Entscheidungsdatum
26.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2164153-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 07.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab sie an, dass sie bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 18.04.2017 wurde das Konsultationsverfahren entsprechend der Dublin-III-VO mit Italien eingeleitet. Da Italien kein Antwortschreiben übermittelte trat die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren der BF am 19.05.2017 ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 08.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der BF angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 08.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2017 zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der BF angeordnet.
Dieser Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Aufenthaltsort der BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
2. Am 29.05.2017 wurde die BF wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Am 12.06.2017 hat sich die BF odachlos gemeldet.
3. Am 26.06.2017 hat das Bundesamt einen die BF betreffenden Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erlassen.3. Am 26.06.2017 hat das Bundesamt einen die BF betreffenden Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.
4. Am 04.07.2017 wurde die BF aufgegriffen und auf Grund des erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am 05.07.2017 wurde die BF durch das Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab die BF nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges an, dass Sie die das ihr zugewiesene Grundversorgungsquartier verlassen habe, da ihr gesagt worden sei, dass sie nach Italien zurückgeschickt werde. Sie habe sich seither an ihrer nunmehrigen Meldeadresse aufgehalten, da man dort auch schlafen könne. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Betteln finanziert, seit fünf Tagen gehe sie der Prostitution nach, da sie einen Ausweis nach der Prostitutionsverordnung auf der Straße gefunden habe. Die Person, auf deren Namen der Ausweis ausgestellt sei, kenne sie nicht. Medizinische Untersuchungen habe sie keine durchführen lassen. Derzeit besitze sie kein Geld. Sie sei ledig, habe keine Sorgepflichten und habe weder in Österreich noch in Italien Familienangehörige. Ihre Mutter und ihre Geschwister leben in Nigeria. In Österreich habe sie keine Freunde. Sie werde bei der Überstellung nach Italien keine Probleme verursachen. Sie sei bisher noch nicht nach Italien ausgereist, da sie gedacht habe, ihr Asylverfahren in Österreich sei noch anhängig.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2017 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2017 wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der BF auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Die BF habe sich durch ihr Untertauchen dem Verfahren entzogen und es bestehe gegen sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Sie sei nicht im Besitz von ausreichend Barmittel um ihren Aufenthalt zu finanzieren und es bestehe auf Grund des von ihr in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens der begründete Verdacht, dass sie bei einer Entlassung auf freiem Fuß ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde sondern illegal im Bundesgebiet verbleiben und neuerlich untertauchen werde. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da die BF in Österreich weder über familiäre noch über berufliche oder soziale Bindungen verfüge. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da sich die BF auf Grund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und ein hohes Risiko des Untertauchens bestehe. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung ergebe, dass das private Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation der BF nicht in Betracht. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der BF auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Die BF habe sich durch ihr Untertauchen dem Verfahren entzogen und es bestehe gegen sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Sie sei nicht im Besitz von ausreichend Barmittel um ihren Aufenthalt zu finanzieren und es bestehe auf Grund des von ihr in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens der begründete Verdacht, dass sie bei einer Entlassung auf freiem Fuß ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde sondern illegal im Bundesgebiet verbleiben und neuerlich untertauchen werde. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da die BF in Österreich weder über familiäre noch über berufliche oder soziale Bindungen verfüge. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da sich die BF auf Grund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und ein hohes Risiko des Untertauchens bestehe. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung ergebe, dass das private Interesse der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation der BF nicht in Betracht. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Dieser Bescheid wurde der BF am 05.07.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Am 12.07.2017 hat die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2017 eingebracht. Darin bringt die BF im Wesentlichen vor, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass die BF unentschuldigt von ihrer Betreuungsstelle ferngeblieben sei und stattdessen seit 12.06.2017 über eine Obdachlosenmeldung verfüge und nur zufällig im Rahmen einer Personenkontrolle angetroffen worden sei. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt zu Lasten der BF sehr einseitig dargestellt. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass sich die BF in der Einvernahme vom 05.07.2017 kooperationsbereit gezeigt habe und durch ihre Angaben an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt habe. Weiters lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass die BF im bisherigen Verfahren richtige und gleichlautende Angaben zu ihrer Identität und dem Fluchtweg gemacht habe. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprächen richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Außerdem habe die BF in ihrer Einvernahme vom 05.07.2017 keinen Einwand gegen ihre Abschiebung nach Italien erhoben. Die BF habe vor Anordnung der Schubhaft faktisch keine Kenntnis von der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gehabt.
Die BF habe sich am 12.06.2017 obdachlos gemeldet und habe daher nur über einen relativ kurzen Zeitraum über keine Meldeadresse verfügt. Auch der Umstand, dass sie sich behördlich angemeldet habe, spreche nicht für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr.
Die von der belangten Behörde genannte Arbeit als Sexarbeiterin ohne entsprechende Untersuchungen habe keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Auch die von der belangten Behörde angeführte mangelnde soziale Verankerung könne keine Fluchtgefahr begründen, da sie erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig sei. Die BF habe die Möglichkeit, bei einer in der Beschwerde genannten Person Unterkunft zu nehmen.
Im Übrigen führe die belangte Behörde an, dass Fluchtgefahr bestehe. Dies lege den Schluss nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgegangen sei, da im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung erhebliche Fluchtgefahr zur Anordnung von Schubhaft erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände sei die Annahme, es bestünde erhebliche Fluchtgefahr, nicht gerechtfertigt.
Die belangte Behörde habe nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung gekommen sei. Alleine der Umstand, dass die BF über keine Geldmittel verfüge, spreche nicht gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels. Auf Grund der Möglichkeit der Wohnsitznahme im Fall der Entlassung komme insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht. Auf Grund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel erweise sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF sowie des namhaft gemachten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen der BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen hat, sowie der Eingabegebühr aufzuerlegen.
7. Die BF wurde am 13.07.2017 nach Italien überstellt.
8. Das Bundesamt legte am 13.07.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich neben einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ergibt, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht gekommen sei, da sich die BF trotz zugewiesenem Quartier mit Grundversorgung dem Zugriff der Behörden entzogen habe und untergetaucht sei. Somit hätte sie ein weiteres zugewiesenes Quartier nicht vom neuerlichen Untertauchen abgehalten, wenn dies trotz zugewiesenem Quartier inklusive Grundversorgung nicht möglich gewesen sei. Dies vor allem deshalb, da der BF nunmehr bewusst gewesen sei, dass sie auf Grund der rechtskräftig negativen Entscheidung ihres Asylverfahrens keine Chance auf einen weiteren Verbleib in Österreich gehabt habe.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und die BF zum Ersatz des Vorlage- sowie des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der zu I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die BF besitzt keine Dokumente, die ihre Identität belegen. Sie gibt an, Staatsbürgerin von Nigeria zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die BF volljährig ist, sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF. Sie war haftfähig.
2.3. Die BF befand sich von 05.07.2017 bis 13.07.2017 in Schubhaft.
2.4. Für die Führung des Asylverfahrens der BF ist Italien zuständig. Die BF wurde am 13.07.2017 nach Italien überstellt.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Die BF hat vor 07.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Für die Führung des Asylverfahrens der BF ist Italien zuständig.
3.2. Die BF hat sich ihrem anhängigen Asylverfahren in Italien entzogen. Sie hat Italien verlassen und ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist.
3.3. Die BF hat am 07.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
3.4. Die BF hat sich dem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich entzogen. Sie wurde am 29.05.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet und war bis 12.06.2017 nicht behördlich gemeldet.
3.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Dieser Bescheid ist am 24.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.3.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der BF angeordnet. Dieser Bescheid ist am 24.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.
3.6. Die BF war in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Sie ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Die BF verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich, sie hätte nach Entlassung aus der Schubhaft die Möglichkeit gehabt, bei einer in der Beschwerde genannten Person Unterkunft zu nehmen.
2. Beweiswürdigung:
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die Feststellungen zur Identität der BF und darüber, dass sie weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, beruhen auf den Angaben im Verfahrensakt des Bundesamtes.
Die Feststellung, wonach die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellung zur Haftfähigkeit der BF beruht auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.07.2017, in der sie angibt, dass sie gesundheitlich in der Lage sei der Verhandlung zu folgen und dem Akt des Bundesamtes keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF zu entnehmen sind.
2.3. Der Beginn der Anhaltung in Schubhaft und deren Ende ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und den Angaben in der Anhaltedatei.
2.4. Dass Italien für das Asylverfahren der BF zuständig ist, ergibt sich daraus, dass Italien dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Aufnahmegesuch gemäß der Dublin-III-VO vom 18.04.2017 nicht innerhalb eines Monates geantwortet hat und daher ab 19.05.2017 Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für das Asylverfahren der BF zuständig war. Der Zeitpunkt der Überstellung der BF nach Italien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.07.2017.2.4. Dass Italien für das Asylverfahren der BF zuständig ist, ergibt sich daraus, dass Italien dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Aufnahmegesuch gemäß der Dublin-III-VO vom 18.04.2017 nicht innerhalb eines Monates geantwortet hat und daher ab 19.05.2017 Italien gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für das Asylverfahren der BF zuständig war. Der Zeitpunkt der Überstellung der BF nach Italien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.07.2017.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Dass die BF in Italien einen Asylantrag gestellt hat bevor sie am 07.04.2017 ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.07.2017. Zur Feststellung über die Zuständigkeit Italiens wird auf die Ausführungen zu Punkt
2.4. verwiesen.
3.2. Dass sich die BF ihrem anhängigen Asylverfahren in Italien entzogen hat, ergibt sich daraus, dass sie nach Österreich eingereist ist, hier am 07.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und seither nicht freiwillig nach Italien ausgereist ist.
3.3. Dass sich die BF dem Verfahren auf Grund ihres Antrages vom 07.04.2017 entzogen hat steht insofern fest, als sie entsprechend der Angaben im Grundversorgungs-Informationssystem am 29.05.2017 nach 48-stündiger Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, da ihr Aufenthalt nicht bekannt war. Auch dem Bundesamt hat sie keine neue Adresse bekannt gegeben, was deshalb erwiesen ist, da der Bescheid vom 08.06.2017 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Über eine Meldeadresse hat die BF bis 12.06.2017 nicht verfügt, ab diesem Zeitpunkt scheint im Zentralen Melderegister die Meldung der BF als obdachlos auf. Als Grund für das Verlassen der Betreuungsstelle gibt die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.07.2017 an, dass ihr gesagt worden sei, dass man sie nach Italien zurückschicken werde. Ihr Untertauchen hat die BF damit selbst eingeräumt.
3.4. Die Feststellungen über die aufenthaltsbeendende Maßnahme stehen auf Grund des Verwaltungsaktes des Bundesamtes fest.
3.5. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Situation der BF in Österreich sowie zu ihrem mangelnden Wohnsitz beruhen auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.07.2017. Insbesondere hat sie in dieser Einvernahme angegeben, dass sie in einer Obdachloseneinrichtung geschlafen habe. Dass sie nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft die Möglichkeit gehabt hat, bei einer namentlich genannten Person Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Italien zur Führung des Asylverfahrens die BF betreffend zuständig. Dies wurde im Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2017 festgestellt und eine die BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Italien hat auf das am 18.04.2017 gestellte Aufnahmegesuch nicht innerhalb eines Monates geantwortet und ist daher gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für das Asylverfahren der BF zuständig.Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Italien zur Führung des Asylverfahrens die BF betreffend zuständig. Dies wurde im Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2017 festgestellt und eine die BF betreffende Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Italien hat auf das am 18.04.2017 gestellte Aufnahmegesuch nicht innerhalb eines Monates geantwortet und ist daher gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für das Asylverfahren der BF zuständig.
Da eine Überstellung der BF nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt war, durfte Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestand, die Haft verhältnismäßig war und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen.Da eine Überstellung der BF nach Italien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt war, durfte Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestand, die Haft verhältnismäßig war und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Verhängung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen.
Die BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat sowohl in Italien als auch in Österreich insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Sie hat Italien mit der Absicht verlassen, sich ihrem Verfahren zu entziehen. Auch in Österreich hat sich die BF ihrem Asylverfahren entzogen. Sie ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert – was auf Grund ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich noch nicht möglich gewesen ist.
Auf Grund des von der BF gesetzten Verhaltens, dass sie mehrere Asylanträge gestellt und sich sowohl ihrem Verfahren in Österreich als auch in Italien entzogen hat, geht das erkennende Gericht von Sicherungsbedarf aus.
3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Sie hat Italien verlassen, um sich ihrem Asylverfahren zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise und der Tatsache, dass sich die BF auch ihrem Asylverfahren in Österreich entzogen hat, ist evident, dass die BF nicht gewillt war, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen ihrer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Sie hat Italien verlassen, um sich ihrem Asylverfahren zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise und der Tatsache, dass sich die BF auch ihrem Asylverfahren in Österreich entzogen hat, ist evident, dass die BF nicht gewillt war, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen ihrer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.
Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung durchzuführen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten – mehrere Anträge auf internationalen Schutz, Entziehen vom Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und Italien – als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben.
Das Bundesamt ist daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung des Art. 28 Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF hat in Österreich weder familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen. Den persönlichen Interessen der BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Dies vor allem auch deshalb, da sich die BF ihrem Verfahren in Österreich entzogen hat, um ihre Abschiebung nach Italien zu verhindern.3.1.6. Als weitere Voraussetzung des Artikel 28, Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF hat in Österreich weder familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen. Den persönlichen Interessen der BF kam daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Dies vor allem auch deshalb, da sich die BF ihrem Verfahren in Österreich entzogen hat, um ihre Abschiebung nach Italien zu verhindern.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel der BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass sie sich sowohl in Italien als auch in Österreich ihren Verfahren entzogen hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF bestand.3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel der BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass sie sich sowohl in Italien als auch in Österreich ihren Verfahren entzogen hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF bestand.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen, da damit – entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde – der Sicherungszweck auf Grund der kurzfristig und konkret bevorstehenden Überstellung nach Italien nicht erreicht werden konnte.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein erheblicher Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.1.9. In ihrer Beschwerde bringt die BF vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt einseitig zu ihren Lasten dargestellt habe. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sich die BF bei ihrer Einvernahme kooperationsbereit gezeigt und richtige Angaben zu ihrer Identität und ihrem Fluchtweg gemacht habe. Diese Umstände sprächen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dazu ist festzuhalten, dass die BF ihre Betreuungsstelle unentschuldigt verlassen hat, ohne ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben und als Grund für dieses Verlassen angegeben hat, dass ihr gesagt worden sei, dass sie nach Italien zurückgeschickt werde. Sie hat sich daher ihrem anhängigen Verfahren entzogen und ist untergetaucht, um ihre Überstellung nach Italien zu verhindern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich nach ca. zwei Wochen als obdachlos gemeldet hat, da in der Zwischenzeit eine Zustellung des abschließenden Bescheides an die BF nicht möglich war und sie auch im anhängigen Verfahren nicht mehr mitgewirkt hat. Wenn die BF nunmehr vorbringt, dass sie vor Anordnung der Schubhaft faktisch keine Kenntnis von der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gehabt habe, so ist dies ausschließlich dadurch begründet, dass sie sich ihrem Verfahren entzogen hat. Entsprechend ihrer Aussage vom 05.07.2017 hatte sie jedoch sehr wohl Kenntnis davon, dass beabsichtigt ist, sie nach Italien zu überstellen, da sie dies auch als Grund für ihr Fernbleiben aus der Betreuungsstelle angegeben hat.
Zutreffend ist das Vorbringen der BF wonach ihre Arbeit als Sexarbeiterin kein Kriterium zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt. Auf Grund der Tatsache, dass sie bei dieser Tätigkeit einen fremden Ausweis verwendet hat und die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht durchgeführt hat, kommt diesem Verhalten jedoch insofern Bedeutung zu, als die BF dadurch gezeigt hat, dass sie gesetzliche Vorschriften nicht einhält, was bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu berücksichtigen war.
Das Vorbringen, wonach mangelnde soziale und berufliche Verankerung alleine bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherheitsbedürfnis zu begründen, trifft auf den von der BF verwirklichten Sachverhalt nicht zu, da hier weitere Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr erfüllt waren und diese nicht allein auf ihre mangelnde berufliche und soziale Verankerung gestützt war.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid auf Grund der Tatsache, dass die belangte Behörde in der Begründung nicht geltend mache, aus welchem Verhalten der BF eine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werde, als mangelhaft erweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Mandatsbescheides die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO anführt. Insbesondere müsse die Annahme von Fluchtgefahr entsprechend Art. 2 lit. n Dublin-III-VO auf gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, welche in § 76 Abs. 3 FPG 2005 geregelt seien. Anschließend prüft das Bundesamt die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG 2005 und kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Ziffern 1, 3, 6 lit. a und 9 vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der BF könne geschlossen werden, dass ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege. Das Bundesamt gelangt zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse für die Anordnung der Schubhaft vorliegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde daher nachvollziehbar dargelegt, welches Verhalten der BF zu einer Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO geführt hat.In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid auf Grund der Tatsache, dass die belangte Behörde in der Begründung nicht geltend mache, aus welchem Verhalten der BF eine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werde, als mangelhaft erweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Mandatsbescheides die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO anführt. Insbesondere müsse die Annahme von Fluchtgefahr entsprechend Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO auf gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, welche in Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 geregelt seien. Anschließend prüft das Bundesamt die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 und kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Ziffern 1, 3, 6 Litera a und 9 vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der BF könne geschlossen werden, dass ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege. Das Bundesamt gelangt zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse für die Anordnung der Schubhaft vorliegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde daher nachvollziehbar dargelegt, welches Verhalten der BF zu einer Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO geführt hat.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Der BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt IV. – Eingabegebühr3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch vier. – Eingabegebühr
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2164153.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017