TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/29 L521 2156792-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2017
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Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §16 Abs1 Z1 litd
GGG Art.1 §32 TP1
ZPO §226 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

L521 2156792-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 30.03.2017, Zl. 4 Jv 50/16a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 30.03.2017, Zl. 4 Jv 50/16a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Kläger des der Gebührenforderung zugrunden Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Rohrbach. Mit der am 09.02.2016 im protokollarischen Weg eingebrachten und am 23.02.2016 ebenfalls im protokollarischen Weg verbesserten Klage gemäß § 35 Exekutionsordnung begehrte der Beschwerdeführer, die dem Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichts Rohrbach zugrunde liegende Forderung infolge Begleichung für erloschen zu erklären.1. Der Beschwerdeführer ist Kläger des der Gebührenforderung zugrunden Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts Rohrbach. Mit der am 09.02.2016 im protokollarischen Weg eingebrachten und am 23.02.2016 ebenfalls im protokollarischen Weg verbesserten Klage gemäß Paragraph 35, Exekutionsordnung begehrte der Beschwerdeführer, die dem Exekutionsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Rohrbach zugrunde liegende Forderung infolge Begleichung für erloschen zu erklären.

Die Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.03.2016 nach Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 rechtskräftig abgewiesen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung der Klage gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 102,00 (Bemessungsgrundlage EUR 750,00) und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 110,00, verhalten.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung der Klage gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 102,00 (Bemessungsgrundlage EUR 750,00) und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 110,00, verhalten.

3. Infolge einer fristgerecht erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Linz den angefochtenen Bescheid, womit der Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 110,00 verpflichtet wurde. Begründend wird unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG mit der Überreichung eines sämtliche Merkmale einer Klage aufweisenden Schriftsatzes an das Gericht entstehe und fallbezogen die im protokollarischen Weg eingebrachte Klage nicht nur diese Merkmale aufweise, sondern auch seitens des Bezirksgerichtes Rohrbach in Verhandlung genommen worden sei, sodass jedenfalls Gebührenpflicht vorliegen würde.

4. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche im Wesentlichen Unmutsäußerungen über Rechtsanwälte und Gerichtspersonen umfasst und mit dem Begehren schließt, die "Zahlungsforderungen" umgehend einzustellen.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 12.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer XXXX erschien am 09.02.2016 vor dem Bezirksgerichts Rohrbach und gab eine gegen die im Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichts Rohrbach betreibende Partei XXXX (wobei der Beschwerdeführer an dem vorstehend angeführten Exekutionsverfahren als verpflichtete Partei beteiligt ist) gerichtete Klage gemäß § 35 Exekutionsordnung zu Protokoll, da die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung bereits beglichen worden sei. Als Beweis für das Vorbringen wurde auf die im Akt des Exekutionsverfahrens XXXX aufliegenden Belege verwiesen.1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 erschien am 09.02.2016 vor dem Bezirksgerichts Rohrbach und gab eine gegen die im Exekutionsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Rohrbach betreibende Partei römisch 40 (wobei der Beschwerdeführer an dem vorstehend angeführten Exekutionsverfahren als verpflichtete Partei beteiligt ist) gerichtete Klage gemäß Paragraph 35, Exekutionsordnung zu Protokoll, da die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung bereits beglichen worden sei. Als Beweis für das Vorbringen wurde auf die im Akt des Exekutionsverfahrens römisch 40 aufliegenden Belege verwiesen.

Am 23.02.2016 verbesserte der Beschwerdeführer das Klagebegehren – neuerlich im protokollarischen Weg – und begehrte, die dem Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichts Rohrbach zugrunde liegende Forderung infolge Begleichung für erloschen zu erklären und der dort betreibende Partei XXXX den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Am 23.02.2016 verbesserte der Beschwerdeführer das Klagebegehren – neuerlich im protokollarischen Weg – und begehrte, die dem Exekutionsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Rohrbach zugrunde liegende Forderung infolge Begleichung für erloschen zu erklären und der dort betreibende Partei römisch 40 den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

1.2. Die in der Folge zu XXXX protokollierte Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.03.2016 nach Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 rechtskräftig abgewiesen.1.2. Die in der Folge zu römisch 40 protokollierte Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.03.2016 nach Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 rechtskräftig abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den darin enthaltenen Aktenteilen des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Rohrbach.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der belangten Behörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den darin enthaltenen Aktenteilen des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts Rohrbach.

Insbesondere relevant sind das Protokoll vom 09.02.2016, aufgenommen vor einer Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts Rohrbach (ON 1 des Gerichtsaktes des Bezirksgerichts Rohrbach), ferner das Protokoll vom 23.02.2016, aufgenommen vor einem Richter des Bezirksgerichts Rohrbach (ON 2 des Gerichtsaktes des Bezirksgerichts Rohrbach); ferner die gegen den Zahlungsauftrag vom 22.08.2016 erhobene Vorstellung vom 31.08.2016 und der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 30.03.2017.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Anmerkung 1 zu Tarifpost 1 GGG unterlagen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit a GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. d GGG beträgt die Bemessungsgrundlage Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO) EUR 750,00.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO) EUR 750,00.

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Die Klagserhebung ist ein solcher formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183).

Eine Klage hat gemäß § 226 Abs. 1 Zivilprozessordnung ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.Eine Klage hat gemäß Paragraph 226, Absatz eins, Zivilprozessordnung ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.

Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG (VwGH 18.03.2013, Zl. 2010/16/0082).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Klage handelt, das Justizverwaltungsorgan (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Klage handelt, das Justizverwaltungsorgan vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).

3.3. Ausgehend von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Beschwerde als nicht begründet.

Die seitens des Beschwerdeführers im protokollarischen Weg am 09.02.2016 eingebrachte Klage weist sämtliche Merkmale des § 226 Abs. 1 Zivilprozessordnung auf, zumal seitens des Beschwerdeführers in bestimmtes Begehren ebenso formuliert wurde, wie die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch bezieht, samt einem diesbezüglichen Beweisantrag kurz aber vollständig angegeben wurden. Der Niederschrift kann ferner das angerufene Gericht sowie die beklagte Partei samt Anschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Der belangten Behörde ist demnach in Anbetracht der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung beizutreten, dass die gegenständliche Einbringung einer Oppositionsklage beim Bezirksgericht Rohrbach Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG auslöste und für diese der Beschwerdeführer als klagende Partei zahlungspflichtig ist (§ 7 Abs. 1 Z. 1 GGG). Die Beschwerde hält dem nichts Substantiiertes entgegen.Die seitens des Beschwerdeführers im protokollarischen Weg am 09.02.2016 eingebrachte Klage weist sämtliche Merkmale des Paragraph 226, Absatz eins, Zivilprozessordnung auf, zumal seitens des Beschwerdeführers in bestimmtes Begehren ebenso formuliert wurde, wie die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch bezieht, samt einem diesbezüglichen Beweisantrag kurz aber vollständig angegeben wurden. Der Niederschrift kann ferner das angerufene Gericht sowie die beklagte Partei samt Anschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Der belangten Behörde ist demnach in Anbetracht der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung beizutreten, dass die gegenständliche Einbringung einer Oppositionsklage beim Bezirksgericht Rohrbach Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG auslöste und für diese der Beschwerdeführer als klagende Partei zahlungspflichtig ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG). Die Beschwerde hält dem nichts Substantiiertes entgegen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Z. 1 lit a GGG für protokollarische Anbringen überhaupt bereits den Beginn der Niederschrift als die Gebührenpflicht auslösenden Moment ansieht, sodass schon aus diesem Grund vom Bestehen einer Gebührenpflicht auszugehen ist. Dass das Bezirksgericht Rohrbach das Anbringen in der Folge als Klage behandelte und das Verfahren insgesamt einer Erledigung in der Hauptsache zugeführt wurde, sei nur der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG für protokollarische Anbringen überhaupt bereits den Beginn der Niederschrift als die Gebührenpflicht auslösenden Moment ansieht, sodass schon aus diesem Grund vom Bestehen einer Gebührenpflicht auszugehen ist. Dass das Bezirksgericht Rohrbach das Anbringen in der Folge als Klage behandelte und das Verfahren insgesamt einer Erledigung in der Hauptsache zugeführt wurde, sei nur der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt.

Die Höhe der festgesetzten Gebühr sowie die gesondert erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wurde die § 16 Abs. 1 lit. d GGG vorgesehene Bemessungsgrundlage herangezogen. Die betragsmäßige Richtigkeit der Gebührenschuld sowie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr werden in der Beschwerde im Übrigen nicht beanstandet.Die Höhe der festgesetzten Gebühr sowie die gesondert erfolgte Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wurde die Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, GGG vorgesehene Bemessungsgrundlage herangezogen. Die betragsmäßige Richtigkeit der Gebührenschuld sowie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr werden in der Beschwerde im Übrigen nicht beanstandet.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift die Unrichtigkeit von Entscheidungen des Bezirksgerichtes Rohrbach vorbringt, führt dies die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolgt, weil die Justizverwaltungsorgane – wie vorstehend bereits erwähnt – im abgabenbehördlichen Verfahren an formale äußere Tatbestände wie gegenständlich die Einbringung einer Klage gebunden sind. Die behauptete Unrichtigkeit von Entscheidungen der Zivilgerichte ist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg und nicht im Abgabenverfahren betreffend Gerichtsgebühren geltend zu machen.

3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 2, 7 sowie Tarifpost 1 GGG iVm § 6a GEG als unbegründet abzuweisen ist.3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 2, 7, sowie Tarifpost 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 6 a, GEG als unbegründet abzuweisen ist.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflichtig bei Einbringung einer Klage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung der Gebührenpflichtig bei Einbringung einer Klage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gerichtsbarkeit, Gerichtsgebühren, Gewaltentrennung,
Klagseinbringung, Pauschalgebührenauferlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2156792.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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