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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1967 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herbert und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wrulich, über die Beschwerde des RF in W, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien I, Auerspergstraße 2/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Dezember 1984, Zl. SD 642/84, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herbert und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wrulich, über die Beschwerde des RF in W, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Auerspergstraße 2/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Dezember 1984, Zl. SD 642/84, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. April 1976 verbot die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), den Besitz von Waffen und Munition, weil der Beschwerdeführer am 28. März 1976 durch einen Schuß aus seiner Pistole, zu deren Besitz und Führen er keine waffenrechtliche Urkunde besessen gehabt habe, einen Menschen verletzt habe.Mit Bescheid vom 13. April 1976 verbot die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121 (WaffG), den Besitz von Waffen und Munition, weil der Beschwerdeführer am 28. März 1976 durch einen Schuß aus seiner Pistole, zu deren Besitz und Führen er keine waffenrechtliche Urkunde besessen gehabt habe, einen Menschen verletzt habe.
Am 5. Juni 1976 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a Waffe für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Am 5. Juni 1976 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, Waffe für schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1984 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1983 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WaffG ab. Begründend führte die Behörde aus, wegen des noch aufrecht bestehenden, gegen den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes sei seine Verläßlichkeit nicht gegeben. Daran ändere auch die Tilgung der Verurteilung des Beschwerdeführers nichts.Mit Bescheid vom 9. Juli 1984 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1983 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, WaffG ab. Begründend führte die Behörde aus, wegen des noch aufrecht bestehenden, gegen den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes sei seine Verläßlichkeit nicht gegeben. Daran ändere auch die Tilgung der Verurteilung des Beschwerdeführers nichts.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die Tilgung seiner Verurteilung und auf die lange Tilgungsfrist sowie die nunmehr schon lange Dauer seines Wohlverhaltens. Die beantragte Waffenbesitzkarte benötige er nur deshalb, weil er einem Sportschützenverein beitreten wolle.
Mit Bescheid vom 17. September 1984 hob die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. April 1976 verhängte Waffenverbot mit der Begründung auf, die zur seinerzeitigen Erlassung des Waffenverbotes führenden Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben.Mit Bescheid vom 17. September 1984 hob die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. April 1976 verhängte Waffenverbot mit der Begründung auf, die zur seinerzeitigen Erlassung des Waffenverbotes führenden Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verweigernden Bescheid keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer im Jahre 1974 begangene Straftat sei im Verhältnis zu den in § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 4 WaffG aufgezählten Tatbeständen, bei deren Vorliegen eine Person keinesfalls als verläßlich gelten könne, besonders schwerwiegend. Wohl stehe die Tilgung einer Verurteilung der Anwendung des § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 4 WaffG entgegen, doch ziehe die Tilgung einer derartigen Verurteilung nicht die Verläßlichkeit der betreffenden Person im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG nach sich. Vielmehr könne im Hinblick auf die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Tat und eine vorangegangene, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilung des Beschwerdeführers trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht von der Annahme ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte verweigernden Bescheid keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer im Jahre 1974 begangene Straftat sei im Verhältnis zu den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 WaffG aufgezählten Tatbeständen, bei deren Vorliegen eine Person keinesfalls als verläßlich gelten könne, besonders schwerwiegend. Wohl stehe die Tilgung einer Verurteilung der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 WaffG entgegen, doch ziehe die Tilgung einer derartigen Verurteilung nicht die Verläßlichkeit der betreffenden Person im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG nach sich. Vielmehr könne im Hinblick auf die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Tat und eine vorangegangene, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilung des Beschwerdeführers trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht von der Annahme ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In deren Ausführung macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte in Bindung an den das Waffenverbot aufhebenden Bescheid nicht davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer werde Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden. In der Unterlassung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens wird der gerügte Verfahrensmangel erblickt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen nur auf Grund einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Nach § 17 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Der Begriff der Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes ist in § 6 umschrieben. Gemäß § 6 Abs. 1 WaffG - auf diese Bestimmung allein stützt sich der angefochtene Bescheid - ist eine Person als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sieGemäß Paragraph 16, Absatz eins, WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen nur auf Grund einer behördlichen Erlaubnis zulässig. Die Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz von Faustfeuerwaffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Nach Paragraph 17, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Der Begriff der Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes ist in Paragraph 6, umschrieben. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WaffG - auf diese Bestimmung allein stützt sich der angefochtene Bescheid - ist eine Person als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010055.X00Im RIS seit
01.02.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013