Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Straf- und Medienrechtssache gegen * B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB sowie des Antragstellers * N* gegen die Antragsgegnerin o* GmbH & Co KG wegen § 6 Abs 1 MedienG, AZ 113 Hv 126/24p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 17. Dezember 2024, GZ 113 Hv 126/24p-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Straf- und Medienrechtssache gegen * B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraphen 111, Absatz eins und 2, 117 Absatz 2, StGB sowie des Antragstellers * N* gegen die Antragsgegnerin o* GmbH & Co KG wegen Paragraph 6, Absatz eins, MedienG, AZ 113 Hv 126/24p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 17. Dezember 2024, GZ 113 Hv 126/24p-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2024, GZ 113 Hv 126/24p-17, verletzt § 71 Abs 7 iVm § 221 Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG.Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2024, GZ 113 Hv 126/24p-17, verletzt Paragraph 71, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 8 a, Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG.
Text
Gründe:
[1] Im Verfahren AZ 113 Hv 126/24p des Landesgerichts für Strafsachen Wien legte die Staatsanwaltschaft Wien * B* mit Strafantrag vom 4. November 2024, AZ 62 St 362/24t (ON 6), ein als Vergehen der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. [1] Im Verfahren AZ 113 Hv 126/24p des Landesgerichts für Strafsachen Wien legte die Staatsanwaltschaft Wien * B* mit Strafantrag vom 4. November 2024, AZ 62 St 362/24t (ON 6), ein als Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraphen 111, Absatz eins und 2, 117 Absatz 2, StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Danach habe er am 20. September 2021 den Polizeibeamten * N* dadurch, dass er auf der Facebook-Seite des Medienunternehmens o* zu dem dort veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „Gegen einen Polizisten müssen Tausende Österreicher demnächst vor Gericht“ und dem korrespondierenden Link „Rufmord: ein Polizist schlägt zurück“ die – auf das Ursprungsposting bezogenen – Kommentare
I./ „Eine ganz andere Frage: Was ist mit dem misshandelten 81-jährigen der danach stundenlang verhört und angezeigt wurde wurde?? Gibt's da auch so einen gerichtlichen Aufwand oder ist er als 'Nichtbeamter' ein Mensch zweiter Klasse??“römisch eins./ „Eine ganz andere Frage: Was ist mit dem misshandelten 81-jährigen der danach stundenlang verhört und angezeigt wurde wurde?? Gibt's da auch so einen gerichtlichen Aufwand oder ist er als 'Nichtbeamter' ein Mensch zweiter Klasse??“
II./ „* A* eben, aber die Beamten die den 81-jährigen zu Boden gedrückt haben sind nicht zur Verantwortung gezogen worden, im Gegenteil, der arme alte Mann und seine Tochter wurden angezeigt auch noch“ undrömisch zwei./ „* A* eben, aber die Beamten die den 81-jährigen zu Boden gedrückt haben sind nicht zur Verantwortung gezogen worden, im Gegenteil, der arme alte Mann und seine Tochter wurden angezeigt auch noch“ und
III./ „* A* Wir wissen alle was da abgelaufen ist bei den Corona Demos, die, von N* angeordnete, brutalität wurde auch parlamentarisch bearbeitet (ganz ganz kurz) und wurde, wie zu erwarten, unter den Tisch gekehrt“römisch drei./ „* A* Wir wissen alle was da abgelaufen ist bei den Corona Demos, die, von N* angeordnete, brutalität wurde auch parlamentarisch bearbeitet (ganz ganz kurz) und wurde, wie zu erwarten, unter den Tisch gekehrt“
verfasste, auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, einer verächtlichen Eigenschaft und Gesinnung sowie eines unehrenhaften bzw gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.
[3] Mit Schriftsatz vom 5. September 2024 hatte sich N* dem Verfahren – mit näher bezeichneten privatrechtlichen Ansprüchen – als Privatbeteiligter angeschlossen und zudem einen Antrag auf Entschädigung nach „§§ 6 ff iVm § 8 MedienG“ gestellt (ON 2.1, 2.2). [3] Mit Schriftsatz vom 5. September 2024 hatte sich N* dem Verfahren – mit näher bezeichneten privatrechtlichen Ansprüchen – als Privatbeteiligter angeschlossen und zudem einen Antrag auf Entschädigung nach „§§ 6 ff in Verbindung mit Paragraph 8, MedienG“ gestellt (ON 2.1, 2.2).
[4] Zur für den 17. Dezember 2024 anberaumten Hauptverhandlung wurde, neben der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und der Medieninhaberin, der Vertreter des N* als Privatbeteiligter geladen (ON 9, Ladung dazu im eA [Erledigung]; H4). Seine Ladung auch als Antragstellervertreter im unselbständigen oder in einem allfälligen selbständigen Entschädigungsverfahren erfolgte nicht. N* selbst wurde weder als Privatbeteiligter noch als Antragsteller geladen (ON 9).
[5] Mit Urteil vom selben Tag wurde B* von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 14, 2 f, ON 15). [5] Mit Urteil vom selben Tag wurde B* von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen (ON 14, 2 f, ON 15).
[6] Im Anschluss an die Verkündung des Urteils „in der Offizialsache“ führte der Einzelrichter die Hauptverhandlung sodann „über die nunmehr selbständigen medienrechtlichen Anträge“ durch und fasste – weil der Antragstellervertreter nicht erschienen war – gemäß § 71 Abs 7 StPO den Beschluss auf Einstellung des selbständigen Verfahrens „in Bezug auf die medienrechtlichen Anträge“ (ON 14, 3, ON 17). [6] Im Anschluss an die Verkündung des Urteils „in der Offizialsache“ führte der Einzelrichter die Hauptverhandlung sodann „über die nunmehr selbständigen medienrechtlichen Anträge“ durch und fasste – weil der Antragstellervertreter nicht erschienen war – gemäß Paragraph 71, Absatz 7, StPO den Beschluss auf Einstellung des selbständigen Verfahrens „in Bezug auf die medienrechtlichen Anträge“ (ON 14, 3, ON 17).
[7] Nach den dem Einstellungsbeschluss zugrunde gelegten Sachverhaltskonstatierungen sind weder der Antragsteller noch sein Vertreter zur Hauptverhandlung erschienen. Letzterer wäre nachweislich geladen worden (ON 17, 2).
[8] In der Begründung führte das Gericht aus, dass das Verfahren nach dem erfolgten Freispruch von der Anklage zu einem selbständigen Entschädigungsverfahren werde, wobei gemäß § 8a Abs 1 MedienG die Bestimmungen für das strafrechtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinn nach gelten würden. Da der Antragsteller – gleichgültig ob verschuldet oder nicht – nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, werde ein Verfolgungsverzicht angenommen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen sei (§ 8a Abs 1 MedienG iVm § 71 Abs 7 StPO; ON 17, 2). [8] In der Begründung führte das Gericht aus, dass das Verfahren nach dem erfolgten Freispruch von der Anklage zu einem selbständigen Entschädigungsverfahren werde, wobei gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG die Bestimmungen für das strafrechtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinn nach gelten würden. Da der Antragsteller – gleichgültig ob verschuldet oder nicht – nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, werde ein Verfolgungsverzicht angenommen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen sei (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 7, StPO; ON 17, 2).
Rechtliche Beurteilung
[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der genannte Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[10] Einen Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs 1 MedienG kann der Betroffene gemäß § 8 Abs 2 erster Satz MedienG in einem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber – als Beschuldigter oder nach § 41 Abs 6 MedienG – beteiligt ist, geltend machen (unselbständiges Entschädigungsverfahren). Kommt es nicht zu einem Strafverfahren, kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag (§ 8a MedienG) geltend gemacht werden (selbständiges Entschädigungsverfahren; §§ 8 Abs 2 zweiter Satz, 8a MedienG; Rami in WK2 MedienG § 8 Rz 2). [10] Einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG kann der Betroffene gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz MedienG in einem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber – als Beschuldigter oder nach Paragraph 41, Absatz 6, MedienG – beteiligt ist, geltend machen (unselbständiges Entschädigungsverfahren). Kommt es nicht zu einem Strafverfahren, kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag (Paragraph 8 a, MedienG) geltend gemacht werden (selbständiges Entschädigungsverfahren; Paragraphen 8, Absatz 2, zweiter Satz, 8a MedienG; Rami in WK2 MedienG Paragraph 8, Rz 2).
[11] Wird der Angeklagte – wie hier – in einem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber gemäß § 41 Abs 6 MedienG beteiligt ist und in dem ein Antrag auf Entschädigung nach §§ 6 ff iVm 8 MedienG – ohne Einschränkung auf das unselbständige Entschädigungsverfahren (vgl zur nicht bestehenden Verpflichtung der Stellung eines Individualantrags auf Einziehung bei Freispruch RIS-Justiz RS0134786 [T1]) – gestellt wurde, freigesprochen, so endet das Strafverfahren, sodass die Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren ausscheidet und der Antragsteller in dieser prozessualen Rolle gegenüber dem Antragsgegner (Medieninhaber) als Verfahrensbeteiligter verbleibt. Das Verfahren bezüglich des Entschädigungsantrags ist sodann als selbständiges Entschädigungsverfahren fortzusetzen (vgl Rami in WK2 MedienG § 8 Rz 4/1). [11] Wird der Angeklagte – wie hier – in einem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber gemäß Paragraph 41, Absatz 6, MedienG beteiligt ist und in dem ein Antrag auf Entschädigung nach Paragraphen 6, ff in Verbindung mit 8 MedienG – ohne Einschränkung auf das unselbständige Entschädigungsverfahren vergleiche zur nicht bestehenden Verpflichtung der Stellung eines Individualantrags auf Einziehung bei Freispruch RIS-Justiz RS0134786 [T1]) – gestellt wurde, freigesprochen, so endet das Strafverfahren, sodass die Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren ausscheidet und der Antragsteller in dieser prozessualen Rolle gegenüber dem Antragsgegner (Medieninhaber) als Verfahrensbeteiligter verbleibt. Das Verfahren bezüglich des Entschädigungsantrags ist sodann als selbständiges Entschädigungsverfahren fortzusetzen vergleiche Rami in WK2 MedienG Paragraph 8, Rz 4/1).
[12] Über den Entschädigungsantrag ist in diesem Fall – wenn nicht insoweit ein Zurückweisungs-, Einstellungs- oder Abweisungstatbestand vorliegt – in Urteilsform inhaltlich gesondert zu entscheiden (Rami in WK2 MedienG § 8 Rz 4/1 f). [12] Über den Entschädigungsantrag ist in diesem Fall – wenn nicht insoweit ein Zurückweisungs-, Einstellungs- oder Abweisungstatbestand vorliegt – in Urteilsform inhaltlich gesondert zu entscheiden (Rami in WK2 MedienG Paragraph 8, Rz 4/1 f).
[13] In einem selbständigen Entschädigungsverfahren sind gemäß § 8a Abs 1 MedienG subsidiär die Bestimmungen für das strafrechtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage sinngemäß anzuwenden. Daher ist gemäß § 71 Abs 7 StPO ein Verfolgungsverzicht des Antragstellers anzunehmen, wenn er nicht zur Hauptverhandlung kommt. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung, deren Konsequenz die beschlussmäßige Einstellung des Verfahrens ist (Rami in WK2 MedienG § 8a Rz 3). Die Rücktrittsvermutung des § 71 Abs 7 StPO gilt solcherart bei Nichterscheinen des Antragstellers zur Hauptverhandlung im selbständigen Entschädigungsverfahren (RIS-Justiz RS0126739). [13] In einem selbständigen Entschädigungsverfahren sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG subsidiär die Bestimmungen für das strafrechtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage sinngemäß anzuwenden. Daher ist gemäß Paragraph 71, Absatz 7, StPO ein Verfolgungsverzicht des Antragstellers anzunehmen, wenn er nicht zur Hauptverhandlung kommt. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung, deren Konsequenz die beschlussmäßige Einstellung des Verfahrens ist (Rami in WK2 MedienG Paragraph 8 a, Rz 3). Die Rücktrittsvermutung des Paragraph 71, Absatz 7, StPO gilt solcherart bei Nichterscheinen des Antragstellers zur Hauptverhandlung im selbständigen Entschädigungsverfahren (RIS-Justiz RS0126739).
[14] Diese gesetzliche Rücktrittsvermutung setzt die ordnungsgemäße, rechtzeitige Ladung des Antragstellers zur Hauptverhandlung in einer Medienrechtssache voraus (vgl RIS-Justiz RS0097009, siehe auch 14 Os 106/09h; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.151; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 71 Rz 36; Kirchbacher, StPO15 § 71 Rz 15). [14] Diese gesetzliche Rücktrittsvermutung setzt die ordnungsgemäße, rechtzeitige Ladung des Antragstellers zur Hauptverhandlung in einer Medienrechtssache voraus vergleiche RIS-Justiz RS0097009, siehe auch 14 Os 106/09h; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.151; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 71, Rz 36; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 71, Rz 15).
[15] Gemäß § 221 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG sind zur Hauptverhandlung die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden (Danek/Mann, WK-StPO § 221 Rz 14, § 220 Rz 1). Beteiligte des Verfahrens sind unter anderem der Privatankläger (hier der Antragsteller [§ 8a Abs 1 MedienG]) und der Privatbeteiligte (§ 220 StPO). [15] Gemäß Paragraph 221, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG sind zur Hauptverhandlung die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 221, Rz 14, Paragraph 220, Rz 1). Beteiligte des Verfahrens sind unter anderem der Privatankläger (hier der Antragsteller [§ 8a Absatz eins, MedienG]) und der Privatbeteiligte (Paragraph 220, StPO).
[16] Daher wären im Gegenstand (zum Zweck der Führung eines selbständigen Entschädigungsverfahrens im Sinn der §§ 8 Abs 2 zweiter Satz, 8a MedienG – nach erfolgtem Freispruch von der Anklage –) sowohl der Antragsteller als auch sein Vertreter in dieser Eigenschaft zu laden gewesen (vgl Nimmervoll in LiK-StPO § 221 Rz 28). [16] Daher wären im Gegenstand (zum Zweck der Führung eines selbständigen Entschädigungsverfahrens im Sinn der Paragraphen 8, Absatz 2, zweiter Satz, 8a MedienG – nach erfolgtem Freispruch von der Anklage –) sowohl der Antragsteller als auch sein Vertreter in dieser Eigenschaft zu laden gewesen vergleiche Nimmervoll in LiK-StPO Paragraph 221, Rz 28).
[17] Weil aber der Antragsteller gar nicht und sein Vertreter nicht als Antragstellervertreter (im selbständigen Entschädigungsverfahren) geladen wurden (vgl ON 9), sind insoweit keine ordnungsgemäßen Ladungen der Genannten zur Hauptverhandlung ergangen, sodass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 71 Abs 7 StPO nicht vorlagen. [17] Weil aber der Antragsteller gar nicht und sein Vertreter nicht als Antragstellervertreter (im selbständigen Entschädigungsverfahren) geladen wurden vergleiche ON 9), sind insoweit keine ordnungsgemäßen Ladungen der Genannten zur Hauptverhandlung ergangen, sodass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 71, Absatz 7, StPO nicht vorlagen.
[18] Der Einstellungsbeschluss verletzt solcherart §§ 71 Abs 7, 221 Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG. [18] Der Einstellungsbeschluss verletzt solcherart Paragraphen 71, Absatz 7, 221, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 8 a, Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG.
[19] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin (§ 41 Abs 6 MedienG) wirkt, war ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 vorletzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 43 f). [19] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin (Paragraph 41, Absatz 6, MedienG) wirkt, war ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 43 f).
Textnummer
E145513European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00081.25P.0910.000Im RIS seit
01.10.2025Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025