Entscheidungsdatum
03.07.2017Norm
ABGB §802Spruch
W199 2104637-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.02.2015, Zl. 100 Jv 7769/14p-33a (003 Rev 21612/14b), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.02.2015, Zl. 100 Jv 7769/14p-33a (003 Rev 21612/14b), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß TP 7 A lit. c Z 1 und 2 GGG, §§ 802, 814 ABGB aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß TP 7 A Litera c, Ziffer eins und 2 GGG, Paragraphen 802, 814, ABGB aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Mit Beschluss vom 2.7.2009, 3 P 43/09w-18, bestellte das Bezirksgericht XXXX eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin für XXXX , die Mutter des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 3.7.2009 beantragte die Sachwalterin die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Aufkündigung der Mietwohnung sowie der Änderung des dauerhaften Wohnortes der Mutter des Beschwerdeführers. Diesen Anträgen gab das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 8.7.2009, 3 P 43/09w-21, statt.1.1.1. Mit Beschluss vom 2.7.2009, 3 P 43/09w-18, bestellte das Bezirksgericht römisch 40 eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin für römisch 40 , die Mutter des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 3.7.2009 beantragte die Sachwalterin die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Aufkündigung der Mietwohnung sowie der Änderung des dauerhaften Wohnortes der Mutter des Beschwerdeführers. Diesen Anträgen gab das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom 8.7.2009, 3 P 43/09w-21, statt.
Am 28.3.2011 legte die Sachwalterin dem Bezirksgericht XXXX einen Bericht sowie die Pflegschaftsrechnung vor und stellte den Antrag, eine Entschädigung zu bestimmen. Mit Beschluss vom 1.4.2011, 46 P 166/11b-32, bestätigte das Bezirksgericht XXXX den Bericht und die Rechnungslegung der Sachwalterin und bestimmte ihre Entschädigung mit 1248 Euro (zuzüglich eines Barauslagenpauschales von 72 Euro). Mit Beschluss vom 12.5.2011, 46 P 166/11b-33, übertrug es die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht XXXX , das sie mit Beschluss vom 12.5.2011, 32 P 61/11 m-34, übernahm.Am 28.3.2011 legte die Sachwalterin dem Bezirksgericht römisch 40 einen Bericht sowie die Pflegschaftsrechnung vor und stellte den Antrag, eine Entschädigung zu bestimmen. Mit Beschluss vom 1.4.2011, 46 P 166/11b-32, bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 den Bericht und die Rechnungslegung der Sachwalterin und bestimmte ihre Entschädigung mit 1248 Euro (zuzüglich eines Barauslagenpauschales von 72 Euro). Mit Beschluss vom 12.5.2011, 46 P 166/11b-33, übertrug es die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht römisch 40 , das sie mit Beschluss vom 12.5.2011, 32 P 61/11 m-34, übernahm.
1.1.2. Am 4.11.2012 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX gaben am 10.6.2013 der Beschwerdeführer und zwei Tage darauf seine Schwester XXXX jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab.1.1.2. Am 4.11.2012 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 gaben am 10.6.2013 der Beschwerdeführer und zwei Tage darauf seine Schwester römisch 40 jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab.
Bereits am 21.12.2012 hatte das Bezirksgericht XXXX eine Forderung von 228 Euro "an ausständigen Gerichtsgebühren und Kosten" angemeldet. Das Schreiben enthält zwar die Aktenzahl des Pflegschaftsverfahrens (32 P 61/11 m), jedoch keinen Hinweis darauf, weshalb Gebühren oder Kosten angefallen sein sollen. Es handelt sich aber offenbar nicht um jene Forderung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. In der Tat waren während des Sachwalterschaftsverfahrens mehrere Beschlüsse gefasst worden, die eine Gebührenpflicht (in dieser Höhe) auslösten (am 8.3.2010, am 30.3.2012 und am 17.12.2012).Bereits am 21.12.2012 hatte das Bezirksgericht römisch 40 eine Forderung von 228 Euro "an ausständigen Gerichtsgebühren und Kosten" angemeldet. Das Schreiben enthält zwar die Aktenzahl des Pflegschaftsverfahrens (32 P 61/11 m), jedoch keinen Hinweis darauf, weshalb Gebühren oder Kosten angefallen sein sollen. Es handelt sich aber offenbar nicht um jene Forderung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. In der Tat waren während des Sachwalterschaftsverfahrens mehrere Beschlüsse gefasst worden, die eine Gebührenpflicht (in dieser Höhe) auslösten (am 8.3.2010, am 30.3.2012 und am 17.12.2012).
Mit Edikt vom XXXX , XXXX , forderte das Bezirksgericht XXXX die Gläubiger der Verlassenschaft auf, ihre Ansprüche bis zum 23.7.2013 schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen, dies mit Hinweis darauf, dass andernfalls den nicht durch ein Pfandrecht gesicherten Gläubigern, wenn die Verlassenschaft durch die Zahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft sein würde, kein weiterer Anspruch zustehen werde (Gläubigerkonvokation).Mit Edikt vom römisch 40 , römisch 40 , forderte das Bezirksgericht römisch 40 die Gläubiger der Verlassenschaft auf, ihre Ansprüche bis zum 23.7.2013 schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen, dies mit Hinweis darauf, dass andernfalls den nicht durch ein Pfandrecht gesicherten Gläubigern, wenn die Verlassenschaft durch die Zahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft sein würde, kein weiterer Anspruch zustehen werde (Gläubigerkonvokation).
Mit Protokoll des Gerichtskommissärs vom 23.10.2013 wurde ein Inventar über den Nachlass errichtet. Die Summe der Aktiva betrug demnach 26.689,56 Euro, jene der Passiva 32.971,66 Euro, die Überschuldung des Nachlasses somit 6.282,10 Euro. Im Hinblick auf die Überschuldung ersuchten und beauftragten die Erben den Gerichtskommissär, alle Guthaben zu realisieren und von den Realisaten die kridamäßige Verteilung vorzunehmen. Der Gerichtskommissär kam dem nach; die Summe der realisierten Aktiva betrug 26.613,96 Euro, sie wurden zur Gänze an die Gläubiger verteilt, die ihre Forderungen gegen die Verlassenschaft angemeldet hatten, darunter auch die am 21.12.2012 angemeldete Forderung des Bezirksgerichts XXXX auf 228 Euro.Mit Protokoll des Gerichtskommissärs vom 23.10.2013 wurde ein Inventar über den Nachlass errichtet. Die Summe der Aktiva betrug demnach 26.689,56 Euro, jene der Passiva 32.971,66 Euro, die Überschuldung des Nachlasses somit 6.282,10 Euro. Im Hinblick auf die Überschuldung ersuchten und beauftragten die Erben den Gerichtskommissär, alle Guthaben zu realisieren und von den Realisaten die kridamäßige Verteilung vorzunehmen. Der Gerichtskommissär kam dem nach; die Summe der realisierten Aktiva betrug 26.613,96 Euro, sie wurden zur Gänze an die Gläubiger verteilt, die ihre Forderungen gegen die Verlassenschaft angemeldet hatten, darunter auch die am 21.12.2012 angemeldete Forderung des Bezirksgerichts römisch 40 auf 228 Euro.
Mit Beschluss vom 4.12.2013, XXXX , antwortete das Bezirksgericht XXXX den Nachlass dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, jeweils als bedingt erbantrittserklärten Erben, je zur Hälfte ein. Auf Grund der Vereinbarung der Parteien wurde der Gerichtskommissär ermächtigt, über den Nachlass frei zu verfügen.Mit Beschluss vom 4.12.2013, römisch 40 , antwortete das Bezirksgericht römisch 40 den Nachlass dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, jeweils als bedingt erbantrittserklärten Erben, je zur Hälfte ein. Auf Grund der Vereinbarung der Parteien wurde der Gerichtskommissär ermächtigt, über den Nachlass frei zu verfügen.
1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.10.2014, 32 P 61/11m – 3, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX namens der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, "Gebühren/Kosten" zu zahlen, die im Pflegschaftsverfahren betreffend seine Mutter angefallen seien, und zwar:1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.10.2014, 32 P 61/11m – 3, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 namens der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, "Gebühren/Kosten" zu zahlen, die im Pflegschaftsverfahren betreffend seine Mutter angefallen seien, und zwar:
"EntscheidungsG TP 7 lit. c Z 1 GGG Beschluss On 21 1/2 58,00 EUR"EntscheidungsG TP 7 Litera c, Ziffer eins, GGG Beschluss On 21 1/2 58,00 EUR
EntscheidungsG TP 7 lit. c Z 2 GGG Beschluss On 32 1/2 156,00 EUREntscheidungsG TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG Beschluss On 32 1/2 156,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR
offener Gesamtbetrag 222,00 EUR"
Die Entscheidungsgebühren betreffen offenbar – wie sich dann auch aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt – zum einen (ON 21) den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 8.7.2009, mit dem es die Aufkündigung der Mietwohnung und die Änderung des dauerhaften Wohnortes der Mutter des Beschwerdeführers genehmigt hatte, zum anderen (ON 32) den Beschluss vom 1.4.2011, mit dem dasselbe Gericht den Bericht und die Rechnungslegung der Sachwalterin bestätigt und ihre Entschädigung bestimmt hatte.Die Entscheidungsgebühren betreffen offenbar – wie sich dann auch aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt – zum einen (ON 21) den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 8.7.2009, mit dem es die Aufkündigung der Mietwohnung und die Änderung des dauerhaften Wohnortes der Mutter des Beschwerdeführers genehmigt hatte, zum anderen (ON 32) den Beschluss vom 1.4.2011, mit dem dasselbe Gericht den Bericht und die Rechnungslegung der Sachwalterin bestätigt und ihre Entschädigung bestimmt hatte.
Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2014 im Wege seiner Gattin als Ersatzempfängerin zugestellt.
1.3. Am 31.10.2014 erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, in der er im Wesentlichen ausführte, die vom Bezirksgericht XXXX versehentlich (zunächst) unterbliebene Gebührenvorschreibung wäre, wenn sie zeitgerecht geltend gemacht worden wäre, der überschuldeten Verlassenschaft nach seiner Mutter anzulasten gewesen. Auf Grund dieser Überschuldung habe sich nur ein Teil der bereits zuvor (gegenüber der Verlassenschaft) geltend gemachten Pflegegebühren als einbringlich erwiesen. Er habe als Erbe nach Verteilung aller vorhandenen Vermögenswerte keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten. Da er eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe, hafte er nicht für Schulden der überschuldeten Verlassenschaft. Daher seien ihm die Gebühren von 222 Euro zu Unrecht vorgeschrieben worden.1.3. Am 31.10.2014 erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, in der er im Wesentlichen ausführte, die vom Bezirksgericht römisch 40 versehentlich (zunächst) unterbliebene Gebührenvorschreibung wäre, wenn sie zeitgerecht geltend gemacht worden wäre, der überschuldeten Verlassenschaft nach seiner Mutter anzulasten gewesen. Auf Grund dieser Überschuldung habe sich nur ein Teil der bereits zuvor (gegenüber der Verlassenschaft) geltend gemachten Pflegegebühren als einbringlich erwiesen. Er habe als Erbe nach Verteilung aller vorhandenen Vermögenswerte keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten. Da er eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe, hafte er nicht für Schulden der überschuldeten Verlassenschaft. Daher seien ihm die Gebühren von 222 Euro zu Unrecht vorgeschrieben worden.
Am 3.11.2014 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am nächsten Tag einlangte.Am 3.11.2014 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am nächsten Tag einlangte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, jene Gebühren zu zahlen, die ihm bereits mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.10.2014 vorgeschrieben worden waren. Begründend werden zunächst die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 8.7.2009 und vom 1.4.2011 und das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung dargestellt. Sodann heißt es, für den Umfang der Haftung des bedingt erbantrittserklärten Erben sei der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend. Bei teilbarer Schuld hafteten die Erben gemäß § 821 ABGB anteilig entsprechend ihrer Erbquote. Die Entscheidungen über die Bestätigung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und über die Bestätigung der Rechnungslegung bildeten jeweils ein eigenständiges Verfahren. In diesen Verfahren habe es keine Gebührenbefreiung gegeben. Zahlungspflichtig sei die Person, in deren Interesse das Gericht die Prüfung durchgeführt habe, hier also die betroffene Person (die Mutter des Beschwerdeführers). Da sie verstorben sei, seien die "bedingt eingeantworteten Erben" entsprechend ihrer Erbquote (hier je zur Hälfte) und bis zur Höhe des Wertes des ihnen zugekommenen Nachlasses zahlungspflichtig. Da dieser Wert derzeit negativ sei, bestehe die Zahlungspflicht durch die Erben so lange nicht, als nicht durch weiter hervorkommendes Vermögen der Verstorbenen der den Erben zugekommene Nachlasswert positiv werde und die offene Gebührenforderung ganz oder teilweise darin gedeckt sei (Hinweis auf § 821 ABGB). Der Schaffung eines Exekutionstitels stehe die Überschuldung des Nachlasses nicht entgegen. Gegen eine Exekutionsführung in einem Umfang, der den dem Erben zugekommenen Nachlasswert übersteige, könne er sich mit der Klage nach § 36 EO (gemeint möglicherweise § 35 EO, die sog. Oppositionsklage) wehren.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, jene Gebühren zu zahlen, die ihm bereits mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.10.2014 vorgeschrieben worden waren. Begründend werden zunächst die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 8.7.2009 und vom 1.4.2011 und das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung dargestellt. Sodann heißt es, für den Umfang der Haftung des bedingt erbantrittserklärten Erben sei der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend. Bei teilbarer Schuld hafteten die Erben gemäß Paragraph 821, ABGB anteilig entsprechend ihrer Erbquote. Die Entscheidungen über die Bestätigung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und über die Bestätigung der Rechnungslegung bildeten jeweils ein eigenständiges Verfahren. In diesen Verfahren habe es keine Gebührenbefreiung gegeben. Zahlungspflichtig sei die Person, in deren Interesse das Gericht die Prüfung durchgeführt habe, hier also die betroffene Person (die Mutter des Beschwerdeführers). Da sie verstorben sei, seien die "bedingt eingeantworteten Erben" entsprechend ihrer Erbquote (hier je zur Hälfte) und bis zur Höhe des Wertes des ihnen zugekommenen Nachlasses zahlungspflichtig. Da dieser Wert derzeit negativ sei, bestehe die Zahlungspflicht durch die Erben so lange nicht, als nicht durch weiter hervorkommendes Vermögen der Verstorbenen der den Erben zugekommene Nachlasswert positiv werde und die offene Gebührenforderung ganz oder teilweise darin gedeckt sei (Hinweis auf Paragraph 821, ABGB). Der Schaffung eines Exekutionstitels stehe die Überschuldung des Nachlasses nicht entgegen. Gegen eine Exekutionsführung in einem Umfang, der den dem Erben zugekommenen Nachlasswert übersteige, könne er sich mit der Klage nach Paragraph 36, EO (gemeint möglicherweise Paragraph 35, EO, die sog. Oppositionsklage) wehren.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2017 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.3.2015, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nur eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben und aus der überschuldeten Verlassenschaft nach Verteilung aller vorhandenen Vermögenswerte keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten. Er sei so lange nicht zahlungspflichtig, als nicht durch weiter hervorgekommenes Vermögen der Verstorbenen der den Erben zugekommene Nachlasswert positiv werde und die offene Gebührenforderung ganz oder teilweise darin gedeckt sei (Hinweis auf § 821 ABGB). Der Spruch des Bescheides, wonach er die Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen zu zahlen habe, widerspreche seiner Begründung. Ob sich der Erbe mit einer Klage gemäß § 36 EO gegen eine Exekutionsführung wehren könne, sei für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeutung.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.3.2015, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nur eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben und aus der überschuldeten Verlassenschaft nach Verteilung aller vorhandenen Vermögenswerte keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten. Er sei so lange nicht zahlungspflichtig, als nicht durch weiter hervorgekommenes Vermögen der Verstorbenen der den Erben zugekommene Nachlasswert positiv werde und die offene Gebührenforderung ganz oder teilweise darin gedeckt sei (Hinweis auf Paragraph 821, ABGB). Der Spruch des Bescheides, wonach er die Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen zu zahlen habe, widerspreche seiner Begründung. Ob sich der Erbe mit einer Klage gemäß Paragraph 36, EO gegen eine Exekutionsführung wehren könne, sei für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeutung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Die Feststellung zur Summe der realisierten Aktiva und zu ihrer Verteilung beruht auf dem Anderkontoauszug, den der Gerichtskommissär dem Bundesverwaltungsgericht am 7.3.2017 übermittelt hat; das Gericht hatte ihn darum ersucht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet:
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.
1.1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.1.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:
"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."
Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.
Da die Vorstellung 2014 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
1.2. Die TP 7 GGG steht im IV. Abschnitt des Tarifs ("Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen") und lautete zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (in der Spalte "Gegenstand") auszugsweise:1.2. Die TP 7 GGG steht im römisch vier. Abschnitt des Tarifs ("Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen") und lautete zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (in der Spalte "Gegenstand") auszugsweise:
"A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen [...]
Entscheidungen sowie Vergleiche [...]
c) Entscheidungen
1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG)1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (Paragraph 132, AußStrG)
2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)"2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (Paragraph 137, AußStrG)"
Diese Gestalt erhielt dieser Teil der TP 7 GGG durch Art. 1 Z 11 Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 BGBl. I 8. Durch Art. 1 Z 40 GGN 2015 wurde TP 7 neu gefasst und lautet seither (in der Spalte "Gegenstand") auszugsweise:Diese Gestalt erhielt dieser Teil der TP 7 GGG durch Artikel eins, Ziffer 11, Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 Bundesgesetzblatt römisch eins 8. Durch Artikel eins, Ziffer 40, GGN 2015 wurde TP 7 neu gefasst und lautet seither (in der Spalte "Gegenstand") auszugsweise:
"I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz [...]
c) für Verfahren
1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB)1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 167, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 214, Absatz 2 und Paragraph 275, Absatz 3, ABGB)
2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG)"2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, AußStrG)"
Gemäß Art. VI Z 62 GGG idF des Art. 1 Z 69 GGN 2015 traten die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG – und somit auch TP 7 GGG – idF der GGN 2015 mit 1.1.2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Da die Mutter des Beschwerdeführers am 4.11.2012 verstarb, ist TP 7 idF der GGN 2015 im Beschwerdefall jedenfalls nicht anzuwenden, wird doch der Gebührenanspruch in Fällen nach TP 7 Z I lit. c GGG gemäß § 2 Z 3 lit. b GGG idF des Art. 1 Z 4 GGN 2015 mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet (fallbezogen ebenso gemäß § 2 Z 3 GGG idF vor der GGN 2015).Gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 62, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 69, GGN 2015 traten die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a GGG – und somit auch TP 7 GGG – in der Fassung der GGN 2015 mit 1.1.2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Da die Mutter des Beschwerdeführers am 4.11.2012 verstarb, ist TP 7 in der Fassung der GGN 2015 im Beschwerdefall jedenfalls nicht anzuwenden, wird doch der Gebührenanspruch in Fällen nach TP 7 Z römisch eins Litera c, GGG gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 4, GGN 2015 mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet (fallbezogen ebenso gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, GGG in der Fassung vor der GGN 2015).
1.3. Die einschlägigen Vorschriften des ABGB lauten:
"[Wirkung der unbedingten,] und der bedingten Erklärung.
§ 802. Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht.Paragraph 802, Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht.
d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.
§ 813. Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten.Paragraph 813, Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten.
Wirkung der Einberufung:
§ 814. Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret.Paragraph 814, Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret.
Haftung der gemeinschaftlichen Erben.
§ 820. Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohlthat des Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, Alle für Einen und Einer für Alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältniß ihrer Erbtheile beyzutragen schuldig.Paragraph 820, Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohlthat des Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, Alle für Einen und Einer für Alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältniß ihrer Erbtheile beyzutragen schuldig.
§ 821. Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem §. 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder Einzelne selbst für die, die Erbschafts-Masse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles."Paragraph 821, Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohlthat des Inventariums Gebrauch gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem Paragraph 550, zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder Einzelne selbst für die, die Erbschafts-Masse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältniß seines Erbtheiles."
Die angeführten Vorschriften des ABGB entsprechen der Stammfassung. Sie wurden durch Art. 1 Z 29, 31 und 33 des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 BGBl. I 87/2015 (in der Folge: ErbRÄG 2015) geändert. Gemäß § 1503 Abs. 7 Z 1 und 8 ABGB idF des Art. 1 Z 49 ErbRÄG 2015 traten die Vorschriften idF des ErbRÄG 2015 am 1.1.2017 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31.12.2016 anhängig gemacht worden ist. Die Änderungen sind daher im vorliegenden Fall nicht zu beachten.Die angeführten Vorschriften des ABGB entsprechen der Stammfassung. Sie wurden durch Artikel eins, Ziffer 29, 31 und 33 des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, (in der Folge: ErbRÄG 2015) geändert. Gemäß Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 8 ABGB in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 49, ErbRÄG 2015 traten die Vorschriften in der Fassung des ErbRÄG 2015 am 1.1.2017 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31.12.2016 anhängig gemacht worden ist. Die Änderungen sind daher im vorliegenden Fall nicht zu beachten.
1.4. § 35 EO steht unter der Überschrift "Einwendungen gegen den Anspruch" und lautet auszugsweise:1.4. Paragraph 35, EO steht unter der Überschrift "Einwendungen gegen den Anspruch" und lautet auszugsweise:
"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. [...]"
2.1. Unter dem Datum des 14.10.2014 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 31.10.2014 eine Vorstellung erhob. Diese langte am selben Tag beim Bezirksgericht XXXX ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 3.11.2014 gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo sie am Tag darauf einlangte, und sodann am 25.2.2015, als der bekämpfte Bescheid genehmigt wurde.2.1. Unter dem Datum des 14.10.2014 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 31.10.2014 eine Vorstellung erhob. Diese langte am selben Tag beim Bezirksgericht römisch 40 ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 3.11.2014 gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo sie am Tag darauf einlangte, und sodann am 25.2.2015, als der bekämpfte Bescheid genehmigt wurde.
Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 14.10.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 14.10.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan.
2.2. Zwischen den Verfahrensparteien ist strittig, ob für die offenen Gebühren, welche die Verlassenschaft schuldete, der Beschwerdeführer als bedingt erbantrittserklärter Erbe herangezogen werden kann, obwohl der Bund seine Forderung nicht angemeldet hatte.
2.2.1. Zur Frage des Haftungsumfanges eines bedingt erklärten Erben sowie zu den verfahrensrechtlichen Folgen liegt zwar, soweit ersichtlich, keine einschlägige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wohl aber hat sich der Oberste Gerichtshof wiederholt dazu geäußert. In den von ihm entschiedenen Fällen ging es voraussetzungsgemäß um Ansprüche, die im Klageweg geltend gemacht wurden, nicht also – wie hier – um die Schaffung eines Exekutionstitel durch den öffentlich-rechtlichen Gläubiger selbst.
Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Vorbehaltserben handelt es sich danach nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung; der Anspruch ist – soweit er gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann – durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung (heute: Erbantrittserklärung, vgl. Art. 1 Z 38 und Art. 4 § 10 Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 BGBl. I 58) – ihm gegenüber (OGH 27.1.2009, 8 ObS 1/09v) – untergegangen. Das Gericht hat – im Zivilprozess – auf Grund der Einwendung des Vorbehaltserben über die Höhe der dem klagenden Gläubiger zustehenden Forderung zu entscheiden und kann dies nicht dem Exekutionsverfahren überlassen (erstmals OGH 30.4.1952, 3 Ob 205/52;Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Vorbehaltserben handelt es sich danach nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung; der Anspruch ist – soweit er gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann – durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung (heute: Erbantrittserklärung, vergleiche Artikel eins, Ziffer 38 und Artikel 4, Paragraph 10, Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 BGBl. römisch eins 58) – ihm gegenüber (OGH 27.1.2009, 8 ObS 1/09v) – untergegangen. Das Gericht hat – im Zivilprozess – auf Grund der Einwendung des Vorbehaltserben über die Höhe der dem klagenden Gläubiger zustehenden Forderung zu entscheiden und kann dies nicht dem Exekutionsverfahren überlassen (erstmals OGH 30.4.1952, 3 Ob 205/52;
RIS-Justiz RS0013024; OGH 28.4.1994, 8 Ob 626/93). Diese Minderung der materiell-rechtlichen Verpflichtung ist im Prozess (vom Erben) einzuwenden und (vom Gericht) zu prüfen (OGH 23.4.1969, 5 Ob 8/69;
28.4.1994, 8 Ob 626/93; 10.11.1994, 2 Ob 563/93; ähnlich OGH 10.6.1976, 6 Ob 598/76). § 802 ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber "als solche" unberührt bleiben. Sie können daher gegen einen anderen Mithaftenden auch weiter geltend gemacht werden (OGH 27.1.2009, 8 ObA 65/08d; 27.1.2009, 8 ObS 1/09v). Für den Erben kann nicht die Gläubigereinberufung oder ihr Ergebnis, wohl aber nach § 815 ABGB ihr Unterbleiben zu einer weitergehenden Haftung führen, als sich aus § 802 ABGB allein ergäbe (OGH 18.3.2009, 7 Ob 220/08s).28.4.1994, 8 Ob 626/93; 10.11.1994, 2 Ob 563/93; ähnlich OGH 10.6.1976, 6 Ob 598/76). Paragraph 802, ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber "als solche" unberührt bleiben. Sie können daher gegen einen anderen Mithaftenden auch weiter geltend gemacht werden (OGH 27.1.2009, 8 ObA 65/08d; 27.1.2009, 8 ObS 1/09v). Für den Erben kann nicht die Gläubigereinberufung oder ihr Ergebnis, wohl aber nach Paragraph 815, ABGB ihr Unterbleiben zu einer weitergehenden Haftung führen, als sich aus Paragraph 802, ABGB allein ergäbe (OGH 18.3.2009, 7 Ob 220/08s).
Zur Frage, ob und gegebenenfalls wie noch ungeklärte Aktivforderungen der Verlassenschaft bei Berechnung der Betragsbeschränkung zu berücksichtigen sind, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass, sollten solche Aktivforderungen der Verlassenschaft in der Folge durch positiven Prozessausgang für die klagenden Erben hervorkommen, die Gläubiger auf dieses Vermögen sowie auf jedes andere, nachträglich hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen greifen können, um ihre noch offenen Forderungen zu befriedigen (OGH 28.4.1994, 8 Ob 626/93).
Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozess oder durch Klage nach § 35 EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. Die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinne des § 35 Abs. 1 EO im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können (erstmals OGH 23.2.1983, 3 Ob 68/82; RIS-Justiz RS0001192).Die Einwendung der Unzulänglichkeit des Nachlasses kann nicht wahlweise im Titelprozess oder durch Klage nach Paragraph 35, EO im Falle der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Forderung geschehen. Die Oppositionsklage kann vielmehr nur dann erhoben werden, wenn die gänzliche oder teilweise Unzulänglichkeit des Nachlasses bzw das gänzliche oder teilweise Erlöschen der gegen die Verlassenschaft betriebenen Forderung nicht schon im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können (erstmals OGH 23.2.1983, 3 Ob 68/82; RIS-Justiz RS0001192).
2.2.2. Da keine Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorliegt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht gehalten, auf den Beschwerdefall die geschilderte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu übertragen, bei der es um Gläubiger geht, die nicht in der Lage sind, selbst einen Exekutionstitel zu schaffen. Für Forderungen, die ihre Wurzel im öffentlichen Recht haben, kann aber nichts anderes gelten als für solche privaten Rechts, wie die vom Obersten Gerichtshof beurteilten.
2.3. Der Beschwerdeführer hat im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Es folgte eine Gläubigerkonvokation, bei der die Gebührenforderung, um die es nunmehr geht, nicht angemeldet wurde. (Sie wurde erstmals mit dem Mandatsbescheid eingefordert.)
Gemäß § 814 ABGB bewirkt die gerichtliche Einberufung iSd § 813 ABGB, dass den Gläubigern, die "sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben" (nach der Neufassung des § 814 ABGB durch das ErbRÄG 2015: die ihre [nicht pfandrechtlich besicherte] "Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben"), gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch "Bezahlung" (nach dem ErbRÄG 2015: "Befriedigung") der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Genau dies ist hier der Fall: Der Gerichtskommissär hat alle Aktiva verwertet und die Realisate – da der Nachlass nicht zureichte, quotenmäßig – an jene Gläubiger verteilt, die ihre Forderungen fristgerecht angemeldet hatten. Da die Verlassenschaft damit erschöpft ist und der Beschwerdeführer eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist der Anspruch des Bundes als Gläubiger hinsichtlich der vorliegenden Gebühren untergegangen.Gemäß Paragraph 814, ABGB bewirkt die gerichtliche Einberufung iSd Paragraph 813, ABGB, dass den Gläubigern, die "sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben" (nach der Neufassung des Paragraph 814, ABGB durch das ErbRÄG 2015: die ihre [nicht pfandrechtlich besicherte] "Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben"), gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch "Bezahlung" (nach dem ErbRÄG 2015: "Befriedigung") der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Genau dies ist hier der Fall: Der Gerichtskommissär hat alle Aktiva verwertet und die Realisate – da der Nachlass nicht zureichte, quotenmäßig – an jene Gläubiger verteilt, die ihre Forderungen fristgerecht angemeldet hatten. Da die Verlassenschaft damit erschöpft ist und der Beschwerdeführer eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist der Anspruch des Bundes als Gläubiger hinsichtlich der vorliegenden Gebühren untergegangen.
Da es sich bei der beschränkt persönlichen Haftung des Beschwerdeführers als Vorbehaltserben nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung handelt, ist es – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht zulässig, einen Exekutionstitel über die Gebührenforderung zu schaffen. Im Ergebnis mangelte es daher dem angefochtenen Bescheid an einer rechtlichen Grundlage, die darin eingeforderten Beträge vorzuschreiben.
Daran ändert es nichts, dass die belangte Behörde (nur) die Absicht verfolgt, einen Titel für den Fall zu schaffen, dass durch weiter hervorkommendes Vermögen der Verstorbenen der den Erben zugekommene Nachlasswert positiv werde. Insoweit ist sie auf das oben erwähnte Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH 28.4.1994, 8 Ob 626/93) zu verweisen. Im Übrigen weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass ein unauflösbares Spannungsverhältnis zwischen der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sinngemäß zum Ausdruck bringt, es bestehe derzeit keine Zahlungspflicht der Erben, und dem Spruch dieses Bescheides besteht, wonach der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen zu zahlen habe.
2.4. Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Justizverwaltungsbehörde eine Gebührenforderung, die dem Bund gegen die Verlassenschaft zugestanden ist, vom bedingt erbantrittserklärten Erben mittels Bescheides anfordern darf, wenn es der Bund insoweit unterlassen hat, die Forderung auf Grund der Gläubigerkonvokation anzumelden, und die Verlassenschaft erschöpft ist, da die Realisate der Aktiva quotenmäßig an jene Gläubiger verteilt worden sind, die ihre Forderungen fristgerecht angemeldet hatten.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Justizverwaltungsbehörde eine Gebührenforderung, die dem Bund gegen die Verlassenschaft zugestanden ist, vom bedingt erbantrittserklärten Erben mittels Bescheides anfordern darf, wenn es der Bund insoweit unterlassen hat, die Forderung auf Grund der Gläubigerkonvokation anzumelden, und die Verlassenschaft erschöpft ist, da die Realisate der Aktiva quotenmäßig an jene Gläubiger verteilt worden sind, die ihre Forderungen fristgerecht angemeldet hatten.
Schlagworte
Erbe, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, OGH, Pflegschaftsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2104637.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017