Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2147140-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA: Litauen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 20.01.2017, Zahl 1XXXX zuStA: Litauen, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 20.01.2017, Zahl 1XXXX zu
Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.12.2016 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA, RD Ktn) das Landesgericht XXXX (LG XXXX) um Übermittlung des den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffenden Strafurteiles.1. Mit Schreiben vom 19.12.2016 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA, RD Ktn) das Landesgericht römisch 40 (LG römisch 40 ) um Übermittlung des den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffenden Strafurteiles.
Diesem Ersuchen kam das LG XXXX nach und übermittelte sein eigenes wie das Urteil des OLG XXXX, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX stattgegeben wurde.Diesem Ersuchen kam das LG römisch 40 nach und übermittelte sein eigenes wie das Urteil des OLG römisch 40 , mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 stattgegeben wurde.
2. Mit Schreiben vom 20.11.2016 forderte das BFA, RD Ktn. den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (im Folgenden: VEB) auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Angabe seiner persönlichen Verhältnisse und Integrationsmomente Stellung zu nehmen.
Der BF erstattete hierauf keine Stellungnahme.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
4. Gegen diesen Bescheid, dem BF persönlich am 23.01.2017 zugestellt, erhob er durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), beim BFA Beschwerde, welche am 06.02.2017 eingebracht wurde. Darin wurde beantragt, die Aufenthaltsverbotsdauer wesentlich zu verkürzen sowie den BF von der Entrichtung der Eingabegebühr zu befreien.
5. Die Beschwerde und der zugrunde liegende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.02.2017 vorgelegt und langten dort am 10.02.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist litauischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er ist Künstler und bezog zuletzt vor der Haft ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 600,00. Er ist verheiratet und für seine Gattin sowie ein (zum Zeitpunkt der Erlassung des Strafurteiles erster Instanz 3jähriges) minderjähriges Kind sorgepflichtig. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Litauen. Er hatte damals auch Außenstände in der Höhe von € 600,00.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist litauischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er ist Künstler und bezog zuletzt vor der Haft ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 600,00. Er ist verheiratet und für seine Gattin sowie ein (zum Zeitpunkt der Erlassung des Strafurteiles erster Instanz 3jähriges) minderjähriges Kind sorgepflichtig. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Litauen. Er hatte damals auch Außenstände in der Höhe von € 600,00.
1.2. Der BF war abgesehen von seinen Aufenthalten in den Justizanstalten XXXX vom XXXX.2016 bis XXXX.2016, XXXX zwischen dem XXXX.2016 und XXXX.2017 sowie (seit XXXX.2017) in der Justizanstalt XXXX in Österreich bis dato nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber spätestens am XXXX.2015, zur Begehung der unten angeführten Straftat nach Österreich ein. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der BF von diesem Datum bis zu seiner Festnahme in Österreich aufgehalten hat.1.2. Der BF war abgesehen von seinen Aufenthalten in den Justizanstalten römisch 40 vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 zwischen dem römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 sowie (seit römisch 40 .2017) in der Justizanstalt römisch 40 in Österreich bis dato nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber spätestens am römisch 40 .2015, zur Begehung der unten angeführten Straftat nach Österreich ein. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der BF von diesem Datum bis zu seiner Festnahme in Österreich aufgehalten hat.
1.3. Der BF pflegt keine sozialen Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen.
1.4. Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an einer Krankheit leidet.
1.5. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu XXXX am XXXX.2016 wegen Beitragstäterschaft zum schweren Raub nach den §§ 12, 3. Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 1. und 2. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.1.5. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu römisch 40 am römisch 40 .2016 wegen Beitragstäterschaft zum schweren Raub nach den Paragraphen 12, 3, Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, eins und 2, Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Im Zuge dessen wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX.2015 in XXXX als Mitglied einer Vereinigung und unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung zur Ausführung des von den anderen Mitgliedern dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter unter Anwendung einer Waffe verübten Verbrechens des schweren Raubes beigetragen, indem er sich aktiv an der Tatplanung und Organisation der Tat beteiligt, die Umgebung des Tatortes mit ausgekundschaftet, Aufpasserdienste geleistet und das geraubte Gut vom Tatort an einen unbekannten Ort verbracht habe. Die anderen Täter nahmen zur gleichen Zeit einer Angestellten des geschädigten Juweliergeschäfts durch Drohung mit einer Schusswaffenatrappe Uhren im Wert von €Im Zuge dessen wurde der BF für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2015 in römisch 40 als Mitglied einer Vereinigung und unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung zur Ausführung des von den anderen Mitgliedern dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter unter Anwendung einer Waffe verübten Verbrechens des schweren Raubes beigetragen, indem er sich aktiv an der Tatplanung und Organisation der Tat beteiligt, die Umgebung des Tatortes mit ausgekundschaftet, Aufpasserdienste geleistet und das geraubte Gut vom Tatort an einen unbekannten Ort verbracht habe. Die anderen Täter nahmen zur gleichen Zeit einer Angestellten des geschädigten Juweliergeschäfts durch Drohung mit einer Schusswaffenatrappe Uhren im Wert von €
280.000,00 weg bzw. nötigten ihr diese ab. Hiebei erfasste einer der Mittäter die Angestellte an den Händen, zerrte sie in einen Nebenraum, zwang sie, sich niederzuhocken, fixierte ihre Hände mit Handschellen am Rücken und sprühte ihr Pfefferspray ins Gesicht, während ein weiterer Mittäter die Schauvitrinen mit einem Hammer zertrümmerte, aus denen zwei andere Täter die Wertgegenstände in eine Tasche packten.
Als erschwerend wurden hiebei die mehrfache Tatqualifikation (im Rahmen der Begehung der Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes der Vereinigung), die Verwendung einer Waffe (Pfefferspray) und der höhere Wert der Beute, als mildernd das großteilige Geständnis, der untergeordnete Tatbeitrag in Ermangelung einer unmittelbaren Tatausführung und die gerichtliche Unbescholtenheit des BF gewertet.
Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführte Tat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der gegen dieses Urteil von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden: StA XXXX) erhobenen Berufung gegen die Strafhöhe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX (im Folgenden OLG XXXX) vom XXXX.2016, Zahl XXXX stattgegeben und die Höhe der Strafe auf 7 Jahre angehoben. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Der gegen dieses Urteil von Seiten der Staatsanwaltschaft römisch 40 (im Folgenden: StA römisch 40 ) erhobenen Berufung gegen die Strafhöhe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 (im Folgenden OLG römisch 40 ) vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 stattgegeben und die Höhe der Strafe auf 7 Jahre angehoben. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Das OLG XXXX hat hiebei erwogen, dass die Strafzumessungsgründe dahingehend zum Nachteil des BF zu korrigieren bzw. zu ergänzen gewesen seien, dass bei den Milderungsgründen sowohl der Tatbeitrag als auch die angenommene "gerichtliche Unbescholtenheit" zu entfallen haben.Das OLG römisch 40 hat hiebei erwogen, dass die Strafzumessungsgründe dahingehend zum Nachteil des BF zu korrigieren bzw. zu ergänzen gewesen seien, dass bei den Milderungsgründen sowohl der Tatbeitrag als auch die angenommene "gerichtliche Unbescholtenheit" zu entfallen haben.
Konkret wurde vom Berufungsgericht ausgeführt, der BF sei durch die von ihm durchgeführte Planung und Organisation des Raubüberfalles daran aktiv beteiligt gewesen, habe sich tatplangemäß während seiner Ausführung etwa 50 m entfernt mit seinem Fahrrad versteckt, um nach der Tat die Raubbeute zu übernehmen und von der Tatörtlichkeit zu verbringen, wobei er in der Folge diese vereinbarungsgemäß übernommen und sie mit einem Fahrrad zu einem unbekannten Ort verbracht habe. Daraus schloss das OLG, dass ein untergeordneter Tatbeitrag nicht vorliege, zumal der Raubüberfall ohne die vom BF gesetzten Handlungen nicht in dieser Form durchgeführt hätten werden können.
Die von der ersten Instanz angenommene gerichtliche Unbescholtenheit habe zu entfallen. Diesbezüglich hob das OLG XXXX hervor, der BF weise in Litauen 3 Verurteilungen wegen Vermögens- und Sittlichkeitsdelikten, zuletzt aus dem Jahr 2008 auf und habe dahingehend Freiheitsstrafen von insgesamt 7 Jahren verbüßt. Ferner lägen dem BF ein Diebstahl samt Sexualdelikt sowie in Holland ein Diebstahl zur Last. Aus dem internationalen Strafregisterauszug "ECRIS" ergäben in Bezug auf den BF ferner 5 Verurteilungen in Litauen zwischen den Jahren 2004 und 2008, die teils nach österreichischer Rechtslage im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stünden (darunter zwei Fälle wegen Diebstahls, zwei Fälle wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder Waffeneinsatz sowie eine Vergewaltigung in besonders schweren Fällen und sexueller Nötigung, wobei diese Verurteilung mit einer 5jährigen Freiheitsstrafe geahndet worden sei). Ferner habe der BF 3 weitere - zumindest nach österreichischer Rechtslage im Verhältnis zu den §§ 31 und 40 StGB stehende - Verurteilungen in den Niederlanden wegen Diebstahls unter Anwendung von Gewalt oder Waffeneinsatz zu verantworten.Die von der ersten Instanz angenommene gerichtliche Unbescholtenheit habe zu entfallen. Diesbezüglich hob das OLG römisch 40 hervor, der BF weise in Litauen 3 Verurteilungen wegen Vermögens- und Sittlichkeitsdelikten, zuletzt aus dem Jahr 2008 auf und habe dahingehend Freiheitsstrafen von insgesamt 7 Jahren verbüßt. Ferner lägen dem BF ein Diebstahl samt Sexualdelikt sowie in Holland ein Diebstahl zur Last. Aus dem internationalen Strafregisterauszug "ECRIS" ergäben in Bezug auf den BF ferner 5 Verurteilungen in Litauen zwischen den Jahren 2004 und 2008, die teils nach österreichischer Rechtslage im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stünden (darunter zwei Fälle wegen Diebstahls, zwei Fälle wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder Waffeneinsatz sowie eine Vergewaltigung in besonders schweren Fällen und sexueller Nötigung, wobei diese Verurteilung mit einer 5jährigen Freiheitsstrafe geahndet worden sei). Ferner habe der BF 3 weitere - zumindest nach österreichischer Rechtslage im Verhältnis zu den Paragraphen 31 und 40 StGB stehende - Verurteilungen in den Niederlanden wegen Diebstahls unter Anwendung von Gewalt oder Waffeneinsatz zu verantworten.
All diese Umstände führten der Ansicht des Berufungsgerichts zufolge nicht nur zum Wegfall des Milderungsgrundes "gerichtliche Unbescholtenheit", sondern angesichts der einschlägigen Vorverurteilungen zu einem Erschwerungsgrund.
Diese Erwägungen gelten auch vom Bundesverwaltungsgericht als festgestellt.
1.6. Der BF wurde am XXXX.2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX.20191.6. Der BF wurde am römisch 40 .2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .2019
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF verfügt über kein amtliches Lichtbilddokument, weshalb im vorliegenden Fall von einer Verfahrensidentität auszugehen ist.
Da sich im Zentralen Melderegister (im Folgenden ZMR) zum BF außer zum Aufenthalt in Haft keine weiteren Einträge finden, konnte anhand des Strafurteils lediglich zusätzlich der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt festgestellt werden, zumal der BF eine Antwort auf die an ihn ergangenen Aufforderung zur Stellungnahme schuldig blieb und diesbezüglich auch im Rechtsmittel nichts erwähnte. Daraus, vor allem aus der Schilderung der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation im Urteil, ergibt sich in weiterer Folge auch der Umstand, dass der BF lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet einreise, hätte er sich im gegenteiligen Fall wohl bemüht, am Arbeitsmarkt, gesellschaftlich oder sonst wie in Österreich Fuß zu fassen. Dieses Ansinnen ist dem BF-Verhalten jedoch nicht entnehmbar.
Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sind dem Urteil des LG XXXX entnehmbar.Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sind dem Urteil des LG römisch 40 entnehmbar.
Die Verurteilung folgt aus den im Akt einliegenden Urteilen des LG XXXX und OLG XXXX und entspricht ferner dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgereichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX.Die Verurteilung folgt aus den im Akt einliegenden Urteilen des LG römisch 40 und OLG römisch 40 und entspricht ferner dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgereichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 .
Der Tathergang und die ursprünglich angenommenen Entscheidungsgründe folgen ebenso dieser Entscheidung, die schlussendlich festgehaltenen Strafzumessungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des OLG XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX. Die übrigen auf die Niederlande und Litauen bezogenen Verurteilungen folgen ebenso dem Inhalt dieses Urteils.Der Tathergang und die ursprünglich angenommenen Entscheidungsgründe folgen ebenso dieser Entscheidung, die schlussendlich festgehaltenen Strafzumessungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 . Die übrigen auf die Niederlande und Litauen bezogenen Verurteilungen folgen ebenso dem Inhalt dieses Urteils.
Die bisherige Beschäftigungslosigkeit des BF ist aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich.
Der BF lieferte keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit oder das Vorliegen einer Krankheit. Ferner finden sich im vorliegenden Fall keine Hinweise auf das Bestehen von sozialen oder sonstigen Kontakten zu in Österreich lebenden Personen und wurden diese auch nicht in der Beschwerde vorgebracht.
Der BF legte keine Bescheinigungsmittel für das allfällige Vorhandensein von Kenntnissen der deutschen Sprache vor, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte.
Wenn in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs moniert wird, weil der BF wegen seiner Inhaftierung, der mangelnden Sprachkenntnisse sowie der fehlenden rechtskundigen Betreuung nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Bundesamt Stellung nehmen habe können, so liegt diese mit ihrer Ansicht nicht richtig.
Vermittelt durch § 45 Abs. 3 AVG ist das Bundesamt, zwar angehalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Bestimmung legt jedoch der belangten Behörde nicht die Verpflichtung auf, diesem Gebot ausschließlich durch persönliche Einvernahme (hier des BF) zu entsprechen. Abgesehen davon findet sich am Ende der VEB die Belehrung, dass im Falle der Abstandnahme von einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung auf Grund der Aktenlage fortgeführt werde.Vermittelt durch Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist das Bundesamt, zwar angehalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Bestimmung legt jedoch der belangten Behörde nicht die Verpflichtung auf, diesem Gebot ausschließlich durch persönliche Einvernahme (hier des BF) zu entsprechen. Abgesehen davon findet sich am Ende der VEB die Belehrung, dass im Falle der Abstandnahme von einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung auf Grund der Aktenlage fortgeführt werde.
Des Weiteren ist gemäß Art 8 B-VG Deutsch die Amtssprache und wäre es dem BF unabhängig davon offen gestanden, auf dieses Schreiben dennoch in seiner Muttersprache zu antworten oder sich an den sozialen Dienst der jeweiligen Justizanstalt zu wenden.Des Weiteren ist gemäß Artikel 8, B-VG Deutsch die Amtssprache und wäre es dem BF unabhängig davon offen gestanden, auf dieses Schreiben dennoch in seiner Muttersprache zu antworten oder sich an den sozialen Dienst der jeweiligen Justizanstalt zu wenden.
Auch aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101 ist im Hinblick auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks für den BF im gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Dort handelte es sich einerseits um ein Asylverfahren eines kosovarischen Staatsbürgers, der Angehöriger der bosnischen Minderheit war, wobei das BVwG trotz ausführlichen Beschwerdevorbringens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat. Andererseits ergab sich daraus laut Ansicht des VwGH die Konsequenz, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne und, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme.Auch aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101 ist im Hinblick auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks für den BF im gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Dort handelte es sich einerseits um ein Asylverfahren eines kosovarischen Staatsbürgers, der Angehöriger der bosnischen Minderheit war, wobei das BVwG trotz ausführlichen Beschwerdevorbringens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat. Andererseits ergab sich daraus laut Ansicht des VwGH die Konsequenz, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne und, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme.
Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, weil der BF im Verfahren vor dem BFA seine in § 13 Abs. 1 BFA-VG statuierten Mitwirkungspflichten durch die Unterlassung der Stellungnahme verletzt hat und sich somit eine weitere Erörterung ergeben hat. Auch die Beschwerde selbst wirft keine Umstände auf, die eine weiterführende Gewährung eines Parteiengehörs durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, weil der BF im Verfahren vor dem BFA seine in Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG statuierten Mitwirkungspflichten durch die Unterlassung der Stellungnahme verletzt hat und sich somit eine weitere Erörterung ergeben hat. Auch die Beschwerde selbst wirft keine Umstände auf, die eine weiterführende Gewährung eines Parteiengehörs durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.
Was die Miteinbeziehung des zweiten im Rechtsmittel erwähnten Judikats des VwGH vom 23.06.2015, Zahl 2014/22/0181 betrifft, so scheitert der Brückenschlag auf den vorliegenden Sachverhalt schon daran, dass der BF in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen aufzuweisen hat.
Im Ergebnis kann daher hier nicht von einer Verletzung des Parteiengehörs gesprochen werden.
Es kann - wie in der Beschwerde ausgeführt - auch nicht gesagt werden, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, zumal diese eher bei Suchtmittelabhängigkeit zu Tage trete.
Damit werden die zahlreichen sowohl in den Niederlanden wie auch in Litauen begangen strafbaren Handlungen, die - im Gegenteil - sehr wohl für eine Wiederholungsgefahr auf Seiten des BF sprechen, völlig außer Acht gelassen. Daran anknüpfend liegt die Beschwerde auch mit ihrer Behauptung falsch, es handle sich dabei um die einzige Verurteilung des BF. Dies trifft zwar für Österreich, nicht jedoch, wie bereits erwähnt, für den Rest Europas zu.
Schließlich geht auch die im Rechtsmittel angesprochene Rolle des Beitragstäters und die daraus geschlossene Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsverbotsdauer ins Leere. Wie sich - auch das wurde bereits erörtert - aus dem Urteil des OLG XXXX ergibt, hat der BF durch sein Handeln einen maßgeblichen Tatbeitrag geleistet, ohne den deren Ausführung - zumindest in der geschilderten Form - gar nicht möglich gewesen wäre. Derart kam es auch zur Anhebung der Strafe um 40 % von 5 auf 7 Jahre.Schließlich geht auch die im Rechtsmittel angesprochene Rolle des Beitragstäters und die daraus geschlossene Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsverbotsdauer ins Leere. Wie sich - auch das wurde bereits erörtert - aus dem Urteil des OLG römisch 40 ergibt, hat der BF durch sein Handeln einen maßgeblichen Tatbeitrag geleistet, ohne den deren Ausführung - zumindest in der geschilderten Form - gar nicht möglich gewesen wäre. Derart kam es auch zur Anhebung der Strafe um 40 % von 5 auf 7 Jahre.
Im Ergebnis ist die Beschwerde ihrem Inhalt nach der Beweiswürdigung des Bundesamts nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Für den BF, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen sowohl die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung als auch dessen deliktisches Vorleben im Fokus. Der BF wurde vom OLG XXXX wegen schweren Raubens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren unbedingt verurteilt.Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen sowohl die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung als auch dessen deliktisches Vorleben im Fokus. Der BF wurde vom OLG römisch 40 wegen schweren Raubens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren unbedingt verurteilt.
Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 erwogen, dass dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die seit der letzten Verurteilung (Oktober 2016) verstrichene Zeitspanne erweist sich daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Ferner befindet sich dieser noch immer in Haft.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die seit der letzten Verurteilung (Oktober 2016) verstrichene Zeitspanne erweist sich daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Ferner befindet sich dieser noch immer in Haft.
Aber auch die weiteren - im Rahmen des Gesamtverhaltens des BF zu berücksichtigenden Momente - gereichen dem BF im Rahmen einer Zukunftsprognose zu Nachteil:
So reiste der BF ausschließlich zur Begehung dieser Straftat ein und fasste weder beruflich noch in sonstiger Form Fuß in Österreich.
Abgesehen davon, dass dem gesamten Sachverhalt kein reumütges Verhalten des BF zu entnehmen ist, hat er aus seinen bisherigen einschlägigen Verurteilungen in seiner Heimat und Holland nichts gelernt, indem er sich zur Begehung eines weiteren Delikts hinreißen hat lassen. Er war sich offenbar auch nicht bewusst, dass durch sein strafbares Handeln das Aufenthaltsrecht in Österreich auf dem Spiel steht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Ausspruch der Strafe zur Gänze in unbedingter Form als notwendig angesehen und somit zu erkennen gegeben hat, dass dieses Ausmaß aus spezialpräventiven als unabdingbar angesehen wurde, um dem Täter sein verpöntes Verhalten vor Augen zu halten.
Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Verhältnisse und konnte keine Bestand weiterer sozialer Kontakte darlegen.
Im Ergebnis hat die Beschwerde in keinster Weise Momente aufgezeigt, welche der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Insbesondere die zahlreichen - teils einschlägigen - Vorstrafen, der Rückfall, die Uneinsichtigkeit in sein Handeln und eine nahezu lückenlose Kette strafbaren Verhaltens seit 2004, welche zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe geführt hat, lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz fremden Vermögen mittels Gewaltanwendung oder -drohung) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz fremden Vermögen mittels Gewaltanwendung oder -drohung) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, im Übrigen kaum vorhandenen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, im Übrigen kaum vorhandenen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
3.2. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So hat die belangte Behörde diesbezüglich die aktuelle Verurteilung des BF, die daraus ableitbare Verwerflichkeit der Tat, die fehlenden sozialen und beruflichen Bezüge im Bundesgebiet, dessen mangelnde Integration - unter anderem weil sich der BF nicht um ein berufliches Fortkommen in Österreich bemüht hat - und die bis dato fehlende Meldung im Bundesgebiet in seine Betrachtung miteinbezogen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der belangten Behörde bereits ab einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren der Ausspruch eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes offen gestanden wäre. Unter Miteinbeziehung der Verurteilungen in Resteuropa erweist sich die unbefristete Dauer als absolut gerechtfertigt.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF, seiner "Vorgeschichte", die ihn scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass sich dieser noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF, seiner "Vorgeschichte", die ihn scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass sich dieser noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.
3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II. und A.III.):
Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8, zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8, zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599 aus 2014,, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher Paragraph 40, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, wegen Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, am 14. Juli 2015 kundgemacht.
Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).Zwar sieht Paragraph 40, VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 40,, Anmerkung 2 und 5).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insbesondere je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Artikel 47, GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Artikel 6, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vergleiche Artikel 52, Absatz 3, GRC) unter besonderen Umständen, insbesondere je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.
Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.01.2017 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, dem die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und zu beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor.Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.01.2017 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG beigegeben wurde, dem die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und zu beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Artikel 47, GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor.
Der Antrag des BF auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Eingabengebühr (Spruchpunkt A.III.):
In der Beschwerde wurde weiters der Antrag gestellt, dem BF die geleistete Eingabegebühr in Höhe von 30 Euro zu ersetzen.
Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe § 70 AsylG 2005), ist für Beschwerden nach § 22a BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.Eine sachliche Gebührenbefreiung im Sinne des Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, GebG, wie etwa für Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 (siehe Paragraph 70, AsylG 2005), ist für Beschwerden nach Paragraph 22 a, BFA-VG aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Unabhängig von der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine Gebührenbefreiung besteht ohnehin auch keine sachliche Zuständigkeit des BVwG, einen Ersatz der nach dem Gebührengesetz 1957 zu leistenden Eingabegebühr anzuordnen.
Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl.
Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Eingabengebühr, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2147140.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017