Entscheidungsdatum
26.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2140156-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 09.10.2016, der Anhaltung infolge der Festnahme bis 10.10.2016 sowie der Abschiebung am 10.10.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 09.10.2016, der Anhaltung infolge der Festnahme bis 10.10.2016 sowie der Abschiebung am 10.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Dublinverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kindern am 17.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zunächst in Griechenland (02.02.2016) erkennungsdienstlich behandelt wurde und sodann in Slowenien (18.02.2016) um Asyl ansuchte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 04.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem Slowenien mit Schreiben vom 10.04.2016 ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 04.04.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem Slowenien mit Schreiben vom 10.04.2016 ausdrücklich zustimmte.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2016, Zl. 1108910605-160405922, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Z FPG idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2016, Zl. 1108910605-160405922, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Z FPG idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.
1.4. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 13.09.2016, GZ: W165 2129241-1/5E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.4. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 13.09.2016, GZ: W165 2129241-1/5E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Ebenso wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Verfahren über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:
2.1. Mit Schreiben vom 04.10.2016 erging betreffend den Beschwerdeführer durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 10.10.2016.
2.2. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden am 09.10.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft Zinnergasse überstellt. Am 10.10.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Slowenien.2.2. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden am 09.10.2016 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft Zinnergasse überstellt. Am 10.10.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Slowenien.
2.3. Am 21.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG") gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 09.10.2016 und die darauffolgende Anhaltung bis 10.10.2016 sowie die "Maßnahmenbeschwerde" gegen die erfolgte Abschiebung nach Slowenien am 10.10.2016 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Festnahme, Anhaltung und Abschiebung in seinem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden iSd Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein, sowie in seinem (insbesondere durch Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten) Recht auf Achtung seiner Gesundheit und Wahrung seiner körperlichen und psychischen Integrität verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe infolge Mitteilung der bevorstehenden Abschiebung am 04.10.2016 einen Nervenzusammenbruch bekommen und sei daraufhin am selben Tag in die "geschlossene" Abteilung (Psychiatrie) des Landeskrankenhauses Graz-Süd aufgenommen worden, wo er sich auch am Tag der Festnahme befunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Festnahme ausgesprochen, sei zusammen gebrochen, habe herum geschrien und versucht sich selbst zu verletzen. Der Beschwerdeführer sei trotz seines Ausnahmezustandes vom medizinischen Personal den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie sei am 10.10.2016 erfolgt, eine fachärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Die Festnahme habe zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gedient. Eine laufende Krankenbehandlung in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt stelle wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei schon aus diesem Grund unzulässig. Die starke psychische Beeinträchtigung und die akute Ausnahmesituation in der sich ein Mensch befinde, der fünf Tage zuvor in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt zur Behandlung aufgenommen werde, sei offenkundig. Für die Psyche eines Menschen in seiner Situation stelle die für die Durchführung einer Abschiebung notwendigerweise aufzubringende Zwangsgewalt eine massive Belastung dar, die wohl zwingend zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands führe, die in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer Außerlandesbringung stehe. In einem derartigen Fall sei unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts seiner offenkundigen psychischen Beeinträchtigung ohne weitere Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich war und sein psychischer Gesundheitszustand daher eine Abschiebung erlaubte. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Die Untersuchung durch einen Amtsarzt könne diesem Erfordernis im Übrigen nur dann genügen, wenn diesem die nötige Expertise auf dem Fachgebiet der Psychiatrie zukomme. Jede mit einem realem Risiko ("real risk") auf eine Verletzung von Art 3 EMRK bzw Art. 4 GRC verbundene Abschiebung führe aber zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat (vgl etwa VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060).2.3. Am 21.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG") gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 09.10.2016 und die darauffolgende Anhaltung bis 10.10.2016 sowie die "Maßnahmenbeschwerde" gegen die erfolgte Abschiebung nach Slowenien am 10.10.2016 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Festnahme, Anhaltung und Abschiebung in seinem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, in seinem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, sowie in seinem (insbesondere durch Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten) Recht auf Achtung seiner Gesundheit und Wahrung seiner körperlichen und psychischen Integrität verletzt erachte. Der Beschwerdeführer habe infolge Mitteilung der bevorstehenden Abschiebung am 04.10.2016 einen Nervenzusammenbruch bekommen und sei daraufhin am selben Tag in die "geschlossene" Abteilung (Psychiatrie) des Landeskrankenhauses Graz-Süd aufgenommen worden, wo er sich auch am Tag der Festnahme befunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Festnahme ausgesprochen, sei zusammen gebrochen, habe herum geschrien und versucht sich selbst zu verletzen. Der Beschwerdeführer sei trotz seines Ausnahmezustandes vom medizinischen Personal den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie sei am 10.10.2016 erfolgt, eine fachärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Die Festnahme habe zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gedient. Eine laufende Krankenbehandlung in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt stelle wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei schon aus diesem Grund unzulässig. Die starke psychische Beeinträchtigung und die akute Ausnahmesituation in der sich ein Mensch befinde, der fünf Tage zuvor in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt zur Behandlung aufgenommen werde, sei offenkundig. Für die Psyche eines Menschen in seiner Situation stelle die für die Durchführung einer Abschiebung notwendigerweise aufzubringende Zwangsgewalt eine massive Belastung dar, die wohl zwingend zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands führe, die in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer Außerlandesbringung stehe. In einem derartigen Fall sei unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts seiner offenkundigen psychischen Beeinträchtigung ohne weitere Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich war und sein psychischer Gesundheitszustand daher eine Abschiebung erlaubte. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Die Untersuchung durch einen Amtsarzt könne diesem Erfordernis im Übrigen nur dann genügen, wenn diesem die nötige Expertise auf dem Fachgebiet der Psychiatrie zukomme. Jede mit einem realem Risiko ("real risk") auf eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC verbundene Abschiebung führe aber zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat vergleiche etwa VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060).
All dies habe die belangte Behörde bei der in Beschwerde gezogenen Festnahme, Anhaltung und Abschiebung aber nicht berücksichtigt, weshalb sich die Festnahme, die Anhaltung und die Abschiebung als rechtswidrig erweisen.
Beantragt wurde, festzustellen, dass die von der belangten Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2016 in den Räumlichkeiten des Landeskrankenhauses Graz Süd-West vorgenommene Festnahme, sowie die darauf folgende, bis zum darauffolgenden Tag aufrechterhaltene Anhaltung und die am 10.10.2016 vorgenommene Abschiebung rechtswidrig waren, und die belangte Behörde (bzw den Bund) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gelangte aus der Türkei kommend über Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, in das Gebiet der Mitgliedstaaten. Er stellte am 18.02.2016 in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gelangte in weiterer Folge über Italien nach Österreich, wo er am 17.03.2016 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2016 wurde die Entscheidung in seinem Asylverfahren – Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Sloweniens zur Verfahrensführung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Slowenien– rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb diese ab 04.07.2016 durchsetzbar war.
Am 04.10.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 10.10.2016 nach Slowenien erlassen.
Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, die ihm spätestens seit Anfang Juli 2016 bekannt war, nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht.
Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers - am 09.10.2016 - lag ihn betreffend eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Slowenien) vor.
Die Festnahme am 09.10.2016 erfolgte auf Basis des am 04.10.2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Die Festnahme um 08:45 Uhr im LKH Graz Süd-West erfolgte nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus.Die Festnahme am 09.10.2016 erfolgte auf Basis des am 04.10.2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Die Festnahme um 08:45 Uhr im LKH Graz Süd-West erfolgte nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2016 um 13:00 Uhr auf dem Landweg nach Slowenien überstellt. Die Übergabe an die slowenische Polizei erfolgte ohne weitere Vorkommnisse.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Aus der Aktenlage ist auch ersichtlich, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Befassung der Gerichtshöfe erfolgt ist.
Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Anfang Juli 2016‚ bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass dessen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2016, welche am 27.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten, nicht binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Slowenien waren daher ab 04.07.2016 durchsetzbar.
Die Feststellung, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an seine Entlassung aus dem Krankenhaus stattfand, ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.10.2016 bezüglich der Festnahme.
Die Annahme, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers ohne weitere Vorkommnisse erfolgte, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.10.2016.
Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde Paragraph 46, FPG befindet.
Da sich die gegenständliche Beschwerde sich auch gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die erfolgte Abschiebung zuständig.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).
Da der Beschwerdeführer am 09.10. bzw. am 10.10.2016 Kenntnis über seine Festnahme und seine Anhaltung hatte und am 10.10.2016 nach seiner Ankunft in Slowenien in der Lage war, hinsichtlich der Abschiebung von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, war die am 20.11.2016 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin fristgerecht erhoben.
Zu Spruchteil A)
1. Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung:
1.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.1.1. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.
Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet:
"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor:
Das Bundesamt erließ am 04.10.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Gegen den Beschwerdeführer bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war und unter einem am 04.10.2016 ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 10.10.2016 erlassen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar – was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist.Das Bundesamt erließ am 04.10.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Gegen den Beschwerdeführer bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war und unter einem am 04.10.2016 ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 10.10.2016 erlassen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar – was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist.
1.2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass eine laufende Krankenbehandlung in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis darstelle. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei schon aus diesem Grund unzulässig. Die Festnahme habe daher im Wissen um die laufend durchgeführte Krankenbehandlung nicht erfolgen dürfen. Es hätte im Fall des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts seiner offenkundiges psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich gewesen sei und sein Gesundheitszustand eine Abschiebung überhaupt erlaubt hätte. Dies habe die belangte Behörde unterlassen.1.2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass eine laufende Krankenbehandlung in einer (geschlossenen) Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis darstelle. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei schon aus diesem Grund unzulässig. Die Festnahme habe daher im Wissen um die laufend durchgeführte Krankenbehandlung nicht erfolgen dürfen. Es hätte im Fall des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers angesichts seiner offenkundiges psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich gewesen sei und sein Gesundheitszustand eine Abschiebung überhaupt erlaubt hätte. Dies habe die belangte Behörde unterlassen.
Hinsichtlich der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wie in der Beschwerde behauptet "während laufender Krankenbehandlung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt" festgenommen und in weiterer Folge abgeschoben wurde. Vielmehr war der Beschwerdeführer, wie aus dem Festnahmebericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.10.2016 angeführt, zum Festnahmezeitpunkt aus dem Krankenhaus entlassen worden.
Zudem wurde der Abschiebeauftrag am Abend des 09.10.2016 von einem Amtsarzt unterzeichnet.
Ebenso ist laut Festnahmebericht der LPD Steiermark der Arztbrief infolge der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus der Überstellung beigelegt worden.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Festnahme, die darauffolgende Anhaltung sowie die Abschiebung während laufender Krankenbehandlung erfolgt sei, dann wäre es an der rechtsfreundlichen Vertretung gelegen, diesbezügliche Befunde und Bestätigungen vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer unter ärztlicher Behandlung steht, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2016 mangels ärztlicher Befunde verneint und konnte auch für den Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung mangels vorgelegter Befunde keine, im Sinne des Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Krankheit des Beschwerdeführers festgestellt werden.Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Festnahme, die darauffolgende Anhaltung sowie die Abschiebung während laufender Krankenbehandlung erfolgt sei, dann wäre es an der rechtsfreundlichen Vertretung gelegen, diesbezügliche Befunde und Bestätigungen vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer unter ärztlicher Behandlung steht, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2016 mangels ärztlicher Befunde verneint und konnte auch für den Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung mangels vorgelegter Befunde keine, im Sinne des Artikel 3, EMRK zu berücksichtigende Krankheit des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Das LKH Graz Süd-West hat zudem die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer zum Festnahmezeitpunkt voll transporttauglich ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden. Dass die medizinische Versorgungslage in Slowenien mangelhaft sei, wurde einerseits weder belegt, noch bescheinigt. Die Versorgungslage in Slowenien ist im Hinblick auf die Behandlung von Krankheiten und das Vorhandensein von Medikamenten bereits im Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.06.2016, Zl. 1108910605-160405922, geführt hat sowie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2016 geprüft worden.
1.3. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme aus anderen Gründen als hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme waren zum Zeitpunkt der Festnahme (09.10.2016) vielmehr unstrittig gegeben.1.3. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme aus anderen Gründen als hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme waren zum Zeitpunkt der Festnahme (09.10.2016) vielmehr unstrittig gegeben.
1.4. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer deutlich nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Abweisung der Beschwerde gegen die erfolgte Abschiebung:
2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint; (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind; (3) aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.2.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint; (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind; (3) aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.
2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung.
Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen.
Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Zunächst bedarf es einer näheren Prüfung, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag:
2.3. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde wegen der Zuständigkeit Sloweniens zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Slowenien angeordnet. Dieser Bescheid wurde zwar in Beschwerde gezogen, das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab und erkannte der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen den Beschwerdeführer lag daher seit 04.07.2016 eine durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Der Abschiebeauftrag vom 04.10.2016 sieht die Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.10.2016 nach Slowenien vor. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).2.3. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde wegen der Zuständigkeit Sloweniens zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Slowenien angeordnet. Dieser Bescheid wurde zwar in Beschwerde gezogen, das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab und erkannte der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen den Beschwerdeführer lag daher seit 04.07.2016 eine durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Der Abschiebeauftrag vom 04.10.2016 sieht die Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.10.2016 nach Slowenien vor. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Gegen den Beschwerdeführer lag seit 04.07.2016 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Da Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam ist der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).Gegen den Beschwerdeführer lag seit 04.07.2016 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Da Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam ist der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2).
2.4. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
2.5. Im verfahrensgegenständlichen Fall kann, wie schon in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 1.2. bereits ausgeführt, nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Slowenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der behaupteten "laufenden Krankenbehandlung" wurden keine ärztlichen Befunde zur Vorlage gebracht. Die der Abschiebung vorangegangene Festnahme erfolgt im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus. Der Abschiebeauftrag wurde am Abend vor der erfolgten Überstellung von einem Amtsarzt unterschrieben. Die Überstellung selbst verlief ohne Zwischenfälle2.5. Im verfahrensgegenständlichen Fall kann, wie schon in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 1.2. bereits ausgeführt, nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Slowenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der behaupteten "laufenden Krankenbehandlung" wurden keine ärztlichen Befunde zur Vorlage gebracht. Die der Abschiebung vorangegangene Festnahme erfolgt im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus. Der Abschiebeauftrag wurde am Abend vor der erfolgten Überstellung von einem Amtsarzt unterschrieben. Die Überstellung selbst verlief ohne Zwischenfälle
Dass dem Beschwerdeführer in Slowenien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.09.2016 festgestellt.Dass dem Beschwerdeführer in Slowenien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.09.2016 festgestellt.
Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen als hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Abschiebung auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden sei oder der Beschwerdeführer in aufgrund der Abschiebung nach Slowenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt war. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akteninhalt ein derartiger Umstand, sondern geht aus diesem hervor, dass die Abschiebung ohne Probleme verlief.Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen als hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Abschiebung auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden sei oder der Beschwerdeführer in aufgrund der Abschiebung nach Slowenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt war. Ebensowenig ergibt sich aus dem Akteninhalt ein derartiger Umstand, sondern geht aus diesem hervor, dass die Abschiebung ohne Probleme verlief.
Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung in Hinblick auf Art. 8 EMRK kann ebenfalls nicht erblickt werden, zumal die Abschiebung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie erfolgte.Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK kann ebenfalls nicht erblickt werden, zumal die Abschiebung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie erfolgte.
2.5. Die Voraussetzungen des § 46 FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 10.10.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, welche das Beschwerdevorbringen "der Beschwerdeführer sei während laufend durchgeführter Krankenbehandlung" festgenommen, angehalten und abgeschoben worden, untermauern könnten. Der Arztbrief infolge der Entlassung des Beschwerdeführers wurde ebenso bei der Überstellung beigelegt, weshalb im Falle einer notwendigen weiteren Krankenbehandlung deren Fortsetzung in Slowenien als gesichert anzusehen wäre.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, welche das Beschwerdevorbringen "der Beschwerdeführer sei während laufend durchgeführter Krankenbehandlung" festgenommen, angehalten und abgeschoben worden, untermauern könnten. Der Arztbrief infolge der Entlassung des Beschwerdeführers wurde ebenso bei der Überstellung beigelegt, weshalb im Falle einer notwendigen weiteren Krankenbehandlung deren Fortsetzung in Slowenien als gesichert anzusehen wäre.
4. Kostenersatz
4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei, hat allerdings keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Festnahme, Festnahmeauftrag, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2140156.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017