TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/5 W255 2147177-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2017
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Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §41
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  7. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  9. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  10. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  15. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  17. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  19. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  21. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  31. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  39. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Spruch

W255 2147177-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 10.01.2017, Zl. XXXX41, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 10.01.2017, Zl. XXXX41, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 03.12.2016 an das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) und führte darin zusammengefasst aus, dass er Beamter sei, 29 Jahre lang im Außendienst der BPD-Wien tätig gewesen sei, in den Jahren 2002 – 2004 aus politischen Gründen gemobbt und in den Ruhestand versetzt worden sei, sich nach wie vor als Beamter des Bundes mit einem aufrechten Dienstverhältnis zur BPD-Wien betrachte und kein Pensionist, sondern Beamter im Ruhestand sei.

Er habe aus den Medien erfahren, dass die ASVG-Pensionisten mit 2017 eine Pensionsanpassung in der Höhe von 0,8% und Beamte eine Gehaltserhöhung in der Höhe von 1,3% erhalten sollen. Seine Nachfrage bei der BVA habe ergeben, dass er, obwohl er ein Beamter sei, nur der Anpassung in der Höhe von 0,8% (und nicht jener in der Höhe von 1,3%) unterliege. Dies gelte auch für die letzten Jahren.

Der Beschwerdeführer beantrage, seinen Ruhestandsgenuss ab 2017 in jenem Ausmaß anzupassen, in dem auch das Gehalt der aktiven Beamten angepasst werde. Weiters beantrage er eine Nachverrechnung bis 01.01.2006, wobei auch bis zu diesem Zeitraum jene Ruhestandsgenussanpassungen heranzuziehen seien, die der Erhöhung der jeweiligen (aktiven) Beamtengehälter entsprechen würden.

2. Mit Bescheid vom 10.01.2017, Zl. XXXX/41, stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 und 2 sowie § 98 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340 vom 01.01.2017 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.259,50 gebühre.2. Mit Bescheid vom 10.01.2017, Zl. XXXX/41, stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 98, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340 vom 01.01.2017 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.259,50 gebühre.

Begründend führte die BVA aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2004 von der BVA einen Ruhebezug beziehe. Konkret sei mit Bescheid der BVA vom 28.04.2009 rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer vom 01.08.2004 an ein Ruhegenuss von brutto EUR 1.620,60 sowie eine Nebengebührenzulage in der Höhe von brutto EUR 201,10 gebühre. Dieser Ruhegenuss (samt Nebengebührenzulage) sei erstmalig ab 01.01.2006 anzupassen gewesen und zwar mit dem Anpassungsfaktor 1,025.

In weiterer Folge sei der Ruhebezug des Beschwerdeführers jedes Jahr entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des PG 1965, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der (jährlich kundgemachten) Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit denen die Anpassungsfaktoren für das jeweilige Jahr festgesetzt werden, mit dem jährlich vorgeschriebenen Anpassungsfaktor angepasst worden.

Zuletzt sei der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 22.11.2016, BGBl. II Nr. 341/2016, mit 1,008 festgelegt worden. Daher werde der Ruhebezug des Beschwerdeführers mit 01.01.2017 um 0,8% erhöht. Die Erhöhung des Ruhegenusses gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 iVm. § 108h ASVG um den Anpassungsfaktur 1,008 ergebe ab 01.01.2017 einen Betrag von EUR 2.010,07. Die Nebengebührenzulage betrage nach der Erhöhung um den Anpassungsfaktor 1,008 EUR 249,43. Insgesamt ergebe sich daraus ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.259,50.Zuletzt sei der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 22.11.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2016,, mit 1,008 festgelegt worden. Daher werde der Ruhebezug des Beschwerdeführers mit 01.01.2017 um 0,8% erhöht. Die Erhöhung des Ruhegenusses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 108 h, ASVG um den Anpassungsfaktur 1,008 ergebe ab 01.01.2017 einen Betrag von EUR 2.010,07. Die Nebengebührenzulage betrage nach der Erhöhung um den Anpassungsfaktor 1,008 EUR 249,43. Insgesamt ergebe sich daraus ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.259,50.

3. Gegen den unter I.2. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin begehrt der Beschwerdeführer weiterhin die Erhöhung seines Ruhebezuges in der gleichen Erhöhung wie die Gehaltserhöhung seiner Kollegen im aktiven Dienst. Der Beschwerdeführer wolle nicht als ASVG-Pensionist behandelt werden, da er hierfür nie seine Zustimmung erteilt habe. Er vermute, dass hier absichtlich verfassungsmäßig garantierte Rechte missbraucht und der Gleichheitsgrundsatz in gröbster Weise verletzt werden. Weiters sei zu klären, ob der unter I.2. genannte Bescheid überhaupt Rechtsgültigkeit besitze, da auf diesem die Unterschrift des Genehmigers fehle, obwohl der Bescheid postalisch zugestellt worden sei.3. Gegen den unter römisch eins.2. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin begehrt der Beschwerdeführer weiterhin die Erhöhung seines Ruhebezuges in der gleichen Erhöhung wie die Gehaltserhöhung seiner Kollegen im aktiven Dienst. Der Beschwerdeführer wolle nicht als ASVG-Pensionist behandelt werden, da er hierfür nie seine Zustimmung erteilt habe. Er vermute, dass hier absichtlich verfassungsmäßig garantierte Rechte missbraucht und der Gleichheitsgrundsatz in gröbster Weise verletzt werden. Weiters sei zu klären, ob der unter römisch eins.2. genannte Bescheid überhaupt Rechtsgültigkeit besitze, da auf diesem die Unterschrift des Genehmigers fehle, obwohl der Bescheid postalisch zugestellt worden sei.

4. Am 10.02.2017 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Kopie des ihm zugestellten Bescheides der BVA vom 10.01.2017 an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

6. Am 01.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des ihm zugestellten Bescheides der BVA vom 10.01.2017. Auf diesem Bescheid findet sich am Schluss der Name des Genehmigenden, die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" und die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden mit seinem Namen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen :

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.08.2004 im Ruhestand.

Mit Bescheid der BVA vom 28.04.2009, Zl. XXXX/31, wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.08.2004 gemäß §§ 3 bis 7, 9, 58, 61 iVm. 69, 787, 90 bis 94, 96 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340 sowie § 83a Gehaltsgesetz 1965, BGBl. Nr. 54/1956, ein Ruhegenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 1.620,60, sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 201,10 gebührt.Mit Bescheid der BVA vom 28.04.2009, Zl. XXXX/31, wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.08.2004 gemäß Paragraphen 3 bis 7, 9, 58, 61 in Verbindung mit 69, 787, 90 bis 94, 96 Absatz eins, PG 1965, BGBl. Nr. 340 sowie Paragraph 83 a, Gehaltsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ein Ruhegenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 1.620,60, sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 201,10 gebührt.

Erstmalig wurde der laufend gebührende Ruhebezug am 01.01.2006 angepasst.

Ab diesem Zeitpunkt wurde der laufend gebührende Ruhebezug jährlich mit dem gesetzlich vorgesehenen Anpassungsfaktor (gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 iVm. §§ 108h, 634 Abs. 10, 636, 658 Abs. 6 Z 2, 663 Abs. 4 ASVG iVm. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das jeweilige Jahr festgesetzt wird) angepasst. Konkret mitAb diesem Zeitpunkt wurde der laufend gebührende Ruhebezug jährlich mit dem gesetzlich vorgesehenen Anpassungsfaktor (gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 108 h, 634, Absatz 10, 636, 658, Absatz 6, Ziffer 2, 663, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das jeweilige Jahr festgesetzt wird) angepasst. Konkret mit

* dem Anpassungsfaktor 1,025 ab 01.01.2006

* dem Anpassungsfaktor 1,016 ab 01.01.2007

* dem linear absinkenden Anpassungsfaktor 2,0% - 1,7% ab 01.01.2008

* dem Anpassungsfaktor 1,034 ab 01.01.2009

* dem Anpassungsfaktor 1,015 ab 01.01.2010

* dem Anpassungsfaktor 1,0109 ab 01.01.2011

* dem Anpassungsfaktor 1,027 ab 01.01.2012

* dem Anpassungsfaktor 1,018 ab 01.01.2013

* dem Anpassungsfaktor 1,016 ab 01.01.2014

* dem Anpassungsfaktor 1,017 ab 01.01.2015

* dem Anpassungsfaktor 1,012 ab 01.01.2016

* dem Anpassungsfaktor 1,008 ab 01.01.2017

Mit Bescheid vom 10.01.2017, Zl. XXXX/41, stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340, idgF, vom 01.01.2017 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 2.259,50 gebührt. Dieser setzt sich aus dem Ruhegenuss in der Höhe von EUR 2.010,07 und einer Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 249,43 zusammen.Mit Bescheid vom 10.01.2017, Zl. XXXX/41, stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, idgF, vom 01.01.2017 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 2.259,50 gebührt. Dieser setzt sich aus dem Ruhegenuss in der Höhe von EUR 2.010,07 und einer Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 249,43 zusammen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt:

§ 18 Abs. 3 und 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008:Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG 1991, BGBl. römisch eins Nr. 51 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 5/2008:

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 4 Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung), BGBl. II Nr. 494/1999 in der Fassung Nr. 151/2008:Paragraph 4, Verordnung der Bundesregierung über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei (Beglaubigungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999, in der Fassung Nr. 151/2008:

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

§ 3 PG 1965, BGBl. I Nr. 340 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011:Paragraph 3, PG 1965, BGBl. römisch eins Nr. 340 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 140/2011:

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

§ 41 PG 1965, BGBl. I Nr. 340 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 41, PG 1965, BGBl. römisch eins Nr. 340 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010:

(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

§ 98 PG 1965, BGBl. I Nr. 340 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004:

§ 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf vor dem 1.

Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

§ 634 Abs. 12 ASVG, BGBl. I Nr. 189 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015:Paragraph 634, Absatz 12, ASVG, BGBl. römisch eins Nr. 189 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 118/2015:

Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dassAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.

§ 108h ASVG, BGBl. I Nr. 189 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 108 h, ASVG, BGBl. römisch eins Nr. 189 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010:

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.(2) Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.(3) Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, dass ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.(5) Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267,

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 festgesetzt wird (BGBl. II Nr. 341/2016):Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 festgesetzt wird Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2016,):

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:Auf Grund des Paragraph 108, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt.Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt.

§ 1 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956:Paragraph eins, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956:

Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

§ 28 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956:Paragraph 28, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956:

Das Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt [ ].

3.2. Zum Vorbringen betreffend die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer regte in der Beschwerde eine Klärung dahingehend an, ob der angefochtene Bescheid überhaupt Rechtsgültigkeit besitze, da auf diesem die Unterschrift des Genehmigers fehle.

Aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des ihm übermittelten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Eine Durchsicht des vom Beschwerdeführer (als Kopie) übermittelten Bescheides ergab, dass der Bescheid entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine eigenhändige Unterschrift und zwar jene des Beglaubigenden unter der (ebenso im Bescheid enthaltenen) Klausel:

"Für die Richtigkeit der Ausfertigung" enthält. Der Bescheid erfüllt somit die in § 18 AVG iVm. § 4 Beglaubigungsverordnung normierten Mindestvoraussetzungen für Bescheide und ist rechtsgültig."Für die Richtigkeit der Ausfertigung" enthält. Der Bescheid erfüllt somit die in Paragraph 18, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Beglaubigungsverordnung normierten Mindestvoraussetzungen für Bescheide und ist rechtsgültig.

3.3. Zum Vorbringen betreffend den Anpassungsmodus:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere durch §§ 3 und 41 Abs. 1 und 2 PG 1965 sowie § 108h ASVG verletzt.Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere durch Paragraphen 3 und 41 Absatz eins und 2 PG 1965 sowie Paragraph 108 h, ASVG verletzt.

Konkret vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, sein Ruhebezug sei nicht entsprechend der Bestimmungen des ASVG und der Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit denen der Anpassungsfaktor für das jeweilige Jahr festgesetzt wird, anzupassen, sondern "in der gleichen Höhe wie die Gehaltserhöhung meiner Kollegen im aktiven Dienst", womit der Beschwerdeführer – wie auch aus seinem Antrag vom 03.12.2016 ersichtlich – offensichtlich auf das Gehaltsgesetz, insbesondere dessen § 28, anspielt.Konkret vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, sein Ruhebezug sei nicht entsprechend der Bestimmungen des ASVG und der Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit denen der Anpassungsfaktor für das jeweilige Jahr festgesetzt wird, anzupassen, sondern "in der gleichen Höhe wie die Gehaltserhöhung meiner Kollegen im aktiven Dienst", womit der Beschwerdeführer – wie auch aus seinem Antrag vom 03.12.2016 ersichtlich – offensichtlich auf das Gehaltsgesetz, insbesondere dessen Paragraph 28,, anspielt.

Die in § 28 Gehaltsgesetz aufgelisteten Gehälter (aktiver Beamter) wurden von 2016 auf 2017 um 1,3%, und damit "stärker" erhöht, als der Ruhebezug nach dem ASVG iVm. der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welche eine Erhöhung von "nur" 1,008% vorsahen.Die in Paragraph 28, Gehaltsgesetz aufgelisteten Gehälter (aktiver Beamter) wurden von 2016 auf 2017 um 1,3%, und damit "stärker" erhöht, als der Ruhebezug nach dem ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welche eine Erhöhung von "nur" 1,008% vorsahen.

Wie in § 1 Abs. 1 Gehaltsgesetz normiert, findet das Gehaltsgesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr im Dienststand. Der Beschwerdeführer wurde mit 31.07.2004 in den Ruhestand versetzt. § 28 Gehaltsgesetz ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Anpassung seines Ruhebezuges im Ausmaß von 1,3% (von 2016 auf 2017), wie in § 28 Gehaltsgesetz für Gehälter aktiver Beamter vorgesehen (bzw. umgesetzt), aus. Dies gilt für 2017 gleichermaßen wie für die vergangenen Jahren ab erstmaligem Bezug des Ruhebezuges durch den Beschwerdeführer.Wie in Paragraph eins, Absatz eins, Gehaltsgesetz normiert, findet das Gehaltsgesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr im Dienststand. Der Beschwerdeführer wurde mit 31.07.2004 in den Ruhestand versetzt. Paragraph 28, Gehaltsgesetz ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Anpassung seines Ruhebezuges im Ausmaß von 1,3% (von 2016 auf 2017), wie in Paragraph 28, Gehaltsgesetz für Gehälter aktiver Beamter vorgesehen (bzw. umgesetzt), aus. Dies gilt für 2017 gleichermaßen wie für die vergangenen Jahren ab erstmaligem Bezug des Ruhebezuges durch den Beschwerdeführer.

Der Ruhebezug des Beschwerdeführers – als "Beamten des Ruhestandes" (vgl. § 3 PG 1965) – wird insbesondere durch §§ 3 und 41 PG 1965 geregelt. § 41 Abs. 2 PG 1965 sieht im Hinblick auf die Höhe des Ruhebezuges eine Anpassung "im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung" vor. § 108h ASVG konkretisiert dies dahingehend, dass alle Pensionen aus der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Der exakte Anpassungsfaktor wird durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich festgesetzt; zuletzt mit 1,008 für das Jahr 2017. Der konkrete Ruhebezug des Beschwerdeführers wurde seitens der BVA bis dato jährlich korrekt berechnet.Der Ruhebezug des Beschwerdeführers – als "Beamten des Ruhestandes" vergleiche Paragraph 3, PG 1965) – wird insbesondere durch Paragraphen 3 und 41 PG 1965 geregelt. Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 sieht im Hinblick auf die Höhe des Ruhebezuges eine Anpassung "im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung" vor. Paragraph 108 h, ASVG konkretisiert dies dahingehend, dass alle Pensionen aus der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Der exakte Anpassungsfaktor wird durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich festgesetzt; zuletzt mit 1,008 für das Jahr 2017. Der konkrete Ruhebezug des Beschwerdeführers wurde seitens der BVA bis dato jährlich korrekt berechnet.

3.4. Zum Vorbringen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot:

Was den behaupteten Eingriff in verfassungsrechtlich geschützt Rechte anlangt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Bemessung des gebührenden Ruhebezuges die diesbezüglichen in Kraft stehenden Normen des Pensionsrechts der Beamten angewendet hat. Eine Prüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit steht ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu. Aus den nachstehend dargelegten Gründen sieht das erkennende Gericht von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof ab, da nach Ansicht des erkennenden Gerichts der dem Gesetzgeber im Pensionsrecht zustehende – verhältnismäßig weite – Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 25.02.2008, B 12528/06-3, die Behandlung einer Beschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des § 41 Abs. 2 PG 1965 moniert wurde, ab und begründete dies wie folgt:Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 25.02.2008, B 12528/06-3, die Behandlung einer Beschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 moniert wurde, ab und begründete dies wie folgt:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 41 Abs. 2 zweiter Satz PensionsG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 15.269/1998, 17.451/2005) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.""Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz PensionsG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 15.269 aus 1998,, 17.451 aus 2005,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Im Unterschied zu gegenständlicher Beschwerde wurde in der an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde (auf die sich der obige Beschluss bezieht) nicht bemängelt, dass § 41 Abs. 2 PG 1965 eine Anpassung im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorsieht, sondern, dass die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Der Verfassungsgerichtshof sah dagegen keine Bedenken und wies auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers im Bereich des Pensionsrechts der Beamten und auf die vorliegendenfalls relativ geringe Eingriffsintensität der Herausschiebung der (ersten) Pensionsanpassung um ein Jahr hin.Im Unterschied zu gegenständlicher Beschwerde wurde in der an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde (auf die sich der obige Beschluss bezieht) nicht bemängelt, dass Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 eine Anpassung im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorsieht, sondern, dass die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Der Verfassungsgerichtshof sah dagegen keine Bedenken und wies auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers im Bereich des Pensionsrechts der Beamten und auf die vorliegendenfalls relativ geringe Eingriffsintensität der Herausschiebung der (ersten) Pensionsanpassung um ein Jahr hin.

Da der Verfassungsgerichtshof somit das gänzliche Unterlassen einer Pensionsanpassung für ein (weiteres) Jahr als relativ geringen Eingriff bezeichnete, ist davon auszugehen, dass er noch weniger Bedenken im Hinblick auf Konstellationen wie den gegenständlichen Fall hat, in dem kein gänzlicher Ausfall einer Anpassung für ein Jahr, sondern eine zu geringe Anpassung in Höhe von 1,008% statt 1,3% bemängelt wird.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen beim Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesbestimmung hinsichtlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Es liegt zwar bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, in der dieser explizit und vorwiegend die Frage behandelte, ob er Bedenken gegen die Bestimmungen hegt, denen zufolge die Anpassung der Ruhegenussbezüge seit 01.01.1999 getrennt von den Steigerungen der Aktivbezüge berechnet werden, und die Ruhegenussbezüge in den vergangenen Jahren leicht niedriger erhöht wurden, als die Aktivbezüge. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedoch in Vergangenheit sowohl mit den hier wesentlichen Normen (insbesondere des § 41 Abs. 2 PG 1965 und § 108h ASVG) auseinandergesetzt, diese Normen angewandt und zumindest indirekt die Anpassungsmodalitäten für Ruhestandsbezüge (seit der durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 erfolgten "Ab- bzw. Entkoppelung") als korrekt und unbedenklich bestätigt (siehe insb. VwGH vom 05.09.2008, Zl. 2007/12/0175). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in einer seiner diesbezüglichen Entscheidungen ausdrücklich fest, dass bei ihm gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes bestehen wie offenbar schon beim Verfassungsgerichtshof. Dabei verwies er auf die vom Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 25.02.2008 zitierte Judikatur betreffend den weiten Spielraum des Gesetzgebers im Bereich des Pensionsrechts der Beamten und auf die - unter PunktEs liegt zwar bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, in der dieser explizit und vorwiegend die Frage behandelte, ob er Bedenken gegen die Bestimmungen hegt, denen zufolge die Anpassung der Ruhegenussbezüge seit 01.01.1999 getrennt von den Steigerungen der Aktivbezüge berechnet werden, und die Ruhegenussbezüge in den vergangenen Jahren leicht niedriger erhöht wurden, als die Aktivbezüge. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedoch in Vergangenheit sowohl mit den hier wesentlichen Normen (insbesondere des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 und Paragraph 108 h, ASVG) auseinandergesetzt, diese Normen angewandt und zumindest indirekt die Anpassungsmodalitäten für Ruhestandsbezüge (seit der durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 erfolgten "Ab- bzw. Entkoppelung") als korrekt und unbedenklich bestätigt (siehe insb. VwGH vom 05.09.2008, Zl. 2007/12/0175). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in einer seiner diesbezüglichen Entscheidungen ausdrücklich fest, dass bei ihm gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes bestehen wie offenbar schon beim Verfassungsgerichtshof. Dabei verwies er auf die vom Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss vom 25.02.2008 zitierte Judikatur betreffend den weiten Spielraum des Gesetzgebers im Bereich des Pensionsrechts der Beamten und auf die - unter Punkt

3.4. erwähnte - relativ geringe Eingriffsintensität in die Rechte der Ruhestandsbezieher (VwGH vom 05.09.2008, Zl. 2008/12/0080).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anpassung, Beamter, Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2147177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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