Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L525 2156926-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.5.2017, Zl. 1001352309/14070378 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.5.2017, Zl. 1001352309/14070378 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.5.2017 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.5.2017 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen.
und beschlossen:
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.3.2017 wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.3.2017 wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 2.2.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 3.2.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er sei vor zehn Jahren vom sunnitischen Glauben zum schiitischen Glauben übergetreten und werde daher von anderen Dorfbewohnern schikaniert. Aus diesem Grund habe sein Vater sich dazu entschlossen die Ausreise zu organisieren.
Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 22.7.2014 und nochmals am 4.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 28.3.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 28.3.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse XXXX durch Hinterlegung am 30.3.2017 zugestellt und begann die Abholfrist am 31.3.2017.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse römisch 40 durch Hinterlegung am 30.3.2017 zugestellt und begann die Abholfrist am 31.3.2017.
Mit Schreiben vom 27.4.2017 stellte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeausführungen nach.
Im Antrag wurde zunächst ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist von zwei Wochen verfassungswidrig sei. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Partnerschaft mit einer Asylwerberin aus Nepal. Die Partnerin erwarte ein Kind vom Antragsteller und sei der voraussichtliche Geburtstermin im Mai. Die Partnerin sei gesundheitlich beeinträchtigt gewesen und habe der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin bleiben müssen und sei daher nicht in der Lage gewesen die Rechtsberatung aufzusuchen. Der Antragsteller sei daher an der zeitgerechten Beschwerdeerhebung durch ein Ereignis verhindert gewesen, das er nicht vorhergesehen habe und/oder dessen Eintritt er nicht abwenden habe können. Das Ereignis sei unvorhersehbar, weil der Antragsteller tatsächlich nicht einberechnet habe, dass seine Partnerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gesundheitliche Probleme gehabt habe und sei das Ereignis auch unabwendbar, weil dessen Eintritt nicht vom Willen des Antragstellers abhänge bzw. nicht verhindert werden könne. Jeder andere Durchschnittsmensch hätte den Eintritt des Ereignisses nicht abwenden können. An der Säumnis treffe den Antragsteller kein Verschulden. Gleichzeitig werde der Antrag gestellt, die Behörde möge dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Im Antrag wurde zunächst ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist von zwei Wochen verfassungswidrig sei. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Partnerschaft mit einer Asylwerberin aus Nepal. Die Partnerin erwarte ein Kind vom Antragsteller und sei der voraussichtliche Geburtstermin im Mai. Die Partnerin sei gesundheitlich beeinträchtigt gewesen und habe der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin bleiben müssen und sei daher nicht in der Lage gewesen die Rechtsberatung aufzusuchen. Der Antragsteller sei daher an der zeitgerechten Beschwerdeerhebung durch ein Ereignis verhindert gewesen, das er nicht vorhergesehen habe und/oder dessen Eintritt er nicht abwenden habe können. Das Ereignis sei unvorhersehbar, weil der Antragsteller tatsächlich nicht einberechnet habe, dass seine Partnerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gesundheitliche Probleme gehabt habe und sei das Ereignis auch unabwendbar, weil dessen Eintritt nicht vom Willen des Antragstellers abhänge bzw. nicht verhindert werden könne. Jeder andere Durchschnittsmensch hätte den Eintritt des Ereignisses nicht abwenden können. An der Säumnis treffe den Antragsteller kein Verschulden. Gleichzeitig werde der Antrag gestellt, die Behörde möge dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens und den Antrag vom 27.4.2017 dem Bundesverwaltungsgericht, das den Akt mit formlosem Schreiben vom 15.5.2017 mit näherer Begründung gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde rückübermittelte.Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens und den Antrag vom 27.4.2017 dem Bundesverwaltungsgericht, das den Akt mit formlosem Schreiben vom 15.5.2017 mit näherer Begründung gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde rückübermittelte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.5.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.4.2017 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.5.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.4.2017 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der negative Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei am 31.3.2017 rechtskonform durch Hinterlegung zugestellt worden und sei am 15.4.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei am 27.4.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da der Brief mittels RSa übermittelt worden sei und im Wohnort des Beschwerdeführers bei der Post hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Brief auch abgeholt und sei es daher nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei die Rechtsvertretung aufzusuchen. Die angeblich gesundheitlich beeinträchtigte Partnerin hätte während der Abwesenheit des Beschwerdeführers auch durch andere Asylwerber betreut werden können bzw. hätte die Partnerin ein Krankenhaus aufsuchen können, wäre sie derart krank gewesen. Warum der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung nicht aufgesucht habe, könne nicht festgestellt werden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers tatsächlich krank gewesen sei, weshalb kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis den Beschwerdeführer von der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde abgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte – soweit für das Verfahren wesentlich – aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte die Partnerin des Beschwerdeführers keine unproblematische Schwangerschaft. Am 8.5.2017 sei die gemeinsame Tochter mittels Kaiserschnitts auf die Welt gebracht worden. Mutter und Kind würden sich immer noch im Krankenhaus aufhalten. Der durch die belangte Behörde eingeholten Auskunft bei der Quartiergeberin, dass die Partnerin nicht krank gewesen sei während der Schwangerschaft, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Quartiergeberin nicht um eine medizinische Fachkraft handle. Aufgrund der schwierigen Schwangerschaft seiner Partnerin treffe den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Es solle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und werde angeregt beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren wegen der zweiwöchigen Beschwerdefrist in § 16 Abs. 1 BFA-VG zu beantragen. Außerdem legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Partnerin des Beschwerdeführers vor, einen Neugeborenenbericht des Uniklinikums Salzburg sowie eine othopädische Neugeborenenuntersuchung des Uniklinikums Salzburg und eine Verlustmeldung über den Verlust der Asyl-Aufenthaltsberechtigungskarte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte – soweit für das Verfahren wesentlich – aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte die Partnerin des Beschwerdeführers keine unproblematische Schwangerschaft. Am 8.5.2017 sei die gemeinsame Tochter mittels Kaiserschnitts auf die Welt gebracht worden. Mutter und Kind würden sich immer noch im Krankenhaus aufhalten. Der durch die belangte Behörde eingeholten Auskunft bei der Quartiergeberin, dass die Partnerin nicht krank gewesen sei während der Schwangerschaft, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Quartiergeberin nicht um eine medizinische Fachkraft handle. Aufgrund der schwierigen Schwangerschaft seiner Partnerin treffe den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Es solle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und werde angeregt beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren wegen der zweiwöchigen Beschwerdefrist in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zu beantragen. Außerdem legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Partnerin des Beschwerdeführers vor, einen Neugeborenenbericht des Uniklinikums Salzburg sowie eine othopädische Neugeborenenuntersuchung des Uniklinikums Salzburg und eine Verlustmeldung über den Verlust der Asyl-Aufenthaltsberechtigungskarte.
Mit Mail vom 12.6.2017 wurden der Bescheid und der Zustellnachweis durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit abermaligem Mail vom 20.6.2017 legte die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht die dem vorgelegten Akt fehlende Urschrift des Bescheides vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Asylantrag des Beschwerdeführers, ein pakistanischer Staatsbürger, vom 2.2.2014 wurde mit Bescheid vom 28.3.2017 abgewiesen und dem Beschwerdeführer an die Adresse XXXX durch Hinterlegung am 30.3.2017 zugestellt und begann die Abholfrist am 31.3.2017. Die Beschwerdefrist endete am 14.4.2017 und erwuchs der Bescheid vom 28.3.2017 in Rechtskraft. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt.Der Asylantrag des Beschwerdeführers, ein pakistanischer Staatsbürger, vom 2.2.2014 wurde mit Bescheid vom 28.3.2017 abgewiesen und dem Beschwerdeführer an die Adresse römisch 40 durch Hinterlegung am 30.3.2017 zugestellt und begann die Abholfrist am 31.3.2017. Die Beschwerdefrist endete am 14.4.2017 und erwuchs der Bescheid vom 28.3.2017 in Rechtskraft. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Asylverfahrens über seine Meldepflichten rechtskonform belehrt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 27.4.2017 eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde. Weder der Antrag auf Wiedereinsetzung noch die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde tritt den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegen. Der Feststellung, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.
Die Beschwerde tritt den Ausführungen der belangten Behörde, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Schwangerschaftsverlauf der Partnerin des Beschwerdeführers schwierig verlaufen wäre bzw. dass die Partnerin im gegenständlichen Zeitraum krank gewesen sei, nicht substantiiert entgegen. Soweit die Beschwerde aufwirft, die Quartiergeberin sei keine medizinische Fachkraft, ist dem entgegenzuhalten, dass man nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Gesundheitszustand einer Person auch feststellbar ist, wenn man nicht einschlägig medizinisch gebildet ist und dass die Ausführungen der belangten Behörde, wäre die Partnerin wirklich so schwer krank gewesen, so hätte sie einen Arzt bzw. das Krankenhaus aufgesucht in der Beschwerde überhaupt nicht aufgegriffen werden. Dass die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass die Partnerin des Beschwerdeführers nicht krank bzw. nicht so krank, dass die durchgehende Betreuung seitens des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, ist daher nicht zu beanstanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.v.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71, Rz 40 angeführte Rechtsprechung).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.6.2008, Zl. 2008/11/0099). Dabei kommt es auch darauf an, ob eine Person im Umgang mit Behörden erfahren ist vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71,, Rz 40 angeführte Rechtsprechung).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; VwGH vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt nicht substantiiert aus, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist, die Rechtsberatung aufzusuchen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er hätte bei seiner kranken Partnerin bleiben müssen, so werden damit keine substantiierten Gründe dargelegt, die den Beschwerdeführer daran hinderten, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Weder führt der Beschwerdeführer aus, dass er zB Pflegeleistungen, die nur er höchstpersönlich erbringen konnte, geleistet hat und daher von der Beschwerdeerhebung abgehalten wurde, noch wird überhaupt substantiiert dargelegt, dass die Partnerin so krank gewesen sei, dass der Beschwerdeführer andauernd bei ihr hätte bleiben müssen. Außerdem ist durch die persönliche Abholung des Bescheides durch den Beschwerdeführer beim Postamt dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer die Besorgung seiner Angelegenheiten offensichtlich nicht unmöglich gewesen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 6.8.2009, Zl. 2009/22/0192). Darüber hinaus muss das Ereignis für das Versäumen der Frist kausal gewesen sein (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 71, Rz 36 angeführte Rechtsprechung). Dass die angebliche Krankheit der Partnerin des Beschwerdeführers so lange andauerte bzw. so schwerwiegend gewesen sei, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten, wurde nicht behauptet. Weder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Beschwerde konnten daher einen Wiedereinsetzungsgrund darlegen, der für das erkennende Gericht ein unvorhergesehenes bzw. ein unvorhersehbares Ereignis erkennen lässt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt nicht substantiiert aus, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist, die Rechtsberatung aufzusuchen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er hätte bei seiner kranken Partnerin bleiben müssen, so werden damit keine substantiierten Gründe dargelegt, die den Beschwerdeführer daran hinderten, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Weder führt der Beschwerdeführer aus, dass er zB Pflegeleistungen, die nur er höchstpersönlich erbringen konnte, geleistet hat und daher von der Beschwerdeerhebung abgehalten wurde, noch wird überhaupt substantiiert dargelegt, dass die Partnerin so krank gewesen sei, dass der Beschwerdeführer andauernd bei ihr hätte bleiben müssen. Außerdem ist durch die persönliche Abholung des Bescheides durch den Beschwerdeführer beim Postamt dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer die Besorgung seiner Angelegenheiten offensichtlich nicht unmöglich gewesen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 6.8.2009, Zl. 2009/22/0192). Darüber hinaus muss das Ereignis für das Versäumen der Frist kausal gewesen sein vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71,, Rz 36 angeführte Rechtsprechung). Dass die angebliche Krankheit der Partnerin des Beschwerdeführers so lange andauerte bzw. so schwerwiegend gewesen sei, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten, wurde nicht behauptet. Weder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Beschwerde konnten daher einen Wiedereinsetzungsgrund darlegen, der für das erkennende Gericht ein unvorhergesehenes bzw. ein unvorhersehbares Ereignis erkennen lässt.
3.2 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.3.2017:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist in den dort angeführten Fällen zwei Wochen. Wie festgestellt endete die Beschwerdefrist des Bescheides vom 28.3.2017 am 14.4.2017, die Beschwerde wurde – mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – am 27.4.2017 eingebracht. Die Beschwerde war daher verspätet und wird daher zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist in den dort angeführten Fällen zwei Wochen. Wie festgestellt endete die Beschwerdefrist des Bescheides vom 28.3.2017 am 14.4.2017, die Beschwerde wurde – mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – am 27.4.2017 eingebracht. Die Beschwerde war daher verspätet und wird daher zurückgewiesen.
Das erkennende Gericht teilt die Ausführungen über die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist schon aus dem Grund nicht, als dass § 16 Abs. 1 BFA-VG nur für die in § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 angeführten Fälle (bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 BFA-VG für den Fall, dass die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist). In den sonstigen Verfahren gilt die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist, so auch hier. Soweit die Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, dass Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 28.3.2017, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, bestünden, so teilt das erkennende Gericht die Ausführungen ebenso nicht und wird kein Grund gesehen, beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren zu beantragen.Das erkennende Gericht teilt die Ausführungen über die Verfassungswidrigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist schon aus dem Grund nicht, als dass Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nur für die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 angeführten Fälle (bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG für den Fall, dass die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist). In den sonstigen Verfahren gilt die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist, so auch hier. Soweit die Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, dass Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 28.3.2017, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, bestünden, so teilt das erkennende Gericht die Ausführungen ebenso nicht und wird kein Grund gesehen, beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren zu beantragen.
Soweit im angefochtenen Bescheid als Rechtsmittelbelehrung angeführt wird, dass gegen diesen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Möglichkeit der Vorstellung beim Bundesamt binnen zwei Wochen offen stehe, so geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich offenbar um einen Irrtum seitens der belangten Behörde handelt, da aus dem gesamten Bescheid nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde einen Mandatsbescheid erlassen wollte. Die Beschwerde wurde aber trotzdem fristgerecht eingebracht und ist ein Rechtsnachteil nicht erkennbar.Soweit im angefochtenen Bescheid als Rechtsmittelbelehrung angeführt wird, dass gegen diesen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG die Möglichkeit der Vorstellung beim Bundesamt binnen zwei Wochen offen stehe, so geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich offenbar um einen Irrtum seitens der belangten Behörde handelt, da aus dem gesamten Bescheid nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde einen Mandatsbescheid erlassen wollte. Die Beschwerde wurde aber trotzdem fristgerecht eingebracht und ist ein Rechtsnachteil nicht erkennbar.
3.3 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfreit beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
familiäre Situation, Familienangehöriger, Fristversäumung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2156926.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2017