TE OGH 2025/6/24 1Ob78/25i

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. D*, vertreten durch die Zöllner & Zöllner Rechtsanwälte GmbH in Mödling, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei S*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 5 R 41/25a-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllen weder die Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (RS0044834 [T9]). Abweichendes könnte – soweit hier relevant – nur gelten, wenn das Gutachten im Hauptprozess auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte hätte und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund noch nicht vollständig gewesen wäre (RS0044834 [T10, T12]; RS0044555 [T3]; 1 Ob 16/23v Rz 8). Eine derartige Unzulänglichkeit muss aber konkret und schlüssig dargelegt werden (RS0044834 [T14]). [1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllen weder die Unrichtigkeit eines im Hauptprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (RS0044834 [T9]). Abweichendes könnte – soweit hier relevant – nur gelten, wenn das Gutachten im Hauptprozess auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte hätte und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund noch nicht vollständig gewesen wäre (RS0044834 [T10, T12]; RS0044555 [T3]; 1 Ob 16/23v Rz 8). Eine derartige Unzulänglichkeit muss aber konkret und schlüssig dargelegt werden (RS0044834 [T14]).

[2]       2. Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe nach Zustellung des Ersturteils im Hauptprozess eine Zweitbefundung von MRT-Bildern durch einen Radiologen vornehmen lassen, der zu einer anderen Beurteilung als der vom Gericht beigezogene Sachverständige gekommen sei; diese (nicht weiter erläuterte) „Methodik der MRT-Befundung“ sei vom Gerichtssachverständigen nicht angewendet worden.

[3]       Die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe eine „unzulängliche Befundgrundlage“ damit nicht nachvollziehbar dargelegt, begegnet keinen Bedenken, beschränken sich ihre Ausführungen doch auf die Behauptung, dass nunmehr eine vom ersten – dem Hauptprozess zugrundeliegenden – Befund abweichende Zweitbefundung vorliege. Dies würde aber keine Unvollständigkeit der Befundgrundlage, sondern allenfalls eine (im Hauptprozess zu bekämpfende) Unrichtigkeit des Gutachtens begründen, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „für sich genommen“ keine Wiederaufnahme rechtfertigt (vgl etwa 1 Ob 16/23v Rz 13). [3] Die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe eine „unzulängliche Befundgrundlage“ damit nicht nachvollziehbar dargelegt, begegnet keinen Bedenken, beschränken sich ihre Ausführungen doch auf die Behauptung, dass nunmehr eine vom ersten – dem Hauptprozess zugrundeliegenden – Befund abweichende Zweitbefundung vorliege. Dies würde aber keine Unvollständigkeit der Befundgrundlage, sondern allenfalls eine (im Hauptprozess zu bekämpfende) Unrichtigkeit des Gutachtens begründen, die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „für sich genommen“ keine Wiederaufnahme rechtfertigt vergleiche etwa 1 Ob 16/23v Rz 13).

Textnummer

E144827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00078.25I.0624.000

Im RIS seit

10.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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