RS OGH 2025/11/12 14Os53/20f; 11Os31/22a; 15Os11/22i; 15Os143/23b; 12Os38/25t; 12Os129/25z

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Rechtssatz

Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens (so bereits 14 Os 120/10s, 13 Os 91/13a).Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach Paragraph 178, Absatz 2, StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens (so bereits 14 Os 120/10s, 13 Os 91/13a).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133154

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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