Entscheidungsdatum
20.07.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W124 1407975-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylgesetzA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Asylgesetz
2005 iVm § 57 AsylG (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2005 in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, dass ihn sein Kommandant mit Zwang versucht habe, in Kriegsgebieten gegen die Taliban zu kämpfen. In der Folge wurde mit dem BF in der Niederschrift vom XXXX dessen Vorbringen ausführlich erörtert.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, dass ihn sein Kommandant mit Zwang versucht habe, in Kriegsgebieten gegen die Taliban zu kämpfen. In der Folge wurde mit dem BF in der Niederschrift vom römisch 40 dessen Vorbringen ausführlich erörtert.
1.2. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen: Gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der BF nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.2. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen: Gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der BF nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
1.3. Gegen die Abweisung des Asylantrages erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF im Rahmen seiner Befragung dem AsylGH persönlich unglaubwürdig erschienen sei und die Behauptungen des BF zu seiner Bedrohung in Afghanistan nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Dem BF wurde der subsidiäre Schutz wegen seines physischen und psychischen Zustandes und seiner laufenden Behandlung und derzeitigen Einnahme von Medikamenten erteilt, als sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat ergeben habe.
1.5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge bis zum XXXX gem. § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.1.5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge bis zum römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
1.6. Am XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt vom Landesgericht XXXX verurteilt.1.6. Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt vom Landesgericht römisch 40 verurteilt.
1.7. In der mit dem BF vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift wurde dem BF mitgeteilt, dass auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei.1.7. In der mit dem BF vor dem BFA am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift wurde dem BF mitgeteilt, dass auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei.
Der BF führte dazu im Wesentlichen aus, dass er kein Verbrechen begangen habe und das Urteil einseitig gewesen sei. Der BFV ergänzte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass der BF nicht nach § 87 StGB verurteilt werden hätte dürfen, sondern im schlechtesten Fall nach § 84 StGB, weshalb für das gegenständliche Verfahren kein Verbrechen vorliegen würde. Aus einem Video würde hervorgehen, dass der BF nicht an einem Messerangriff beteiligt gewesen sei, sondern erst einige Zeit später zu diesem Vorfall gekommen sei, weil sich der BF ursprünglich ca. 10 Meter vom Geschehen entfernt befunden habe und er bloß seinen beiden Freunden zu Hilfe kommen habe mögen. Er habe nicht gewusst, dass diese im Besitz eines Messers gewesen seien und auf das Opfer eingestochen hätten.Der BF führte dazu im Wesentlichen aus, dass er kein Verbrechen begangen habe und das Urteil einseitig gewesen sei. Der BFV ergänzte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass der BF nicht nach Paragraph 87, StGB verurteilt werden hätte dürfen, sondern im schlechtesten Fall nach Paragraph 84, StGB, weshalb für das gegenständliche Verfahren kein Verbrechen vorliegen würde. Aus einem Video würde hervorgehen, dass der BF nicht an einem Messerangriff beteiligt gewesen sei, sondern erst einige Zeit später zu diesem Vorfall gekommen sei, weil sich der BF ursprünglich ca. 10 Meter vom Geschehen entfernt befunden habe und er bloß seinen beiden Freunden zu Hilfe kommen habe mögen. Er habe nicht gewusst, dass diese im Besitz eines Messers gewesen seien und auf das Opfer eingestochen hätten.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zahl XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zahl: XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig festgestellt. In Spruchpunkt IV. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unzulässig festgestellt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Allerdings liege beim BF ein Abschiebehindernis vor, weil derzeit eine Rückführung nach Afghanistan im Zusammenhang mit der dortigen allgemeinen Lage eine unzumutbare Gefährdung seiner Person darstellen würde.
Der BF sei imXXXX illegal ins Bundesgebiet eingereist und sei kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG sei nicht gegeben.Der BF sei imXXXX illegal ins Bundesgebiet eingereist und sei kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG sei nicht gegeben.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), Spruchpunkt II. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) und Spruchpunkt IV. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 Asyl) Beschwerde.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), Spruchpunkt römisch zwei. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) und Spruchpunkt römisch vier. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, Asyl) Beschwerde.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der VfGH mit Beschluss vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014-12, die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG einer amtswegigen Gesetzesprüfung unterzogen habe.Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der VfGH mit Beschluss vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014-12, die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG einer amtswegigen Gesetzesprüfung unterzogen habe.
Der VfGH betone in der Begründung, dass die Verurteilung wegen einer versuchten Straftat, die nicht einmal die Verhängung eines Rückkehrverbotes rechtfertige, dazu führen würde, dass der Betroffene den rechtmäßigen Aufenthalt mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen verliere.
Der VfGH habe des weiteres ausgeführt, dass das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung problematisch sei, da die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürfe. Unter diesem Aspekt hätte das BFA die vom BF vorgelegte CD, die das Tatgeschehen zeige, studieren und Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, da die darauf befindlichen Videos und die Beurteilung der Handlungen des BF für die vorgesehene Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des BF von entscheidender Relevanz gewesen seien.
Wäre der BF nach seinen Tathandlungen verurteilt worden, hätte er in dem für den BF schlimmsten Fall lediglich für einen Versuch nach § 84 StGB (schwerer Körperverletzung) verurteilt werden dürfen. Dies sei jedenfalls kein Verbrechen gewesen und hätte auch auf Grund des einwandfreien Vorlebens des BF zu einer deutlich niedrigeren Strafe geführt. In diesem Zusammenhang wurde auf eine als Beilage angefügte CD verwiesen.Wäre der BF nach seinen Tathandlungen verurteilt worden, hätte er in dem für den BF schlimmsten Fall lediglich für einen Versuch nach Paragraph 84, StGB (schwerer Körperverletzung) verurteilt werden dürfen. Dies sei jedenfalls kein Verbrechen gewesen und hätte auch auf Grund des einwandfreien Vorlebens des BF zu einer deutlich niedrigeren Strafe geführt. In diesem Zusammenhang wurde auf eine als Beilage angefügte CD verwiesen.
Auf Grund des Verfahrens vor dem VfGH sei das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung problematisch, da die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürften. Unter diesem Aspekt und des Umstandes, dass der BF bloß zur Gänze bedingt verurteilt worden sei, was insbesondere auch nur dann möglich sei, wenn keine spezialpräventiven Gründe vorhanden seien, die weitere Taten befürchten lassen würden, sei der BF zu beurteilen.
1.8. Nach telefonischer bzw. schriftlicher Aufforderung des BFA, die CD, auf welche sich der BFV in seinem Schriftsatz vom XXXX bezog, wurde dies damit beantwortet, diese dem BVwG bereits vorgelegt zu haben. Eine entsprechende CD langte beim BVwG allerdings nicht ein.1.8. Nach telefonischer bzw. schriftlicher Aufforderung des BFA, die CD, auf welche sich der BFV in seinem Schriftsatz vom römisch 40 bezog, wurde dies damit beantwortet, diese dem BVwG bereits vorgelegt zu haben. Eine entsprechende CD langte beim BVwG allerdings nicht ein.
1.9 Mit Beschluss des BVwG vom XXXX erging an den VfGH der Antrag auf Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG wegen Verfassungswidrigkeit.1.9 Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 erging an den VfGH der Antrag auf Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wegen Verfassungswidrigkeit.
1.10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015 hielt dieser, die von ihm im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht.1.10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, hielt dieser, die von ihm im Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 geäußerten Bedenken nicht mehr aufrecht.
Begründet wurde dies damit, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" soll trifft. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an (auch wenn sie bei weitem nicht mehr jene Bedeutung hat, vor allem auch für die Zuständigkeitseinteilung, wie früher, insbesondere vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605 [dazu im Einzelnen Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 2 ff.]). Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. So kann im Falle von Vergehen die Strafbarkeit von Jugendstraftaten unter Umständen zur Gänze entfallen. Auch die Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens ist generell auf Vergehen beschränkt (§427 StPO). Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist dagegen u.a. dann zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre (§132 StPO). Die Intensität von Strafverfolgungsmaßnahmen knüpft ebenso an die Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen an, indem nur für letztere besonders eingriffsintensive bzw. die Rechte Dritter gefährdende Ermittlungsbefugnisse zulässig sind, wie insbesondere bestimmte Formen des Datenabgleichs oder die Rasterfahndung (vgl. im Einzelnen wiederum die Beispiele in Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 11a). Schließlich ist ein lebensgefährdender Waffengebrauch gegen Menschen nur zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen zulässig, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (§105 Abs6 Z3 StVG).Begründet wurde dies damit, dass Paragraph 17, StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die "das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden" soll trifft. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an (auch wenn sie bei weitem nicht mehr jene Bedeutung hat, vor allem auch für die Zuständigkeitseinteilung, wie früher, insbesondere vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 605 [dazu im Einzelnen Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 2 ff.]). Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. So kann im Falle von Vergehen die Strafbarkeit von Jugendstraftaten unter Umständen zur Gänze entfallen. Auch die Zulässigkeit eines Abwesenheitsverfahrens ist generell auf Vergehen beschränkt (§427 StPO). Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist dagegen u.a. dann zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre (§132 StPO). Die Intensität von Strafverfolgungsmaßnahmen knüpft ebenso an die Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen an, indem nur für letztere besonders eingriffsintensive bzw. die Rechte Dritter gefährdende Ermittlungsbefugnisse zulässig sind, wie insbesondere bestimmte Formen des Datenabgleichs oder die Rasterfahndung vergleiche im Einzelnen wiederum die Beispiele in Höpfel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB §17, Rz 11a). Schließlich ist ein lebensgefährdender Waffengebrauch gegen Menschen nur zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen zulässig, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (§105 Abs6 Z3 StVG).
Es ist dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Art17 Abs1 lit.b. Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Es ist dem Gesetzgeber daher nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Art17 Abs1 Litera b, Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der im Rahmen der Bedenken wiedergegebenen Judikatur folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
1.11. Der Spruchpunkt III. (die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist) ist in Rechtskraft erwachsen.1.11. Der Spruchpunkt römisch drei. (die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist) ist in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt, welche in der Folge bis zum XXXX verlängert wurde.1.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt, welche in der Folge bis zum römisch 40 verlängert wurde.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen absichtlich schwerer Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die ihm mit Bescheid des BFA vom XXXX, ZahlXXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt III.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt.1.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die ihm mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , ZahlXXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und durch Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer hat die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (im Folgenden: BFAVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (im Folgenden: BFAVG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des BF am XXXX zugestellt. Die am XXXX überrmittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des BF am römisch 40 zugestellt. Die am römisch 40 überrmittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1.1. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015 (im Folgenden: StGB), teilt in § 17 die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:3.1.1. Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, (im Folgenden: StGB), teilt in Paragraph 17, die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:
"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."
3.1.2. Folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuchs fanden in den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Anwendung:
Absichtliche schwere Körperverletzung
§87 (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.§87 (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85,) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
3.1.3. § 9 AsylG 2005 lautet:3.1.3. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.1.4. §§ 57 und 58 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):3.1.4. Paragraphen 57 und 58 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):
" Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) []"
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, erkannte das BFA dem BF von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005" ab und ging dabei begründend davon aus, dass der BF einen Tatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt habe, weil er wegen des Verbrechens des § 87 Abs. 1 StGB vom Landesgericht XXXX für Strafsachen am XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , erkannte das BFA dem BF von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005" ab und ging dabei begründend davon aus, dass der BF einen Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt habe, weil er wegen des Verbrechens des Paragraph 87, Absatz eins, StGB vom Landesgericht römisch 40 für Strafsachen am römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist.
3.2.1. Demnach beträgt der Freiheitsstrafrahmen im Falle des § 87 Abs.1 StGB für dieses Delikt ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei um ein Delikt, welches ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB darstellt. Damit hat der BF den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.3.2.1. Demnach beträgt der Freiheitsstrafrahmen im Falle des Paragraph 87, Absatz eins, StGB für dieses Delikt ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich dabei um ein Delikt, welches ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB darstellt. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.
3.2.2. Gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kamen angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervor.3.2.2. Gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kamen angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervor.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der VwGH im Erkenntnis vom 24.05.2016; Zl.Ra 2015/20/0047, aus:" In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Demnach ist entgegen den Ausführungen des BFV nicht auf die tatsächliche Strafhöhe, die dessen Ausführungen nach mit 18 Monaten deutlich unter der Schwelle des Verbrechenstatbestandes mit drei Jahren liegt, abzustellen.Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der VwGH im Erkenntnis vom 24.05.2016; Zl.Ra 2015/20/0047, aus:" In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich." Demnach ist entgegen den Ausführungen des BFV nicht auf die tatsächliche Strafhöhe, die dessen Ausführungen nach mit 18 Monaten deutlich unter der Schwelle des Verbrechenstatbestandes mit drei Jahren liegt, abzustellen.
Ebenso geht auch die Argumentation des BFV, dass das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Strafhöhe problematisch sei, ins Leere und bedarf auch der strafrechtliche Sachverhalt unter Berücksichtigung der darauf bezogenen beim BFA vorgelegten CD, keiner neuen rechtlichen Beurteilung, als dies bereits vom Landesgericht für Strafsachen XXXXerfolgt und in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes in strafrechtlicher Hinsicht als bedenklich anzusehen ist, mag dies dahin gestellt bleiben, als es dem BVwG nicht obliegt ein Urteil des Landesgerichtes XXXX für Strafsachen zu überprüfen und offensichtlich von Seiten des BF bzw. BFV dahingehend auch kein Rechtsmittel ergriffen wurde, welches zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes in strafrechtlicher Hinsicht als bedenklich anzusehen ist, mag dies dahin gestellt bleiben, als es dem BVwG nicht obliegt ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 für Strafsachen zu überprüfen und offensichtlich von Seiten des BF bzw. BFV dahingehend auch kein Rechtsmittel ergriffen wurde, welches zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Im Übrigen ist eine Einzelfallprüfung der vom BF konkret verübten Straftat sowie eine Gefährdungsprognose nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Verhalten des BF gehen daher ins Leere.Im Übrigen ist eine Einzelfallprüfung der vom BF konkret verübten Straftat sowie eine Gefährdungsprognose nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Verhalten des BF gehen daher ins Leere.
3.3. Da mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 der Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist, erging auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu Recht.3.3. Da mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 der Entzug der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist, erging auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu Recht.
3.5. Schließlich war infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch von Amts wegen die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).3.5. Schließlich war infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch von Amts wegen die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005).
Im gesamten Verfahren kamen jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Erteilungstatbestände gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vor.Im gesamten Verfahren kamen jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Erteilungstatbestände gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Aufenthalt des BF ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, geduldet (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Aufenthalt des BF ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, geduldet vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen
Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen allenfalls mit ergänzenden Erhebungen nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen allenfalls mit ergänzenden Erhebungen nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird.
Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
5.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung schon deshalb entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nämlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unbestritten ist. Wie aufgezeigt, ist die Durchführung einer konkreten Gefährdungsprognose im Falle einer Statusaberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erforderlich, weshalb eine in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 24.05.2016,5.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung schon deshalb entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt nämlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unbestritten ist. Wie aufgezeigt, ist die Durchführung einer konkreten Gefährdungsprognose im Falle einer Statusaberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erforderlich, weshalb eine in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 24.05.2016,
Ra 2015/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Pkt. II.3.2.3., II.4. und II.5.2. wiedergegeben.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Pkt. römisch zwei.3.2.3., römisch zwei.4. und römisch zwei.5.2. wiedergegeben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Bedrohung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie durch Dritte in bestimmten Fällen eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Bedrohung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie durch Dritte in bestimmten Fällen eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W124.1407975.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017