RS OGH 1974/6/18 8Ob94/74, 8Ob148/74, 7Ob519/88, 10ObS312/88, 7Ob724/88, 1Ob128/98z, 3Ob49/02f, 7Ob6

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Veröffentlicht am 18.06.1974
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Norm

ZPO §482 Abs2 B1

Rechtssatz

Durch das Neuerungsverbot wird im Berufungsverfahren das Tatsachenvorbringen und das Beweisanerbieten nur so weit ausgeschlossen, als diese Tatumstände und Beweise nicht nach Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz bereits vorgekommen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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