Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2162725-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe FMG GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe FMG GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.06.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG 2005, erlassen; weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde auch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.05.2017 verloren habe (Spruchpunkt V.). Schließlich wird ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG 2005, erlassen; weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde auch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.05.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wird ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der Bescheid enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die im gegenständlichen Fall zweiwöchige Beschwerdefrist.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
2. Der angefochtene Bescheid samt Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsa-Zustellung an seine Zustelladresse Justizanstalt XXXX (künftig: XXXX) zugestellt.2. Der angefochtene Bescheid samt Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsa-Zustellung an seine Zustelladresse Justizanstalt römisch 40 (künftig: römisch 40 ) zugestellt.
3. Mit Schriftsatz datiert 22.06.2017, zur Post gegeben am 22.06.2017, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Darin wurde angegeben, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am "12.06.2017" zugestellt worden, die Beschwerde werde binnen "offener Frist" gestellt. Es wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe FMG GmbH zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren, datiert mit 21.06.2017 und vom Beschwerdeführe unterzeichnet, liegt der Beschwerde bei.
4. Am 28.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis vor, dass die Beschwerdefrist am 21.06.2017 geendet habe, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2017 richtete das erkennende Gericht an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung einen Verspätungsvorhalt. Darin wurde auf das auf dem Rsa-Schein ersichtliche Übernahmedatum "07.06.2017" des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer hingewiesen, wonach sich die am 22.06.2017 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet darstelle.
6. Mit Stellungnahme vom 03.07.2017 wird vorgebracht, dass zwar die Übernahmebestätigung mit 07.06.2017 datiert sei. Dieses Datum sei jedoch vom Briefzusteller offenbar fehlerhaft eingetragen worden, was sich zusammengefasst daraus ergäbe, dass laut Auskunft der Post Übernahmebestätigungen jeweils am Tag der Zustellung noch zur Zustellbasis rückübermittelt und mit dem Stempel der Zustellbasis versehen würden. Im konkreten Fall enthalte der Stempel der Zustellbasis das Datum "08.06.2017", woraus sich ergäbe, dass der Bescheid am 08.06.2017 zugestellt worden sei. Das decke sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers. Es werden u.a. weitere Ermittlungen zur Vorgehensweise betreffend "die Rückübermittlung und Abstempelungen von Übernahmebestätigungen" beantragt.
6. Am 04.07.2017 wurde vom BVwG bei der XXXX ein Auszug aus dem Postbuch angefordert, der am 04.07.2017 einlangte. Laut Schreiben der XXXX langte der angefochtene Bescheid in der XXXX am 07.06.2017 ein und wurde am selben Tag noch an den Beschwerdeführer zugestellt. Der Rückschein sei am 08.06.2017 von der XXXX retour an die belangte Behörde (bzw. Zusteller) gesendet worden. Ein handschriftlicher Auszug aus dem Postbuch wurde übermittelt.6. Am 04.07.2017 wurde vom BVwG bei der römisch 40 ein Auszug aus dem Postbuch angefordert, der am 04.07.2017 einlangte. Laut Schreiben der römisch 40 langte der angefochtene Bescheid in der römisch 40 am 07.06.2017 ein und wurde am selben Tag noch an den Beschwerdeführer zugestellt. Der Rückschein sei am 08.06.2017 von der römisch 40 retour an die belangte Behörde (bzw. Zusteller) gesendet worden. Ein handschriftlicher Auszug aus dem Postbuch wurde übermittelt.
7. Das Schreiben der XXXX samt Auszug aus dem Postbuch wurde am 04.07.2017 im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 06.07.2017, 12.00 Uhr, per FAX übermittelt. Dieses gerichtliche Schreiben blieb binnen genannter Frist unbeantwortet.7. Das Schreiben der römisch 40 samt Auszug aus dem Postbuch wurde am 04.07.2017 im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 06.07.2017, 12.00 Uhr, per FAX übermittelt. Dieses gerichtliche Schreiben blieb binnen genannter Frist unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Der Bescheid enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die im gegenständlichen Fall zweiwöchige Beschwerdefrist.Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Schließlich wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Der Bescheid enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die im gegenständlichen Fall zweiwöchige Beschwerdefrist.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des Beschwerdeführers in der XXXX, am Mittwoch, den 07.06.2017. Die mit Donnerstag, 22.06.2017 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, 22.06.2017, zur Post gegeben.Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des Beschwerdeführers in der römisch 40 , am Mittwoch, den 07.06.2017. Die mit Donnerstag, 22.06.2017 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, 22.06.2017, zur Post gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Inhalte des Verfahrensaktes. Dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 07.06.2017, in der XXXX zugestellt wurde, ergibt sich daraus, dass er die Übernahme des Bescheides am 07.06.2017 mit seiner Unterschrift bestätigte, was schon aus dem im Akt einliegenden Rsa-Schein ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid tatsächlich am 07.06.2017 übernommen hat, folgt auch aus dem Schreiben der XXXX in Verbindung mit dem übermittelten Auszug aus dem Postbuch, worin zuerst handschriftlich das Datum "07.06.2017", nebst Unterschrift des Beschwerdeführers in dieser Zeile, eingetragen ist. Das ebenfalls aus dem Postbuch ersichtliche Datum "08.06.2017" bezeichnet den Tag, an dem der Rsa-Schein von der XXXXan die Zustellbasis retour gesendet wurde, wie im Schreiben der XXXX nachvollziehbar erläutert wurde. Dass der am Rsa-Schein angebrachte Stempel der Zustellbasis XXXX das Datum "08.06.2017" enthält ergibt sich daraus, dass erst an diesem Tag der Rückschein von der XXXX an die Zustellbasis retour gesendet wurde, was in der Stellungnahme der XXXX plausibel dargestellt wurde. Die erkennende Richterin sieht keinen Anlass, an den Angaben der XXXX zu zweifeln. Dass die Angaben des Beschwerdeführers zur erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn nicht zuverlässig sind, ergibt sich auch daraus, dass in der Beschwerde zunächst der "12.06.2017" als Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben ist, wobei es sich dabei um ein Zustelldatum handelt, das nach den getätigten Ermittlungen keinesfalls in Frage kommt.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Inhalte des Verfahrensaktes. Dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 07.06.2017, in der römisch 40 zugestellt wurde, ergibt sich daraus, dass er die Übernahme des Bescheides am 07.06.2017 mit seiner Unterschrift bestätigte, was schon aus dem im Akt einliegenden Rsa-Schein ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid tatsächlich am 07.06.2017 übernommen hat, folgt auch aus dem Schreiben der römisch 40 in Verbindung mit dem übermittelten Auszug aus dem Postbuch, worin zuerst handschriftlich das Datum "07.06.2017", nebst Unterschrift des Beschwerdeführers in dieser Zeile, eingetragen ist. Das ebenfalls aus dem Postbuch ersichtliche Datum "08.06.2017" bezeichnet den Tag, an dem der Rsa-Schein von der XXXXan die Zustellbasis retour gesendet wurde, wie im Schreiben der römisch 40 nachvollziehbar erläutert wurde. Dass der am Rsa-Schein angebrachte Stempel der Zustellbasis römisch 40 das Datum "08.06.2017" enthält ergibt sich daraus, dass erst an diesem Tag der Rückschein von der römisch 40 an die Zustellbasis retour gesendet wurde, was in der Stellungnahme der römisch 40 plausibel dargestellt wurde. Die erkennende Richterin sieht keinen Anlass, an den Angaben der römisch 40 zu zweifeln. Dass die Angaben des Beschwerdeführers zur erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn nicht zuverlässig sind, ergibt sich auch daraus, dass in der Beschwerde zunächst der "12.06.2017" als Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben ist, wobei es sich dabei um ein Zustelldatum handelt, das nach den getätigten Ermittlungen keinesfalls in Frage kommt.
Der gestellte Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des "für gegenständlichen Übernahmeschein zuständigen Zustellers" stellt - mangels präziser Angabe des Beweismittels - keinen tauglichen Beweisantrag dar. Nach der ständigen Judikatur ist es Sache der Partei, dem Gericht Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0032, mwN). Dabei ist zu erwähnen, dass der gegenständliche Übernahmeschein dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung mit dem Verspätungsvorhalt vom 29.06.2017 auch als Beilage übermittelt wurde.
Dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die mit 22.06.2017 datiert, auch erst am 22.06.2017 zur Post gegeben wurde, zeigt sich aus dem im Akt einliegenden Briefkuvert, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde. Das Datum der Postaufgabe mit 22.06.2017 wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen.
Gegenständlich besteht daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt hingewiesen wurde.Gegenständlich besteht daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt hingewiesen wurde.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
3.3. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 07.06.2017 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Mittwoch, den 21.06.2017.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Donnerstag, 22.06.2017 zum Versand an das BFA zur Post gegeben und erweist sich somit als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen war.
Somit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist regelungssystematisch an das Vorliegen einer (wirksamen) Beschwerde gebunden (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, C § 22, Anmerkung 6; vgl. auch VwGH, 28.11.2012, AW 2012/04/0037: Eine Sacherledigung über die aufschiebende Wirkung setzt eine in formeller Hinsicht zulässige Beschwerde voraus).Somit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist regelungssystematisch an das Vorliegen einer (wirksamen) Beschwerde gebunden (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, C Paragraph 22,, Anmerkung 6; vergleiche auch VwGH, 28.11.2012, AW 2012/04/0037: Eine Sacherledigung über die aufschiebende Wirkung setzt eine in formeller Hinsicht zulässige Beschwerde voraus).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Pkt. A. jeweils zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Pkt. A. jeweils zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W231.2162725.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017