TE OGH 2025/9/17 12Os96/25x

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Veröffentlicht am 17.09.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * G* und * N* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Juni 2025, GZ 51 Hv 6/25d-109.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, (je in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * G* und * N* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Juni 2025, GZ 51 Hv 6/25d-109.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Den Angeklagten N* und G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche des * G* enthält, wurden * N* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (I./A./ und II./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./B./) und * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche des * G* enthält, wurden * N* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall, und Absatz 3, (je in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB (römisch eins./A./ und römisch zwei./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch eins./B./) und * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]       Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, haben N* und G* am 28. Februar 2025 in P* in einverständlichem Zusammenwirken in drei im Urteil näher beschriebenen Fällen anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Wohnstätten wegzunehmen versucht, indem sie jeweils mit nachgemachten und widerrechtlich erlangten Schlüsseln und einem Bolzenschneider in Einfamilienhäuser (II./A./ bis C./) einzudringen versuchten. [2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, haben N* und G* am 28. Februar 2025 in P* in einverständlichem Zusammenwirken in drei im Urteil näher beschriebenen Fällen anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Wohnstätten wegzunehmen versucht, indem sie jeweils mit nachgemachten und widerrechtlich erlangten Schlüsseln und einem Bolzenschneider in Einfamilienhäuser (römisch zwei./A./ bis C./) einzudringen versuchten.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Seine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde hat der Angeklagte N* bloß angemeldet, ohne aber dabei einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl § 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). [3] Seine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde hat der Angeklagte N* bloß angemeldet, ohne aber dabei einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen vergleiche Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[4]       Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl. [4] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl.

[5]       Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die gewerbsmäßige Tatbegehung des Beschwerdeführers – im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317) – mit den mehrfachen Tathandlungen, dem mitgeführten Werkzeug, dem vielfach einschlägig getrübten Vorleben und seiner tristen finanziellen Situation begründet (US 13). [5] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die gewerbsmäßige Tatbegehung des Beschwerdeführers – im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317) – mit den mehrfachen Tathandlungen, dem mitgeführten Werkzeug, dem vielfach einschlägig getrübten Vorleben und seiner tristen finanziellen Situation begründet (US 13).

[6]       Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[8]       Entsprechend den Ausführungen der Generalprokuratur bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass die Tatrichter beim Angeklagten N* zu I./A./ und II./ in den Entscheidungsgründen – auch in Verbindung mit dem (nur) zur Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0114639) Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO – nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass dessen Absicht (auch) auf die wiederkehrende Begehung von (in jedem Einzelfall für sich allein) schweren Diebstählen iSd § 128 Abs 1 Z 2 und 5 StGB und auf sonstige, nicht iSd § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Einbruchsdiebstähle gerichtet war (US 10 iVm US 4). Insofern erweist sich die Subsumtion der von diesen Schuldsprüchen erfassten Taten auch unter § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB als verfehlt. [8] Entsprechend den Ausführungen der Generalprokuratur bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass die Tatrichter beim Angeklagten N* zu römisch eins./A./ und römisch zwei./ in den Entscheidungsgründen – auch in Verbindung mit dem (nur) zur Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0114639) Referat nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO – nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass dessen Absicht (auch) auf die wiederkehrende Begehung von (in jedem Einzelfall für sich allein) schweren Diebstählen iSd Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 StGB und auf sonstige, nicht iSd Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB qualifizierte Einbruchsdiebstähle gerichtet war (US 10 in Verbindung mit US 4). Insofern erweist sich die Subsumtion der von diesen Schuldsprüchen erfassten Taten auch unter Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB als verfehlt.

[9]       Dieser vom Angeklagten nicht geltend gemachte Subsumtionsfehler (Z 10) wirkte sich jedoch mangels Einflusses auf den nach § 130 Abs 3 StGB gebildeten Strafrahmen nicht zu seinem Nachteil aus. Eine Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch besteht nach Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof in diesem Umfang nicht (RIS-Justiz RS0118870). Ebenso wenig ist das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0129614). [9] Dieser vom Angeklagten nicht geltend gemachte Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) wirkte sich jedoch mangels Einflusses auf den nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB gebildeten Strafrahmen nicht zu seinem Nachteil aus. Eine Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch besteht nach Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof in diesem Umfang nicht (RIS-Justiz RS0118870). Ebenso wenig ist das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0129614).

[10]     Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00096.25X.0917.000

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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