RS OGH 2025/9/10 15Os24/24d (15Os25/24a); 15Os81/25p

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Norm

MedG §33 Abs1

Rechtssatz

Auf Einziehung ist auch in jedem freisprechenden Urteil zu erkennen, wenn dafür (zusätzlich zum Antrag eines Berechtigten) die in § 33 Abs 2 MedienG normierte, für die Einziehung im selbständigen und unselbständigen Verfahren gleichermaßen geltende inhaltliche Voraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts (aber kein Ausschlussgrund) vorliegt.Auf Einziehung ist auch in jedem freisprechenden Urteil zu erkennen, wenn dafür (zusätzlich zum Antrag eines Berechtigten) die in Paragraph 33, Absatz 2, MedienG normierte, für die Einziehung im selbständigen und unselbständigen Verfahren gleichermaßen geltende inhaltliche Voraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts (aber kein Ausschlussgrund) vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0134786">15 Os 24/24d
    Entscheidungstext OGH 17.04.2024 15 Os 24/24d
    Deshalb besteht auch keine Verpflichtung des Anklägers, einen Eventualantrag im Sinn des § 33 Abs 2 MedienG für den Fall des Freispruchs zu stellen, um die Möglichkeit eines Einziehungserkenntnisses zu wahren. (T1)
  • RS0134786">15 Os 81/25p
    Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 81/25p
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134786

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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