Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G4Rechtssatz
Dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen ergeben soll, ist für sich allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0044555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025