RS OGH 2025/6/24 7Ob28/76; 5Ob552/94; 9Ob359/97b; 8Ob3/03d; 10ObS169/03f; 5Ob30/04d; 9Ob7/05b; 9ObA1

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Veröffentlicht am 13.05.1976
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G4
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen ergeben soll, ist für sich allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0044555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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