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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des EH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juli 2006, Zl. BMF- 111301/0090-II/5/2006, betreffend Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer wurde mit einem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. September 2002 gemäß § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 (im Folgenden: BB-SozPG), unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 beurlaubt. Aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 BB-SozPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde dieser Karenzurlaub mit Bescheid der Heeresbauverwaltung Ost vom 28. Jänner 2004 bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Der Beschwerdeführer machte in der Folge von der Möglichkeit des § 25a Abs. 1 BB-SozPG idF der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, Gebrauch und bewirkte auf Grund einer Erklärung vom 25. Februar 2005 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 25a Abs. 1 BB-SozPG iVm §§ 15 und 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 31. März 2005. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. September 2002 gemäß Paragraph 22 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (im Folgenden: BB-SozPG), unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 beurlaubt. Aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, wurde dieser Karenzurlaub mit Bescheid der Heeresbauverwaltung Ost vom 28. Jänner 2004 bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Der Beschwerdeführer machte in der Folge von der Möglichkeit des Paragraph 25 a, Absatz eins, BB-SozPG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 176, Gebrauch und bewirkte auf Grund einer Erklärung vom 25. Februar 2005 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, BB-SozPG in Verbindung mit Paragraphen 15, und 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 31. März 2005.
Da der Beschwerdeführer bereits im April 2004 die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den zuletzt genannten Bestimmungen erfüllte, wurde sein Ruhegenuss mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 11. August 2005 so bemessen, als ob er nach den genannten Bestimmungen bereits mit Ablauf des 30. April 2004 in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Mit einem Antrag vom 31. Jänner 2006 begehrte der Beschwerdeführer die Anpassung (Erhöhung) seiner mit Bescheid vom 11. August 2005 bemessenen Pension für das Kalenderjahr 2006. Er vertrat die Auffassung, er sei so zu stellen, als wäre der "1. April 2004" der maßgebliche Stichtag für die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges im Verständnis des § 41 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965). Daran, dass der Ruhebezug schon im Jahr 2004 gebührt habe, könne auch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, nichts ändern, weil der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die Rechtsposition im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geschützt sei. Mit einem Antrag vom 31. Jänner 2006 begehrte der Beschwerdeführer die Anpassung (Erhöhung) seiner mit Bescheid vom 11. August 2005 bemessenen Pension für das Kalenderjahr 2006. Er vertrat die Auffassung, er sei so zu stellen, als wäre der "1. April 2004" der maßgebliche Stichtag für die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges im Verständnis des Paragraph 41, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965). Daran, dass der Ruhebezug schon im Jahr 2004 gebührt habe, könne auch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 165, nichts ändern, weil der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die Rechtsposition im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geschützt sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 abgewiesen. Nach Schilderung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, gemäß § 3 PG 1965 habe lediglich ein Beamter des Ruhestandes Anspruch auf einen Ruhebezug. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst seit 1. April 2005 Beamter des Ruhestandes. Demgegenüber sei er in der Zeit zwischen 1. Oktober 2002 und 31. März 2005 ein karenzierter Beamter des Aktivstandes gewesen. Die verfehlte Terminologie in § 25a Abs. 2 BB-SozPG idF BGBl. Nr. 176/2004, wonach für die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand den dort umschriebenen Beamten an Stelle des Vorruhestandsgeldes Ruhebezug gebühre, sei durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, rückwirkend berichtigend dahingehend klargestellt worden, dass Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges gebühre. Die in Rede stehende Bestimmung sei vor dem maßgeblichen Stichtag für die Pensionsanpassung 2006 kundgemacht worden. Fragen des Vertrauensschutzes habe die belangte Behörde (angesichts des klaren Gesetzeswortlautes) nicht zu prüfen gehabt. Dem Beschwerdeführer gebühre daher ein Ruhebezug im Verständnis des § 41 Abs. 2 PG 1965 erst ab 1. April 2005. Nach der zitierten Norm sei jedoch die erstmalige Pensionsanpassung im zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2006 sei daher abzuweisen gewesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2006 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 abgewiesen. Nach Schilderung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Verfahrensganges vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, gemäß Paragraph 3, PG 1965 habe lediglich ein Beamter des Ruhestandes Anspruch auf einen Ruhebezug. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst seit 1. April 2005 Beamter des Ruhestandes. Demgegenüber sei er in der Zeit zwischen 1. Oktober 2002 und 31. März 2005 ein karenzierter Beamter des Aktivstandes gewesen. Die verfehlte Terminologie in Paragraph 25 a, Absatz 2, BB-SozPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 2004,, wonach für die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand den dort umschriebenen Beamten an Stelle des Vorruhestandsgeldes Ruhebezug gebühre, sei durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, rückwirkend berichtigend dahingehend klargestellt worden, dass Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges gebühre. Die in Rede stehende Bestimmung sei vor dem maßgeblichen Stichtag für die Pensionsanpassung 2006 kundgemacht worden. Fragen des Vertrauensschutzes habe die belangte Behörde (angesichts des klaren Gesetzeswortlautes) nicht zu prüfen gehabt. Dem Beschwerdeführer gebühre daher ein Ruhebezug im Verständnis des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 erst ab 1. April 2005. Nach der zitierten Norm sei jedoch die erstmalige Pensionsanpassung im zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2006 sei daher