RS OGH 1985/10/1 4Ob113/85, 9ObA27/96, 8ObA2286/96a, 9ObA86/01i, 9ObA86/08z, 9ObA114/11x, 9ObA68/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

ABGB §879 BIIh
AZG §26
KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9

Rechtssatz

Ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. Der Entscheidung des OGH vom 29.03.1955, 4 Ob 17/55 (SozM IIIE,141), ist nur zu entnehmen, dass sich der Arbeitgeber nicht auf eine Überstundenverfallsbestimmung eines KollV berufen kann, wenn er die kollektivvertraglich vorgesehene Aufzeichnung von Überstunden unterlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 113/85
    Veröff: RdW 1985,380
  • 9 ObA 27/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 27/96
    Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1)
    Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2)
  • 8 ObA 2286/96a
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
    nur: Ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. (T3)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T4)
  • 9 ObA 86/01i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 86/01i
    Beisatz: Die Berufung auf eine für sich allein betrachtet noch nicht sittenwidrige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. (T5)
  • 9 ObA 86/08z
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 86/08z
    nur T3
  • 9 ObA 114/11x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 114/11x
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T6)
  • 9 ObA 68/15p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 68/15p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 126/15t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
    Vgl auch
  • 8 ObA 75/15k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
    Vgl auch
  • 8 ObA 85/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 85/15f
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 43/17i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 9 ObA 136/17s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 136/17s
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 ObS 9/17g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 9/17g
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/5
  • 8 ObA 35/18g
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 35/18g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; nur T3
  • 9 ObA 93/19w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 93/19w
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dienstgeber führte kein Zeitkonto, aus dem der Dienstnehmer das ihm gebührende Zeitguthaben ablesen hätte können und gewährte auch nach Urgenz des Dienstnehmers, das kollektivvertragswidrige Verhalten zu korrigieren, keinen Zeitausgleich, obwohl die dem Dienstnehmer gebührende Zeitgutschrift für seine Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten nach Punkt VIII A. Z 1 Handelsangestellten-KV grundsätzlich in der Freizeit zu verbrauchen ist. (T7)
  • 9 ObA 36/21s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 36/21s
    Vgl; Beis wie T6
  • 9 ObA 134/21b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 134/21b
    nur T3; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn die Parteien ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht ausgingen, der Anspruch stünde nicht zu. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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