Norm
ABGB §1497 IVGRechtssatz
Eine "Verfristung" von Entschädigungsansprüchen nach §§ 6 bis 7c MedienG zufolge "nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ist dem Gesetz fremd. Eine andere als die Ausschlussfrist des § 8a Abs 2 kennt das MedienG nicht. Die Rücktrittsvermutung des § 71 Abs 6 StPO gilt nur bei Nichterscheinen des Privatanklägers (Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren) zur Hauptverhandlung oder Nichtstellen eines Schlussantrags in dieser, während eine prozessuale Pflicht der Beteiligten, die Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen, nicht besteht, eine solche vielmehr stets - also auch im Fall einer Vertagung - amtswegig anzuordnen ist. Unbeschadet der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG kommt die Bestimmung des § 1497 ABGB, wonach eine Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung (ua) bei Klagsführung (nur) unter der Voraussetzung - hier freilich nach den zitierten (straf)prozessualen Bestimmungen (§ 8a Abs 1 MedienG), nicht aber nach der ZPO zu beurteilender - gehöriger Fortsetzung eintritt, somit nicht zur Anwendung.Eine "Verfristung" von Entschädigungsansprüchen nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG zufolge "nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ist dem Gesetz fremd. Eine andere als die Ausschlussfrist des Paragraph 8 a, Absatz 2, kennt das MedienG nicht. Die Rücktrittsvermutung des Paragraph 71, Absatz 6, StPO gilt nur bei Nichterscheinen des Privatanklägers (Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren) zur Hauptverhandlung oder Nichtstellen eines Schlussantrags in dieser, während eine prozessuale Pflicht der Beteiligten, die Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen, nicht besteht, eine solche vielmehr stets - also auch im Fall einer Vertagung - amtswegig anzuordnen ist. Unbeschadet der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsansprüche nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG kommt die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB, wonach eine Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung (ua) bei Klagsführung (nur) unter der Voraussetzung - hier freilich nach den zitierten (straf)prozessualen Bestimmungen (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG), nicht aber nach der ZPO zu beurteilender - gehöriger Fortsetzung eintritt, somit nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126739Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025