Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 18 U 35/25g des Bezirksgerichts Linz, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Kufstein, AZ 3 U 213/24h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 18 U 35/25g des Bezirksgerichts Linz, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Kufstein, AZ 3 U 213/24h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Kufstein zuständig.
Text
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Kufstein zu AZ 3 U 213/24h eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * L* ein als Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. [1] Mit beim Bezirksgericht Kufstein zu AZ 3 U 213/24h eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * L* ein als Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 schrieb das Bezirksgericht Kufstein diesbezüglich die Hauptverhandlung für den 11. Februar 2025 aus.
[3] Am 4. Februar 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Linz gegen L* beim Bezirksgericht Linz zu AZ 18 U 35/25g einen weiteren Strafantrag wegen eines dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumierten Sachverhalts ein. [3] Am 4. Februar 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Linz gegen L* beim Bezirksgericht Linz zu AZ 18 U 35/25g einen weiteren Strafantrag wegen eines dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB subsumierten Sachverhalts ein.
[4] Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 überwies das Bezirksgericht Linz sein Verfahren an das Bezirksgericht Kufstein zur Einbeziehung in dessen Verfahren nach § 37 Abs 3 StPO. [4] Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 überwies das Bezirksgericht Linz sein Verfahren an das Bezirksgericht Kufstein zur Einbeziehung in dessen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO.
[5] Am 7. Februar 2025 verfügte das Bezirksgericht Kufstein unter Anführung prozessökonomischer Überlegungen die „Zurückstellung“ (vgl aber Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18) des Akts an das Bezirksgericht Linz „ohne Einbeziehung“. Nach weiteren Abtretungs- und Rückabtretungsvorgängen legte Letzteres die Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (§ 38 letzter Satz StPO). [5] Am 7. Februar 2025 verfügte das Bezirksgericht Kufstein unter Anführung prozessökonomischer Überlegungen die „Zurückstellung“ vergleiche aber Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 18) des Akts an das Bezirksgericht Linz „ohne Einbeziehung“. Nach weiteren Abtretungs- und Rückabtretungsvorgängen legte Letzteres die Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (Paragraph 38, letzter Satz StPO).
Dieser hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[6] Gegen L* waren (und sind) gleichzeitig zwei rechtswirksame Strafanträge anhängig:
Zuerst – durch die am 28. Oktober 2024 erfolgte „Ausschreibung“ der Hauptverhandlung – wurde der beim Bezirksgericht Kufstein eingebrachte Strafantrag rechtswirksam, danach – durch die Überweisungsverfügung vom 6. Februar 2025 (RIS-Justiz RS0132157 [T1]; Birklbauer, LiK-StPO § 37 Rz 24) – jener, der beim Bezirksgericht Linz eingebracht worden war.Zuerst – durch die am 28. Oktober 2024 erfolgte „Ausschreibung“ der Hauptverhandlung – wurde der beim Bezirksgericht Kufstein eingebrachte Strafantrag rechtswirksam, danach – durch die Überweisungsverfügung vom 6. Februar 2025 (RIS-Justiz RS0132157 [T1]; Birklbauer, LiK-StPO Paragraph 37, Rz 24) – jener, der beim Bezirksgericht Linz eingebracht worden war.
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ist deshalb das Bezirksgericht Kufstein – unabhängig von prozessökonomischen Überlegungen (vgl RIS-Justiz RS0128876) – als Gericht, bei welchem der Strafantrag zuerst rechtswirksam wurde, für die Verbindung und gemeinsame Führung dieser Verfahren zuständig (§ 37 Abs 3 StPO – woran auch eine zwischenzeitige Beendigung des älteren Verfahrens nichts ändern würde: RIS-Justiz RS0132460). [7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ist deshalb das Bezirksgericht Kufstein – unabhängig von prozessökonomischen Überlegungen vergleiche RIS-Justiz RS0128876) – als Gericht, bei welchem der Strafantrag zuerst rechtswirksam wurde, für die Verbindung und gemeinsame Führung dieser Verfahren zuständig (Paragraph 37, Absatz 3, StPO – woran auch eine zwischenzeitige Beendigung des älteren Verfahrens nichts ändern würde: RIS-Justiz RS0132460).
Textnummer
E144402European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00016.25H.0514.000Im RIS seit
21.05.2025Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025