Norm
MedG §33 Abs1Rechtssatz
Auf Einziehung ist auch in jedem freisprechenden Urteil zu erkennen, wenn dafür (zusätzlich zum Antrag eines Berechtigten) die in § 33 Abs 2 MedienG normierte, für die Einziehung im selbständigen und unselbständigen Verfahren gleichermaßen geltende inhaltliche Voraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts (aber kein Ausschlussgrund) vorliegt.Auf Einziehung ist auch in jedem freisprechenden Urteil zu erkennen, wenn dafür (zusätzlich zum Antrag eines Berechtigten) die in Paragraph 33, Absatz 2, MedienG normierte, für die Einziehung im selbständigen und unselbständigen Verfahren gleichermaßen geltende inhaltliche Voraussetzung der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts (aber kein Ausschlussgrund) vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134786Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025