TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/27 W182 1404010-3

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Entscheidungsdatum

27.07.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W182 1404010-3/18E

W182 1404011-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Pfeiler als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1 XXXX , XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zlen. 1.) 466437400/1549230 und 2.) 466437302/1549221 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Pfeiler als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1 römisch 40 , römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zlen. 1.) 466437400/1549230 und 2.) 466437302/1549221 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, iVm § 57 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, werden die Beschwerden abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid den beschwerdeführenden Parteien keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuerkannt wurde.A) römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, werden die Beschwerden abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid den beschwerdeführenden Parteien keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zuerkannt wurde.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten 1.)römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten 1.)

XXXX und 2.) XXXX , gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 und 2.) römisch 40 , gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Russische Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des 16-jährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2). Sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind sunnitisch-muslimischen Glaubens.

Die BF reisten gemeinsam am 11.09.2008 erstmalig illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gatte der BF1 bzw. Vater des BF2 als Anführer von Rebellen im November 2002 von den Russen ermordet worden sei und die BF deswegen ständig Angst um ihr Leben gehabt hätten. Die BF hätten am 03.09.2008 Tschetschenien verlassen und seien über Moskau nach Polen gereist, wo sie sich vom 06.09.2008 bis zum 10.09.2008 aufgehalten hätten und dann schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist seien.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.01.2009, Zlen. 08 08.429 und 08 08.430– EAST-WEST, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Polen zuständig sei, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen wurde.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.01.2009, Zlen. 08 08.429 und 08 08.430– EAST-WEST, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) Polen zuständig sei, wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen wurde.

Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, Zlen. S12 404.011-1/2009/2E und S12 404.011-1/2009/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, Zlen. S12 404.011-1/2009/2E und S12 404.011-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 18.02.2009 wurden die BF nach Polen überstellt.

Am 23.09.2010 reisten die BF von Polen aus illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 24.09.2010 erneut Anträge auf internationalen Schutz.

Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2010, Zlen. 10 08.898 und 10 08.900, erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. Dublin II-VO Polen zuständig sei, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen wurde.Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2010, Zlen. 10 08.898 und 10 08.900, erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. Dublin II-VO Polen zuständig sei, wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgesprochen wurde.

Am 15.11.2010 sind die BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und nach Tschetschenien zurückgekehrt.

2. Die BF reisten im September 2012 neuerlich illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 17.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF1 begründete ihre Antragstellung in einer Erstbefragung am 17.09.2013 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.06.2013 im Wesentlichen damit, dass ihr bei ihrer Rückkehr von ihrer Familie bzw. von Verwandten in Tschetschenien vorgeworfen worden sei, dass sie Schande über die Familie gebracht habe, weil sie als Frau alleine in Europa gewesen sei. Sie sei von ihrer Familie erniedrigt und beleidigt worden. Ihr Bruder habe sie sogar heftig geschlagen. Ihr Vater habe sie aufgefordert, dass sie ihren Sohn, den BF2, einer Großmutter väterlicherseits überantworte, da er nicht Probleme wegen der Familie ihres verstorbenen Gatten bekommen wolle. Ihr Gatte sei umgebracht worden, weil er sich geweigert habe, mit Kadyrow zusammenzuarbeiten. Die BF1 befürchte weiters, dass die Feinde ihres Gatten aus Hass auch ihren Sohn etwas antun könnten, wenn dieser das Alter von 15 Jahren erreiche. Mit 15 Jahren sei man alt genug, um Blutrache zu üben. Ihr Gatte und drei von dessen Brüdern seien umgebracht worden, man habe die ganze Familie vernichten wollen. Die BF habe in Tschetschenien hauptsächlich bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt.

Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Zlen. 12

12.838 und 12 12.839-BAG, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der BF1 zu ihren Fluchtgründen keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund hätten erkannt werden können.12.838 und 12 12.839-BAG, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der BF1 zu ihren Fluchtgründen keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund hätten erkannt werden können.

Die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zlen. W196 1404010-2/13E und W196 1404011-2/13E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 für sich und den BF2 angesichts von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten unglaubwürdig sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging vom Feststehen der Identität der BF aus.Die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zlen. W196 1404010-2/13E und W196 1404011-2/13E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurden die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 für sich und den BF2 angesichts von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten unglaubwürdig sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging vom Feststehen der Identität der BF aus.

Die Erkenntnisse wurden den BF am 13.04.2016 zugestellt.

3. Mit einem Schreiben vom 14.05.2016 wurden die BF seitens des Bundesamtes aufgefordert, vorgegebene Fragen zu ihrer Integration in Österreich binnen zwei Wochen zu beantworten und dazu Beweismittel vorzulegen.

Mit Schreiben vom 10.06.2016 legten die BF zum Beweis ihrer "weit vorangeschrittenen, integrativen Bemühungen" u.a. folgende Dokumente vor: ein Konvolut an Bestätigungen, wonach die BF1 erfolgreich an Deutschkursen bis hin zum Niveau B1/2 teilgenommen habe; eine Schulnachricht vom 12.02.2016 samt Benotung, wonach der BF im Schuljahr 2015/16 eine vierte Klasse der neuen Mittelschule besuche; ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Inländern für die BF1 und den BF2.

Dem Schreiben war u.a. zu entnehmen, dass während des langjährigen Aufenthaltes der BF in Österreich eine verstärkte soziale und gesellschaftliche Integration erfolgt sei und der Mittelpunkt ihres Lebens in Österreich gefunden worden sei. Die BF seien sehr bemüht, ihre Deutschkenntnisse laufend zu verbessern, um aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben. Sie hätten sich in Österreich auch ein gut funktionierendes soziales Netzwerk aufgebaut und eine große Zahl an Freundschaften geknüpft. Weiters habe eine individuelle Entwurzelung in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf ihren Heimatstaat in einem hohen Ausmaß stattgefunden. Die BF1 würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen. So würden ein Schwager und seine Familie, die Familie eines weiteren verstorbenen Schwagers, welcher in Österreich der Flüchtlingsstatus zukomme, sowie inzwischen auch die Schwiegermutter der BF1 im Bundesgebiet leben.

4. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass diese gerechtfertigt sei. So seien die BF unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich eingereist, hätten hier bereits drei letztlich unbegründete Asylanträge gestellt und seien seit ihrer Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Sie würden sich (zuletzt) seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich aufhalten. Ihnen sei sohin bewusst, dass das Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig sei. Sie hätten in Österreich nicht die Möglichkeit, ihren Aufenthalt nach dem Niederlassungsgesetz zu legalisieren. Das Bundesamt verkenne nicht, dass die BF Bemühungen zeigen würden, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Umstände, dass die BF1 zahlreiche Deutschkurse besucht habe, mittlerweile auch eine Prüfung auf A2 Niveau abgelegt habe und vielfältig sozial integriert sei bzw. intensiven Anschluss an die österreichische Gesellschaft gefunden habe, würden keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Dass der BF2 während des Aufenthalts in Österreich die Schule besuche, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib seiner Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass er in einem anpassungsfähigen Alter sei und in Begleitung seiner Mutter in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, wodurch ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wäre. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF2 abgesehen von einer mit seinem Schulbesuch einhergehenden normalen Sozialisierung seien nicht erkennbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF habe die persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken vermocht. Die BF würden darüber hinaus kein geregeltes Einkommen beziehen, hätte keine Arbeit und seien in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Es seien auch sonst keine unzumutbaren Härten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation erkennbar. Die BF hätten den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens dort verbracht und würden dort auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen.4. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass diese gerechtfertigt sei. So seien die BF unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich eingereist, hätten hier bereits drei letztlich unbegründete Asylanträge gestellt und seien seit ihrer Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Sie würden sich (zuletzt) seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich aufhalten. Ihnen sei sohin bewusst, dass das Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig sei. Sie hätten in Österreich nicht die Möglichkeit, ihren Aufenthalt nach dem Niederlassungsgesetz zu legalisieren. Das Bundesamt verkenne nicht, dass die BF Bemühungen zeigen würden, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Umstände, dass die BF1 zahlreiche Deutschkurse besucht habe, mittlerweile auch eine Prüfung auf A2 Niveau abgelegt habe und vielfältig sozial integriert sei bzw. intensiven Anschluss an die österreichische Gesellschaft gefunden habe, würden keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen. Dass der BF2 während des Aufenthalts in Österreich die Schule besuche, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib seiner Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass er in einem anpassungsfähigen Alter sei und in Begleitung seiner Mutter in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, wodurch ihm die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wäre. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF2 abgesehen von einer mit seinem Schulbesuch einhergehenden normalen Sozialisierung seien nicht erkennbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF habe die persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken vermocht. Die BF würden darüber hinaus kein geregeltes Einkommen beziehen, hätte keine Arbeit und seien in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Es seien auch sonst keine unzumutbaren Härten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation erkennbar. Die BF hätten den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens dort verbracht und würden dort auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen.

5. Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen auf die bisherigen integrativen Bemühungen der BF hingewiesen und u.a. bemängelt, dass es das Bundesamt insbesondere unterlassen habe, Ermittlungen zum bestehenden Familienleben der BF in Österreich anzustellen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte sie feststellen müssen, dass die BF1 mit dem Onkel ihres Kindes und der Schwiegermutter in Österreich ein Familienleben führen würde. Die BF1 versuche sich zu integrieren, habe bereits ein A2 Zertifikat vorlegen können und bereite sich aktuell auf das B1 Zertifikat vor. Sie zeige bei gemeinnützigen Veranstaltungen sowie in Vereinen und österreichischen Organisationen bedeutende Initiative. Unter anderem habe sie freiwillig bei XXXX geholfen. Sie habe aufgrund ihres aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status fast keinen oder nur erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Trotzdem sei es ihr gelungen, einen Vorvertrag für eine Vollzeitanstellung, gesetzten Falles einer positiven Erledigung ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation mit den voraussichtlichen Lohn in der Höhe von 1.212,- € zu erlangen. Der BF2 besuche in Österreich die Schule, habe sehr viele Freunde gefunden und sich sehr gut in das Gemeinschaftsleben der Schule und seiner Klasse integriert. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF sei unverhältnismäßig und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde beigefügt waren zwei Einstellungszusage für die BF1 vom 30.06.2016 sowie vom 04.07.2016 sowie ein Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) vom 04.07.2016 für eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden mit einem Monatslohn von 1.212,- €.5. Dagegen erhoben die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen auf die bisherigen integrativen Bemühungen der BF hingewiesen und u.a. bemängelt, dass es das Bundesamt insbesondere unterlassen habe, Ermittlungen zum bestehenden Familienleben der BF in Österreich anzustellen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte sie feststellen müssen, dass die BF1 mit dem Onkel ihres Kindes und der Schwiegermutter in Österreich ein Familienleben führen würde. Die BF1 versuche sich zu integrieren, habe bereits ein A2 Zertifikat vorlegen können und bereite sich aktuell auf das B1 Zertifikat vor. Sie zeige bei gemeinnützigen Veranstaltungen sowie in Vereinen und österreichischen Organisationen bedeutende Initiative. Unter anderem habe sie freiwillig bei römisch 40 geholfen. Sie habe aufgrund ihres aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status fast keinen oder nur erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Trotzdem sei es ihr gelungen, einen Vorvertrag für eine Vollzeitanstellung, gesetzten Falles einer positiven Erledigung ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation mit den voraussichtlichen Lohn in der Höhe von 1.212,- € zu erlangen. Der BF2 besuche in Österreich die Schule, habe sehr viele Freunde gefunden und sich sehr gut in das Gemeinschaftsleben der Schule und seiner Klasse integriert. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF sei unverhältnismäßig und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde beigefügt waren zwei Einstellungszusage für die BF1 vom 30.06.2016 sowie vom 04.07.2016 sowie ein Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) vom 04.07.2016 für eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden mit einem Monatslohn von 1.212,- €.

7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF sowie eines Cousins des BF2 als Zeugen im Beisein einer Dolmetscherin sowie einer Rechtsberaterin, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die BF1 brachte vor, dass sie mit ihrem Sohn in Österreich in einem Flüchtlingsheim lebe. Die Familie ihres Mannes wohne etwa 10 Minuten Wegzeit von ihr entfernt. Sie hätten eine sehr gute Beziehung. Ihre Schwiegermutter sei ebenfalls in einem Flüchtlingsheim untergebracht, wobei auch die Beziehung zu ihr sehr gut sei. Am Anfang habe die BF1 Schwierigkeiten mit ihrem Schwager gehabt, insbesondere wegen ihrer Bekleidung. Er habe gewollt, dass sie Kopftuch trage, sie habe aber klar gemacht, dass sie sich in Europa befinde und hier trage, was sie wolle. Sie habe engen Kontakt zur Familie ihres Mannes. Sie besuche sie zum Wochenende und würde sie auch überall treffen, da sie in der gleichen Gegend wohnen würden. Die Familie würde sie auch mit Lebensmitteln unterstützen. Die Familie ihres verstorbenen Schwagers lebe in XXXX und komme es auch diesbezüglich immer wieder zu Besuchen, wobei sie auch von ihnen unterstützt werde. Zu den vorgelegten Einstellungszusagen gab die BF an, dass sie - sobald sie eine Arbeitsbewilligung erhalte - in einem russischen Lebensmittelgeschäft als Hilfskraft beginnen könne, wobei die Frau des verstorbenen Schwagers den Kontakt hergestellt habe. Bei der anderen Einstellungszusage handle es sich um ein türkisches Lebensmittelgeschäft, wobei sie den Kontakt persönlich hergestellt habe. Die BF1 habe im letzten Sommer über ihre Betreuerin einen Monat lang als Reinigungskraft in einer Polytechnischen Schule gearbeitet. Weiters koche sie bei Festen in Kirchen und im Flüchtlingsheim, putze aber auch und erfülle sonstige Hilfstätigkeiten. Ihr Heim gehöre XXXX , überall wo man sie benötigen würde, würde sie mithelfen, etwa beim Bügeln, Putzen und Kochen. Die BF1 beziehe Grundversorgung. Sie wolle eine Lehre absolvieren, sie würde gerne als Friseurin oder Kinderbetreuerin arbeiten. Zu ihren Deutschkenntnissen befragt, gab die BF1 an, eine A2 Prüfung bestanden zu haben und sich derzeit für einen Kurs auf dem Niveau B1.2 angemeldet zu haben. Die BF1 konnte auch bei der Beantwortung von Fragen auf Deutsch entsprechende Deutschkenntnisse dartun.Die BF1 brachte vor, dass sie mit ihrem Sohn in Österreich in einem Flüchtlingsheim lebe. Die Familie ihres Mannes wohne etwa 10 Minuten Wegzeit von ihr entfernt. Sie hätten eine sehr gute Beziehung. Ihre Schwiegermutter sei ebenfalls in einem Flüchtlingsheim untergebracht, wobei auch die Beziehung zu ihr sehr gut sei. Am Anfang habe die BF1 Schwierigkeiten mit ihrem Schwager gehabt, insbesondere wegen ihrer Bekleidung. Er habe gewollt, dass sie Kopftuch trage, sie habe aber klar gemacht, dass sie sich in Europa befinde und hier trage, was sie wolle. Sie habe engen Kontakt zur Familie ihres Mannes. Sie besuche sie zum Wochenende und würde sie auch überall treffen, da sie in der gleichen Gegend wohnen würden. Die Familie würde sie auch mit Lebensmitteln unterstützen. Die Familie ihres verstorbenen Schwagers lebe in römisch 40 und komme es auch diesbezüglich immer wieder zu Besuchen, wobei sie auch von ihnen unterstützt werde. Zu den vorgelegten Einstellungszusagen gab die BF an, dass sie - sobald sie eine Arbeitsbewilligung erhalte - in einem russischen Lebensmittelgeschäft als Hilfskraft beginnen könne, wobei die Frau des verstorbenen Schwagers den Kontakt hergestellt habe. Bei der anderen Einstellungszusage handle es sich um ein türkisches Lebensmittelgeschäft, wobei sie den Kontakt persönlich hergestellt habe. Die BF1 habe im letzten Sommer über ihre Betreuerin einen Monat lang als Reinigungskraft in einer Polytechnischen Schule gearbeitet. Weiters koche sie bei Festen in Kirchen und im Flüchtlingsheim, putze aber auch und erfülle sonstige Hilfstätigkeiten. Ihr Heim gehöre römisch 40 , überall wo man sie benötigen würde, würde sie mithelfen, etwa beim Bügeln, Putzen und Kochen. Die BF1 beziehe Grundversorgung. Sie wolle eine Lehre absolvieren, sie würde gerne als Friseurin oder Kinderbetreuerin arbeiten. Zu ihren Deutschkenntnissen befragt, gab die BF1 an, eine A2 Prüfung bestanden zu haben und sich derzeit für einen Kurs auf dem Niveau B1.2 angemeldet zu haben. Die BF1 konnte auch bei der Beantwortung von Fragen auf Deutsch entsprechende Deutschkenntnisse dartun.

In Tschetschenien würden sich der Vater und zwei Brüder der BF1 aufhalten. Ihre Mutter sei bereits verstorben, Schwestern habe sie keine. Zu ihrem Vater habe sie seit 2008 keinen Kontakt mehr, da er nicht gewollt habe, dass sie ihren Sohn nach Hause mitnehme und großziehe. Aus diesem Grund hätten sie gestritten und hätten seither keinen Kontakt mehr miteinander. Zu ihren Brüdern habe sie seit 2012, nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien, keine Kontakt mehr. Ihre Brüder seien bei ihrer Rückkehr auf Seiten des Vaters gewesen und hätten ihr zudem vorgeworfen, als Frau alleine und unbegleitet ins Ausland gezogen zu sein. Sie hätte dadurch Schande über die Familie gebracht. Die BF1 habe bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt. Hinsichtlich ihrer Verwandtschaft mütterlicherseits gab die BF an, dass zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits in Tschetschenien leben würden. Zu ihrem Onkel habe sie keinen Kontakt mehr, weil sich ihre Beziehung während des Zusammenlebens verschlechtert habe, da insbesondere dessen Frau gegen die Anwesenheit der BF1 mit ihrem Sohn in deren Familie gewesen sei. Sie sei in Tschetschenien seitens ihres Onkels bei den Lebensmitteln und der Unterkunft unterstützt worden. Ihrem Sohn sei zudem Waisenpension in der Höhe von etwa 120,- bis 130,- € gewährt worden. Diese Pension werde nur bis zum 14. Lebensjahr ausbezahlt, es sei denn ihr Sohn würde weiter die Schule besuchen. Die BF1 könne keinesfalls mit dem BF2 nach Tschetschenien zurückkehren, da seine Familie väterlicherseits massive Probleme in Tschetschenien habe. Vier Familienmitglieder, darunter sein Vater, seien getötet worden. Der in Österreich anwesende Cousin des BF2 sei seit seiner Ausreise nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt, da eine Lebensgefahr für ihn und die ganze Familie bestehe. Ein Onkel des BF2, der in Österreich lebe, habe den Namen wechseln lassen. Er sei laut Wissen der BF1 seit zwölf Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling. Zudem hätte der BF2 Schwierigkeiten mit den Sprachen, da er weder Tschetschenisch noch Russisch gut sprechen könne. Nach ihrer Rückkehr aus Europa hätte er die dritte Klasse in Tschetschenien besuchen sollen, aber da er die Sprache nicht gekonnt habe, habe man ihm in die erste Klasse schicken wollen. Er habe sich sehr geschämt und geweint. Da der damalige Lehrer der BF1 inzwischen Direktor an der Schule gewesen sei, habe sie diesen dazu bewegen können, dass ihr Sohn doch die dritte Klasse besuchen könne. Am Anfang sei es sehr schwer für ihn gewesen, er sei bei Mathematik besonders gut gewesen und in den Sprachfächern habe er mit der Zeit langsam gelernt. Der BF2 sei 2008 in Österreich in die Volksschule gegangen, davor sei er zu klein gewesen, es habe in Tschetschenien keine Kindergärten gegeben. Der BF2 habe von Anfang 2011 bis September 2012 die dritte und vierte Klasse besucht. Die BF1 habe in Tschetschenien nicht gearbeitet, da ihre Familie es nicht zugelassen habe, dass sie studiere oder arbeite. Ihr Gatte sei, nachdem sie zwei Jahre zusammengelebt hätten, 2002 verstorben. Insgesamt seien ihr Gatte und drei seiner Brüder zwischen 2002 und 2004 getötet worden. Es wäre bei einer Rückkehr auch nicht möglich, dass die BF1 mit ihrem Sohn bei ihrem Onkel leben könnte. Dies allein schon deshalb, weil ihr Sohn größer geworden sei und die Familie ihres Onkels nicht in die familiären Probleme des BF2 wegen des verstorbenen Vaters involviert werden wollen. Auch die Beziehung sei schlecht gewesen. Die BF1 habe weder eine Lehre noch einen Kurs besuchen dürfen, habe sich immer um den Haushalt kümmern müssen und keine Rechte in dieser Familie gehabt. Sie sei wie eine Dienerin gewesen. Sie habe sich als Witwe auch nicht schminken dürfen und habe Kopftuch tragen müssen. Selbst ihre eigene Familie wäre abgesehen von den familiären Problemen wegen des verstorbenen Gatten dagegen, sie mit ihrem Sohn aufzunehmen, da es in Tschetschenien Tradition sei, dass der Sohn zur Familie des Vaters gehöre. Bei einer Rückkehr würde sie seitens ihrer Familie noch mehr unterdrückt werden. Sie habe in Tschetschenien keine Unterkunft und auch keine Möglichkeit, die Zukunft ihres Sohnes zu organisieren. Sie sehe in Tschetschenien keine Chance, in Ruhe zu leben. Außer ihrer Familie hätte sie dort keine anderen Bezugspersonen.

Der BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass er in Tschetschenien Probleme in der Schule gehabt habe, weil er Deutsch gelernt und nicht mehr so gut Tschetschenisch gekonnt habe. Sie hätten ihn in die erste Klasse schicken wollen, doch weil er in Deutsch und Mathematik gut gewesen sei, habe man ihn zur dritten Klasse zugelassen. Er habe dort auch nicht viele Freunde gehabt, da er nach der Schule immer nach Hause gegangen sei und es Schwierigkeiten gegeben habe. Er habe mit den Schulkollegen nicht gut klarkommen können, da er erst angekommen sei und diese schon lange in der Schule gewesen seien und ihre eigenen Gruppen gebildet hätten. Der BF habe langsam wieder Tschetschenisch lernen können. Russisch habe er ein bisschen sprechen und schreiben gelernt, aber nicht mehr. Der Unterricht sei in Tschetschenisch und Russisch gewesen, die Lehrer hätten Tschetschenisch gesprochen. Er habe ein Jahr die dritte Klasse besucht und die vierte Klasse habe er glaublich abbrechen müssen. Er könne nicht so gut Russisch. Tschetschenisch könne er sprechen, habe aber beim Schreiben Probleme. Der BF sei vor seiner Rückkehr ins Herkunftsland dort weder in einem Kindergarten noch in der Schule gewesen. Er habe die erste und zweite Klasse Volksschule in Polen besucht, habe dann in Österreich wieder die erste oder zweite Volksschule besucht, genau wisse er das nicht mehr. Dann habe er vier Jahre die Neue Mittelschule in Österreich besucht und sei jetzt in der Polytechnischen Schule. Nach dem Abschluss wolle er das BORG besuchen. Er wolle eine Elektronik-Lehre absolvieren. In Österreich habe er viele Freunde. Er könne wesentlich besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen. In seiner Freizeit spiele er Basketball und Fußball mit Freunden. Er besuche auch einen Boxverein und trainiere dort dreimal in der Woche. Sein Cousin und dessen Familie würden ganz in der Nähe von ihm wohnen und würde er mit seinem Cousin, der ungefähr gleich alt sei, täglich gemeinsam zu Schule gehen. Sein Cousin habe vier Schwestern und einen älteren Bruder. In den Ferien besuche der BF2 auch oft seinen anderen Cousin in XXXX , der heute in der Verhandlung anwesend sei. In Tschetschenien habe er bei seinem Onkel und davor bei seiner Großmutter väterlicherseits gelebt. Mit den Onkeln mütterlicherseits und dem Großvater mütterlicherseits habe er nicht oft gesprochen und sie auch kaum gesehen. Er habe im Haus bleiben müssen. Vielleicht hätten sie ihn nicht gemocht, der BF2 wisse dies nicht so genau. Sein Onkel sei immer ernst gewesen und habe kaum zu ihm gelächelt. Er habe das Haus aus Angst selten verlassen, da sein Onkel ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Seine Mutter habe ihm das geraten, da manche Leute wissen würden, dass seine Mutter und ihre Familie Probleme hätten. Die Beziehung zur Großmutter väterlicherseits sei gut gewesen und würde er sie auch in Österreich oft besuchen. Für den BF2 sei seine Familie in Österreich, die Familie mütterlicherseits im Herkunftsland würde er nicht als Familie bezeichnen. Wenn der BF2 wieder nach Tschetschenien zurückkehren würde, würde er nicht wissen, wo er wohnen solle. Wenn er in die Schule gehen würde, hätte er wieder Probleme. Wenn er dort länger leben würde, wisse er nicht, ob er dort in Ruhe leben könne.Der BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass er in Tschetschenien Probleme in der Schule gehabt habe, weil er Deutsch gelernt und nicht mehr so gut Tschetschenisch gekonnt habe. Sie hätten ihn in die erste Klasse schicken wollen, doch weil er in Deutsch und Mathematik gut gewesen sei, habe man ihn zur dritten Klasse zugelassen. Er habe dort auch nicht viele Freunde gehabt, da er nach der Schule immer nach Hause gegangen sei und es Schwierigkeiten gegeben habe. Er habe mit den Schulkollegen nicht gut klarkommen können, da er erst angekommen sei und diese schon lange in der Schule gewesen seien und ihre eigenen Gruppen gebildet hätten. Der BF habe langsam wieder Tschetschenisch lernen können. Russisch habe er ein bisschen sprechen und schreiben gelernt, aber nicht mehr. Der Unterricht sei in Tschetschenisch und Russisch gewesen, die Lehrer hätten Tschetschenisch gesprochen. Er habe ein Jahr die dritte Klasse besucht und die vierte Klasse habe er glaublich abbrechen müssen. Er könne nicht so gut Russisch. Tschetschenisch könne er sprechen, habe aber beim Schreiben Probleme. Der BF sei vor seiner Rückkehr ins Herkunftsland dort weder in einem Kindergarten noch in der Schule gewesen. Er habe die erste und zweite Klasse Volksschule in Polen besucht, habe dann in Österreich wieder die erste oder zweite Volksschule besucht, genau wisse er das nicht mehr. Dann habe er vier Jahre die Neue Mittelschule in Österreich besucht und sei jetzt in der Polytechnischen Schule. Nach dem Abschluss wolle er das BORG besuchen. Er wolle eine Elektronik-Lehre absolvieren. In Österreich habe er viele Freunde. Er könne wesentlich besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen. In seiner Freizeit spiele er Basketball und Fußball mit Freunden. Er besuche auch einen Boxverein und trainiere dort dreimal in der Woche. Sein Cousin und dessen Familie würden ganz in der Nähe von ihm wohnen und würde er mit seinem Cousin, der ungefähr gleich alt sei, täglich gemeinsam zu Schule gehen. Sein Cousin habe vier Schwestern und einen älteren Bruder. In den Ferien besuche der BF2 auch oft seinen anderen Cousin in römisch 40 , der heute in der Verhandlung anwesend sei. In Tschetschenien habe er bei seinem Onkel und davor bei seiner Großmutter väterlicherseits gelebt. Mit den Onkeln mütterlicherseits und dem Großvater mütterlicherseits habe er nicht oft gesprochen und sie auch kaum gesehen. Er habe im Haus bleiben müssen. Vielleicht hätten sie ihn nicht gemocht, der BF2 wisse dies nicht so genau. Sein Onkel sei immer ernst gewesen und habe kaum zu ihm gelächelt. Er habe das Haus aus Angst selten verlassen, da sein Onkel ihm verboten habe, das Haus zu verlassen. Seine Mutter habe ihm das geraten, da manche Leute wissen würden, dass seine Mutter und ihre Familie Probleme hätten. Die Beziehung zur Großmutter väterlicherseits sei gut gewesen und würde er sie auch in Österreich oft besuchen. Für den BF2 sei seine Familie in Österreich, die Familie mütterlicherseits im Herkunftsland würde er nicht als Familie bezeichnen. Wenn der BF2 wieder nach Tschetschenien zurückkehren würde, würde er nicht wissen, wo er wohnen solle. Wenn er in die Schule gehen würde, hätte er wieder Probleme. Wenn er dort länger leben würde, wisse er nicht, ob er dort in Ruhe leben könne.

Der BF2 konnte ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin der Verhandlung folgen und die Fragen in einwandfreiem Deutsch beantworten.

Der Cousin väterlicherseits des BF2 gab als Zeuge einvernommen im Wesentlichen an, dass der BF2 Probleme hätte, sich in die tschetschenische Gesellschaft im Herkunftsland einzugliedern, da er wahrscheinlich als "Europäer" beschimpft werden würde, da viele jugendliche Tschetschenen sagen würden, dass man kein Tschetschene sei, wenn man nicht richtig Tschetschenisch könne. Der BF2 verstehe bestimmte Wörter auf Tschetschenisch nicht. Er hätte in Tschetschenien auch keine Unterkunft, da väterlicherseits niemand mehr dort sei, außer einer Tante. Der Zeuge bestätigte, dass drei seiner Onkel und auch sein Vater in Tschetschenien getötet worden seien. Die Familiennamen der Kinder seien bekannt. Viele ihrer Nachbarn würden wissen, wer wer sei. Ihre Väter würden in Tschetschenien als "Krieger" gelten und würde man vermuten, dass die Söhne genauso wie ihre Väter sich gegen die Regierung stellen würden. Somit hätten sie eine geringere Chance, in Tschetschenien zu überleben. Er besuche den BF2 und die Großmutter regelmäßig.

Ergänzend wurden in der Beschwerdeverhandlung bzw. in nachfolgenden Stellungnahmen der BF u.a. folgende Dokumente vorgelegt: eine Schulnachricht einer Polytechnischen Schule vom 17.02.2017 über das Schuljahr 2016/2017 samt Benotung, wonach der BF2 die neunte Schulstufe im Fachbereich Elektro absolviere und in Deutsch in der ersten Leistungsgruppe mit einer "1" benotet wurde; eine ergänzende Kompetenzbeschreibung durch den Klassenvorstand des BF2 vom 17.02.2016, eine Bestätigung einer Flüchtlingsregionalbetreuung vom 18.01.2017, wonach die BF1 im Zeitraum vom 05.08.2016 bis zum 25.08.2016 zu freiwilligen Hilfstätigkeiten in der Reinigung im Rahmen eines Ferienbetreuungsprojekts herangezogen worden sei; ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 21.11.2013 hinsichtlich der BF1 mit der Diagnose XXXX , wobei vermerkt wurde, dass eine medikamentöse Therapie derzeit nicht erforderlich sei; ein hinsichtlich der BF1 unauffälliger Untersuchungsbefund eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 02.12.2013; eine Bestätigung eines XXXX über die Mitarbeit der BF1 bei der Ausrichtung von "Begegnungsfesten"; eine Bestätigung eines Boxsportvereins, wonach der BF2 seit Oktober 2015 Mitglied im Verein sei; eine Bestätigung der Klassenvorständin und der Inklusionslehrerin einer Neuen Mittelschule vom 09.02.2016, wonach der BF2 die Schule seit der ersten Klasse bis zur vierten erfolgreich besucht habe; ein Jahresabschlusszeugnis über die vierte Klasse Neue Mittelschule des BF2; ein ÖSD Zertifikat A2 der BF1 vom 22.06.2016; ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von InländerInnen für die BF.Ergänzend wurden in der Beschwerdeverhandlung bzw. in nachfolgenden Stellungnahmen der BF u.a. folgende Dokumente vorgelegt: eine Schulnachricht einer Polytechnischen Schule vom 17.02.2017 über das Schuljahr 2016 aus 2017, samt Benotung, wonach der BF2 die neunte Schulstufe im Fachbereich Elektro absolviere und in Deutsch in der ersten Leistungsgruppe mit einer "1" benotet wurde; eine ergänzende Kompetenzbeschreibung durch den Klassenvorstand des BF2 vom 17.02.2016, eine Bestätigung einer Flüchtlingsregionalbetreuung vom 18.01.2017, wonach die BF1 im Zeitraum vom 05.08.2016 bis zum 25.08.2016 zu freiwilligen Hilfstätigkeiten in der Reinigung im Rahmen eines Ferienbetreuungsprojekts herangezogen worden sei; ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 21.11.2013 hinsichtlich der BF1 mit der Diagnose römisch 40 , wobei vermerkt wurde, dass eine medikamentöse Therapie derzeit nicht erforderlich sei; ein hinsichtlich der BF1 unauffälliger Untersuchungsbefund eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 02.12.2013; eine Bestätigung eines römisch 40 über die Mitarbeit der BF1 bei der Ausrichtung von "Begegnungsfesten"; eine Bestätigung eines Boxsportvereins, wonach der BF2 seit Oktober 2015 Mitglied im Verein sei; eine Bestätigung der Klassenvorständin und der Inklusionslehrerin einer Neuen Mittelschule vom 09.02.2016, wonach der BF2 die Schule seit der ersten Klasse bis zur vierten erfolgreich besucht habe; ein Jahresabschlusszeugnis über die vierte Klasse Neue Mittelschule des BF2; ein ÖSD Zertifikat A2 der BF1 vom 22.06.2016; ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von InländerInnen für die BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, eine Mutter und ihr 16-jähriger Sohn, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht österreichische Staatsbürger.

Die BF sind im September 2012 illegal nach Österreich eingereist und haben sich seither nicht ganz 5 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten.

Davor hielten sich die BF von September 2008 bis Februar 2009 sowie von September 2010 bis November 2010 im Bundesgebiet auf, wobei sie im November 2010 freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt sind. Zwischen Februar 2009 und September 2010 haben sich die BF in Polen aufgehalten.

Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016 (zugestellt am 13.04.2016) rechtskräftig abgewiesen, im Übrigen wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Auf dieser Grundlage wurde vom Bundesamt der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016 (zugestellt am 13.04.2016) rechtskräftig abgewiesen, im Übrigen wurden die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Auf dieser Grundlage wurde vom Bundesamt der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.

Die BF leben in Österreich im Familienverband zusammen, der schon im Herkunftsland bestanden hat. Der Gatte der BF1 bzw. Vater des BF2 wurde 2002 in Tschetschenien getötet. Nach ihrer Rückkehr im Jahr 2010 haben die BF in Tschetschenien hauptsächlich bei einem Onkel mütterlicherseits der BF1 gewohnt.

Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung und sind unbescholten.

Die BF1 ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über Deutschkenntnisse, die über dem Niveau A2 liegen dürften, und konnte ein ÖSD Zertifikat A2 vorlegen. Sie geht immer wieder gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Sie verfügt über einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und konnte Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Zugang zum Arbeitsmarkt sowie einen entsprechenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Im Herkunftsland halten sich ihr Vater sowie Geschwister auf.

Der BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Er hat erstmals im Alter von 6 Jahren das Herkunftsland verlassen und die (Volks-)Schule in Österreich und Polen besucht. Nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland hat er nicht ganz zwei Klassen Volkschule in Tschetschenien besucht. In Österreich hat er die Neue Mittelschule (4 Klassen) besucht sowie positiv abgeschlossen und danach die Polytechnische Schule. Der BF konnte dementsprechend Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau dartun. Er hat in Österreich seinen Freundeskreis und sein soziales Umfeld. In Österreich halten sich fast alle Familienangehörige väterlicherseits auf, zu denen eine starke Bindung und ein regelmäßiger Kontakt bestehen.

Im Übrigen wird auf den Verfahrensgang verwiesen, der der Entscheidung zugrundegelegt wird.

1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden vom Juni 2016 ausgegangen. Die Situation im Hinblick auf die sicherheits- und menschenrechtsrelevante Lage wie auch der Grundversorgung in der Russischen Föderation bzw. der autonomen Republik Tschetschenien hat sich in der Zwischenzeit in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Dem Berichtmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation (BFA), 01.06.2016 (Update 11.1.2017)), dass den BF zu Kenntnis gebracht wurde, war keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, dass muslimischen AsylwerberInnen, die der tschetschenischen Volksgruppe angehören, allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien im Falle ihrer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde, ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde und in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werden würde. Derartiges wurde zudem weder von den BF noch ihrer Vertretung in der Verhandlung behauptet.Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden vom Juni 2016 ausgegangen. Die Situation im Hinblick auf die sicherheits- und menschenrechtsrelevante Lage wie auch der Grundversorgung in der Russischen Föderation bzw. der autonomen Republik Tschetschenien hat sich in der Zwischenzeit in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Dem Berichtmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation (BFA), 01.06.2016 (Update 11.1.2017)), dass den BF zu Kenntnis gebracht wurde, war keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, dass muslimischen AsylwerberInnen, die der tschetschenischen Volksgruppe angehören, allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien im Falle ihrer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde, ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde und in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werden würde. Derartiges wurde zudem weder von den BF noch ihrer Vertretung in der Verhandlung behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der BF gründen sich auf deren Angaben im Verfahren sowie auf die vorgelegten Dokumente. Bereits das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 05.04.2016 davon ausgegangen, dass die Identität der BF feststeht.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu den Zlen. 12 12.838 und 12 12.839-BAG sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016 zu den Zlen. W196 1404010-2/13E und W196 1404011-2/13E.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2017. Ihre Angaben konnten zudem durch entsprechende im Beschwerdeverfahren vorgelegte und oben näher dargestellte integrationsbelegende Unterlagen bestätigt bzw. untermauert werden. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie aus den vorgelegten Diplomen bzw. Schulnachrichten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 und des BF2 stützen sich auf deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Befunden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszügen.

Den Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland liegen die diesbezüglich den BF in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Länderberichte zugrunde. Diese wurden von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.

2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu Spruchteil A):

3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würdeIn diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

3.2.1.2. Die BF befinden sich zuletzt seit fast 5 Jahren im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Auch sonst lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vor.3.2.1.2. Die BF befinden sich zuletzt seit fast 5 Jahren im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Auch sonst lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vor.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.2.2. Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.

3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.2.3.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

3.2.3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.2.3.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die BF leben in Österreich im Familienverband zusammen, wobei das Familienleben schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Sie haben auch gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwischen der BF1 und dem BF2, ihrem minderjährigen Sohn, besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die Mutter und Sohn zusammen betrifft, würde nicht in das Familienleben der BF eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), die Rückkehrentscheidung nur gegen die Mutter oder den Sohn hingegen sehr wohl.Die BF leben in Österreich im Familienverband zusammen, wobei das Familienleben schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Sie haben auch gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwischen der BF1 und dem BF2, ihrem minderjährigen Sohn, besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die Mutter und Sohn zusammen betrifft, würde nicht in das Familienleben der BF eingreifen vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), die Rückkehrentscheidung nur gegen die Mutter oder den Sohn hingegen sehr wohl.

Hinweise für ein darüber hinaus bestehendes Familienleben der BF in Österreich sind nicht hervorgetreten.

3.2.3.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.3.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

Die BF halten sich zuletzt seit September 2012 - sohin zum Stichtag seit 4 Jahren und nicht ganz 11 Monaten - in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im September 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Die Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 (zugestellt am 13.04.2016) rechtskräftig. Davor haben sich die BF von September 2008 bis Februar 2009 sowie von September 2010 bis November 2010 im Bundesgebiet im Rahmen von zwei Asylanträgen aufgehalten, die beide formal – im Rahmen einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO - zurückgewiesen und Ausweisungen nach Polen ausgesprochen wurden, wobei die BF im November 2010 freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt sind. Eine durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihres Herkunftslandes hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.Die BF halten sich zuletzt seit September 2012 - sohin zum Stichtag seit 4 Jahren und nicht ganz 11 Monaten - in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im September 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Die Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2016 (zugestellt am 13.04.2016) rechtskräftig. Davor haben sich die BF von September 2008 bis Februar 2009 sowie von September 2010 bis November 2010 im Bundesgebiet im Rahmen von zwei Asylanträgen aufgehalten, die beide formal – im Rahmen einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO - zurückgewiesen und Ausweisungen nach Polen ausgesprochen wurden, wobei die BF im November 2010 freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt sind. Eine durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihres Herkunftslandes hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Der 16-jährige BF2 hat seinen bisherigen Aufenthalt für maßgebliche Integrationsschritte genutzt: Er konnte sich sehr gute Deutschkenntnisse auf Muttersprache-Niveau aneignen, die ihn dazu befähigten, der Beschwerdeverhandlung ohne Dolmetscher zu folgen und die an ihm gestellten Fragen in ausgezeichnetem Deutsch zu beantworten. Er konnte in Österreich seine gesamte Mittelschulausbildung absolvieren. Auch sein nächstes Ziel, eine Lehrausbildung im Fachbereich Elektro, erscheint angesichts der Lernwilligkeit wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der BF2 im bereits frühen Alter von 6 Jahren ohne vorherigen Kindergarten- oder Schulbesuch erstmals sein Herkunftsland verlassen hat und in den folgenden über zwei Jahren Auslandsaufenthalt erstmals die Schule in Österreich und Polen besucht hat. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Alter von 9 Jahren ist er im Alter von 11 Jahren erneut nach Österreich gekommen und hat hier dann seine weitere Schulbildung absolviert. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im kindlichen und jugendlichen Alter im Bundesgebiet verfügt er über eine starke Bindung zu Österreich. Sein Freundeskreis und sein Bezug zum sozialen Umfeld liegen jedenfalls hier. Auch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben bekräftigen die gute Integration des BF2 in die österreichische Gesellschaft.

Sein Bezug zum Herkunftsland erweist sich hingegen als deutlich eingeschränkt, zumal er bereits im frühen Alter von 6 Jahren (erstmals) das Herkunftsland verlassen hat und sich bei seiner Rückkehr ins Herkunftsland auch innerhalb der Zeit von weniger als zwei Jahre nicht wieder richtig einleben konnte. Sein Schulbesuch im Herkunftsland beschränkte sich auf den Besuch von zwei Klassen Volkschule, wobei er diese auch nicht über die volle Zeit besuchen konnte. Dementsprechend weist der BF2 hinsichtlich der russischen und der tschetschenischen Sprache Defizite auf. Auch der Bezug zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland ist nur sehr schwach ausgeprägt, zumal sich kaum mehr Angehörige seiner Familie väterlicherseits im Herkunftsland aufhalten und sowohl die BF1 als auch der BF2 glaubwürdig dartun konnten, dass dessen Beziehung zu der Familie mütterlicherseits belastet ist. Demgegenüber hat er eine starke Bindung zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangerhörigen väterlicherseits, insbesondere zu seinem gleichaltrigen Cousin, mit dem er zusammen die Schule besucht, und dessen Familie.

In diesem Zusammenhang ist auch dem Kindeswohl entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. dazu EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09, der dabei auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10). Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann (vgl. dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10). Mit seinem Alter - der BF2 erreicht in weniger als zwei Monaten das 17. Lebensjahr - hat er letztlich auch den grundsätzlich mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt, der in einer Entscheidung des EGMR (EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde, deutlich überschritten.In diesem Zusammenhang ist auch dem Kindeswohl entsprechend Rechnung zu tragen vergleiche dazu EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer römisch vier, Bsw Nr. 55-597/09, der dabei auf Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10). Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird vergleiche auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann vergleiche dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10). Mit seinem Alter - der BF2 erreicht in weniger als zwei Monaten das 17. Lebensjahr - hat er letztlich auch den grundsätzlich mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt, der in einer Entscheidung des EGMR (EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde, deutlich überschritten.

Aufgrund seiner hervorragenden Integration, des Umstandes, dass er sich nach seinen frühen Kindheitsjahren während eines nicht ganz zweijährigen Aufenthalts zwischen 2010 und 2011 in Tschetschenien sowohl schulisch als auch sozial kaum verfestigen konnte und inzwischen in Österreich eine Heimat gefunden hat, sowie seines nicht mehr anpassungsfähigen Alters ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in dieser speziellen individuellen Konstellation für den BF2 mit schwerwiegenden Härten verbunden wäre. Berücksichtigt man alle genannten Aspekte sowie die im konkreten Fall bestehenden speziellen familiären Verhältnisse, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib des BF2 im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2015, Zl. 2014/21/0019; VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen (vgl. dazu auch BVwG 29.03.2017, Zl. W154 1429891-1/7E; BVwG 19.05.2017, Zl. W174 2116189-1/7E; BVwG 19.06.2017, Zl. I403 2137430-1; BVwG 21.06.2017, Zl. W102 2147299-1/12E).Aufgrund seiner hervorragenden Integration, des Umstandes, dass er sich nach seinen frühen Kindheitsjahren während eines nicht ganz zweijährigen Aufenthalts zwischen 2010 und 2011 in Tschetschenien sowohl schulisch als auch sozial kaum verfestigen konnte und inzwischen in Österreich eine Heimat gefunden hat, sowie seines nicht mehr anpassungsfähigen Alters ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in dieser speziellen individuellen Konstellation für den BF2 mit schwerwiegenden Härten verbunden wäre. Berücksichtigt man alle genannten Aspekte sowie die im konkreten Fall bestehenden speziellen familiären Verhältnisse, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib des BF2 im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens vergleiche dazu auch VwGH 22.01.2015, Zl. 2014/21/0019; VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen vergleiche dazu auch BVwG 29.03.2017, Zl. W154 1429891-1/7E; BVwG 19.05.2017, Zl. W174 2116189-1/7E; BVwG 19.06.2017, Zl. I403 2137430-1; BVwG 21.06.2017, Zl. W102 2147299-1/12E).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

Was die BF1 betrifft, so konnte diese angesichts der Aufenthaltsdauer im Hinblick auf ihre sprachliche und beruflich-soziale Integration noch keine hinreichend ausgeprägten Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation dartun, weshalb in ihrem Fall die genannten öffentlichen Interessen ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch überwiegen würden.

Unabhängig davon würde aber eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1, die zur Trennung von ihrem minderjährigen Sohn führen würde, wie bereits weiter oben ausgeführt unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben auf Dauer unzulässig.

3.3.1. Da die Ausweisung der BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Da den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation nicht vor, wobei sich die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zum Entscheidungszeitpunkt aber auch wegen der Anhängigkeit eines erstinstanzlichen Asylverfahrens als nicht zulässig erweisen würde (vgl. dazu etwa VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Somit liegt auch eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht vor; die angefochtenen Bescheide waren daher auch in diesem Umfang zu beheben.3.3.1. Da die Ausweisung der BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF gemäß Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Da den BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation nicht vor, wobei sich die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zum Entscheidungszeitpunkt aber auch wegen der Anhängigkeit eines erstinstanzlichen Asylverfahrens als nicht zulässig erweisen würde vergleiche dazu etwa VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Somit liegt auch eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG nicht vor; die angefochtenen Bescheide waren daher auch in diesem Umfang zu beheben.

3.3.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.3.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 77 Abs. 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idgF treten die §§ 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Z 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I. Nr. 68/2017, rückwirkend mit 09.06.2017 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2017 außer Kraft.Gemäß Paragraph 77, Absatz 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, idgF treten die Paragraphen 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Ziffer 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, rückwirkend mit 09.06.2017 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2017 außer Kraft.

§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I. Nr. 68/2017 lautet:Paragraph 14, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, lautet:

§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Paragraph 14, (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1.-das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2.-das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 14a NAG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I. Nr. 68/2017 lautet:Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, lautet:

§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 14 a, (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs.1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;

diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

§ 14b NAG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I. Nr. 68/2017 lautet:Paragraph 14 b, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, lautet:

(1) ...

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969), verfügt.7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,), verfügt.

(3) ..

(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.(5) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.

§ 9 IV-V (Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse)

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne

des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.(3) Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

3.3.3. Die BF1 erfüllt durch die Vorlage eines ÖSD Zertifikat A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihr nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Der BF2 erfüllt durch seinen Schulbesuch bzw. Schulabschluss und seine Deutsch-Benotung das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.3.3.3. Die BF1 erfüllt durch die Vorlage eines ÖSD Zertifikat A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihr nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Der BF2 erfüllt durch seinen Schulbesuch bzw. Schulabschluss und seine Deutsch-Benotung das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3.2. ff. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt römisch zwei.3.2.3.2. ff. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Arbeitsplatzzusage, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse,
Familienangehöriger, Familienverband, Integration,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W182.1404010.3.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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