Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W192 2164356-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl.:
1135122102/161548918, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrage der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei sowie II. gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrage der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei sowie römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einzubringen ist.
Aus Anlass eines zuvor erfolgten Zustellversuches durch das zuständige Stadtpolizeikommando am 28.05.2017 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer seit April 2017 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig war, worauf die amtliche Abmeldung veranlasst wurde.
Der Bescheid wurde am Montag, dem 12.06.2017, durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete demnach am Montag, dem 26.02.2017.
Die Beschwerde wurde laut Eingangsstempel am 28.06.2017 beim BFA Regionaldirektion Wien eingebracht.
Zu einem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.07.2017 vor, dass er am Tag, an dem er den Brief zugestellt bekommen habe, in eine neue Wohnung gezogen sei und er in der Hektik das Kuvert verloren habe. Deshalb habe er sich nach dem Datum des im Postkasten hinterlegten gelben Zettels bzw. nach dem Abholdatum von der zuständigen Poststelle orientiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer stellte am 16.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am Montag, dem 12.06.2017 durch Hinterlegung im Akt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 28.06.2017 beim BFA eingebracht.Der volljährige Beschwerdeführer stellte am 16.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am Montag, dem 12.06.2017 durch Hinterlegung im Akt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 28.06.2017 beim BFA eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus seinen Angaben, die durch die vorgelegte Kopie eines Nüfus (türkischer Personalausweis) und die im VIS-System erfassten Personaldaten des Beschwerdeführers bestätigt werden.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 31.07.2017 der verspäteten Einbringung der Beschwerde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer am Montag, dem 12.06.2017 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Montag, dem 26.06.2017.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer am Montag, dem 12.06.2017 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Montag, dem 26.06.2017.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, dem 28.06.2017 beim BFA eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W192.2164356.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017