TE OGH 2025/7/22 24Ns3/25p

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Veröffentlicht am 22.07.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwältin Dr. Ley-Grassner und den Rechtsanwalt Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwältin Dr. Ley-Grassner und den Rechtsanwalt Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Bei der Rechtsanwaltskammer Wien ist zu AZ D * gegen *, Rechtsanwalt in *, ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 11. Dezember 2024 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 11) wurde dem Beschuldigten am 24. Jänner 2025 zugestellt.

[2]       Mit Schriftsatz vom 30. April 2025 beantragte dieser neuerlich die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat (ON 15).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4]       Mit der pauschalen Behauptung, „der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien“ hätte sich durch die Zustellung der Ausfertigung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs (AZ 24 Ns 1/25v) an einem „verfassungsfeindlichen Amtsverbrechen des Obersten Gerichtshofs beteiligt“, um „jene verfassungsfeindlichen Umtriebe innerhalb des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien weiter zu verheimlichen“, macht der Antragsteller weder detailliert und konkret (vgl aber RIS-Justiz RS0045962 [T7]) Ablehnungsgründe noch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt geltend. [4] Mit der pauschalen Behauptung, „der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien“ hätte sich durch die Zustellung der Ausfertigung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofs (AZ 24 Ns 1/25v) an einem „verfassungsfeindlichen Amtsverbrechen des Obersten Gerichtshofs beteiligt“, um „jene verfassungsfeindlichen Umtriebe innerhalb des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien weiter zu verheimlichen“, macht der Antragsteller weder detailliert und konkret vergleiche aber RIS-Justiz RS0045962 [T7]) Ablehnungsgründe noch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt geltend.

[5]       Der Antrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E145275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0240NS00003.25P.0722.000

Im RIS seit

25.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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