TE OGH 2025/6/24 12Ns44/25d

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 187/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten vom 30. April 2025 gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 187/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten vom 30. April 2025 gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag, soweit er sich auf die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Mag. * und Mag. Dr. * bezieht, wird abgewiesen.

2. Der Antrag im Übrigen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns 3/25p über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung des zu AZ D 187/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwalts-kammer Wien anhängigen Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

[2]       In Bezug darauf lehnt der Disziplinarbeschuldigte namentlich genannte Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs ab. Von diesen sind nur die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. * und Mag. Dr. * Mitglieder des zur Entscheidung über den in Rede stehenden Delegierungsantrag zuständigen Senats 24.

[3]       Der Disziplinarbeschuldigte behauptet Fehlentscheidungen von (teils ehemaligen) Richtern des Obersten Gerichtshofs in vergangenen Zivil- und Disziplinarverfahren und leitet daraus zur Antragsbegründung unter anderem gegen (beinahe ausnahmslos) alle Richter des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf des Zusammenschlusses zu einer staatsfeindlichen, „hochverräterischen und hochkriminellen“ Verbindung ab. Da ihnen – mit Ausnahme der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. * und Mag. Dr. * – keine konkret aktuelle Kompetenz zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zukommt, war der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0097219). [3] Der Disziplinarbeschuldigte behauptet Fehlentscheidungen von (teils ehemaligen) Richtern des Obersten Gerichtshofs in vergangenen Zivil- und Disziplinarverfahren und leitet daraus zur Antragsbegründung unter anderem gegen (beinahe ausnahmslos) alle Richter des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf des Zusammenschlusses zu einer staatsfeindlichen, „hochverräterischen und hochkriminellen“ Verbindung ab. Da ihnen – mit Ausnahme der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. * und Mag. Dr. * – keine konkret aktuelle Kompetenz zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zukommt, war der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0097219).

[4]       Abgesehen von substanzlos ausgesprochenen Verdächtigungen und Beschuldigungen, die von dem Ziel getragen sind, sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung in den gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Verfahren auszuschließen (vgl zur Unzulässigkeit von Pauschalablehnungen RIS-Justiz RS0046011, zuletzt 12 Ns 36/25b), bringt der Antragsteller vor, dass die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. * und Mag. Dr. * zu 24 Ns 1/25v über seinen Delegierungsantrag trotz eines gegen sie gerichteten Ablehnungsantrags entschieden hätten. Dieser Antrag wurde jedoch zuvor zu AZ 12 Ns 20/25z zurückgewiesen, sodass das Antragsvorbringen nicht geeignet ist, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Genannten bei der Entscheidung über den (neuerlichen) Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 ff mwN). [4] Abgesehen von substanzlos ausgesprochenen Verdächtigungen und Beschuldigungen, die von dem Ziel getragen sind, sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung in den gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Verfahren auszuschließen vergleiche zur Unzulässigkeit von Pauschalablehnungen RIS-Justiz RS0046011, zuletzt 12 Ns 36/25b), bringt der Antragsteller vor, dass die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. * und Mag. Dr. * zu 24 Ns 1/25v über seinen Delegierungsantrag trotz eines gegen sie gerichteten Ablehnungsantrags entschieden hätten. Dieser Antrag wurde jedoch zuvor zu AZ 12 Ns 20/25z zurückgewiesen, sodass das Antragsvorbringen nicht geeignet ist, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Genannten bei der Entscheidung über den (neuerlichen) Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 ff mwN).

[5]       Da der Antragsteller repetitiv und pauschal die stets gleichen (bereits in mehreren Verfahren beantworteten) Gründe für Ablehnungsanträge in den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren und den damit in Zusammenhang stehenden Delegierungsanträgen darbietet, werden erneute Anträge – soweit sie keine über das vom Disziplinarbeschuldigten bisher Vorgebrachte hinausgehenden Argumente enthalten – nicht mehr beschlussmäßig erledigt werden.

Textnummer

E145050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00044.25D.0624.000

Im RIS seit

02.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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