TE Bvwg Beschluss 2017/8/8 L506 2124647-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2017
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Entscheidungsdatum

08.08.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L506 2124647-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Fitz, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Fitz, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie iVm § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 10.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Bei der Erstbefragung gab der BF im wesentlichen zu seinen Ausreisegründen an, dass ein Bruder im Jahr 2007 von einer Miliz getötet worden sei und weitere Brüder Ende des Jahres 2012 Opfer von Entführungen geworden seien, weshalb er um sein Leben fürchte.

3. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2016 erklärte der BF, er sei im Jahr 2011 aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses angeschossen worden und habe er seine Arbeit beim Ministerium für Kultur beenden müssen. Am 02.04.2015 sei ein Mann zu ihm gekommen und habe verlangt, dass der BF aufgrund seines religiösen Bekenntnisses aus seinem Haus ausziehen solle. Das Ministerium habe außerdem verlangt, dass er sich der al-Haschd asch-Scha’bi (in der Niederschrift "Volksversammlung") anschließen solle. Über Nachfrage erklärte der BF ferner, er habe vor dem Attentat einen Drohbrief mit einer Patrone erhalten, worin er zur Aufgabe seiner Tätigkeit beim Ministerium für Kultur aufgefordert worden sei. Die Entführung seiner zwei Brüder habe sich im November 2012 ereignet.

Der BF brachte zahlreiche Unterlagen in arabischer Sprache sowie ein Empfehlungsschreiben in Vorlage.

4. Das BFA wies mit Bescheid vom 31.03.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das BFA wies mit Bescheid vom 31.03.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

Am 31.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Am 31.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Begründend führte das Bundesamt nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens des irakischen Staates zu befürchten habe. Die vorgebrachten Ausreisegründe würden als nicht glaubhaft erachtet und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehre einer Gefährdung oder Bedrohung durch staatliche Stellen oder durch Dritte ausgesetzt wäre.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 zu erteilen.

5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, GZ:

L521 2124647-1/18E hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. und IV. gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57 , § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.L521 2124647-1/18E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. und römisch vier. gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die abweisende Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.04.2017 durch Zustellung in Rechtskraft.

6. Mit Schreiben des BFA vom 02.06.2017 wurde der BF aufgefordert, seine Aufenthaltsberechtigungskarte nach §51 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden, da diese aufgrund der BVwG-Entscheidung ihre Gültigkeit verloren habe.

7. Am 07.06.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

8. Am 07.06.2017 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und erklärte der BF zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass er im Mai 2017 einen Drohbrief von der Miliz Badr an seine ehemalige Wohnadresse in Baghdad erhalten habe; er hab derzeit keine Beweise bei sich, er werde diesen aber in 2-3 Wochen per Post erhalten. Die irakische Behörde suche nach dem BF und habe diese seiner Familie das Haus weggenommen und wohne die Familie nunmehr in einem Flüchtlingsheim außerhalb Baghdads. Sein Bruder XXXX sei im Juni 2016 vor ihrem Haus in Baghdad umgebracht worden und habe er auf seinem Handy einen Videoabschnitt, auf dem sein toter Bruder zu sehen sei. Im Rückkehrfall werde ihn die irakische Regierung am Flughafen erschießen.8. Am 07.06.2017 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und erklärte der BF zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass er im Mai 2017 einen Drohbrief von der Miliz Badr an seine ehemalige Wohnadresse in Baghdad erhalten habe; er hab derzeit keine Beweise bei sich, er werde diesen aber in 2-3 Wochen per Post erhalten. Die irakische Behörde suche nach dem BF und habe diese seiner Familie das Haus weggenommen und wohne die Familie nunmehr in einem Flüchtlingsheim außerhalb Baghdads. Sein Bruder römisch 40 sei im Juni 2016 vor ihrem Haus in Baghdad umgebracht worden und habe er auf seinem Handy einen Videoabschnitt, auf dem sein toter Bruder zu sehen sei. Im Rückkehrfall werde ihn die irakische Regierung am Flughafen erschießen.

9. Mit 13.06.2017 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF sowie die Übernahme der aktuellen Länderfeststellungen Irak sowie die Ladung für den 26.06.2017 zur Einvernahme erfolgte am 20.06.2017.9. Mit 13.06.2017 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF sowie die Übernahme der aktuellen Länderfeststellungen Irak sowie die Ladung für den 26.06.2017 zur Einvernahme erfolgte am 20.06.2017.

10. Mit ärztlicher Bestätigung vom 26.06.2017 wurde durch eine Ärztin fürAllgemeinmedizin an das BFA mitgeteilt, dass der BF aufgrund eines grippalen Infektes nicht zum Ladungstermin erscheinen könne.

11. Am 28.06.2017 übernahm der BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs.3 und § 15a AsylG sowie VAO gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG und bestätigte die Übernahme der Ladung für den 03.07.2017 sowie der aktuellen Länderfeststellungen Irak.11. Am 28.06.2017 übernahm der BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie VAO gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG und bestätigte die Übernahme der Ladung für den 03.07.2017 sowie der aktuellen Länderfeststellungen Irak.

12. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.07.2017 in der Erstaufnahmestelle-West des BFA gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, er sei geistig und körperlichin der Lage, die Einvernahme durchzuführen und seien seine Angaben in der Erstbefragung richtig. Nach den Gründen für seine neue Antragstellung befragt, führte der BF aus, er sei persönlich bedroht worden und hätten sie auch seinen Bruder wegen ihm getötet, wovon auch ein Video existent sei. Auch hätten sie seine Wohnung beschlagnahmt. Er rede in diesem Zusammenhang von der "Bader Organisation" und seien diese gleichzeitig die Milizen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Eltern in der Türkei gewesen. Seine Mutter sei in den Irak zurückgekehrt und habe bei der Polizei Anzeige erstattet, da diese Personen seine Wohnung weggenommen hätten. Auch der Untersuchungsrichter habe gegen die Personen von der Organisation nichts unternehmen können. Er könne auch Unterlagen und das Video vorlegen.

Sein Bruder sei im 6. Monat des Jahres 2016 getötet worden und habe er die Sterbeurkunde mit. Dieses Jahr am 26. Mai sei seine Wohnung beschlagnahmt worden, woraufhin seine Mutter eine Anzeige erstattet habe. Er habe auch Fotos und Videoaufnahmen seines Bruders. Seine Mutter habe die Drohbriefe eingescannt und seien die Originale bei ihr. Dieser sei in seine Wohnung geschickt worden und habe seine Mutter diesen zur Polizei gebracht, nachdem sie ihn gefunden habe und habe sie eine Kopie der Anzeige erhalten.

Bei dieser Organisation würde es sich um Milizen der schiitischen Glaubensgemeinschaft handeln; diese Organisation namens Asaib Ahel Al Hak habe einen Großteil der Regierung überneommen und verfüge über mehr Macht in Baghdad als der Staat.

Gefragt, ob er diese Organisation schon im ersten Verfahren angeführt habe, erklärte der BF, im Erstverfahren sei er nicht betroffen gewesen, da er Probleme wegen eines Korruptionsfalles, den er aufgedeckt habe, gehabt habe. Später habe sich herausgestellt, dass die Beamten, die er angezeigt habe, Angehörige der "Bader Organisation" gewesen seien, weshalb sein Bruder getötet und seine Wohnung beschlagnahmt worden sei.

Vorgehalten, dass zwischen der Tötung seines Bruders und der nunmehigen Behauptung der Beschlagnahme der Wohnung des BF im Mai 2017 ein großer Zeitsprung gelegen sei, erklärte der BF, dass seine Eltern nach dem Tod seines Bruders in die Türkei geflüchtet seien und habe die Organisation auch erst später von der Wohnung erfahren und diese beschlagnahmt. Dann sei seine Mutter zurückgekehrt und habe eine Anzeige erstattet.

Die Beschlagnahmung sei aus Rache erfolgt, da einer ihrer Söhne wegen dem BF ins Gefängnis gekommen sei. Nach dessen Entlassung und nachdem sie gewusst hätten, wer Schuld sei, sei es zu dem gekommen.

Er habe auch im Vorverfahren angegeben, dass er Beamte angezeigt habe und habe er auch Kopien von deren Lohnzetteln vorgelegt. Das Video habe ihm seine Mutter über Viber eschickt.

Der BF zeigte dazu ein Video, in dem eine reglose Person, eingewickelt in Tücher zu sehen war und Personen die Todesursache besprechen.

Er habe im Erstverfahren nicht gewusst, dass seine Gegner dieser Organisation angehört hätten. Später, als sein Bruder getötet und seine Wohnung beschlagnahmt worden sei, hätte er gewusst, mit wem er es zu tun habe.

Am 26.05.2017 habe seine Mutter den Drohbrief erhalten und die Anzeige erstattet.

Gefragt nach dem Inhalt, erklärte der BF, er sei persönlich bedroht worden und werde er überall getötet werden, wo man ihn finde.

Über Vorhalt, dass sein Bruder bereits 2016 getötet worden sei, und gefragt, warum er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die neue Tatsache, wonach er nun wisse, wer die Organisation sei, sofort dem BFA gemeldet habe, gab der BF an, seine Mutter habe ihm den Vorfall verschwiegen, da sie gewusst habe, wie sehr er an seinen Bruder gebunden sei. Es seien bereits drei Brüder zuvor getötet worden und sei dies der vierte Bruder, der getötet woden sei.

Einer sei 2007, die beiden anderen im Jahr 2012 getötet worden; sie seien verschollen und seien sie damals erpresst worden, doch seien die Brüder trotz Bezahlung nicht zurückgekommen. Dies habe er auch dem Bundesamt mitgeteilt.

Das, was er vorgelegt habe, habe sich seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens geändert. Wenn er dort wäre, würden sie ihn töten. Den Drohbrief hätten sie geschickt, damit sie auch seine Mieter vertreiben, um die Wohnung zu beschlagnahmen.

Der BF legte dazu einen Drohbrief, eine Anzeigeerstattung, eine Sterbeurkunde und einen Grundbuchsauszug sowie einen richterlichen Beschluss über die Einleitung der Untersuchungsmaßnahmen bezüglich der Bedrohung des XXXX vor.Der BF legte dazu einen Drohbrief, eine Anzeigeerstattung, eine Sterbeurkunde und einen Grundbuchsauszug sowie einen richterlichen Beschluss über die Einleitung der Untersuchungsmaßnahmen bezüglich der Bedrohung des römisch 40 vor.

Die Dolmetscherin führte dazu aus, dass es sich bei XXXX um den Stammesnamen handle.Die Dolmetscherin führte dazu aus, dass es sich bei römisch 40 um den Stammesnamen handle.

Der BF erklärte zu den Angaben im Erstverfahren befragt, dass diese stimmen würden und er diese auch weiterhin aufrecht erhalte.

Seit dem Tod seines Bruders habe sein Vater einen Schlaganfall erlitten und sei diese Organisation in der Regierung vertreten; seine Eltern würden jetzt in einem Flüchtlingslager leben.

Gefragt, ob er Gründe nennen könne, die einer beabsichtigten Zurückweisung des nunmehrigen Antrages und der Aufhebung des Abschiebeschutzes entgegenstehen, entgegnete der BF, sein Bruder sei getötet und seine Wohnung beschlagnahmt worden. Im Rückkehrfall sei er tot und habe sein Vater seinetwegen einen doppelten Schlaganfall erlitten.

Zu den Länderfeststellungen zum Irak wolle er nichts anführen.

Zu seiner Situation in Österreich und diesbezüglichen Änderungen seit der Rechtskraft des Erstverfahrens erklärte der BF, er dürfe seinen Fitnessclub nunmehr nicht mehr besuchen, da er keine Karte mehr habe; auch habe er in der Gemeinde gearbeitet und habe er Bestätigungen dafür.

13. Mit Unterschrift vom 07.07.2017 bestätigte der BF die Übernahme der Ladung zum BFA für 12.07.2017.

14. Mit 10.07.2017 wurde seitens der Caritas Vorarlberg dem BFA mitgeteilt, dass der BF aufgrund seiner psychisch instabilen Situation nicht in der Lage sei, der Ladung am 12.07.2017 zu folgen und legte in einem ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vor; gleichzeitig wurde um Terminverschiebung ersucht.

15. Am 12.07.2017 langte beim BFA die Vollmachterteilung an den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein und wurde dieser seitens des BFA über die Ladung und die länderkundlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF in Kenntnis gesetzt.

16. Am 02.08.2017 erfolgte die Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Rechtberaters und erklärte dieser eingangs, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, an der Einvernahme teilzunehmen. Er habe seine neuen Fluchtgründe vorgebracht und habe er diese früher nicht gewusst.

Am Vortag habe ihn ein Freund aus dem Irak, der derzeit in der Türkei sei, angerufen und mitgeteilt, dass seine kleine Schwester entführt worden sei und habe er vergeblich versucht, seine Familie zu kontaktieren. Die Personen, die ihn suchen, hätten seine Schwester entführt und gebe es niemanden, außer den Milizen, die seiner Familie gedroht hätten.

Das Interesse der Milizen begründete der BF damit, dass er damals die Personen angezeigt habe, doch habe er nicht gewusst, dass diese den Milizen angehören und würden Kindesentführungen bei diesen sehr häufig vorkommen. Seine Freunde, die mit ihm in der Unterkunft wohnen würden, kennen seine Geschichte und können diese bezeugen.

Über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und der Abischt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, erklärte der BF, er habe Kollegen aus seiner Abteilung wegen Bereicherungsabsicht angezeigt; erst jetzt habe er erfahren, dass diese bei der "Badermiliz" seien und habe er auch Beweise und eine Anzeige, die seine Mutter erstattet habe, vorgelegt.

Zu den Länderfeststellungen zur aktuellen Situation im Irak wolle er nichts angeben.

Der Rechtsberater hatte keine weiterern Fragen.

17. Im Zuge der Einvernahme am 02.08.2017 wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.17. Im Zuge der Einvernahme am 02.08.2017 wurde gem. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verkündet und beurkundet.

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des BF feststehe.

Bis zur Bescheiderlassung habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirke, ergeben und auch sonst würden keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre.

Auch existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und verfüge der BF über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Zu den nunmehrigen Antragsgründen sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren wurde festgestellt, dass diese gegenüber dem ersten Verfahrensgang unverändert geblieben seien, sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Der BF habe neue Beweise für die geltend gemachten Asylgründe vorgelgt.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.

Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen getroffen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.

Es wurde festgestellt, dass die Identität aufgrund der im Erstverfahren vorgelegten Dokumente (irakischer Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) feststehe.

Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angabe des BF, seine Mutter habe ihm verschwiegen, dass es sich bei der Organisation um die Badr Organisation gehandelt habe, unglaubwürdig sei.

Der BF habe sein Vorbringen in der zweiten Einvernahme weiter dahigehend gesteigert, als er angegeben habe, dass seine Schwester entführt worden sei, wozu er auch erklärt habe, dass er glaube, dies sei die Badr Miliz gewesen, da es sonst niemand anderes sein könne und hätten die Aussagen seiner Freunde keine Beweiskraft.

Der BF stützte sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bzw. baue er darauf auf. Bereits im Erstverfahren habe er keine Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege, da dieser auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue und in logischer Konsequenz auch als unglaubwürdig zu bewerten sei.

Die seitens des BF vorgelegten Beweismittel beziehen sich auf einen Sachverhalt, der im Vorverfahren angegeben worden sei, weshalb es sich hiebei nicht um einen neuen Sachverhalt (novum productum), sondern um ein neues Bescheinigungsmittel zu einem bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt handle (novum repertum) und bleibe im Verfahren gem. § 68 ASVG zur Prüfung eines novum repertum kein Platz, weshalb derartige Beweismittel im Wege einer Wiederaufnahme zu prüfen wären.Die seitens des BF vorgelegten Beweismittel beziehen sich auf einen Sachverhalt, der im Vorverfahren angegeben worden sei, weshalb es sich hiebei nicht um einen neuen Sachverhalt (novum productum), sondern um ein neues Bescheinigungsmittel zu einem bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt handle (novum repertum) und bleibe im Verfahren gem. Paragraph 68, ASVG zur Prüfung eines novum repertum kein Platz, weshalb derartige Beweismittel im Wege einer Wiederaufnahme zu prüfen wären.

Der Tod des Bruders des BF sei bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden und sei das seitens des BF gezeigten Video, welche eine tote Prson zeige, keine Beweis dafür, dass es sich hiebei tatsächlich um einen der Brüder des BF handle und könne kein Bezug zur Fluchtgeschichte des BF hergestellt werden.

Die Echtheit der anderen Schriftstücke werde mangels amtlichen Charakters erheblich angezweifelt, zumal auch die Übersetzung eine äußerst dilettantische Wortwahl zeige und können gefälschte Dokumente, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, regelmäßig bei Asylsuchenden festgestellt werden.

Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF eigenen Angaben zufolge am 16.Juni 2015 ausgereist sei und drei Jahre später, exakt nach Abschluss des Vorverfahrens bei der Mutter des BF ein Drohbrief auftauche und kurze Zeit später die Schwester des BF entführt worden sei.

Auch sei es unglaubwürdig, dass eine Organisation unter ihrem eigenen Namen den BF mit dem Umbringen bedrohe und einen Brief schicke.

Auf die Ausführungenim Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017 wurde verwiesen, wonach die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig und widersprüchlich seien.

Im Ergebnis sei es dem BF auch nicht gelungen, im Folgeverfahren sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und komme es mangels eines glaubhaften Kerns im Vorbringen zu keiner entschiedungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF und die Rückkehrsituation aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF nicht entscheidungswesentlich geändert. Weder der BF noch sein rechtsfreundlicher Vertreter haben dazu eine Stellungnahme abgegeben.

Auch die zwischenzeitlich stattgefundenen Kämpfe in der Stadt Mosul können keinen höheren Grad der individuellen Betroffenheit des BF geltend machen.

Über die Rückkehrentscheidung sei bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. EsIm Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es

liege ein sogenannter Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf die bereits vorgebrachten Ausreisegründe, welche als unglaubwürdig qualifiziert worden seien, bezogen habe.

Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG.

In einem erhielt der BF eine Information gem. § 11 Abs. 7 BFA-VG im Zuge der Durchsetzung einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme.In einem erhielt der BF eine Information gem. Paragraph 11, Absatz 7, BFA-VG im Zuge der Durchsetzung einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

18. Mit 07.08.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein und wurde dies in der Folge dem BFA bekannt gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des bekämpften Bescheides.

2.1. Feststellungen

Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht fest.

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 01.07.2015 angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am 07.04.2017 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, GZ: L521 2124647-1/18E, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.

Im nunmehr am 07.06.2017 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat und dazu ergänzt, die wesentliche Information, wonach die "Basr Organisation" hinter seinen Problemen stehe, später erhalten zu haben. Zum anderen hat der Beschwerdeführer neue, nach Rechtskraft des Vorverfahrens entstandene Beweismittel in engescannter Form in Vorlage gebracht.

Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers weist keinen glaubhaften Kern auf.

Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation im Irak seit Abschluss des Erstverfahrens im April 2017 nicht eingetreten ist.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 07.06.2017 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

2.2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahmen durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche glaubwürdigen Neuerung zu entnehmen.

Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass die Angabe des BF, wonach ihm seine Mutter verschwiegen habe, dass es sich bei der Organisation, von der für den BF Gefahr ausgehe, um die "Badr Organisation" gehandelt habe als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Der Bruder des BF wurde seinen Angaben zufolge im 6. Monat des Jahres 2016 getötet. Das BFA hat dem BF zu recht in der Einvernahme befragt, warum er nicht sofort dem BFA mitgeteilt habe, dass sich bei der Organisation um die "Badr Organisation" gehandelt habe Der BF begründete dies damit, seine Mutter habe ihm dies verschwiegen, da er sehr an seinen Bruder gebunden gewesen sei. Auch das BVwG geht, gleich wie das BFA von der Unglaubwürdigkeit dieser Angabe aus, da es in keiner Weise plausibel ist, dass die Mutter des BF ihm einen wesentlichen Teil eines Vorfalles verschweigt, dies insbesonders im Hinblick darauf, dass der BF einen Zusammenhang des Vorfalles zu seiner Person behauptet und seinen Angaben zufolge aufgrund diesbezüglicher vorheriger Geschehnisse das Land verlassen haben will und in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass ihn die Mutter bei tatsächlichem Zutreffen der Ausführungen des BF diesen unverzüglich darüber informiert hätte, dass sein Bruder von der seitens des BF behaupteten gefährlichen Guppe, welche lt. BF in Baghdad mehr Macht hat als staatliche Behörden, getötet wurde und auch er aufgrund dieses Vorfalles zusätzliche Gefahr zu befürchten habe, was jedoch nicht geschehen ist.

In diesem Zusammenhang ist ferner ergänzend anzumerken, dass der BF bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2017 ausführte, sein Bruder sei von der Miliz umbegracht worden und über Nachfragen, um welche Miliz es sich handle, ausführte, es würde sich um die üblichen Milizen, zB Badr, Asaeb oder Saraya handeln (Verhandlungsschrift, S 9), sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Kenntnis von der Badr Miliz als Verantwortliche für die Tötung des Bruders des BF nunmehr völlig neu ist. Auch erklärte der BF in der Verhandlung im Rückkehrfall von der Miliz, die stärker als die Regierung sei, ermordet zu werden (Verhandlungsschrift S 10), sodass die Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses in Erstverfahren auch dieses Vorbringen umfasst.

Auch ist dem BFA beizupflichten, wenn es von einer Vorbringenssteigerung und somit Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Behauptung des BF in seiner zweiten Einvernahme, wonach seine Schwester von dieser Gruppe entführt worden sei, ausgeht, was er unmittelbar vor der Einvernahme erfahren haben will. Der BF konnte dazu keine näheren Angaben machen, als dass sonst niemand anderer als die Gruppe für die Entführung verantwortlich sein könne.

Das BFA hielt in der angefochtenen Entscheidung ferner fest, dass sich das nunmehrige

Vorbringen des BF auf Gründe stütze, die er bereits im Erstverfahren angegeben habe, wobei es sich um ein Aufbauen auf einen Sachverhalt bzw. um ein Fortwirken des nicht glaubwürdigen Problems handle. Dieser Sachverhalt wurde bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubwürdig befunden.

In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Richterin auch darauf, dass der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren eine mündliche Beschwerdeverhandlung vorausging und das BVwG in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche im Vorbringen des BF erörterte und zur Ansicht gelangte, dass das Vorbringen des BF als divergierend sowie vage und unstimmig und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des BVwG wurde bei den Höchstgerichten nicht bekämpft.

Die vom Antragsteller auf internationalen Schutz in einem Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben sollen, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht.

Ein inhaltlicher Zusammenhang des neuen Vorbringens mit dem im vorangegangenen Verfahren für unglaubwürdig befundenen Sachverhalt kann für die Beweiswürdigung der behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder unzulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, § 7 BFA-VG, K 15; VwGH, 22.11.2005, 2005/01/0626).Ein inhaltlicher Zusammenhang des neuen Vorbringens mit dem im vorangegangenen Verfahren für unglaubwürdig befundenen Sachverhalt kann für die Beweiswürdigung der behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder unzulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, Paragraph 7, BFA-VG, K 15; VwGH, 22.11.2005, 2005/01/0626).

Das BFA hat eine eigenständige Beweiswürdigung der neuen Gründe durchgeführt, jedoch auch zu recht als Argument das bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, in dem das Vorbringen sowohl durch die Behörde als auch durch das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig befunden wurde und auf dem die nunmehr geltend gemachten Gründe aufbauen, herangezogen und schließt sich auch das BVwG nunmehr diesem Argument des BFA an.

Zu den nunmehr im Verfahren vorgelegten Beweismitteln, einem richterlichen Beschluss über die Einleitung von Untersuchungsmaßnahmen bezüglich der Bedrohung des BF, einem Drohbrief der "Badr Organisation", einer Anzeige wegen der Wohnungsbeschlagnahme, einem Grundbuchsauszug sowie einer Sterbeeurkunde des Bruders des BF ist festzuhalten, dass das BFA davon ausging, dass die Echtheit der Schriftstücke mangels amtlichen Charakter erheblich angezweifelt werde, zumal auch die Übersetzung eine "äußerst dilettantische" Wortwahl zeige.

Dazu ist zu bemerken, dass die Formulierungen in den Seitens des BF vorgelegten Dokumenten bzw. Übersetzungen nicht einer amtlichen Formulierungsweise entsprechen.

Illustrativ ist auf folgende Formulierung im vorgelegten richterlichen Beschluss zu verweisen: "Der Untersuchungsrichter beim Gericht XXXX hat entschieden, die nötigen juristischen Maßnahmen gegen die Personen einzusetzen, die meinen Sohn XXXX gedroht hat."Illustrativ ist auf folgende Formulierung im vorgelegten richterlichen Beschluss zu verweisen: "Der Untersuchungsrichter beim Gericht römisch 40 hat entschieden, die nötigen juristischen Maßnahmen gegen die Personen einzusetzen, die meinen Sohn römisch 40 gedroht hat."

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der in den Unterlagen genannte Name " XXXX " nicht mit dem im Verfahren angegbenen und durch Dokumente bestätigtem Namen des BF übereinstimmt.In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der in den Unterlagen genannte Name " römisch 40 " nicht mit dem im Verfahren angegbenen und durch Dokumente bestätigtem Namen des BF übereinstimmt.

Wenn der BF zum Tod seines Bruders nunmehr ein Video, auf dem eine tote Person zu sehen ist, beim BFA vorgelegt hat, so ist dazu, wie bereits seitens des BFA ausgeführt, darauf zu verweisen, dass der Tod des Bruders des BF mitsamt dem diesbezüglichen Totenschein bereits im Erstverfahren berücksichtigt wurde und zum anderen aus dem Video nicht hervorgeht, dass es sich hiebei tatsächlich um den Bruder des BF handelt.

Insgesamt ist zu den seitens des BF vorgelegten Schriftstücken anzuführen, dass der BF hinsichtlich der neu vorgelegten Beweismittel keine Originaldokumente in Vorlage brachte, sondern eingescannte Exemplare bzw. Kopien.

Auch diese Tatsache, dass es sich bei den genannten Schriftstücken um Kopien handelt, welchen nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 48, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich des Vorbringens des BF zu.Auch diese Tatsache, dass es sich bei den genannten Schriftstücken um Kopien handelt, welchen nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, Paragraph 48,, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich des Vorbringens des BF zu.

Letztlich erlaubt sich das BVwG auch ergänzend darauf zu verweisen, dass lt. Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017, welcher auch in die in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen, zu denen der BF keine Stellungnahme abgegeben hat, aufgenommen wurde, im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist.

Ebenso, so auch das BFA, spricht es nicht für die Glaubwürdigkeit des nunmehigen Vorbringens des BF, dass der BF einerseits im Juni 2015 aus dem Irak aufgrund der Probleme, die er auch im nunmehigen Verfahren behauptet, verlassen hat und nun, zwei Jahre später nach Abschluss des Vorverfahrens bei der Mutter ein Drohbrief der Organisation auftaucht und kurz danach die Schwester des BF entführt worden ist.

Zum Drohbrief ist ferner auszuführen, dass der BF in der Erstbefragung am 07.06.2017 erklärte, er werde diesen in 2-3 Wochen per Post erhalten, doch hat der BF bis dato keine Originaldokumente in Vorlage gebracht.

Ferner fällt allgemein zur Vorgehensweise des BF auch auf, dass der BF den nunmehrigen Antrag am 07.06.2017 stellte, nachdem ihm mit Schreiben des BFA vom 02.06.2017 mitgeteilt worden war, dass er seine Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 AsylG zurückzustellen habe, da diese aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ihre Gültigkeit verloren habe.Ferner fällt allgemein zur Vorgehensweise des BF auch auf, dass der BF den nunmehrigen Antrag am 07.06.2017 stellte, nachdem ihm mit Schreiben des BFA vom 02.06.2017 mitgeteilt worden war, dass er seine Aufenthaltsberechtigungskarte gem Paragraph 51, AsylG zurückzustellen habe, da diese aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ihre Gültigkeit verloren habe.

Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen.Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten, welche aus den unbedenklichen objektiven zusammenstellungen und Auskünften der Staatendokumentation des BFA resultieren, ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsberater noch von dessen rechtsfreundlichem Vertreter substantiiert behauptet, sondern diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.

Wenn in dennunmehrigen Feststellungen des BFA von einer Überstellung/Abschiebung in die "Russische Föderation" die Rede ist, so handelt es sich hiebei offensichtlich um eine auf einem Versehen beruhende einmalige fehlerhafte Formulierung, welche jedoch auf die rechtmäßigkeit der Entscheidung insgesamt keinen wesentliche Einfluss hat.

Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass seit dem Erkenntnis des BVwG, welches am 07.04.2017 in Rechtkraft erwachsen ist, abgesehen davon, dass der BF Arbeitsberichte, bestätigt von der Marktgemeinde XXXX von März bis Juni 2017 vorlegte, wonach er dort mehrere Stunden pro Monat tätig war und er seinen Angaben zufolge nunmehr den Fitnessclub nicht mehr besucht, da er keine Karte mehr habe, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass seit dem Erkenntnis des BVwG, welches am 07.04.2017 in Rechtkraft erwachsen ist, abgesehen davon, dass der BF Arbeitsberichte, bestätigt von der Marktgemeinde römisch 40 von März bis Juni 2017 vorlegte, wonach er dort mehrere Stunden pro Monat tätig war und er seinen Angaben zufolge nunmehr den Fitnessclub nicht mehr besucht, da er keine Karte mehr habe, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Sonstige Integrationsmerkmale, die in der Person des BF gelegen sind, sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 12a Abs. 2 AsylG idgF:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

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-1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,-1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

-2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

-3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde-3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

Abs. 1 Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Absatz eins, Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

Abs. 2 Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Absatz 2, Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.1.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 AsylG gegeben waren.3.1.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG gegeben waren.

3.1.3. Die im Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, GZ:

L521 2124647-1/18E gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am 07.04.2017 in Rechtskraft.L521 2124647-1/18E gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am 07.04.2017 in Rechtskraft.

Die Behörde hat im nunmehrigen Verfahen zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Die Behörde zog aus dieser Tatsache und ihrer daraus folgenden Feststellung, dass der Antragsteller das Bundesgebiet seit der ersten Antragstellung nicht verlassen hat, die Schlussfolgerung, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung "nach wie vor aufrecht" sei.

3.1.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR3.1.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist vergleiche ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR

24. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).24. Gesetzgebungsperiode 29 ff; weiters Artikel 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).

Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden.

Die gegen den BF gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2015 betreten und sich seither in Österreich aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom 02.08.2017 nicht verlassen.Die gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2015 betreten und sich seither in Österreich aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom 02.08.2017 nicht verlassen.

3.1.5. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am 07.04.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.3.1.5. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am 07.04.2017 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, weshalb dieser voraussichtlichzurückzuweisen sein wird.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation im Irak ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Irak sprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2017 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2017 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 AsylG als erfüllt anzusehen.In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als erfüllt anzusehen.

3.1.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7. Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen.3.1.7. Da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen.

3.1.8. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.1.8. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, persönlicher Eindruck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L506.2124647.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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