TE OGH 2025/8/12 8ObA13/25g

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Veröffentlicht am 12.08.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* C*, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei w* gmbh, *, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 617,21 EUR brutto sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2025, GZ 7 Ra 59/24m-17.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die gegenständliche Klage wurde entgegen der – von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig beurteilten (RS0016688; RS0051974 [T5]; vgl auch RS0034533; zu „doppelten Verfallsfristen“, bei denen eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung kombiniert wird, vgl 8 ObA 75/15k mwN; 9 ObA 126/15t; 9 ObA 128/15m) – vertraglichen Verfallsklausel nicht fristgerecht eingebracht. [1] Die gegenständliche Klage wurde entgegen der – von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig beurteilten (RS0016688; RS0051974 [T5]; vergleiche auch RS0034533; zu „doppelten Verfallsfristen“, bei denen eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung kombiniert wird, vergleiche 8 ObA 75/15k mwN; 9 ObA 126/15t; 9 ObA 128/15m) – vertraglichen Verfallsklausel nicht fristgerecht eingebracht.

[2]       Warum diese Verfallsklausel hier nicht anwendbar oder ungültig sein sollte, hat der Kläger schon in erster Instanz nicht dargelegt, zumal die Berufung auf Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend war, weil keine grobe Äquivalenzstörung vorlag. [2] Warum diese Verfallsklausel hier nicht anwendbar oder ungültig sein sollte, hat der Kläger schon in erster Instanz nicht dargelegt, zumal die Berufung auf Wucher iSd Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend war, weil keine grobe Äquivalenzstörung vorlag.

[3]       Auf andere in der Revision ins Treffen geführte Aspekte war daher mangels Relevanz nicht einzugehen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). [3] Auf andere in der Revision ins Treffen geführte Aspekte war daher mangels Relevanz nicht einzugehen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Textnummer

E145288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00013.25G.0812.000

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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