- RS0051974">4 Ob 113/85
Veröff: RdW 1985,380
- RS0051974">9 ObA 27/96
Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1)
Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2)
- RS0051974">8 ObA 2286/96a
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
nur: Ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. (T3)
Beisatz:
§ 48 ASGG. (T4)
- RS0051974">9 ObA 86/01i
Beisatz: Die Berufung auf eine für sich allein betrachtet noch nicht sittenwidrige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. (T5)
- RS0051974">9 ObA 86/08z
nur T3
- RS0051974">9 ObA 114/11x
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 114/11x
Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T6)
- RS0051974">9 ObA 68/15p
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 68/15p
Vgl auch; Beis wie T5
- RS0051974">9 ObA 126/15t
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
Vgl auch
- RS0051974">8 ObA 75/15k
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
Vgl auch
- RS0051974">8 ObA 85/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 85/15f
Auch; Beis wie T5
- RS0051974">9 ObA 43/17i
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 43/17i
Auch; Beis ähnlich wie T5
- RS0051974">9 ObA 136/17s
Vgl auch; Beis wie T5
- RS0051974">8 ObS 9/17g
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/5
- RS0051974">8 ObA 35/18g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; nur T3
- RS0051974">9 ObA 93/19w
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dienstgeber führte kein Zeitkonto, aus dem der Dienstnehmer das ihm gebührende Zeitguthaben ablesen hätte können und gewährte auch nach Urgenz des Dienstnehmers, das kollektivvertragswidrige Verhalten zu korrigieren, keinen Zeitausgleich, obwohl die dem Dienstnehmer gebührende Zeitgutschrift für seine Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten nach Punkt VIII A. Z 1 Handelsangestellten-KV grundsätzlich in der Freizeit zu verbrauchen ist. (T7)
- RS0051974">9 ObA 36/21s
Vgl; Beis wie T6
- RS0051974">9 ObA 134/21b
nur T3; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn die Parteien ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht ausgingen, der Anspruch stünde nicht zu. (T8)
- RS0051974">9 ObA 62/22s
Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5
- RS0051974">8 ObA 19/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 19/24p
vgl; Beisatz wie T5
- RS0051974">8 ObA 13/25g
Entscheidungstext OGH 12.08.2025 8 ObA 13/25g
Beisatz wie T5