RS OGH 2025/7/23 8Ob94/74; 8Ob148/74; 7Ob519/88; 10ObS312/88; 7Ob724/88; 1Ob128/98z; 3Ob49/02f; 7Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1974
beobachten
merken

Norm

ZPO §482 Abs2 B1
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Durch das Neuerungsverbot wird im Berufungsverfahren das Tatsachenvorbringen und das Beweisanerbieten nur so weit ausgeschlossen, als diese Tatumstände und Beweise nicht nach Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz bereits vorgekommen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten