RS OGH 2013/10/9 13Os91/13a

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Norm

StPO §178 Abs2

Rechtssatz

Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt (hier: mangelnder dringender Tatverdacht).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 91/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2013 13 Os 91/13a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129060

Im RIS seit

06.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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