Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W229 2148873-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. XXXX, BKNR XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.12.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , BKNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2016, Zl. XXXX der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2016, Zl. römisch 40 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-
vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung für Herrn XXXX (im Folgenden V.D.) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet. Dies sei im Rahmen der am 09.10.2016 erfolgten Betretung durch Organe der Polizeiinspektion XXXX, festgestellt worden. Der Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,- setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 500,- und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,- zusammen.vorgeschrieben. Begründend führte die NÖGKK aus, der Beschwerdeführer habe die Anmeldung für Herrn römisch 40 (im Folgenden römisch fünf.D.) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet. Dies sei im Rahmen der am 09.10.2016 erfolgten Betretung durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 , festgestellt worden. Der Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,- setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 500,- und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,- zusammen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, V.D. sei am Freitagnachmittag wegen einer Arbeit im Parkettbereich zu ihm ins Geschäft gekommen. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, dass V.D. am Dienstag, den 11.10.2016 bei ihm mit der Arbeit beginnen könne. Der Betrieb sei damals noch nicht auf ELDA-Anmeldung umgestellt gewesen, aus diesem Grund habe er V.D. nicht am Freitag, den 08.10.2016 [wohl: 07.10.2016] anmelden können. V.D. sei am Montag, dem 10.10.2016 vom Beschwerdeführer selbst bei der Krankenkasse Korneuburg angemeldet worden. Beim Aufnahmegespräch habe V.D. den Beschwerdeführer gefragt, ob dieser noch eine Arbeit für ihn habe bei der er ihm unentgeltlich helfen könne. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erwähnt, dass er am Samstagnachmittag zum XXXX fahren werde, wo er diese oder jene Arbeit verrichten müsse. V.D. habe sofort zugesagt, dass er dabei hilft. Der Beschwerdeführer habe dies als Gefälligkeit betrachtet und den Vorschlag angenommen. V.D. habe für diese Hilfe kein Geld bekommen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, römisch fünf.D. sei am Freitagnachmittag wegen einer Arbeit im Parkettbereich zu ihm ins Geschäft gekommen. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, dass römisch fünf.D. am Dienstag, den 11.10.2016 bei ihm mit der Arbeit beginnen könne. Der Betrieb sei damals noch nicht auf ELDA-Anmeldung umgestellt gewesen, aus diesem Grund habe er römisch fünf.D. nicht am Freitag, den 08.10.2016 [wohl: 07.10.2016] anmelden können. römisch fünf.D. sei am Montag, dem 10.10.2016 vom Beschwerdeführer selbst bei der Krankenkasse Korneuburg angemeldet worden. Beim Aufnahmegespräch habe römisch fünf.D. den Beschwerdeführer gefragt, ob dieser noch eine Arbeit für ihn habe bei der er ihm unentgeltlich helfen könne. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erwähnt, dass er am Samstagnachmittag zum römisch 40 fahren werde, wo er diese oder jene Arbeit verrichten müsse. römisch fünf.D. habe sofort zugesagt, dass er dabei hilft. Der Beschwerdeführer habe dies als Gefälligkeit betrachtet und den Vorschlag angenommen. römisch fünf.D. habe für diese Hilfe kein Geld bekommen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2017, Zl. XXXX, zugestellt frühestens am 27.01.2017, wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2017, Zl. römisch 40 , zugestellt frühestens am 27.01.2017, wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab.
4. Die Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10.02.2017, am selben Tag eingelangt, fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend ausführte, er habe am Sonntag keine Möglichkeit gehabt, den Arbeiter V.D. anzumelden.4. Die Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10.02.2017, am selben Tag eingelangt, fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend ausführte, er habe am Sonntag keine Möglichkeit gehabt, den Arbeiter römisch fünf.D. anzumelden.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.03.2017 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.03.2017 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibt ein Tischlereigewerbe in XXXX, XXXX.Der Beschwerdeführer betreibt ein Tischlereigewerbe in römisch 40 , römisch 40 .
Der Beschwerdeführer führte mit V.D. am 07.10.2016 ein Bewerbungsgespräch mit dem Ergebnis einer Zusage einer Beschäftigung als Arbeiter ab dem 11.10.2016.Der Beschwerdeführer führte mit römisch fünf.D. am 07.10.2016 ein Bewerbungsgespräch mit dem Ergebnis einer Zusage einer Beschäftigung als Arbeiter ab dem 11.10.2016.
Bei einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion XXXX am 09.10.2016 um 10:10 Uhr in XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer bei Sanierungsarbeiten an der Außenfassade des Hauses sowie an der Außenseite des Kellers angetroffen und er angewiesen, die Bauarbeiten wegen ungebührlichen Lärms für diesen Tag zu beenden.Bei einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 am 09.10.2016 um 10:10 Uhr in römisch 40 , römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bei Sanierungsarbeiten an der Außenfassade des Hauses sowie an der Außenseite des Kellers angetroffen und er angewiesen, die Bauarbeiten wegen ungebührlichen Lärms für diesen Tag zu beenden.
Um 10:48 Uhr erfolgte eine weitere Kontrolle an derselben Baustelle und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und V.D. Flämmarbeiten im Außenbereich des Kellers durchführten. Diese Tätigkeit für den Beschwerdeführer wurde im Zuge des Bewerbungsgespräches vom 07.10.2016 vereinbart.Um 10:48 Uhr erfolgte eine weitere Kontrolle an derselben Baustelle und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und römisch fünf.D. Flämmarbeiten im Außenbereich des Kellers durchführten. Diese Tätigkeit für den Beschwerdeführer wurde im Zuge des Bewerbungsgespräches vom 07.10.2016 vereinbart.
Zum Betretungszeitpunkt war V.D. nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.Zum Betretungszeitpunkt war römisch fünf.D. nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.
Der Beschwerdeführer meldete V.D. am 10.10.2016 mit Arbeitsbeginn 10.10.2016 zur Sozialversicherung an.Der Beschwerdeführer meldete römisch fünf.D. am 10.10.2016 mit Arbeitsbeginn 10.10.2016 zur Sozialversicherung an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der darin einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg. Dass V.D. auf der genannten Baustelle für ihn tätig war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch gibt er in seiner Beschwerde an, diese Tätigkeit im Zuge des Bewerbungsgespräches mit V.D vereinbart zu haben.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der darin einliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg. Dass römisch fünf.D. auf der genannten Baustelle für ihn tätig war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch gibt er in seiner Beschwerde an, diese Tätigkeit im Zuge des Bewerbungsgespräches mit römisch fünf.D vereinbart zu haben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer V.D. als Arbeiter ab dem 11.10.2016 beschäftigen wollte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Parteienvorbringen in Zusammenschau mit der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer am 10.10.2016. Dass V.D. im Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, ist unstrittig.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer römisch fünf.D. als Arbeiter ab dem 11.10.2016 beschäftigen wollte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Parteienvorbringen in Zusammenschau mit der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer am 10.10.2016. Dass römisch fünf.D. im Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.2. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche Punkt römisch zwei.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten wie folgt:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1.(...)
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) [...]
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. [...]"
3.4. Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe sich bei der Tätigkeit des V.D. im Betretungszeitpunkt lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Dies aus folgenden Gründen:3.4. Der Beschwerdeführer brachte vor, es habe sich bei der Tätigkeit des römisch fünf.D. im Betretungszeitpunkt lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Dies aus folgenden Gründen:
3.4.1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).3.4.1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung konnte die belangte Behörde ohne weitwendige Untersuchungen zunächst davon ausgehen, dass die betretene Person als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig war, zumal die Tätigkeit für den Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten wird. So bringt er vor, dass er V.D. Tage später als Dienstnehmer beschäftigen habe wollen, ihn auch am 10.10.2016 angemeldet habe, dies jedoch nicht früher tun konnte, da der Betrieb noch nicht eine Anmeldung über ELDA umgestellt gewesen sei.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung konnte die belangte Behörde ohne weitwendige Untersuchungen zunächst davon ausgehen, dass die betretene Person als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig war, zumal die Tätigkeit für den Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten wird. So bringt er vor, dass er römisch fünf.D. Tage später als Dienstnehmer beschäftigen habe wollen, ihn auch am 10.10.2016 angemeldet habe, dies jedoch nicht früher tun konnte, da der Betrieb noch nicht eine Anmeldung über ELDA umgestellt gewesen sei.
3.4.2. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt und V.D. habe dafür kein Entgelt erhalten, ist darauf zu verweisen, dass maßgebend für die Entgeltlichkeit das Anspruchslohnprinzip ist, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).3.4.2. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt und römisch fünf.D. habe dafür kein Entgelt erhalten, ist darauf zu verweisen, dass maßgebend für die Entgeltlichkeit das Anspruchslohnprinzip ist, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Atypische Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur vermochte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tätigkeit des V.D. nicht darzutun. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer – wie bereits die belangte Behörde ausführt – nichts dazu vor, dass eine besondere Nahebeziehung zu V.D. (etwa ein Verwandtschafts- oder ein Freundschaftsverhältnis) bestehen würde, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Gefälligkeitsdienst rechtfertigt. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sachlich rechtfertigen. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit vor dem Hintergrund des zeitlichen Ausmaßes und der Art der vorliegenden Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG unterliegt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0091).Atypische Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur vermochte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tätigkeit des römisch fünf.D. nicht darzutun. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer – wie bereits die belangte Behörde ausführt – nichts dazu vor, dass eine besondere Nahebeziehung zu römisch fünf.D. (etwa ein Verwandtschafts- oder ein Freundschaftsverhältnis) bestehen würde, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Gefälligkeitsdienst rechtfertigt. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sachlich rechtfertigen. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit vor dem Hintergrund des zeitlichen Ausmaßes und der Art der vorliegenden Tätigkeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG unterliegt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0091).
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Anmeldung über ELDA die mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit zum Ausdruck bringen möchte, schließt jedoch das Fehlen einer solchen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht aus, da dieser nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141 mwN, siehe auch zuletzt VfGH vom 07.03.20117, G 407/2016 – 2017, G 24/2017). Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht an.3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Anmeldung über ELDA die mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit zum Ausdruck bringen möchte, schließt jedoch das Fehlen einer solchen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht aus, da dieser nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141 mwN, siehe auch zuletzt VfGH vom 07.03.20117, G 407 aus 2016, – 2017, G 24 aus 2017,). Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht an.
3.4.4. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber seinen Dienstnehmer entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat.3.4.4. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber seinen Dienstnehmer entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat.
3.4.5. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192 mHa VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-3.4.5. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192 mHa VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-
herabzusetzen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, nochmals VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, je mwN). Im vorliegenden Fall war zum Kontrollzeitpunkt die Meldung nicht nachgeholt gewesen, so dass von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden kann.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, nochmals VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, je mwN). Im vorliegenden Fall war zum Kontrollzeitpunkt die Meldung nicht nachgeholt gewesen, so dass von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nicht gesprochen werden kann.
Zudem wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegt, noch ist ein solcher ersichtlich. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idgF bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).Zudem wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegt, noch ist ein solcher ersichtlich. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG idgF bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an vergleiche VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).
3.5.6. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.3.5.6. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).3.5.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
3.5.2. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde dem Sachverhalt – wie er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem stützt sich das erkennende Gericht auf jene entscheidungsrelevanten Tatsachen, welche vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausgeführt wurden. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.5.2. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde dem Sachverhalt – wie er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem stützt sich das erkennende Gericht auf jene entscheidungsrelevanten Tatsachen, welche vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausgeführt wurden. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu den wesentlichen Fragen des Bestehens eines Dienstverhältnisses gem. § 4 ASVG sowie der Vorschreibung eines Betragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 iVm. § 113 Abs. 2 ASVG wegen der Unterlassung der Anmeldung eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt auf eine einheitliche – in der Entscheidung wiedergegebene – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden konnte und die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der besondere Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu den wesentlichen Fragen des Bestehens eines Dienstverhältnisses gem. Paragraph 4, ASVG sowie der Vorschreibung eines Betragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG wegen der Unterlassung der Anmeldung eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt auf eine einheitliche – in der Entscheidung wiedergegebene – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden konnte und die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der besondere Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2148873.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017