Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 10.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 27. Februar 2023, GZ 13 R 177/22k-59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 30. September 2022, GZ 3 C 417/21k-53, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.032,90 EUR (darin 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin bietet Beratung und Consulting für Unternehmen an. Die Beklagte war äußerst interessiert daran, mehrere Liegenschaften in Griechenland, die teilweise in ihrem Eigentum und teilweise im Eigentum ihrer Familie standen, in einen Immobilienfonds einzubringen und zu entwickeln. Die Beklagte ist an einer Bank in London beteiligt und hatte im Februar 2020 den Geschäftsführer der Klägerin in London kennengelernt.
[2] Anfang März 2020 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte in Wien und sprachen über die ausländischen Vermögenswerte der Beklagten; sie bezifferte diese selbst mit mehreren Millionen. Nach schriftlicher und mündlicher Korrespondenz trafen sich die beiden Ende April 2020 im Büro eines Geschäftspartners der Klägerin und besprachen die Möglichkeiten der Entwicklung der – zunächst zu bewertenden – Liegenschaften. Der Geschäftsführer der Klägerin brachte eine schriftlich vorbereitete Aufstellung von Leistungen mit, die ab August 2020 für die Beklagte zu erbringen sein sollten, wobei diese Aufzählung ein Ergebnis der bis dahin geführten Besprechungen war. Die Parteien vereinbarten daraufhin, dass die Klägerin für die Beklagte „als Privatperson“ die näher festgestellten Leistungen erbringen und dafür ein pauschales Honorar von 12.000 EUR brutto monatlich für sechs Monate beginnend mit August 2020 erhalten sollte. Die Klägerin war schon vor August 2020 für die Beklagte tätig, insbesondere gab es umfangreiche (näher festgestellte) Besprechungen zur Nachhaltigkeit, Finanzierung und Liquidität des Immobilienprojekts.
[3] Am 2. September 2020 stellte die Klägerin der Beklagten für ihre bisherige Tätigkeit („Dienstleistungen für den Zeitraum August 2020“) 12.000 EUR in Rechnung. Am 14. September 2020 übermittelte die Beklagte Unterlagen zu ihren Vermögenswerten in Griechenland und zwei Tage später ersuchte der Geschäftsführer der Klägerin um Zahlung der offenen Rechnung. Die Beklagte antwortete, sie werde zahlen, wenn sie in Wien sei, und das sei möglicherweise noch am gleichen Tag. Am 28. September 2020 informierte der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte darüber, dass auf dem Konto der Klägerin noch kein Betrag eingegangen sei, und die Beklagte antwortete, dass sie „die Überweisung heute veranlasse, da ich meine Bank beauftragt habe, mein Geld auf mein privates Konto zu überweisen, und das Geld ist jetzt schon da“. Sie bat den Geschäftsführer der Klägerin um neuerliche Übermittlung der Kontodaten, weil sie sich gerade im Burgenland aufhalte, und sagte zu, die Überweisung „sofort online“ zu erledigen. Am 30. September 2020 leistete die Beklagte eine Teilzahlung von 1.500 EUR und schrieb am selben Tag: „Und wie versprochen habe ich einen Teilbetrag auf dein Konto überwiesen. Einerseits um zu überprüfen, ob die Daten stimmen. Da ich dein Dokument nicht bei mir hatte. Und andererseits, weil ich gerade 17.000 nach Griechenland überwiesen habe, um die letzten 3 Dokumente zu erhalten, und ich werde es dir erklären, wenn wir am Abend reden. Ich werde die Zahlung in 3 Tagen durchführen“. Am 2. und am 3. Oktober 2020 sagte die Beklagte jeweils über WhatsApp zu, sie werde „mit Geld (...) kommen“, und sie bekräftigte, mit dem Geschäftsführer der Klägerin wie vereinbart zusammenarbeiten zu wollen. Am 4. Oktober 2020 urgierte der Geschäftsführer der Klägerin den offenen Betrag von 10.500 EUR, meinte, dass vorläufig die Arbeiten wegen der unterbliebenen Zahlung nicht fortgeführt würden und dass seine Reputation schon genug gelitten habe. Die Beklagte antwortete, sie sei noch in Liechtenstein und müsse nach Wien fahren, um die Zahlung „diese Woche zu veranlassen“. Im April 2021 urgierte der Geschäftsführer der Klägerin nochmals die Übermittlung fehlender Unterlagen und des nicht gezahlten Betrags.
[4] Die Klägerin begehrte von der Beklagten Zahlung von 10.500 EUR sA. Mit ihrer Zahlung von 1.500 EUR sowie der mehrfachen klaren Zusage, den restlichen offenen Betrag zu zahlen, habe die Beklagte ihre Verpflichtung ausdrücklich anerkannt.
[5] Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, es sei nur im Raum gestanden, geschäftlich zusammenzuarbeiten, und die Treffen hätten nur dem gegenseitigen Kennenlernen gedient. Zu keinem Zeitpunkt habe der Geschäftsführer der Klägerin erwähnt, dass er Beratungsleistungen für die Beklagte erbringen würde. Die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit seien vage und unbestimmt geblieben. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Beklagte unter Druck gesetzt und zu detaillierten Informationen über ihre griechischen Immobilien aufgefordert. Die Beklagte habe sich nicht mehr wohl gefühlt und den Kontakt abgebrochen. Den Teilbetrag von 1.500 EUR habe sie aus Großzügigkeit einmalig überwiesen.
[6] Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Klägerin habe vereinbarungsgemäß für das Immobilienprojekt der Beklagten verschiedene Beratungs- und Vorbereitungsleistungen erbracht und die erste für ihre Leistungen vereinbarte monatliche Pauschale eingefordert. Das Verhalten der Beklagten sei außerdem als konstitutives Anerkenntnis zu werten. Mit der von ihr selbst ausdrücklich als Teilzahlung bezeichneten Überweisung habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung des eingeklagten Betrags ohne Einschränkung akzeptiert.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge. Die als Consultingvertrag einzuordnende Vereinbarung der Streitteile enthalte dienstvertragliche Elemente; einen bestimmten Erfolg habe die Klägerin nicht geschuldet. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kämen daher werkvertragliche Bestimmungen nicht zur Anwendung. Wegen der Pauschalpreisvereinbarung der Streitteile für die Tätigkeiten der Klägerin seien weitergehende Feststellungen zu Art und Umfang der von der Klägerin konkret erbrachten Leistungen entbehrlich und eine Überprüfung der Angemessenheit des als monatliches Honorar vereinbarten Entgelts habe nicht stattzufinden. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass die Entwicklung der Immobilien von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Der Geschäftsführer der Klägerin habe außerdem aufgrund der festgestellten Korrespondenz mit der Beklagten von einem Anerkenntnis der Beklagten ausgehen können.
[8] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nachträglich mit der Begründung für zulässig, dass Rechtsprechung zu den inhaltlichen Bestimmtheitserfordernissen von Consultingverträgen im Lichte des KSchG fehle und dass es außerdem nicht eindeutig ausgesprochen habe, ob im vorliegenden Fall von einem konstitutiven oder deklarativen Anerkenntnis auszugehen sei.
[9] In ihrer Revision beantragt die Beklagte, die Entscheidung im abweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[10] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, dieser nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. [11] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[12] 1.1 In der Praxis sind für vertraglich geschuldete Beratungsleistungen im unternehmerischen Bereich Vertragsformen des Consultingvertrags und des Werbeagenturvertrags gebräuchlich. Beim Consultingvertrag liegt der Schwerpunkt in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen („Management-Consulting“) oder ingenieurwissenschaftlich-technischen („Consulting-Engineering“) Beratungsleistungen für den Klienten. Einem Consultingvertrag kommt etwa dienstvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er tätigkeitsbezogen auf die Beratungsleistung als solche, also auf das Wirken und die sorgfältige, bemühte Erbringung der Dienstleistung ausgerichtet ist. Der Leistungserbringer schuldet theoretisch-analytische und praktisch-kreative Geistestätigkeit und muss die gefundenen Problemlösungen seinem Auftraggeber darlegen und vermitteln; ein Erfolgsrisiko trifft ihn nicht. Demgegenüber hat ein Consultingvertrag werkvertragliche Rechtsnatur, wenn er erfolgsbezogen auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses abzielt, das auch unkörperlich sein kann. Bei unterschiedlichen Leistungsverpflichtungen, die keinem bestimmten gesetzlich geregelten Vertragstyp zugeordnet werden können, kommt es bei einem gemischten Vertrag für die Abgrenzung etwa zwischen Werk- und Dienstvertrag (anders als für die Beurteilung der einzelnen Leistungspflichten) auf das Überwiegen an (3 Ob 207/24y mwN).
[13] 1.2 Die Frage, unter welchen Vertragstyp die konkrete Vereinbarung zu subsumieren ist, ist im Weg der Vertragsauslegung zu beantworten. Fragen der Vertragsauslegung kommt allgemein in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern das Berufungsgericht nicht von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen oder zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0112106 [T1]; RS0042936). Dies ist hier nicht der Fall.
[14] 1.3 Ausgehend von den zugrunde liegenden Feststellungen ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Streitteile einen Consultingvertrag mit einer Pauschalpreisvereinbarung geschlossen haben, wobei die Klägerin überwiegend Dienstleistungen zu erbringen haben sollte und keinen bestimmten Erfolg schuldete.
[15] 1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte das von der Klägerin für ihre Leistungen für August 2022 geforderte Entgelt schuldet, ist – worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – eine Qualifikation der Vereinbarung als Dauer- oder Zielschuldverhältnis nicht relevant. Ihrer Argumentation zu einem fehlenden (Teil-)Erfolg legt die Beklagte eine unrichtige Rechtsnatur der getroffenen Vereinbarung zugrunde. Dass die Klägerin über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen würde, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, weshalb dieser Behauptung das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) entgegensteht. Die Bemühungen des Geschäftsführers der Klägerin zur Ausstellung eines EU-Reisepasses für die Beklagte standen in keinem Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Entgeltforderung. [15] 1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte das von der Klägerin für ihre Leistungen für August 2022 geforderte Entgelt schuldet, ist – worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – eine Qualifikation der Vereinbarung als Dauer- oder Zielschuldverhältnis nicht relevant. Ihrer Argumentation zu einem fehlenden (Teil-)Erfolg legt die Beklagte eine unrichtige Rechtsnatur der getroffenen Vereinbarung zugrunde. Dass die Klägerin über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen würde, hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, weshalb dieser Behauptung das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) entgegensteht. Die Bemühungen des Geschäftsführers der Klägerin zur Ausstellung eines EU-Reisepasses für die Beklagte standen in keinem Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Entgeltforderung.
[16] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht klar aus den Umständen ergibt (RS0065264). Die Beklagte hat sich im bisherigen Verfahren nicht darauf berufen, dass sie Verbraucherin sei und für sie der Schutz des KSchG gelte. Davon abgesehen würde der Beklagten die Annahme der Verbrauchereigenschaft für sich allein nichts nützen. Sie behauptet nämlich in der Revision erstmals, sie sei als Verbraucherin von der Klägerin nicht (ausreichend) über die finanziellen Folgen der Pauschalpreisvereinbarung aufgeklärt worden und aus dem abgeschlossenen Vertrag sei nicht erkennbar, in welchem Zeithorizont welche konkreten Leistungen der Klägerin erfolgen sollten. Damit legt sie ihrer rechtlichen Argumentation nicht nur das bisherige tatsächliche Vorbringen, sondern neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde, weshalb ihre Ausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen und damit unbeachtlich sind (RS0016473 [T10, T13]; vgl auch RS0042011; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 11 mwN). [16] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht klar aus den Umständen ergibt (RS0065264). Die Beklagte hat sich im bisherigen Verfahren nicht darauf berufen, dass sie Verbraucherin sei und für sie der Schutz des KSchG gelte. Davon abgesehen würde der Beklagten die Annahme der Verbrauchereigenschaft für sich allein nichts nützen. Sie behauptet nämlich in der Revision erstmals, sie sei als Verbraucherin von der Klägerin nicht (ausreichend) über die finanziellen Folgen der Pauschalpreisvereinbarung aufgeklärt worden und aus dem abgeschlossenen Vertrag sei nicht erkennbar, in welchem Zeithorizont welche konkreten Leistungen der Klägerin erfolgen sollten. Damit legt sie ihrer rechtlichen Argumentation nicht nur das bisherige tatsächliche Vorbringen, sondern neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde, weshalb ihre Ausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen und damit unbeachtlich sind (RS0016473 [T10, T13]; vergleiche auch RS0042011; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 482, Rz 11 mwN).
[17] 2.2 Gleiches gilt für die in der Revision erstmals behauptete Auflösung des Vertrags wegen Irrtums bzw Täuschung und die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Auch dazu hat die Beklagte kein erstinstanzliches Vorbringen erstattet (vgl RS0016473). [17] 2.2 Gleiches gilt für die in der Revision erstmals behauptete Auflösung des Vertrags wegen Irrtums bzw Täuschung und die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Auch dazu hat die Beklagte kein erstinstanzliches Vorbringen erstattet vergleiche RS0016473).
[18] 3.1 Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln übrig lassen (vgl RS0014279 [T7]). Ob ein Verhalten aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers (RS0014158 [T10]) als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl etwa RS0044358; RS0042776 [T4]). [18] 3.1 Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln übrig lassen vergleiche RS0014279 [T7]). Ob ein Verhalten aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers (RS0014158 [T10]) als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche etwa RS0044358; RS0042776 [T4]).
[19] 3.2 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung aus einer Teilzahlung allein nicht die Anerkennung der Restschuld zu erschließen (RS0014276), allerdings kann unter Umständen ein schlüssiges Anerkenntnis vorliegen (vgl RS0014276 [T2]). Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben muss (RS0014279). [19] 3.2 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung aus einer Teilzahlung allein nicht die Anerkennung der Restschuld zu erschließen (RS0014276), allerdings kann unter Umständen ein schlüssiges Anerkenntnis vorliegen vergleiche RS0014276 [T2]). Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben muss (RS0014279).
[20] 3.3 Die Auslegung der festgestellten mehrfachen Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, der den Rechnungsbetrag mehrmals urgiert hatte, dahin, dass hier ein konstitutives Anerkenntnis vorliege, begegnet keinen Bedenken. Nach ihren mehrfachen Vertröstungen rechtfertigte sie die Teilzahlung schließlich damit, dass sie nur überprüfen wolle, ob die übermittelten Kontodaten richtig seien, wobei sie wiederum erklärte, innerhalb von drei Tagen den Rest zu überweisen. Ein Zweifel der Beklagten an der Berechtigung der geltend gemachten Entgeltforderung lässt sich keiner dieser Äußerungen entnehmen.
[21] 4. Insgesamt zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[22] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [22] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E145144European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00055.25X.0723.000Im RIS seit
07.08.2025Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025