TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/24 2010/18/0329

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Veröffentlicht am 24.01.2012
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §66
FPG 2005 §86 Abs1
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §21 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Hafiz Rizwan Ahmad in Wien, geboren am 7. Oktober 1969, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 2010, Zl. SD 796/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, ein auf § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, ein auf Paragraph 86, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 6. Februar 2002 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 abgewiesen worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2004 zurückgezogen.

Bereits am 25. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Thelma I. geheiratet und am 17. Dezember 2004 einen auf diese Ehe gestützten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt.Bereits am 25. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Thelma römisch eins. geheiratet und am 17. Dezember 2004 einen auf diese Ehe gestützten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt.

Am 21. Juli 2005 sei an der ehelichen Wohnadresse eine Hauserhebung durchgeführt worden, bei der eine am Gang angetroffene Hauspartei angegeben habe, in der Ehewohnung wohnten mehrere Inder oder Pakistani, eine Frau habe sie dort noch nie gesehen. Die Ehewohnung habe auf den Erhebungsbeamten den Eindruck eines typischen „Massenquartiers“ gemacht, das für eine mögliche polizeiliche Kontrolle „präpariert“ worden sei, indem Hochzeitsfotos des Beschwerdeführers aufgehängt worden seien. Ohne Aufforderung habe der Beschwerdeführer einer weiblichen Person zuzuordnende Kleidungsstücke in einem Kasten sowie einen hinter einem Kastenverbau verstauten Koffer mit Frauenkleidern und Kopien der Dokumente von Thelma I. vorgezeigt. Nach Frauenschuhen gefragt habe dieser auf Sportschuhe in Größe 44 gezeigt. Fragen zu seiner Ehefrau und zur Eheschließung habe der Beschwerdeführer beantworten können.Am 21. Juli 2005 sei an der ehelichen Wohnadresse eine Hauserhebung durchgeführt worden, bei der eine am Gang angetroffene Hauspartei angegeben habe, in der Ehewohnung wohnten mehrere Inder oder Pakistani, eine Frau habe sie dort noch nie gesehen. Die Ehewohnung habe auf den Erhebungsbeamten den Eindruck eines typischen „Massenquartiers“ gemacht, das für eine mögliche polizeiliche Kontrolle „präpariert“ worden sei, indem Hochzeitsfotos des Beschwerdeführers aufgehängt worden seien. Ohne Aufforderung habe der Beschwerdeführer einer weiblichen Person zuzuordnende Kleidungsstücke in einem Kasten sowie einen hinter einem Kastenverbau verstauten Koffer mit Frauenkleidern und Kopien der Dokumente von Thelma römisch eins. vorgezeigt. Nach Frauenschuhen gefragt habe dieser auf Sportschuhe in Größe 44 gezeigt. Fragen zu seiner Ehefrau und zur Eheschließung habe der Beschwerdeführer beantworten können.

Der Beschwerdeführer habe ebenso wie seine Ehefrau das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten. Er lebe laut seiner Stellungnahme vom 1. September 2005 mit seiner Frau in einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Der Arbeitsbeginn seiner Ehefrau am Flughafen sei oft um 3.00 Uhr Früh, daher - und weil es öfters Streit gebe - wohne diese tageweise nicht bei ihm.

Am 25. November 2005 seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vernommen worden, wobei sich hinsichtlich der Schilderung des Tagesablaufes des vorangegangenen und des aktuellen Tages - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - erhebliche Unterschiede ergeben hätten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es nicht nachvollziehbar, warum Eheleute, die angeblich ein gemeinsames Familienleben führten, keine deckungsgleichen Angaben über den Ablauf der letzten 24 Stunden machen könnten. Zusätzlich sei Thelma I. im Haus der ehelichen Wohnung einer Wohnungsnachbarin nicht bekannt gewesen, obwohl die Hauspartei gewusst habe, dass in der genannten Wohnung mehrere Inder oder Pakistani lebten. Es sei auch nicht überzeugend, dass sich angeblich Thelma I. gehörende Kleidungsstücke in einem Koffer hinter einem Kastenverbau und keine Damenschuhe in der Wohnung befänden. Dass Sportschuhe der Größe 44 Thelma I. gehörten, sei wenig überzeugend. Gleiches gelte für das Vorbringen, Thelma I. habe ihre Kleidung wegen ihres Frühdienstes am Flughafen Schwechat deponiert und wohne deswegen und wegen der wiederholten Streitigkeiten auf Grund des schlechten Zustandes der Wohnung nicht beim Beschwerdeführer.Am 25. November 2005 seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vernommen worden, wobei sich hinsichtlich der Schilderung des Tagesablaufes des vorangegangenen und des aktuellen Tages - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - erhebliche Unterschiede ergeben hätten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es nicht nachvollziehbar, warum Eheleute, die angeblich ein gemeinsames Familienleben führten, keine deckungsgleichen Angaben über den Ablauf der letzten 24 Stunden machen könnten. Zusätzlich sei Thelma römisch eins. im Haus der ehelichen Wohnung einer Wohnungsnachbarin nicht bekannt gewesen, obwohl die Hauspartei gewusst habe, dass in der genannten Wohnung mehrere Inder oder Pakistani lebten. Es sei auch nicht überzeugend, dass sich angeblich Thelma römisch eins. gehörende Kleidungsstücke in einem Koffer hinter einem Kastenverbau und keine Damenschuhe in der Wohnung befänden. Dass Sportschuhe der Größe 44 Thelma römisch eins. gehörten, sei wenig überzeugend. Gleiches gelte für das Vorbringen, Thelma römisch eins. habe ihre Kleidung wegen ihres Frühdienstes am Flughafen Schwechat deponiert und wohne deswegen und wegen der wiederholten Streitigkeiten auf Grund des schlechten Zustandes der Wohnung nicht beim Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde habe es daher als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weil der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme.Die belangte Behörde habe es daher als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt zu haben. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des Paragraph 86, Absatz eins, FPG rechtfertige. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weil der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme.

Der Beschwerdeführer sei seit knapp achteinhalb Jahren in Österreich aufhältig und verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, gehe jedoch regelmäßig einer Beschäftigung nach. Daher sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Ziele, dringend geboten, weil der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe gegen gewichtige öffentliche Interessen verstoße.Der Beschwerdeführer sei seit knapp achteinhalb Jahren in Österreich aufhältig und verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, gehe jedoch regelmäßig einer Beschäftigung nach. Daher sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Ziele, dringend geboten, weil der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe gegen gewichtige öffentliche Interessen verstoße.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zulässig. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer unselbständige Beschäftigungen als Arbeiter eingehen können. Die erzielte Integration werde jedoch dadurch wesentlich geschmälert, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers durch ständige Arbeitgeberwechsel und zwischenzeitige Arbeitslosigkeit gekennzeichnet sei. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers müssten daher gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten.Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß Paragraph 66, FPG gebotenen Interessenabwägung zulässig. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer unselbständige Beschäftigungen als Arbeiter eingehen können. Die erzielte Integration werde jedoch dadurch wesentlich geschmälert, dass die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers durch ständige Arbeitgeberwechsel und zwischenzeitige Arbeitslosigkeit gekennzeichnet sei. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers müssten daher gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer richtet sich in erster Linie gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung und Interessenabwägung.

Wenn der Beschwerdeführer die Widersprüche in den Aussagen des Ehepaares beispielsweise hinsichtlich der eingenommenen Speisen (Huhn oder Fisch) mit der unterschiedlichen Mentalität von Österreichern und pakistanischen Staatsangehörigen oder hinsichtlich des Zeitpunkts des Aufstehens (sehr spät oder 8.00 Uhr) damit zu begründen versucht, dass Thelma I. für ihren Dienstbeginn um 3.00 Uhr Früh wesentlich früher aufstehen müsse und für sie 8.00 Uhr bereits sehr spät sei, gelingt es ihm nicht, damit eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat ihre Beweiswürdigung nämlich auch darauf gestützt, dass Thelma I. einer Hauspartei an der ehelichen Wohnadresse völlig unbekannt war, ihre Kleidungsstücke und Kopien von Dokumenten in einem Koffer hinter einem Kastenverbau verstaut waren, keine Damenschuhe in der Ehewohnung vorhanden waren und das Ehepaar keine übereinstimmenden Angaben darüber machen konnte, wann und wie lange Thelma I. am Vortag der Befragung die Wohnung verlassen hat, was das Ehepaar am Vorabend gemacht hat und wie es in der Früh zum Vernehmungstermin gekommen ist. Auf diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.Wenn der Beschwerdeführer die Widersprüche in den Aussagen des Ehepaares beispielsweise hinsichtlich der eingenommenen Speisen (Huhn oder Fisch) mit der unterschiedlichen Mentalität von Österreichern und pakistanischen Staatsangehörigen oder hinsichtlich des Zeitpunkts des Aufstehens (sehr spät oder 8.00 Uhr) damit zu begründen versucht, dass Thelma römisch eins. für ihren Dienstbeginn um 3.00 Uhr Früh wesentlich früher aufstehen müsse und für sie 8.00 Uhr bereits sehr spät sei, gelingt es ihm nicht, damit eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat ihre Beweiswürdigung nämlich auch darauf gestützt, dass Thelma römisch eins. einer Hauspartei an der ehelichen Wohnadresse völlig unbekannt war, ihre Kleidungsstücke und Kopien von Dokumenten in einem Koffer hinter einem Kastenverbau verstaut waren, keine Damenschuhe in der Ehewohnung vorhanden waren und das Ehepaar keine übereinstimmenden Angaben darüber machen konnte, wann und wie lange Thelma römisch eins. am Vortag der Befragung die Wohnung verlassen hat, was das Ehepaar am Vorabend gemacht hat und wie es in der Früh zum Vernehmungstermin gekommen ist. Auf diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sein Recht auf Parteiengehör rügt, weil er nicht zu den Widersprüchen in seiner Aussage mit der seiner Ehefrau befragt worden sei, ist ihm zunächst die von ihm unterschriebene Niederschrift seiner Vernehmung vom 25. November 2005 entgegenzuhalten, worin protokolliert wurde:

„Auch wenn ich auf die Widersprüche aufmerksam gemacht werde, verbleibe ich bei den von mir gemachten Angaben.“

Demnach wurde der Beschwerdeführer sehr wohl mit den Aussagen seiner Ehefrau konfrontiert, machte aber nicht einmal den Versuch, die Widersprüche auszuräumen.

Die Beschwerde zeigt aber auch nicht auf, welches Vorbringen der Beschwerdeführer bei Vermeidung des geltend gemachten Verfahrensfehlers erstattet hätte, auf Grund dessen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; die Relevanz wurde somit nicht dargelegt.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit Thelma I. kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken.Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit Thelma römisch eins. kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt habe, begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken.

Mit Blick auf die gemäß § 66 FPG durchzuführende Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in Österreich seit Februar 2002, seine wirtschaftliche und soziale Integration und seine Deutschkenntnisse. Da er einen „Familienzusammenführungsantrag“ [gemeint wohl: Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger] gestellt habe, sei er als besonders schutzwürdig anzusehen.Mit Blick auf die gemäß Paragraph 66, FPG durchzuführende Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in Österreich seit Februar 2002, seine wirtschaftliche und soziale Integration und seine Deutschkenntnisse. Da er einen „Familienzusammenführungsantrag“ [gemeint wohl: Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger] gestellt habe, sei er als besonders schutzwürdig anzusehen.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung sowohl den knapp achteinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als auch seine regelmäßigen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Zu Recht hat sie jedoch darauf verwiesen, dass er über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet - die Ehe mit Thelma I. hat sich als Aufenthaltsehe herausgestellt - verfügt und nur auf Grund seiner bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unselbständige Beschäftigungen annehmen konnte. Dass der Beschwerdeführer in besonderem Ausmaß in Österreich sozial integriert sei, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung sowohl den knapp achteinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als auch seine regelmäßigen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Zu Recht hat sie jedoch darauf verwiesen, dass er über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet - die Ehe mit Thelma römisch eins. hat sich als Aufenthaltsehe herausgestellt - verfügt und nur auf Grund seiner bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unselbständige Beschäftigungen annehmen konnte. Dass der Beschwerdeführer in besonderem Ausmaß in Österreich sozial integriert sei, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.

Den nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass § 66 FPG nicht ordnungsgemäß angewendet worden wäre.Den nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass Paragraph 66, FPG nicht ordnungsgemäß angewendet worden wäre.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte das „Amt der Wiener Landesregierung“ auffordern müssen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen zu können, ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine solche Verpflichtung der belangten Behörde im FPG nicht verankert ist.Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte das „Amt der Wiener Landesregierung“ auffordern müssen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen zu können, ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine solche Verpflichtung der belangten Behörde im FPG nicht verankert ist.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Jänner 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010180329.X00

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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