RS OGH 2025/11/12 13Os91/13a; 12Os129/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2013
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Norm

StPO §178 Abs2
  1. StPO § 178 heute
  2. StPO § 178 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 178 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 178 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 178 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt (hier: mangelnder dringender Tatverdacht).Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in Paragraph 178, Absatz 2, StPO genannten Ermittlungserschwernisse nur in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt (hier: mangelnder dringender Tatverdacht).

Entscheidungstexte

  • RS0129060">13 Os 91/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2013 13 Os 91/13a
  • RS0129060">12 Os 129/25z
    Entscheidungstext OGH 12.11.2025 12 Os 129/25z
    vgl; Beisatz: Hier: § 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über sechs Monate hinaus die Untersuchungshaft nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen - bezogen auf jene Vorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend (und damit haftbegründend) eingestuft wird - im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129060

Im RIS seit

06.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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