-             3 Ob 634/52  Entscheidungstext  OGH  16.10.1952  3 Ob 634/52 
-             2 Ob 852/54  Entscheidungstext  OGH  17.12.1954  2 Ob 852/54 
-             2 Ob 30/55  Entscheidungstext  OGH  22.04.1955  2 Ob 30/55 
-             3 Ob 208/55  Entscheidungstext  OGH  04.05.1955  3 Ob 208/55   Ähnlich; Veröff: JBl 1955 H24,628 
-             3 Ob 645/56  Entscheidungstext  OGH  30.01.1957  3 Ob 645/56 
-             2 Ob 657/57  Entscheidungstext  OGH  12.03.1958  2 Ob 657/57   Veröff: EvBl 1958/203 S 327 = JBl 1958 H15/16 S 407 
-             5 Ob 469/58  Entscheidungstext  OGH  25.02.1959  5 Ob 469/58 
-             5 Ob 479/59  Entscheidungstext  OGH  14.10.1959  5 Ob 479/59 
-             5 Ob 182/63  Entscheidungstext  OGH  21.11.1963  5 Ob 182/63   Beisatz: Neue serologische Verfahren im Vaterschaftsprozess bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T1) 
 Veröff: EvBl 1964/70 S 104
 
-             7 Ob 225/64  Entscheidungstext  OGH  19.08.1964  7 Ob 225/64   Beisatz: Neue serologische Verfahren bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T2) 
 Veröff: RZ 1965,101
 
-             5 Ob 112/65  Entscheidungstext  OGH  30.09.1965  5 Ob 112/65 
-             7 Ob 386/65  Entscheidungstext  OGH  16.02.1966  7 Ob 386/65   Beis wie T2; Veröff: EFSlg 7276 
-             5 Ob 133/72  Entscheidungstext  OGH  19.09.1972  5 Ob 133/72   Beisatz: Allgemein für nachträglich beigebrachte Sachverständigengutachten. (T3) 
-             1 Ob 57/73  Entscheidungstext  OGH  04.04.1973  1 Ob 57/73   Beis wie T1 
-             4 Ob 598/73  Entscheidungstext  OGH  29.01.1974  4 Ob 598/73   Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1974,89 
-             8 Ob 124/82  Entscheidungstext  OGH  17.06.1982  8 Ob 124/82   Beisatz: Unzulässig, eine Wiederaufnahmsklage darauf zu stützen, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet habe. (T4) 
-             2 Ob 677/85  Beis wie T4 
-             10 ObS 91/87  Beis wie T4; Beisatz: Der Wiederaufnahmswerber müsste in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (EvBl 1961/26; SZ 49/67) oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (8 Ob 124/82). (T5) 
 Veröff: SSV - NF 1/40
 
-             2 Ob 17/88  Beis wie T4; Beisatz: Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Wiederaufnahmsgrundes nach  § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T6) Veröff: ZVR 1989/99 S 158 
-             10 ObS 225/93  Beis wie T4; Beis wie T5 
-             1 Ob 46/95  Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Wiederaufnahmsgrunds nach  § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T7) 
-             2 Ob 2127/96z  Entscheidungstext  OGH  30.05.1996  2 Ob 2127/96z   Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 
-             1 Ob 575/95  Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 
-             10 ObS 2118/96k  Entscheidungstext  OGH  21.05.1996  10 ObS 2118/96k   Beis wie T4; Beis wie T5 
-             8 ObA 2353/96d  Entscheidungstext  OGH  17.04.1997  8 ObA 2353/96d 
-             10 ObS 10/97m  Auch; Beis wie T4 
-             10 ObS 270/98y  Auch; Beis wie T5 
-             10 ObS 394/98h  Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob es sich tatsächlich um eine neue wissenschaftliche Methode, sohin um einen zulässigen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des  § 530 Abs 1 Z 7 ZPO handelt, ist nicht im Vorprüfungsverfahren, sondern erst nach entsprechender Prüfung im Wiederaufnahmsverfahren zu beurteilen. (T8) 
-             10 ObS 215/99m  Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7 
-             10 ObS 157/00m  Auch; Beis wie T4 
-             9 Ob 299/00m  Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, erfüllen die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des  § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T9) 
-             6 Ob 15/03d  Auch 
-             8 Ob 3/03d  Auch; Beis wie T5 
-             10 ObS 169/03f  Beis wie T5; Beisatz: Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. (T10)
 Veröff: SZ 2003/76
 
-             3 Ob 186/04f  Vgl; Beisatz: Ohne Dazutreten weiterer Umstände ist ein neues Gutachten kein neues Beweismittel, das geeignet wäre, eine günstigere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen. (T11) 
-             9 Ob 7/05b  Beis wie T11; Beis wie T10 nur: Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. (T12) 
-             7 Ob 92/05p  Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Ab wann von einer „neuen wissenschaftlichen Methode" gesprochen werden kann, ist vor allem auch Tatfrage und hängt jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. (T13) 
-             8 Ob 52/05p  Beis wie T12; Beisatz: Von einem Wiederaufnahmsgrund in diesem Sinne kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Unzulänglichkeit der Grundlagen des im Hauptprozesses eingeholten Gutachtens nicht nur unsubstantiiert behauptet, sondern durch konkretes und schlüssiges Vorbringen dargetan wird. (T14) 
-             10 ObS 104/06a  Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptverfahren eingeholten neurologischen Gutachten abweicht. (T15)
 Beis wie T5
 
-             2 Ob 8/06z  Auch; Beisatz: Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können. (T16) 
-             10 ObS 151/06p  Vgl auch; Beis wie T5 
-             2 Ob 230/06x  Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T16 
-             9 Ob 59/07b  Beis wie T3 
-             9 Ob 79/07v          
-             1 Ob 59/08w  Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann unzulässig, wenn die Partei schon im Vorverfahren Anlass gehabt hätte, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dies jedoch unterlassen hat. (T17)
 Beisatz: Dies ist jedoch auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Partei ausreichende Gründe zur Annahme haben musste, ein Sachverständigengutachten wäre geeignet, zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bringen. (T18)
 
-             3 Ob 194/08p  Vgl auch; vgl Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11 
-             2 Ob 184/08k  Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Die Berufung auf neue Untersuchungsmethoden setzt hiebei voraus, dass diese im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch unbekannt gewesen sind. (T19) 
-             2 Ob 206/09x  Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T19 
-             2 Ob 37/10w          
-             10 ObS 69/12p  Entscheidungstext  OGH  26.06.2012  10 ObS 69/12p   Auch; Beis wie T6 
-             9 Ob 32/13s  Entscheidungstext  OGH  29.05.2013  9 Ob 32/13s   Auch; Beisatz: Auch das nach  § 281a ZPO verwendete Sachverständigengutachten stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wenn dieses im Hauptverfahren nicht vorgelegen ist, so wäre es am Kläger gelegen, dieses Beweismittel zu beantragen. (T20) 
-             9 Ob 70/13d  Entscheidungstext  OGH  19.12.2013  9 Ob 70/13d   Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14 
-             10 ObS 41/14y  Entscheidungstext  OGH  19.05.2014  10 ObS 41/14y   Vgl; Beis wie T5 
-             10 ObS 34/14v  Entscheidungstext  OGH  23.04.2014  10 ObS 34/14v   Vgl auch; Beis wie T12 
-             5 Ob 145/14f  Entscheidungstext  OGH  26.09.2014  5 Ob 145/14f   Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14 
-             1 Ob 188/14z  Entscheidungstext  OGH  22.10.2014  1 Ob 188/14z   Vgl auch 
-             1 Ob 3/15w  Entscheidungstext  OGH  03.03.2015  1 Ob 3/15w   Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14 
-             10 ObS 121/15i  Entscheidungstext  OGH  17.11.2015  10 ObS 121/15i   Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 
-             2 Ob 194/16t  Entscheidungstext  OGH  27.10.2016  2 Ob 194/16t   Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 
-             10 ObS 33/17a  Entscheidungstext  OGH  21.03.2017  10 ObS 33/17a   Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15 
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