Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W169 1415762-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 531481703-160826880, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 531481703-160826880, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV wird dem Antrag auf Heilung vom 29.07.2016 stattgegeben.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV wird dem Antrag auf Heilung vom 29.07.2016 stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.09.2010 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, dass er sein Heimatland aufgrund eines Grundstücksstreits verlassen habe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, Zl. 10 08.763-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, Zl. 10 08.763-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Indien ausgewiesen.
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht habe und keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien bestehen würden. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Heimatstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, er hätte kaum Details angegeben und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Darüber hinaus sei eine inländische Flucht- und Schutzalternative jedenfalls gegeben.
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.01.2011, Zl. C13 415.762-1/2010/5E, gemäß § 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 24.01.2011 persönlich übernommen.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.01.2011, Zl. C13 415.762-1/2010/5E, gemäß Paragraph 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 24.01.2011 persönlich übernommen.
4. Bereits am 23.12.2010 wurde für den Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.
Am 10.02.2011, 19.04.2011, 29.06.2011 und am 28.09.2011 urgierte das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
5. Am 23.01.2012 und am 09.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.5. Am 23.01.2012 und am 09.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
6. Am 07.06.2016, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.06.2016, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Darin wurde ausgeführt, dass das bisher verwendete Geburtsdatum des Beschwerdeführers leider nicht korrekt gewesen sei, er dies zutiefst bedauere und nun sein richtiges Geburtsdatum – XXXX – angeben wolle. Zum Beweis dafür lege er seine Geburtsurkunde inklusive Beglaubigung vor. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er könne auf ein ausgeprägtes Privatleben in Österreich verweisen, habe hier zahlreiche Freundschaften geschlossen und nehme aktiv am sozialen Leben teil. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, wie das A2-Zertifikat vom 01.06.2016 zeige. Darüber hinaus sei er bereits beruflich integriert, zumal er als selbstständiger Unternehmer tätig sei. Zusätzlich könne er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine 30-Stunden-Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei einem Aufsperrdienst vorweisen. Damit würde er ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 995,-- € erzielen, sodass die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen sei. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich seien die Bindungen zum Herkunftsstaat naturgemäß massiv abgeschwächt. Der Beschwerdeführer sei zudem sowohl in Österreich als auch in Indien strafrechtlich unbescholten. Das Privatleben des Beschwerdeführers habe sich bereits während seines rechtmäßigen Aufenthalts als Asylwerber in Österreich entwickelt, da er sich von Anfang an rasch integriert habe. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich würden daher deutlich überwiegen. Eine negative Entscheidung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels würde in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Es würden keine Gründe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen, aus welchen ein solcher Eingriff gerechtfertigt und dringend geboten wäre. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einem Aufenthalt von über fünf Jahren maßgebliche Bedeutung bei der Interessensabwägung zukomme. Folglich werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Zudem stelle er den Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und es sei ihm auch nicht möglich, einen solchen zu beschaffen. Er habe bereits versucht, einen Reisepass von der Indischen Botschaft ausgestellt zu bekommen, leider jedoch ohne Erfolg. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer die Vorlage eines Reisedokumentes derzeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Daher sei die Heilung dieses Mangels von der Behörde zuzulassen und trotz des fehlenden Reisepasses der beantragte Aufenthaltstitel auszustellen. Dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels beigelegt waren das ausgefüllte Antragsformular, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers inklusive Beglaubigung, ein Meldezettel vom 10.05.2016, eine Wohnbestätigung, ein Mietvertrag des Hauptmieters, Nachweis der Mietzahlungen für die Monate Februar, März, April 2016, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, KSV-Auszug, Gebietsbetreuungsvertrag mit der WNB vom 15.01.2016, Honorarnoten von Februar, März, April 2016, A2-Zeugnis vom 01.06.2016 sowie ein Versicherungsnachweis.6. Am 07.06.2016, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.06.2016, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Darin wurde ausgeführt, dass das bisher verwendete Geburtsdatum des Beschwerdeführers leider nicht korrekt gewesen sei, er dies zutiefst bedauere und nun sein richtiges Geburtsdatum – römisch 40 – angeben wolle. Zum Beweis dafür lege er seine Geburtsurkunde inklusive Beglaubigung vor. Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er könne auf ein ausgeprägtes Privatleben in Österreich verweisen, habe hier zahlreiche Freundschaften geschlossen und nehme aktiv am sozialen Leben teil. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse, wie das A2-Zertifikat vom 01.06.2016 zeige. Darüber hinaus sei er bereits beruflich integriert, zumal er als selbstständiger Unternehmer tätig sei. Zusätzlich könne er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine 30-Stunden-Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei einem Aufsperrdienst vorweisen. Damit würde er ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 995,-- € erzielen, sodass die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen sei. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich seien die Bindungen zum Herkunftsstaat naturgemäß massiv abgeschwächt. Der Beschwerdeführer sei zudem sowohl in Österreich als auch in Indien strafrechtlich unbescholten. Das Privatleben des Beschwerdeführers habe sich bereits während seines rechtmäßigen Aufenthalts als Asylwerber in Österreich entwickelt, da er sich von Anfang an rasch integriert habe. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich würden daher deutlich überwiegen. Eine negative Entscheidung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels würde in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Es würden keine Gründe im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorliegen, aus welchen ein solcher Eingriff gerechtfertigt und dringend geboten wäre. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einem Aufenthalt von über fünf Jahren maßgebliche Bedeutung bei der Interessensabwägung zukomme. Folglich werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Zudem stelle er den Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und es sei ihm auch nicht möglich, einen solchen zu beschaffen. Er habe bereits versucht, einen Reisepass von der Indischen Botschaft ausgestellt zu bekommen, leider jedoch ohne Erfolg. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer die Vorlage eines Reisedokumentes derzeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Daher sei die Heilung dieses Mangels von der Behörde zuzulassen und trotz des fehlenden Reisepasses der beantragte Aufenthaltstitel auszustellen. Dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels beigelegt waren das ausgefüllte Antragsformular, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers inklusive Beglaubigung, ein Meldezettel vom 10.05.2016, eine Wohnbestätigung, ein Mietvertrag des Hauptmieters, Nachweis der Mietzahlungen für die Monate Februar, März, April 2016, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, KSV-Auszug, Gebietsbetreuungsvertrag mit der WNB vom 15.01.2016, Honorarnoten von Februar, März, April 2016, A2-Zeugnis vom 01.06.2016 sowie ein Versicherungsnachweis.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch seine rechtsfreundliche Vertreterin per Post eingebracht worden sei. Da gemäß § 58 Abs. 5 AsylG ein solcher Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen sei, müsse sein Antrag, sofern er diesen nicht persönlich beim Bundesamt einbringe, zurückgewiesen werden. In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch seine rechtsfreundliche Vertreterin per Post eingebracht worden sei. Da gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG ein solcher Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen sei, müsse sein Antrag, sofern er diesen nicht persönlich beim Bundesamt einbringe, zurückgewiesen werden. In einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 27.06.2016 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Indische Botschaft in Wien erneut um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
9. Am 29.07.2016 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein und legte in einem seine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sowie ein Schreiben der Indischen Botschaft vom 19.07.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer bei der Indischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe und dieser Antrag in Bearbeitung sei. Diese Bestätigung gelte bis 17.10.2016. Er stelle somit einen Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses gemäß § 4 Abs.1 Z 3 AsylG-DV.9. Am 29.07.2016 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein und legte in einem seine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sowie ein Schreiben der Indischen Botschaft vom 19.07.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer bei der Indischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe und dieser Antrag in Bearbeitung sei. Diese Bestätigung gelte bis 17.10.2016. Er stelle somit einen Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.
10. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abzulehnen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen der genannten Frist auch zu den dem Beschwerdeführer übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Indien Stellung zu nehmen.10. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzulehnen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen der genannten Frist auch zu den dem Beschwerdeführer übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Indien Stellung zu nehmen.
11. Am 09.08.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auf den Schriftsatz vom 29.07.2016 hingewiesen und nochmals mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer von der Indischen Botschaft in Wien bisher kein Reisepass ausgestellt worden sei. Er habe sich mehrmals erfolglos darum bemüht. Die aktuelle Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses sei bis 17.10.2016 gültig und sei bis dahin jedenfalls nicht mit der Ausstellung eines Reisepasses durch die Indische Botschaft in Wien zu rechnen. Aus diesem Grund sei schon im Schriftsatz vom 29.07.2016 ein Antrag auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG – DV gestellt worden. Darüber hinaus liege – entgegen den Ausführungen der Behörde – sehr wohl ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei seit mittlerweile sechs Jahren in Österreich. Er verfüge über ein A2-Zeugnis und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Dieser trage zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers bei und wäre der Beschwerdeführer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Hinzu komme die soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, zumal er hier zahlreiche Freunde gefunden und Bekanntschaften geschlossen habe. Die Behauptung, es würden keine Bindungen bestehen, sei daher jedenfalls unrichtig.11. Am 09.08.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auf den Schriftsatz vom 29.07.2016 hingewiesen und nochmals mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer von der Indischen Botschaft in Wien bisher kein Reisepass ausgestellt worden sei. Er habe sich mehrmals erfolglos darum bemüht. Die aktuelle Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses sei bis 17.10.2016 gültig und sei bis dahin jedenfalls nicht mit der Ausstellung eines Reisepasses durch die Indische Botschaft in Wien zu rechnen. Aus diesem Grund sei schon im Schriftsatz vom 29.07.2016 ein Antrag auf Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG – DV gestellt worden. Darüber hinaus liege – entgegen den Ausführungen der Behörde – sehr wohl ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei seit mittlerweile sechs Jahren in Österreich. Er verfüge über ein A2-Zeugnis und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Dieser trage zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers bei und wäre der Beschwerdeführer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Hinzu komme die soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, zumal er hier zahlreiche Freunde gefunden und Bekanntschaften geschlossen habe. Die Behauptung, es würden keine Bindungen bestehen, sei daher jedenfalls unrichtig.
Zu den übermittelten Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass ein großer Teil der indischen Bevölkerung – wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen sei – von Armut und wirtschaftlicher Not betroffen sei. Eine derartige Situation würde auch den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Indien erwarten. Für Rückkehrer gebe es keine staatlichen Beihilfen, sondern seien diese auf die finanzielle Unterstützung von Familie und Freunden angewiesen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich seien jedoch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat massiv abgeschwächt und sei seine Versorgung in Indien daher keinesfalls sichergestellt. Er hätte auch keinen Arbeitsplatz in Aussicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er wäre daher in Indien gezwungen, beispielsweise als "Arbeiter in einer Ofenanlage zu beginnen". Nach der Länderinformation herrschten dort jedoch sklavenähnliche Bedingungen und es gebe kein sauberes Trinkwasser. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Indien sei daher wahrscheinlich und eine Rückkehrentscheidung daher aus diesem Grund auch unzulässig.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung vom 29.07.2016 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 15.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung vom 29.07.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 2, AsylG-DV abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe, weshalb kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei 2010 illegal nach Österreich eingereist und habe am 20.09.2010 einen Asylantrag gestellt, welcher am 23.09.2010 abgewiesen worden sei. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde sei er mit 24.01.2011 rechtmäßig nach Indien ausgewiesen worden. Somit halte er sich überwiegend unrechtsmäßig in Österreich auf und wisse seit diesem Zeitpunkt, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfe. Dennoch sei er nicht ausgereist, sondern habe auch am Verfahren nicht mitgewirkt, indem er unter Angabe eines falschen Geburtsdatums seine Identität zu verschleiern versucht habe. Desweiteren habe er vier Jahre lang keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt. Zudem könne er zwar ein Deutschzertifikat vom 01.06.2016 vorweisen, dieses habe er jedoch erst nach fast sechs Jahren in Österreich erlangt. Dies widerspreche daher jeglicher Integrationsbemühung, weil die Erlernung der Sprache eines der wesentlichsten Elemente sei, um sich zu integrieren. Seiner selbstständigen Beschäftigung als Zusteller dürfe er gar nicht nachgehen, da er sich illegal in Österreich aufhalte. Er befinde sich zwar seit sechs Jahren in Österreich, jedoch sei sein "nichtrelevantes Privatleben" zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes gewesen sei. Die Behörde habe bereits mehrmals versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, dies sei jedoch an der Mithilfe des Beschwerdeführers gescheitert, zumal er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und über vier Jahre keinen Wohnsitz in Österreich angemeldet habe. Sein gesamter Aufenthalt fuße auf einem unbegründeten Asylantrag bzw. sei desweiteren keine Integration vorhanden. Seine selbstständige Beschäftigung sei unrechtmäßig. Er befinde sich zwar schon seit sechs Jahren in Österreich, wobei die überwiegende Zeit illegal gewesen sei und er die Ausreise standhaft verweigert habe. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 illegal in Österreich aufgehalten habe, habe er die Bestimmungen des FPG übertreten. Zudem würde sich die Familie des Beschwerdeführers in Indien aufhalten. Er sei in Indien aufgewachsen und habe den überwiegenden Teil seines Lebens auch dort verbracht, weshalb anzunehmen sei, dass er dort noch soziale Kontakte besitze und somit eine Rückkehr und eine neuerliche Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich sei. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher höher gewertet werden als die privaten Interessen des Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor, zumal seine Asylgründe durch das Bundesasylamt und desweiteren durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zudem keine Gründe angeführt, die zu einer neuerlichen Prüfung bezüglich der Unzulässigkeit der Abschiebung geführt hätten. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf begründeten Antrag von Drittstattangehörigen die Heilung eines Mangels zulassen könne, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für einen Fremden nachweislich nicht möglich oder zumutbar wäre. Hinsichtlich Ziffer 2 wurde auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verwiesen, wo bereits eine Absprache über das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK getätigt worden sei. Hinsichtlich der Ziffer 3 wurde ausgeführt, dass sehr wohl eine Beschaffung von Dokumenten bei den indischen Vertretungsbehörden für den Beschwerdeführer möglich gewesen sei. Außerdem habe er am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt, indem er Dokumente unterschlagen habe und sich ohne Meldung im Bundesgebiet illegal aufgehalten habe. Folglich sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm Abs. 2 AsylG-DV abzuweisen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe, weshalb kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer sei 2010 illegal nach Österreich eingereist und habe am 20.09.2010 einen Asylantrag gestellt, welcher am 23.09.2010 abgewiesen worden sei. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde sei er mit 24.01.2011 rechtmäßig nach Indien ausgewiesen worden. Somit halte er sich überwiegend unrechtsmäßig in Österreich auf und wisse seit diesem Zeitpunkt, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfe. Dennoch sei er nicht ausgereist, sondern habe auch am Verfahren nicht mitgewirkt, indem er unter Angabe eines falschen Geburtsdatums seine Identität zu verschleiern versucht habe. Desweiteren habe er vier Jahre lang keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt. Zudem könne er zwar ein Deutschzertifikat vom 01.06.2016 vorweisen, dieses habe er jedoch erst nach fast sechs Jahren in Österreich erlangt. Dies widerspreche daher jeglicher Integrationsbemühung, weil die Erlernung der Sprache eines der wesentlichsten Elemente sei, um sich zu integrieren. Seiner selbstständigen Beschäftigung als Zusteller dürfe er gar nicht nachgehen, da er sich illegal in Österreich aufhalte. Er befinde sich zwar seit sechs Jahren in Österreich, jedoch sei sein "nichtrelevantes Privatleben" zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes gewesen sei. Die Behörde habe bereits mehrmals versucht, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, dies sei jedoch an der Mithilfe des Beschwerdeführers gescheitert, zumal er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und über vier Jahre keinen Wohnsitz in Österreich angemeldet habe. Sein gesamter Aufenthalt fuße auf einem unbegründeten Asylantrag bzw. sei desweiteren keine Integration vorhanden. Seine selbstständige Beschäftigung sei unrechtmäßig. Er befinde sich zwar schon seit sechs Jahren in Österreich, wobei die überwiegende Zeit illegal gewesen sei und er die Ausreise standhaft verweigert habe. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 illegal in Österreich aufgehalten habe, habe er die Bestimmungen des FPG übertreten. Zudem würde sich die Familie des Beschwerdeführers in Indien aufhalten. Er sei in Indien aufgewachsen und habe den überwiegenden Teil seines Lebens auch dort verbracht, weshalb anzunehmen sei, dass er dort noch soziale Kontakte besitze und somit eine Rückkehr und eine neuerliche Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich sei. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher höher gewertet werden als die privaten Interessen des Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor, zumal seine Asylgründe durch das Bundesasylamt und desweiteren durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zudem keine Gründe angeführt, die zu einer neuerlichen Prüfung bezüglich der Unzulässigkeit der Abschiebung geführt hätten. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV auf begründeten Antrag von Drittstattangehörigen die Heilung eines Mangels zulassen könne, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für einen Fremden nachweislich nicht möglich oder zumutbar wäre. Hinsichtlich Ziffer 2 wurde auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verwiesen, wo bereits eine Absprache über das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nach Artikel 8, EMRK getätigt worden sei. Hinsichtlich der Ziffer 3 wurde ausgeführt, dass sehr wohl eine Beschaffung von Dokumenten bei den indischen Vertretungsbehörden für den Beschwerdeführer möglich gewesen sei. Außerdem habe er am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt, indem er Dokumente unterschlagen habe und sich ohne Meldung im Bundesgebiet illegal aufgehalten habe. Folglich sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 2, AsylG-DV abzuweisen gewesen.
13. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und die bereits im Rahmen des Verfahrens getätigten Angaben wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht ihrer Pflicht nachgekommen sei, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinanderzusetzen, weshalb sie in weiterer Folge nicht ausreichend begründet habe, weshalb sie den beantragten Aufenthaltstitel nicht erteilt habe. Es werde deshalb die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
14. Am 16.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Indien in einem Dorf namens XXXX im Distrikt Patiala geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in Indien zehn Jahre die Schule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern im Elternhaus gelebt. In Indien würden zurzeit seine Eltern im Elternhaus im Heimatdorf sowie drei Tanten und drei Onkeln wohnen. Er würde mit seinen Eltern alle zehn Tage telefonieren. Ihnen gehe es gut. Sein Vater kümmere sich nach wie vor um die familieneigene Landwirtschaft.14. Am 16.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Indien in einem Dorf namens römisch 40 im Distrikt Patiala geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in Indien zehn Jahre die Schule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern im Elternhaus gelebt. In Indien würden zurzeit seine Eltern im Elternhaus im Heimatdorf sowie drei Tanten und drei Onkeln wohnen. Er würde mit seinen Eltern alle zehn Tage telefonieren. Ihnen gehe es gut. Sein Vater kümmere sich nach wie vor um die familieneigene Landwirtschaft.
Er könne keinen Reisepass vorlegen, er habe aber eine Bestätigung der Indischen Botschaft, die er jetzt vorlegen wolle und die beweise, dass er bei der Indischen Botschaft gewesen sei und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er einen Reisepass bekommen würde, dies aber noch einige Zeit dauern würde. Er habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er habe auch keine österreichischen Freunde, sondern nur indische Freunde. Er habe einen A2-Deutschkurs besucht. Er spreche ein wenig Deutsch. Er wohne als Untermieter in einer Privatwohnung und zahle im Monat 150,-- € Miete. Seit 2010 arbeite er als Zeitungsausträger in Österreich und könne diesbezüglich auch aktuelle Honorarnoten vorlegen. Er arbeite auf selbstständiger Basis, er habe keinen Gewerbeschein bzw. auch keine Beschäftigungsbewilligung.
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers legte einen Kontoauszug der SVA vom 22.10.2016 vor und gab dazu an, dass daraus ersichtlich sei, dass die Beiträge vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht werden würden. Die Krankenversicherung sei weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er keine Unterstützungen vom österreichischen Staat erhalte und sich seit 2010 durchgehend in Österreich aufhalte. Auf Vorhalt, warum er von Juli 2012 bis Mai 2016 in Österreich nicht aufrecht gemeldet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Mann, bei dem er gewohnt habe, gesagt habe, dass er ihn nicht anmelden wolle. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2011 sei er in Österreich verblieben. Auf die Frage, ob er in Österreich Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied in einem Cricket-Club sei. Eine diesbezügliche Bestätigung könne er nicht vorlegen, zumal dies kein eingetragener Club sei; er würde mit einigen indischen Männern Cricket spielen. Zu seinen besonderen Bindungen zu Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Das Wetter hier ist schön. Das System ist sehr gut. Die Polizei benimmt sich auch sehr gut."
Er habe in Österreich keine strafbaren Handlungen sowie auch keine Verwaltungsübertretungen begangen. Es bestehe aber eine Ausweisung gegen ihn. Nach Indien wolle er nicht mehr zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr werde er Probleme wegen der Grundstücksstreitigkeiten, die er schon im Asylverfahren angegeben habe, bekommen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Die Frage, ob es einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag gebe, verneinte der Beschwerdeführer.
Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Indien brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme (vom 14.03.2017, siehe OZ 5) ein.
Zu seiner Zukunft in Österreich bzw. zu den Gründen, warum er in Österreich und nicht in Indien leben wolle, nochmals befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Wie gesagt, in Indien ist es sehr heiß. Hier gibt es schönes Wetter und die Leute sind nett. Das System ist nett. Bei Behördengängen ist das Benehmen der Leute viel netter als in Indien, zum Beispiel auf der Bank oder bei der Polizei. Deswegen möchte ich hier bleiben." Auf die Frage, wo er sich zu Hause fühle, gab der Beschwerdeführer an, dass er hierbleiben wolle, "das Sozialsystem ist sehr gut hier." Er wolle auch deswegen in Österreich bleiben, da alle ärztlichen Behandlungen gratis seien, wenn er hier legal arbeite. In Indien müsste er "das alles selbst bezahlen".
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Integration in Österreich unter anderem ein Konvolut an Kontoauszügen, aktuelle Honorarnoten vom Oktober, November, Dezember 2016 und Jänner 2017, eine SVA-Auszug vom 22.10.2016 sowie eine Bestätigung der Indischen Botschaft vom 08.03.2017 vor.
15. Mit Schriftsatz vom 06.04.2017 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen arbeitsrechtlichen Vorvertrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2017, Honorarnoten für die Monate Jänner und Februar 2017 sowie eine Zahlungsbestätigung der SVA für 2016 und 2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern im Elternhaus. Er besuchte in Indien zehn Jahre die Schule und arbeitete danach in der familieneigenen Landwirtschaft. Im Heimatland leben die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßigen, telefonischen Kontakt hat, sowie drei Onkeln und drei Tanten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Elternhaus im Heimatdorf und der Vater des Beschwerdeführers kümmert sich um die familieneigene Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2010, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 20.09.2010 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Seit Abschluss seines Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.01.2011, Zl. C13 415.762-1/2010/5E, welches vom Beschwerdeführer am 24.01.2011 persönlich übernommen wurde, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2012 sowie am 09.10.2013 gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen illegalen Aufenthalts in Österreich von der Polizei zur Anzeige gebracht.Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2012 sowie am 09.10.2013 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen illegalen Aufenthalts in Österreich von der Polizei zur Anzeige gebracht.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich. Er hat einen A2-Kurs absolviert, doch er spricht nur sehr schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und hat keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, er arbeitet seit dem Jahr 2010 als Zeitungszusteller. Er wohnt in Österreich in einer Privatwohnung und zahlt im Monat 150,-- €. Der Beschwerdeführer war von 20.07.2012 bis 09.05.2016 in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Punjab
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).
Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch:
BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).
Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).
Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016).
Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016).
Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016).
In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).
Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).
Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).
Quellen:
Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner beruflichen Tätigkeit in Indien sowie zu seiner familiären Situation im Heimatland und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 sowie der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen A2-Deutschkurs besucht hat, sehr schlecht Deutsch spricht, in Österreich seit dem Jahr 2010 als Zeitungszusteller arbeitet, über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügt, kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, keine österreichischen Freunde hat sowie gesund ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (A2-Deutschzertifikat vom 01.06.2016, Honorarnoten des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeit als Zeitungszusteller, arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 23.03.2017, Zahlungsbestätigung der SVA vom 17.03.2017, Gebietsbetreuungsvertrag mit der WNB vom 15.01.2016).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 und im Jahr 2013 wegen illegalen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Anzeigen vom 23.01.2012 sowie vom 09.10.2013.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich von 20.07.2012 bis 09.05.2016 nicht aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 und dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
2.2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2017 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zu Grund gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt. Die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Indien.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.01.2011, Zl. C13 415.762-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2011 persönlich zugestellt und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in Österreich auf, zumal er entgegen der Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens.Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.01.2011, Zl. C13 415.762-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2011 persönlich zugestellt und hielt sich der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in Österreich auf, zumal er entgegen der Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit rund sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthalts dadurch wesentlich relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jänner 2011 illegal in Österreich blieb. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus im Jahr 2012 und im Jahr 2013 wegen illegalen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht. Zudem war der Beschwerdeführer vom 20.07.2012 bis 09.05.2016 in Österreich nicht aufrecht gemeldet und hat damit auch die Bestimmungen des Meldegesetzes missachtet. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer unter Angabe eines falschen Geburtsdatums versuchte, seine Identität zu verschleiern.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigten, dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich beruflich zu integrieren und als Zeitungszusteller tätig ist. Zudem verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0329). Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar einen A2-Deutschkurs besucht und ein A2-Deutschzertifikat vom 01.06.2016 vorgelegt. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte, nur sehr schlecht Deutsch spricht.Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigten, dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich beruflich zu integrieren und als Zeitungszusteller tätig ist. Zudem verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0329). Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar einen A2-Deutschkurs besucht und ein A2-Deutschzertifikat vom 01.06.2016 vorgelegt. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte, nur sehr schlecht Deutsch spricht.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine österreichischen Freunde und ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Auch hat der Beschwerdeführer sonst keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan. Diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, lediglich aus, dass das Wetter hier schön sei, es in Indien sehr heiß sei und die Leute in Österreich sehr nett seien. Darüber hinaus sei das Sozialsystem in Österreich sehr gut und alle ärztlichen Behandlungen gratis. Weitere besonders intensive Bindungen zu Österreich vermochte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzulegen.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über starke Bindungen zum Herkunftsland, zumal dort seine Eltern und weitere Verwandte leben. Er hat zudem sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Indien verbracht, erfuhr dort seine Schulausbildung und ging dort auch einer Arbeit als Landwirt nach, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nach siebenjähriger Abwesenheit von seinem Heimatland nicht wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können wird. Zudem steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie im Heimatland.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig (von 20.07.2012 bis 09.05.2016) nicht behördlich gemeldet war und trotz eines rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages nicht ausreiste, sondern im österreichischen Bundesgebiet verblieb.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten.
Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen.Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (siehe obige Ausführungen).Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten (siehe obige Ausführungen).
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.
Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.01.2011, Zl. C13 415.762-1/2010/5E. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.01.2011, Zl. C13 415.762-1/2010/5E. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen:
Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über Berufserfahrung und über eine mehrjährige Schulbildung sowie Familie in Indien, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über Berufserfahrung und über eine mehrjährige Schulbildung sowie Familie in Indien, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht unmöglich oder zumutbar war.
Folgende Urkunden und Nachweise sind gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Folgende Urkunden und Nachweise sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, (AsylG-DV) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Der Beschwerdeführer stellte bereits mit Schriftsatz vom 29.07.2016 einen Antrag gemäß §4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses mit der Begründung, dass er sich mehrmals erfolglos bemüht habe, dass ihm die Indische Botschaft einen Reisepass ausstelle. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer auch zwei Bestätigungen der Indischen Botschaft (vom 19.07.2016 und vom 08.03.2017) vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses in Bearbeitung sei.Der Beschwerdeführer stellte bereits mit Schriftsatz vom 29.07.2016 einen Antrag gemäß §4 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses mit der Begründung, dass er sich mehrmals erfolglos bemüht habe, dass ihm die Indische Botschaft einen Reisepass ausstelle. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer auch zwei Bestätigungen der Indischen Botschaft (vom 19.07.2016 und vom 08.03.2017) vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses in Bearbeitung sei.
Da dem Beschwerdeführer sohin die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich nicht möglich war, wäre die Heilung des Mangels der Nichtvorlage des Reisepasses bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzulassen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Heilung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W169.1415762.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017