TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/10 W201 2004883-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2017
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Entscheidungsdatum

10.07.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W201 2004883-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vom 27.11.2013 gegen den Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse, VA/ED-K-0419/2013, vom 13.11.2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vom 27.11.2013 gegen den Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse, VA/ED-K-0419/2013, vom 13.11.2013, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.11.2013, Zl. VA/ED-K-0419/2013 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), in der Höhe von € 1.300,-- vor. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen einer am 12.09.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei in XXXX festgestellt worden sei, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für Frau XXXX nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.11.2013, Zl. VA/ED-K-0419/2013 einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), in der Höhe von € 1.300,-- vor. Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen einer am 12.09.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei in römisch 40 festgestellt worden sei, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für Frau römisch 40 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG, § 111a ASVG und § 113 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG.In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG, Paragraph 111 a, ASVG und Paragraph 113, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.11.2013 fristgerecht einen Einspruch. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im guten Glauben gehandelt, da Frau XXXX Rechnungen ausgestellt und ihr eine Bestätigung gezeigt habe, dass sie eine Einzelfirma angemeldet habe. Sie sei daher davon ausgegangen, dass Frau XXXXauch selbst die Sozialabgaben bezahle. Zwischenzeitig habe sie die Geschäftsverbindung zu Frau XXXX abgebrochen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.11.2013 fristgerecht einen Einspruch. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im guten Glauben gehandelt, da Frau römisch 40 Rechnungen ausgestellt und ihr eine Bestätigung gezeigt habe, dass sie eine Einzelfirma angemeldet habe. Sie sei daher davon ausgegangen, dass Frau XXXXauch selbst die Sozialabgaben bezahle. Zwischenzeitig habe sie die Geschäftsverbindung zu Frau römisch 40 abgebrochen.

3. Mit Begleitschreiben vom 10.12.2013 legte die NÖGKK den Verwaltungsakt der NÖ Landesregierung vor und führte aus, dass nachdem im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei im Lokal XXXX, festgestellt worden sei, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung von Frau XXXX, die von den Organen der Finanzpolizei arbeitend beim abwaschen von Töpfen angetroffen worden sei, nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei bescheidmäßig der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Dienstnehmer in sozialversicherungsrechtlichen Sinn seien nach dem §§ 4 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dazu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Zu der von der Beschwerdeführerin angewendeten Gutgläubigkeit führte die NÖGKK aus, diese habe im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bedeutung, da Beitragszuschläge nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert und daher verschuldensunabhängig seien. Für die Vorschreibungen des Beitragszuschlages reiche aus, dass die Dienstgeberin einen Meldeverstoß zu vertreten habe. Zum Vorbringen, die Betretene habe Rechnungen gestellt, führe eine Einzelfirma und sei es für die Beschwerdeführerin deshalb klar gewesen, dass sie die Beiträge zur Sozialversicherung selbst entrichte, sei anzumerken, dass die Betretene nach Ansicht der Kasse nicht als Selbstständig erwerbstätige Werkvertragsnehmerin, sondern als Dienstnehmerin tätig geworden sei und es sich bei der zu prüfenden Tätigkeit um eine scheinselbstständige Tätigkeit handle. Dies ergebe sich auch aus den von der Betretenen niederschriftlich gemachten Angaben. Die Betretene verfüge auch seit 13.5.2013 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten". Das gegenständliche Gewerbe sei auf Betreiben der Beschwerdeführerin angemeldet worden, da sonst eine Beschäftigung der Betretenen nicht erfolgt wäre. Aus den Ermittlungen der Gebietskrankenkasse ergebe sich insgesamt, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit nicht um eine selbstständige Tätigkeit der Betretenen handle. Nach Ansicht der Kasse handle es sich bei der Betretenen um eine Dienstnehmerin im Sinne des §§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG.3. Mit Begleitschreiben vom 10.12.2013 legte die NÖGKK den Verwaltungsakt der NÖ Landesregierung vor und führte aus, dass nachdem im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei im Lokal römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung von Frau römisch 40 , die von den Organen der Finanzpolizei arbeitend beim abwaschen von Töpfen angetroffen worden sei, nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei bescheidmäßig der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Dienstnehmer in sozialversicherungsrechtlichen Sinn seien nach dem Paragraphen 4, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Absatz 2, ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dazu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Zu der von der Beschwerdeführerin angewendeten Gutgläubigkeit führte die NÖGKK aus, diese habe im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bedeutung, da Beitragszuschläge nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert und daher verschuldensunabhängig seien. Für die Vorschreibungen des Beitragszuschlages reiche aus, dass die Dienstgeberin einen Meldeverstoß zu vertreten habe. Zum Vorbringen, die Betretene habe Rechnungen gestellt, führe eine Einzelfirma und sei es für die Beschwerdeführerin deshalb klar gewesen, dass sie die Beiträge zur Sozialversicherung selbst entrichte, sei anzumerken, dass die Betretene nach Ansicht der Kasse nicht als Selbstständig erwerbstätige Werkvertragsnehmerin, sondern als Dienstnehmerin tätig geworden sei und es sich bei der zu prüfenden Tätigkeit um eine scheinselbstständige Tätigkeit handle. Dies ergebe sich auch aus den von der Betretenen niederschriftlich gemachten Angaben. Die Betretene verfüge auch seit 13.5.2013 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten". Das gegenständliche Gewerbe sei auf Betreiben der Beschwerdeführerin angemeldet worden, da sonst eine Beschäftigung der Betretenen nicht erfolgt wäre. Aus den Ermittlungen der Gebietskrankenkasse ergebe sich insgesamt, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit nicht um eine selbstständige Tätigkeit der Betretenen handle. Nach Ansicht der Kasse handle es sich bei der Betretenen um eine Dienstnehmerin im Sinne des Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Am 12.09.2013 wurde Frau XXXX durch die Finanzpolizei XXXX XXXX bei einer Kontrolle im Lokal XXXX in der Küche beim Abwaschen von Töpfen angetroffen. Frau XXXX besaß eine Gewerbeberechtigung für "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten".Am 12.09.2013 wurde Frau römisch 40 durch die Finanzpolizei römisch 40 römisch 40 bei einer Kontrolle im Lokal römisch 40 in der Küche beim Abwaschen von Töpfen angetroffen. Frau römisch 40 besaß eine Gewerbeberechtigung für "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten".

Es erfolgte eine umfassende Einvernahme der Frau XXXX als Auskunftsperson. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, legte Frau XXXX monatlich Rechnungen, in denen pauschalierte Beträge eingefordert wurden.Es erfolgte eine umfassende Einvernahme der Frau römisch 40 als Auskunftsperson. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, legte Frau römisch 40 monatlich Rechnungen, in denen pauschalierte Beträge eingefordert wurden.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Es konnten weder ein Parteiengehör der Beschwerdeführerin noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin, wie sich aus der durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten ZMR-Abfrage ergab, unbekannt verzogen ist ohne dem Bundesverwaltungsgericht oder der belangten Behörde eine neue Adresse bekannt zu geben.

Im Rahmen der Befragung durch die Finanzpolizei gab die Betretene an, ihre Dienstgeberin sei die Beschwerdeführerin. Sie habe ihren Arbeitsplatz durch einen Verwandten erhalten, der sich erkundigt habe, ob in der Pizzeria jemand als Putzfrau oder Abwäscherin gebraucht werde. Sie habe am 13. Mai 2013 bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten begonnen. Die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, sie könne sie als Angestellte nicht nehmen, sie müsse einen Gewerbeschein lösen um selbstständig tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, sie müsse eine Firma gründen, da sie sie als Angestellte nicht nehmen könne. Sie arbeite als Reinigungskraft je nach Notwendigkeit. Sie vertrete das andere Mädchen, XXXX, wenn dieses nicht anwesend sei und wasche auch in der Küche ab. Einen schriftlichen Vertrag gebe es nicht, sie habe seit 13.05.2013 ca. um 9:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Ausser Reinigungstätigkeiten habe sie auch Hilfstätigkeiten in der Küche verrichtet. So habe sie manchmal einen Topf auf den Herd gestellte um Wasser zu kochen oder Fleisch oder Eier aus dem Kühlschrank genommen. Ihre Arbeitszeiten seien unregelmäßig, wennXXXX mit den Putzarbeiten nicht fertig werde, werde sie angerufen und springe dann ein. Sie arbeite stets stundenweise, jedoch max. 30 Stunden pro Monat.Im Rahmen der Befragung durch die Finanzpolizei gab die Betretene an, ihre Dienstgeberin sei die Beschwerdeführerin. Sie habe ihren Arbeitsplatz durch einen Verwandten erhalten, der sich erkundigt habe, ob in der Pizzeria jemand als Putzfrau oder Abwäscherin gebraucht werde. Sie habe am 13. Mai 2013 bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten begonnen. Die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, sie könne sie als Angestellte nicht nehmen, sie müsse einen Gewerbeschein lösen um selbstständig tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, sie müsse eine Firma gründen, da sie sie als Angestellte nicht nehmen könne. Sie arbeite als Reinigungskraft je nach Notwendigkeit. Sie vertrete das andere Mädchen, römisch 40 , wenn dieses nicht anwesend sei und wasche auch in der Küche ab. Einen schriftlichen Vertrag gebe es nicht, sie habe seit 13.05.2013 ca. um 9:00 Uhr zu arbeiten begonnen. Ausser Reinigungstätigkeiten habe sie auch Hilfstätigkeiten in der Küche verrichtet. So habe sie manchmal einen Topf auf den Herd gestellte um Wasser zu kochen oder Fleisch oder Eier aus dem Kühlschrank genommen. Ihre Arbeitszeiten seien unregelmäßig, wennXXXX mit den Putzarbeiten nicht fertig werde, werde sie angerufen und springe dann ein. Sie arbeite stets stundenweise, jedoch max. 30 Stunden pro Monat.

Die Abrechnung erfolge Ende des Monats, dann erhalte sie auch ihren Lohn von der Beschwerdeführerin ausgezahlt. Der Lohn sei der Höhe nach durch die Beschwerdeführerin festgelegt, diese habe gemeint, sie könne für die 30 monatlichen Arbeitsstunden der Betretenen nicht mehr als € 500 zahlen.

Sie führe ihre Zeitaufzeichnungen in einem Heft zu Hause und stelle am Monatsende eine Rechnung aus. Die Rechnungslegung erfolge nach den Wünschen der Beschwerdeführerin.

Sie und XXXX seien die Putzkräfte im Lokal der Beschwerdeführerin und erhielten die Putzmittel und das Putzwerkzeug von der Beschwerdeführerin ebenso wie die Anweisungen, was sie zu putzen hätten. Arbeitszeit, Arbeitsqualität sowie Arbeitsfortgang würden ebenfalls von der Beschwerdeführerin kontrolliert. Krankmeldung sowie Meldung des Urlaubes erfolgten gegenüber der Beschwerdeführerin. In ihrem Urlaub werde sie von XXXX vertreten.Sie und römisch 40 seien die Putzkräfte im Lokal der Beschwerdeführerin und erhielten die Putzmittel und das Putzwerkzeug von der Beschwerdeführerin ebenso wie die Anweisungen, was sie zu putzen hätten. Arbeitszeit, Arbeitsqualität sowie Arbeitsfortgang würden ebenfalls von der Beschwerdeführerin kontrolliert. Krankmeldung sowie Meldung des Urlaubes erfolgten gegenüber der Beschwerdeführerin. In ihrem Urlaub werde sie von römisch 40 vertreten.

Dem Verfahrensakt liegen Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeiten von XXXX bei. Betreffend die Betretene gibt es keine solchen Aufzeichnungen. Diese legte vielmehr lediglich -entsprechend ihren Angaben in der Einvernahme - Rechnungen mit Beträgen von € 300 bis €Dem Verfahrensakt liegen Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeiten von römisch 40 bei. Betreffend die Betretene gibt es keine solchen Aufzeichnungen. Diese legte vielmehr lediglich -entsprechend ihren Angaben in der Einvernahme - Rechnungen mit Beträgen von € 300 bis €

500 für Reinigungsarbeiten. Die im entsprechenden Monat geleisteten Arbeitsstunden sind diesen Rechnungen nicht zu entnehmen.

In ihrer Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin nicht, dass die Betretene für sie gearbeitet hat, betonte jedoch, dass diese ihre Leistungen als Selbstständige erbracht habe und daher auch zur Zahlung der Sozialabgaben verpflichtet gewesen wäre. Unbestritten blieben auch die Angaben der Betretenen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, dass sie sich nicht vertreten lassen konnte, dass sie sämtliche Vorgaben für ihre Tätigkeit sowie die Arbeitsgeräte und Putzmittel durch die Beschwerdeführerin erhielt. Auch die Arbeitsqualität, Arbeitszeit und Arbeitsfortgang wurden unbestritten durch die Beschwerdeführerin geprüft.

Da die Beschwerdeführerin mangels Bekanntgabe ihrer neuen Zustelladresse weder zu den Ausführungen der NÖGKK in ihrem Vorlageschreiben vom 10.12.2013 Stellung nahm noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden konnte, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt allein von der Aktenlage ausgehend zu beurteilen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Zum Spruchpunkt I:

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Beschäftigung von Frau XXXX für die Beschwerdeführerin eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung darstellt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass Frau XXXX die Tätigkeiten selbständig erbracht habe und daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege und sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre Frau XXXX vor Dienstantritt zur Pflichtversicherung anzumelden.Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Beschäftigung von Frau römisch 40 für die Beschwerdeführerin eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung darstellt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass Frau römisch 40 die Tätigkeiten selbständig erbracht habe und daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege und sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre Frau römisch 40 vor Dienstantritt zur Pflichtversicherung anzumelden.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vgl. dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben vergleiche dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vergleiche dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).

Laut obzitierter Judikatur sind für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes im Wesentlichen die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung anderer Beschäftigungsformen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Verfahren die persönliche Abhängigkeit gegeben.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt. So gab Frau XXXX an, sie habe auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin eine Einzelfirma gegründet, da sie anderenfalls von dieser gar nicht beschäftigt worden wäre. Diese Aussage findet ihre Bestätigung darin, dass die Gewerbeberechtigung von Frau XXXX ab 13.05.2013 vorliegt und sie mit selben Datum bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten begonnen hat. Sie war während dieser entgeltlichen Tätigkeit den Weisungen und der Kontrolle der Beschwerdeführerin unterworfen, konnte sich nicht vertreten lassen und musste ihre Krankmeldungen sowie ihre Urlaubswünsche gegenüber der Beschwerdeführerin bekannt geben. Überdies wurden ihr sämtliche notwendigen Putzutensilien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Frau XXXXhatte persönlich ihre Arbeiten zu verrichten und konnte sich nicht vertreten lassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, liegt im Fall von Reinigungsarbeiten Dienstnehmereigenschaft vor, wenn eine Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen gegeben ist , kein generelles Vertretungsrecht vorliegt und sich die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen richtet ( VwGH 2000/08/0020, 91/08/0117).Aus dem festgestellten Sachverhalt ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt. So gab Frau römisch 40 an, sie habe auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin eine Einzelfirma gegründet, da sie anderenfalls von dieser gar nicht beschäftigt worden wäre. Diese Aussage findet ihre Bestätigung darin, dass die Gewerbeberechtigung von Frau römisch 40 ab 13.05.2013 vorliegt und sie mit selben Datum bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten begonnen hat. Sie war während dieser entgeltlichen Tätigkeit den Weisungen und der Kontrolle der Beschwerdeführerin unterworfen, konnte sich nicht vertreten lassen und musste ihre Krankmeldungen sowie ihre Urlaubswünsche gegenüber der Beschwerdeführerin bekannt geben. Überdies wurden ihr sämtliche notwendigen Putzutensilien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Frau XXXXhatte persönlich ihre Arbeiten zu verrichten und konnte sich nicht vertreten lassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, liegt im Fall von Reinigungsarbeiten Dienstnehmereigenschaft vor, wenn eine Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen gegeben ist , kein generelles Vertretungsrecht vorliegt und sich die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen richtet ( VwGH 2000/08/0020, 91/08/0117).

Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 26. August 2014, 2012/08/0100, mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 26. August 2014, 2012/08/0100, mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).

Es müssen nicht alle Kriterien der Dienstnehmereigenschaft vorliegen. Wesentlich ist, ob die Gesamtbetrachtung der Art und Weise der Tätigkeit zum Ergebnis der persönlichen Abhängigkeit gelangt.

Für die Beurteilung der persönlichen Art Abhängigkeit sind auch betriebliche Erfordernisse mitzuberücksichtigen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt die persönliche Arbeitspflicht dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt die persönliche Arbeitspflicht dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).

Auch in seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, keine persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung ist demnach ein wesentliches Merkmal der persönlichen Abhängigkeit und damit des Dienstnehmerbegriffes. Das Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht spricht klar für die Dienstnehmereigenschaft.

Diese persönliche Arbeitspflicht war bei Frau XXXX gegeben. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nie bestritten.Diese persönliche Arbeitspflicht war bei Frau römisch 40 gegeben. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nie bestritten.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass im vorliegenden Fall Frau XXXX Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin ist und diese demnach verpflichtet gewesen wäre sämtliche Sozialabgaben für Frau XXXX zu entrichten.Aus den obigen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass im vorliegenden Fall Frau römisch 40 Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin ist und diese demnach verpflichtet gewesen wäre sämtliche Sozialabgaben für Frau römisch 40 zu entrichten.

Aus dem festgestellten Sachverhalt und der dargestellten Prüfung der Dienstnehmereigenschaft ist für das erkennende Gericht offensichtlich, dass bei der Beschäftigung von Frau XXXX die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vorlagen.Aus dem festgestellten Sachverhalt und der dargestellten Prüfung der Dienstnehmereigenschaft ist für das erkennende Gericht offensichtlich, dass bei der Beschäftigung von Frau römisch 40 die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vorlagen.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht durchgeführt werden, da es keine bekannte Adresse der Beschwerdeführerin gibt und diese daher auch nicht geladen werden konnte.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den anzuwendenden Bestimmungen (wie im Erkenntnis angeführt), welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2004883.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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