Entscheidungsdatum
23.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W140 2161600-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 14-1046801106/170617439, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 14-1046801106/170617439, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr in der Höhe von €römisch vier. Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr in der Höhe von €
30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.30,-- Euro wird gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 08.06.2017 um 14:15 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 08.06.2017 um 14:15 Uhr wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 30.05.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich verstehe den Dolmetsch sehr gut und habe keine Einwände F:
Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Ja, durch XXXXA: Ja, durch römisch 40
F: Sie Sie gesund? Benötigen Sie Medikamente?
A: Ja ich bin gesund und benötige keine Medikamente
Beginn des Ermittlungsverfahrens
Stand des Ermittlungsverfahrens
* Sie sind an einem ha. nicht bekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist.
* Sie haben am 30.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
* Am 24.06.2015 wurden Sie in Untersuchungshaft genommen. Sie wurden mit Urteil des XXXX , wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe 7 Monate, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 J, verurteilt. Sie wurden am 24.07.2015 aus der Haft entlassen.* Am 24.06.2015 wurden Sie in Untersuchungshaft genommen. Sie wurden mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe 7 Monate, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 J, verurteilt. Sie wurden am 24.07.2015 aus der Haft entlassen.
* In dem Zeitraum vom 27.07.2015 bis zum 18.03.2016 weisen Sie keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet auf.
* Am 13.09.2016 wurden Sie von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am 15.09.2016 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.* Am 13.09.2016 wurden Sie von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am 15.09.2016 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
* Seit dem 09.03.2017 befinden sie sich in der Justizanstalt XXXX .* Seit dem 09.03.2017 befinden sie sich in der Justizanstalt römisch 40 .
* Mit Urteil des XXXX , GZ XXXX vom XXXX , RK XXXX , wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, verurteilt.* Mit Urteil des römisch 40 , GZ römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 , wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, verurteilt.
* Ihr Asylverfahren wurde am 03.03.2017 in 2. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am 03.03.2017 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Sie befinden sich unrechtmäßig Bundesgebiet.* Ihr Asylverfahren wurde am 03.03.2017 in 2. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche am 03.03.2017 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Sie befinden sich unrechtmäßig Bundesgebiet.
* Sie haben die Rückkehrberatung des XXXX in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des XXXX vom 10.05.2017 nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit.* Sie haben die Rückkehrberatung des römisch 40 in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des römisch 40 vom 10.05.2017 nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit.
* Sie haben am 19.05.2017 an der Identitätsfeststellung durch eine Nigerianische Delegation teilgenommen. Sie wurden von der nigerianischen Delegation als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie wurde zugesagt.
* Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt XXXX entlassen werden.* Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen werden.
Frage: Haben Sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich?
Antwort: Ja, ich habe 2 Monate vor meiner Verhaftung bei einer Freundin im XXXX gewohnt (die genaue Anschrift weiß ich nicht); meine Freundin heißt XXXXAntwort: Ja, ich habe 2 Monate vor meiner Verhaftung bei einer Freundin im römisch 40 gewohnt (die genaue Anschrift weiß ich nicht); meine Freundin heißt römisch 40
Frage: Sind Sie im Besitze eines gültigen Reisedokumentes oder eines Aufenthaltstitels im Bereich der Europäischen Union oder in den EWR Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie Verwandte oder private bzw. soziale Bindungen in Österreich?
Antwort: Ja, meine Freundin XXXX in XXXXAntwort: Ja, meine Freundin römisch 40 in römisch 40
Frage: Werden Sie in Ihrem Herkunftsstaat bzw. in Ihrem Heimatstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt?
Antwort: Nein
Frage: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?
Antwort: in XXXXAntwort: in römisch 40
Frage: Haben sie alles verstanden? Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und möchte nichts hinzufügen
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und aufgrund der Einzelfallprüfung hinsichtlich des Vorliegens eines etwaigen Sicherungsbedarfs zu Ihrer Person, kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren nicht greifbar sind.
Mitteilung der Behörde:
Ihnen wird nochmals zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren in II. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria besteht.Ihnen wird nochmals zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria besteht.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, Sie gemäß § 76 Abs. 2 FPG 2005 nach Entlassung aus der Gerichtshaft zur Sicherung der Abschiebung im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft zu nehmen, da Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und zudem aufgrund der Ihnen zur Last gelegten Straftaten eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Es ist beabsichtigt Sie zum nächstmöglichen Termin, das wird frühestens der 22.06.2017 sein, nach Nigeria abzuschieben.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, Sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG 2005 nach Entlassung aus der Gerichtshaft zur Sicherung der Abschiebung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft zu nehmen, da Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und zudem aufgrund der Ihnen zur Last gelegten Straftaten eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Es ist beabsichtigt Sie zum nächstmöglichen Termin, das wird frühestens der 22.06.2017 sein, nach Nigeria abzuschieben.
Sie verfügen zwar über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, weisen aber keine beruflichen Bindungen auf. Eine freiwillige Rückkehr wurde laut Bericht des XXXX von Ihnen abgelehnt.Sie verfügen zwar über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, weisen aber keine beruflichen Bindungen auf. Eine freiwillige Rückkehr wurde laut Bericht des römisch 40 von Ihnen abgelehnt.
Gem. § 113 FPG haben Sie die Kosten des Vollzugs der Schubhaft zu ersetzen.Gem. Paragraph 113, FPG haben Sie die Kosten des Vollzugs der Schubhaft zu ersetzen.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Ferner werden Sie nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit gibt, auf freiwilliger Basis in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Gewährung einer Rückkehrhilfe ist möglich. Die Organisation " XXXX kann Sie dabei beraten und unterstützen. Eine umgehende Kontaktaufnahme wird dringend empfohlen.Ferner werden Sie nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit gibt, auf freiwilliger Basis in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Gewährung einer Rückkehrhilfe ist möglich. Die Organisation " römisch 40 kann Sie dabei beraten und unterstützen. Eine umgehende Kontaktaufnahme wird dringend empfohlen.
Frage: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen?
Antwort: Nein, außer dass ich nicht zurück nach Nigeria möchte."
2. Mit dem am 16.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 16.06.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
"Ich komme aus Nigeria, musste im Jahre 2011 flüchten und lebe seit 2014 in Österreich. Aus Nigeria bin ich geflüchtet, weil ich von einem Mann vergewaltigt wurde und ich mich aufgrund der sohin erfolgten homosexuellen Betätigung vor Bestrafung in Nigeria bzw vor sozialer Ausgrenzung dort fürchte.
Mit E vom 2.3.2017, ZI I403 2135397-1, hat das Bundesverwaltungsgericht über meine Beschwerde in der Asylsache negativ entschieden, sodass die vom 2.8.2016 durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs.
Zuletzt wurde ich mit Urteil des XXXX wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetzes verurteilt, meine Gerichtshaft endete am 13.6.2017. Ich befand mich zuletzt seit 13.9.2016 in Haft.Zuletzt wurde ich mit Urteil des römisch 40 wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetzes verurteilt, meine Gerichtshaft endete am 13.6.2017. Ich befand mich zuletzt seit 13.9.2016 in Haft.
Die Behörde erließ mit Bescheid vom 2.6.2017 den hier angefochtenen Schubhaftbescheid und begründete ich sei am 19.5.2017 der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden, diese habe ein Heimreisezertifikat für mich zugesagt, es sei für den 22.6.2017 meine Abschiebung nach Nigeria geplant.
Ich befi Ich befinde mich seit 13.6.2017 und nach wie vor in Schubhaft und erhebe nunmehr Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung:
In meiner Einvernahme habe ich darauf hingewiesen, dass ich in XXXX eine Lebensgefährtin habe, in ihrer Wohnung sei ich aufrecht gemeldet und erreichbar. Damit habe ich ausgedrückt, dass ich nicht (mehr) untertauchen werde, eine solche behördliche Befürchtung ist daher unbegründet. Schon deshalb ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig und damit auch nicht zulässig.In meiner Einvernahme habe ich darauf hingewiesen, dass ich in römisch 40 eine Lebensgefährtin habe, in ihrer Wohnung sei ich aufrecht gemeldet und erreichbar. Damit habe ich ausgedrückt, dass ich nicht (mehr) untertauchen werde, eine solche behördliche Befürchtung ist daher unbegründet. Schon deshalb ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig und damit auch nicht zulässig.
Soweit die Behörde noch argumentiert es sei die Haft zur Sicherung der für den 22.6.2017 geplanten Abschiebung notwendig, darf darauf hingewiesen werden, dass die nigerianische Vertretungsbehörde für mich kein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Gemäß Art V Abs 1 lit d des Rückübernahmeabkommens zwischen Österreich und Nigeria, BGBl III Nr. 116/2012, würde Nigeria "nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit" innerhalb von vier Werktagen ein Reisedokument ausstellen. Aus dem Umstand, dass es zu einer Ausstellung nicht innerhalb von vier Werktagen und auch seither nicht gekommen ist, hat die Behörde zwingend den Schluss zu ziehen, dass meine Staatsangehörigkeit bislang nicht bestätigt wurde und es jedenfalls nicht zur Abschiebung am 22.6.2017 wird kommen (können).Soweit die Behörde noch argumentiert es sei die Haft zur Sicherung der für den 22.6.2017 geplanten Abschiebung notwendig, darf darauf hingewiesen werden, dass die nigerianische Vertretungsbehörde für mich kein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera d, des Rückübernahmeabkommens zwischen Österreich und Nigeria, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,, würde Nigeria "nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit" innerhalb von vier Werktagen ein Reisedokument ausstellen. Aus dem Umstand, dass es zu einer Ausstellung nicht innerhalb von vier Werktagen und auch seither nicht gekommen ist, hat die Behörde zwingend den Schluss zu ziehen, dass meine Staatsangehörigkeit bislang nicht bestätigt wurde und es jedenfalls nicht zur Abschiebung am 22.6.2017 wird kommen (können).
Es ist daher auch im Weiteren nicht von meiner Abschiebung auszugehen, sodass ich mich, weil meine Abschiebung unmöglich ist, auch deshalb zu Unrecht in Schubhaft befinde.
Ich stelle daher die Anträge:
* das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 2.6.2017 und die Schubhaft seit 13.6.2017 als rechtswidrig feststellen
* gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen
* unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."* unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen melde- und strafrechtlichen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person – im Falle Ihrer Haftentlassung – ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Zumal Sie nicht freiwillig ausreisen wollen und Sie in der Zwischenzeit von Ihrer Botschaft identifiziert wurden und die Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel im Schengener Gebiet verfügen. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel für Ihren Unterhalt bzw. einen Ihnen bekannten gesicherten Wohnsitz in Österreich. Sie verfügen zuletzt zwar über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich, die Anmeldung an diesem Wohnsitz erfolgte jedoch einen Tag vor Ihrer Verhaftung und Sie können diesen niederschriftlich befragt nicht adressenmäßig bekanntgeben. Sie verfügen über keinerlei verwandtschaftliche und bis auf die von Ihnen angeführte Freundin, Frau XXXX , keine allzu großen privaten oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. Sie sind im Bundesgebiet niemals einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Zudem wurden Sie wie bereits oben angeführt von inländischen Strafgerichten zweimal rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt. Aus diesen Gründen stellen Sie eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist bei Ihnen daher auch zu befürchten, dass Sie sich nicht nur dem asylrechtlichen Verfahren, welches nur aufgrund von polizeilichen Aufgriffen und Überprüfungen Ihrer Person beendet werden konnte, sondern auch dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen könnten. Aus diesem Grunde kann das gelindere Mittel bei Ihnen keine Anwendung finden.Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel im Schengener Gebiet verfügen. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel für Ihren Unterhalt bzw. einen Ihnen bekannten gesicherten Wohnsitz in Österreich. Sie verfügen zuletzt zwar über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich, die Anmeldung an diesem Wohnsitz erfolgte jedoch einen Tag vor Ihrer Verhaftung und Sie können diesen niederschriftlich befragt nicht adressenmäßig bekanntgeben. Sie verfügen über keinerlei verwandtschaftliche und bis auf die von Ihnen angeführte Freundin, Frau römisch 40 , keine allzu großen privaten oder sozialen Anbindungen im Bundesgebiet. Sie sind im Bundesgebiet niemals einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Zudem wurden Sie wie bereits oben angeführt von inländischen Strafgerichten zweimal rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt. Aus diesen Gründen stellen Sie eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist bei Ihnen daher auch zu befürchten, dass Sie sich nicht nur dem asylrechtlichen Verfahren, welches nur aufgrund von polizeilichen Aufgriffen und Überprüfungen Ihrer Person beendet werden konnte, sondern auch dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen könnten. Aus diesem Grunde kann das gelindere Mittel bei Ihnen keine Anwendung finden.
Ihr Verhalten lässt klar erkennen, dass Sie nicht gewillt sind, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen Ihre Privatinteressen fielen die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht da Sie selbst in der Niederschrift vom 30.05.2017 angaben, über keinerlei verwandtschaftliche und bis auf Freunde auch keine allzu großen privaten oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen und dass Sie gesund seien und keine Medikamente nehmen.
Aufgrund dieser Umstände geht die Behörde davon aus, dass Sie in Österreich derzeit über keinerlei familiäre bzw. allzu große private Bindungen verfügen und musste die Interessensabwägung zu Ihrem Nachteil ausfallen.
All diese Merkmale (ohne Dokumente bzw. mit fremden Dokumenten, ohne ausreichende Barmittel, ohne Aussicht auf legale Arbeitsaufnahme, ohne Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Ihnen ein adressenmäßig nicht bekannter ordentlicher Wohnsitz im Bundesgebiet) deuten darauf hin, dass Sie wiederum untertauchen und sich dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie besitzen keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für den Schengener Raum. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie haben während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen. Sie sind in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Auch von einer sozialen Integration ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens nicht auszugehen. Sie können Ihren Lebensunterhalt auf legale Weise nicht bestreiten. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben zwar wie bereits hinlänglich geschildert einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich aber hielten sich zuletzt zwecks Verbüßung Ihrer Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX auf. Eine freiwillige Rückkehr wurde von Ihnen abgelehnt.Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie besitzen keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für den Schengener Raum. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie haben während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen. Sie sind in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Auch von einer sozialen Integration ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens nicht auszugehen. Sie können Ihren Lebensunterhalt auf legale Weise nicht bestreiten. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben zwar wie bereits hinlänglich geschildert einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich aber hielten sich zuletzt zwecks Verbüßung Ihrer Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 auf. Eine freiwillige Rückkehr wurde von Ihnen abgelehnt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
• Sie wurden mit Urteil des XXXX , wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe 7 Monate, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 J, verurteilt. Sie wurden am 24.07.2015 aus der Haft entlassen.• Sie wurden mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe 7 Monate, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 J, verurteilt. Sie wurden am 24.07.2015 aus der Haft entlassen.
• Sie wurden mit Urteil des XXXX wegen des Vergehens des unterlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Sie befinden sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .• Sie wurden mit Urteil des römisch 40 wegen des Vergehens des unterlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Sie befinden sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und wurden mittlerweile zweimal von inländischen Gerichten wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch Rechtsverstöße, insbesondere durch gesellschaftlich besonders verpönte Verstöße gegen das SMG bestritten haben. Zumal Sie keinerlei Integration zum Bundesgebiet in sozialer, familiärer und beruflicher Hinsicht aufweisen, auch unsteten Aufenthaltes waren, war mit Grund anzunehmen, dass Gelindere Mittel keinesfalls ausreichen werde, um die Verfügbarkeit für das fremdenpolizeiliche Abschiebeverfahren sicherzustellen.
Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt beeinträchtigt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass das öffentliche Interesse aufgrund der schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – durch Ihre mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten – weitaus höher liegt – zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und der Gesundheit Dritter – als das private Interesse Ihrer Person an einem Verbleib in Österreich. Aufgrund der von Ihnen begangenen Straftaten, schon in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, und des Umstandes, dass Sie zur Begehung der oa. strafbaren Handlungen im Bundesgebiet verblieben, deshalb auch bereits zweimal verhaftet und rechtskräftig verurteilt wurden und im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehen, kann die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft und ist somit eine Weiterbelassung Ihrer Person im Bundesgebiet unter keinen Umständen möglich. Die Verhängung der Schubhaft und Außerlandesbringung Ihrer Person ist als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar und wiegen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme für die Republik Österreich schwerer als die nachteiligen Folgen für Ihre Person.Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt beeinträchtigt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass das öffentliche Interesse aufgrund der schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – durch Ihre mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten – weitaus höher liegt – zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und der Gesundheit Dritter – als das private Interesse Ihrer Person an einem Verbleib in Österreich. Aufgrund der von Ihnen begangenen Straftaten, schon in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, und des Umstandes, dass Sie zur Begehung der oa. strafbaren Handlungen im Bundesgebiet verblieben, deshalb auch bereits zweimal verhaftet und rechtskräftig verurteilt wurden und im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehen, kann die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft und ist somit eine Weiterbelassung Ihrer Person im Bundesgebiet unter keinen Umständen möglich. Die Verhängung der Schubhaft und Außerlandesbringung Ihrer Person ist als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar und wiegen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme für die Republik Österreich schwerer als die nachteiligen Folgen für Ihre Person.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Im Zuge einer fremdenrechtlichen Befragung durch einen Beamten des BFA, RD XXXX , in der JA XXXX am 30.05.2017 teilten Sie mit, dass Sie gesund sind und keine Medikamente benötigen. Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.Im Zuge einer fremdenrechtlichen Befragung durch einen Beamten des BFA, RD römisch 40 , in der JA römisch 40 am 30.05.2017 teilten Sie mit, dass Sie gesund sind und keine Medikamente benötigen. Es ist daher auch aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 16.06.2017 folgende Stellungnahme:
"Das BFA erlaubt sich, folgende Stellungnahme abzugeben:
XXXX wurde nach mehrmonatiger (zuletzt unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) Haft, nach Entlassung aus Justizhaft am 13.06.2017 um 08:00 Uhr zwecks beabsichtigter Abschiebung nach Nigeria in Schubhaft genommen und in das PAZ XXXX verbracht. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid der RDrömisch 40 wurde nach mehrmonatiger (zuletzt unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) Haft, nach Entlassung aus Justizhaft am 13.06.2017 um 08:00 Uhr zwecks beabsichtigter Abschiebung nach Nigeria in Schubhaft genommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid der RD
XXXX vom 02.08.2016 gem. §§ 3 und 8 AsylG erstinstanzlich negativ entschieden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist das Verfahren mittlerweile in Rechtskraft (rk. mit 03.03.2017) erwachsen. Die RD XXXX betreibt zwischenzeitlich (HRZ Antrag am 11.05.2017 gestellt und weitergeleitet an BMI BFA B II) ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der Botschaft der Rep. Nigeria. Für die im Betreff angeführte Person wurde seitens der nigerianischen Botschaft am 13.06.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig bis XXXX , welches bereits dem Charter Team übergeben wurde. Es ist beabsichtigt, Genannten im Zuge der Charterrückführung nach XXXX /Nigeria am XXXX abzuschieben (siehe dazu beiliegender Abschiebeauftrag). XXXX hat die Information über die bevorstehende Abschiebung am 08.06.2017 um 14:15 Uhr erhalten (siehe beiliegende Zustellbestätigung). Es besteht dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und Gefahr von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung. Zur Sicherung der Abschiebung wurde der Fremde nach Entlassung Gerichtshaft unter den im Schubhaftbescheid genannten Gründen in Schubhaft genommen.römisch 40 vom 02.08.2016 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG erstinstanzlich negativ entschieden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist das Verfahren mittlerweile in Rechtskraft (rk. mit 03.03.2017) erwachsen. Die RD römisch 40 betreibt zwischenzeitlich (HRZ Antrag am 11.05.2017 gestellt und weitergeleitet an BMI BFA B römisch zwei) ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der Botschaft der Rep. Nigeria. Für die im Betreff angeführte Person wurde seitens der nigerianischen Botschaft am 13.06.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig bis römisch 40 , welches bereits dem Charter Team übergeben wurde. Es ist beabsichtigt, Genannten im Zuge der Charterrückführung nach römisch 40 /Nigeria am römisch 40 abzuschieben (siehe dazu beiliegender Abschiebeauftrag). römisch 40 hat die Information über die bevorstehende Abschiebung am 08.06.2017 um 14:15 Uhr erhalten (siehe beiliegende Zustellbestätigung). Es besteht dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und Gefahr von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung. Zur Sicherung der Abschiebung wurde der Fremde nach Entlassung Gerichtshaft unter den im Schubhaftbescheid genannten Gründen in Schubhaft genommen.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Mit Schriftsatz vom 19.06.2017 wurde die Stellungnahme des BFA im Wege des Parteiengehörs dem Vertreter des BF übermittelt. Seitens der Vertretung des BF wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.
7. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des XXXX auf: 1) XXXX , § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG, Datum der (letzten) Tat 24.06.20157. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des römisch 40 auf: 1) römisch 40 , Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG, Datum der (letzten) Tat 24.06.2015
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, zu XXXX , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.07.2015 XXXX , zu XXXX , Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX .Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, zu römisch 40 , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.07.2015 römisch 40 , zu römisch 40 , Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre römisch 40 .
2) XXXX , § 27 (1) Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, Datum der (letzten) Tat 13.09.2016, Freiheitsstrafe 9 Monate, Vollzugsdatum 13.06.2017.2) römisch 40 , Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Datum der (letzten) Tat 13.09.2016, Freiheitsstrafe 9 Monate, Vollzugsdatum 13.06.2017.
8. Die Überstellung des BF nach Nigeria erfolgte am XXXX .8. Die Überstellung des BF nach Nigeria erfolgte am römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX , und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde am 30.11.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen und konnte sich nicht ausweisen. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde am 30.11.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen und konnte sich nicht ausweisen. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Gegen den genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befand sich seit 13.06.2017 (08:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ XXXX vollzogen.1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befand sich seit 13.06.2017 (08:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ römisch 40 vollzogen.
1.3. Der BF hat von sich keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Einvernahme am 30.05.2017 gestaltete sich wie folgt:
"Sie haben die Rückkehrberatung des XXXX in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des XXXX vom 10.05.2017 nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit."Sie haben die Rückkehrberatung des römisch 40 in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des römisch 40 vom 10.05.2017 nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit.
Sie haben am 19.05.2017 an der Identitätsfeststellung durch eine Nigerianische Delegation teilgenommen. Sie wurden von der nigerianischen Delegation als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie wurde zugesagt.
Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt XXXX entlassen werden.Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen werden.
( )
Frage: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen?
Antwort: Nein, außer dass ich nicht zurück nach Nigeria möchte."
Der BF hatte vor seiner Verhaftung eine Freundin, die genaue Anschrift war ihm jedoch nicht bekannt. Die Einvernahme am 30.05.2017 gestaltete sich wie folgt:
"Frage: Haben Sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich?
Antwort: Ja, ich habe 2 Monate vor meiner Verhaftung bei einer Freundin im XXXX gewohnt (die genaue Anschrift weiß ich nicht); meine Freundin heißt XXXXAntwort: Ja, ich habe 2 Monate vor meiner Verhaftung bei einer Freundin im römisch 40 gewohnt (die genaue Anschrift weiß ich nicht); meine Freundin heißt römisch 40
Frage: Sind Sie im Besitze eines gültigen Reisedokumentes oder eines Aufenthaltstitels im Bereich der Europäischen Union oder in den EWR Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein)?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie Verwandte oder private bzw. soziale Bindungen in Österreich?
Antwort: Ja, meine Freundin XXXX "Antwort: Ja, meine Freundin römisch 40 "
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Bindungen, über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und ist nicht erwerbstätig.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.
1.4. Für den BF wurde seitens der nigerianischen Botschaft am XXXX ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig bis XXXX .1.4. Für den BF wurde seitens der nigerianischen Botschaft am römisch 40 ein Heimreisezertifikat ausgestellt, gültig bis römisch 40 .
1.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des XXXX auf: 1) XXXX § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG, Datum der (letzten) Tat 24.06.20151.5. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des römisch 40 auf: 1) römisch 40 Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG, Datum der (letzten) Tat 24.06.2015
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, zu XXXX , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.07.2015 XXXX , zu XXXX , Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX .Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, zu römisch 40 , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.07.2015 römisch 40 , zu römisch 40 , Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre römisch 40 .
2) XXXX , § 27 (1) Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, Datum der (letzten) Tat 13.09.2016, Freiheitsstrafe 9 Monate, Vollzugsdatum 13.06.2017.2) römisch 40 , Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Datum der (letzten) Tat 13.09.2016, Freiheitsstrafe 9 Monate, Vollzugsdatum 13.06.2017.
1.6. Der BF wurde am XXXX nach XXXX /Nigeria abgeschoben.1.6. Der BF wurde am römisch 40 nach römisch 40 /Nigeria abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht darauf, dass der BF keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Einvernahme am 30.05.2017 gestaltete sich wie folgt:
"Sie haben die Rückkehrberatung des XXXX in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des XXXX vom XXXX nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit."Sie haben die Rückkehrberatung des römisch 40 in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des römisch 40 vom römisch 40 nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit.
Sie haben am 19.05.2017 an der Identitätsfeststellung durch eine Nigerianische Delegation teilgenommen. Sie wurden von der nigerianischen Delegation als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie wurde zugesagt.
Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt XXXX entlassen werden.Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen werden.
( )
Frage: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen?
Antwort: Nein, außer dass ich nicht zurück nach Nigeria möchte."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären und beruflichen Verankerung, sowie zum Fehlen ausreichender Existenzmittel, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Es galt die Abschiebung des BF nach Nigeria zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.Es galt die Abschiebung des BF nach Nigeria zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützte, andererseits auch die in Absatz 3, leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde am 30.11.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen und konnte sich nicht ausweisen. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde am 30.11.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen und konnte sich nicht ausweisen. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Gegen den genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Folgendes Verhalten begründete Fluchtgefahr:
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
* Der BF verfügte über kein gültiges Reisedokument;
* Der BF hat von sich keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Einvernahme am 30.05.2017 gestaltete sich wie folgt:
"Sie haben die Rückkehrberatung des XXXX in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des XXXX vom 10.05.2017 nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit."Sie haben die Rückkehrberatung des römisch 40 in Anspruch genommen und Sie sind laut Bericht des römisch 40 vom 10.05.2017 nicht zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria bereit.
Sie haben am 19.05.2017 an der Identitätsfeststellung durch eine Nigerianische Delegation teilgenommen. Sie wurden von der nigerianischen Delegation als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie wurde zugesagt.
Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt XXXX entlassen werden.Sie werden am 13.06.2017 bedingt aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen werden.
( )
Frage: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen?
Antwort: Nein, außer dass ich nicht zurück nach Nigeria möchte."
* Im Strafregister der Republik Österreich scheinen dem BF betreffend 2 rechtskräftige Verurteilungen des XXXX auf;* Im Strafregister der Republik Österreich scheinen dem BF betreffend 2 rechtskräftige Verurteilungen des römisch 40 auf;
* Der BF verfügte in Österreich über keine familiären, beruflichen Anknüpfungspunkte, über keine ausreichenden Existenzmittel und war nicht erwerbstätig.
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 13.06.2017 (08:00 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Der BF wurde am XXXX nach XXXX /Nigeria überstellt.Die Anhaltung in Schubhaft ab 13.06.2017 (08:00 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Der BF wurde am römisch 40 nach römisch 40 /Nigeria überstellt.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die Paragraphen 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.).
3.4. Zu Spruchpunkt IV.: ( Antrag auf Zuspruch der Eingabengebühr):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier.: ( Antrag auf Zuspruch der Eingabengebühr):
Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV besteht.
Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuspruch/Ersatz der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des Paragraph 35, VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W140.2161600.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017