TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/9 W236 2141242-1

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Veröffentlicht am 09.08.2017
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Entscheidungsdatum

09.08.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W236 2141242-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXXalias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme am 01.12.2016 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. XXXXalias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme am 01.12.2016 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person lag eine EURODAC-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung am 12.12.2015 nach Asylantragstellung in Bulgarien vor.

1.2. Mit Schreiben vom 22.01.2016, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmten die bulgarischen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.1.2. Mit Schreiben vom 22.01.2016, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmten die bulgarischen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.3. Mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl. 1100353309/152065829 EAST Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.3. Mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl. 1100353309/152065829 EAST Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016, W192 2127956-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem oben genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 23.06.2016 nachweislich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft

1.5. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes. Der Mitteilung des Bundesamtes vom 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und die Frist zur Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt werde stimmten die bulgarischen Behörden durch Stillschweigen zu.1.5. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes. Der Mitteilung des Bundesamtes vom 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und die Frist zur Überstellung gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt werde stimmten die bulgarischen Behörden durch Stillschweigen zu.

2. Verfahren über die Festnahme und Anhaltung (sowie die bereits rechtskräftige Schubhaft):

2.1. Aufgrund einer geplanten Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 03.11.2016 erließ das Bundesamt am 21.10.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sowie einen Abschiebeauftrag – Luftweg bzw. Einlieferungsauftrag.2.1. Aufgrund einer geplanten Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 03.11.2016 erließ das Bundesamt am 21.10.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie einen Abschiebeauftrag – Luftweg bzw. Einlieferungsauftrag.

2.2. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.11.2016, sei mehrmals zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht worden, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, zuletzt am 02.11.2016 um 12:00 Uhr. Der Beschwerdeführer habe nicht angetroffen werden können. Es habe auch sein Aufenthaltsort nicht eruiert werden können.

2.3. Am 03.11.2016 erließ das Bundesamt einen weiteren Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Da er zur Erlassung eines Abschiebeauftrages festzunehmen sei.2.3. Am 03.11.2016 erließ das Bundesamt einen weiteren Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Da er zur Erlassung eines Abschiebeauftrages festzunehmen sei.

2.4. Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Grundversorgungsvorortkontrolle in einer Flüchtlingsunterkunft des Hilfswerks in Wien kontrolliert und festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag besteht. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

2.5. Mit Bescheid vom 02.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2.5. Mit Bescheid vom 02.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2.6. Gegen die Festnahme und Anhaltung, die Inschubhaftnahme, die Anhaltung in Schubhaft und den "Mandatsbescheid des BFA RD Wien, GZ. 1100353309-161621865" erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsvertretung am 02.12.2016 um 15:16 Uhr beim BFA (!) Beschwerde, in welcher darauf hingewiesen wird, dass die sechsmonatige Dublinfrist zur Überstellung nach Bulgarien bereits abgelaufen sei. Darauf habe die Rechtsvertretung in Schriftsätzen wiederholt hingewiesen. Diesen Schriftsätzen sei seitens der Behörde nie widersprochen worden. Die Festnahme und Schubhaft seien somit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Allein aus dem Umstand, dass die Polizei an der Adresse des Beschwerdeführers nachgefragt habe, könne keine Fluchtgefahr begründet werden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Auftrag gehabt, zu einer bestimmten Zeit zu Hause zu sein oder sich etwa zu melden. Eine Ladung gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe auch über seine Rechtsvertretung stets aktiv mit der Behörde Kontakt gehalten. Da Österreich für das inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, erweise sich die Anhaltung in Schubhaft als zwecklos. Zudem werde "im bekämpften Bescheid" der Zweck der Schubhaftverhängung mit der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung angegeben, ohne dass dabei erkennbar wäre, ob eine Abschiebung nach Bulgarien oder Afghanistan gemeint sei. Der Bescheid basiere auch auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage, da "die Beschwerdeführerin" als "Asylwerberin" im offenen Verfahren angesehen werden müsse, für "deren" Asylverfahren Österreich inhaltlich zuständig sei. Auch sei die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung von der belangten Behörde unterlassen worden. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Judikatur des VwGH für sich allein die Verhängung der Schubhaft niemals zu rechtfertigen.

Beantragt werde a) die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie b) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung iHv 737,60 Euro (für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iHv 922 Euro) zu ersetzen.Beantragt werde a) die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie b) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung iHv 737,60 Euro (für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iHv 922 Euro) zu ersetzen.

2.7. Das Bundesamt übermittelt am 03.12.2016 (eingelangt am 05.12.2016) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte gleichzeitig die Akten vor und beantragte in einer Stellungnahme, das Bundesverwaltungsgericht möge a) die Beschwerde als unbegründet abweisen; b) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) iHv 426,20 Euro verpflichten.

2.8. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, W236 2141242-1/17E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge und stellte fest, dass seine Festnahme am 01.12.2016, 17:13 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, rechtswidrig waren (Spruchpunkt A.I.). Hingegen wies es die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2016 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.II.) und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.III.). Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamtes auf Kostenersatz wurden jeweils abgewiesen (Spruchpunkte A.IV. und A.V.).

2.9. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2016 nach Bulgarien abgeschoben.

2.10. Einer gegen die Spruchpunkte A.I. und A.V. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 erhobenen Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005-5, statt und behob das Erkenntnis in diesen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG darin aus, dass das Bundesamt in seiner Amtsrevision zutreffend darauf hingewiesen habe, dass nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen müsse, sondern dass vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) ausreiche. Diese Auffassung entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FPG in der Stammfassung, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genüge (vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2012/21/0118, Punkt 4. der Entscheidungsgründe; vgl. dazu auch Punkt 2. des Erkenntnisses vom 22.04.2014, 2013/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden.2.10. Einer gegen die Spruchpunkte A.I. und A.V. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 erhobenen Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005-5, statt und behob das Erkenntnis in diesen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG darin aus, dass das Bundesamt in seiner Amtsrevision zutreffend darauf hingewiesen habe, dass nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen müsse, sondern dass vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) ausreiche. Diese Auffassung entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Stammfassung, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genüge vergleiche das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2012/21/0118, Punkt 4. der Entscheidungsgründe; vergleiche dazu auch Punkt 2. des Erkenntnisses vom 22.04.2014, 2013/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Afghanistans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits am 12.12.2015 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Einem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stimmten die bulgarischen Behörden mit am 22.01.2016 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde daraufhin (letztlich) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016 rechtskräftig zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer besteht daher seit 23.06.2016 rechtskräftig eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erachtet. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer freiwillig nicht nach.

Aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, wurde die Frist zur Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt. Die Überstellungsfrist endete somit erst am 22.07.2017.Aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 20.07.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, wurde die Frist zur Überstellung gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt. Die Überstellungsfrist endete somit erst am 22.07.2017.

Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte auf Basis des am 03.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2016 nach Bulgarien abgeschoben.Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte auf Basis des am 03.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2016 nach Bulgarien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich ausschließlich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die laut Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.12.2016 bereits "hier abgegebene" Tazkira, findet sich nicht in den Akten. Die im Spruch angeführten Personendaten dienen daher lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1100353309-161621865, samt den Aktenteilen betreffend Festnahme, Schubhaft und Abschiebung des Beschwerdeführers sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W192 2127956-1. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 01.12.2016, 17:13 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 01.12.2016 bis 02.12.2016, 18:29 Uhr:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 01.12.2016, 17:13 Uhr, und Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 01.12.2016 bis 02.12.2016, 18:29 Uhr:

3.2.1. Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:3.2.1. Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) , BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 622/1992, idgF, lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) , Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1992,, idgF, lautet:

"(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2. Angehörige der Gemeindewachkörper,

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind."

Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 01.12.2016 um 17:13 Uhr in einer Flüchtlingsunterkunft des Hilfswerks in Wien gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 01.12.2016 um 17:13 Uhr in einer Flüchtlingsunterkunft des Hilfswerks in Wien gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

3.2.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

3.2.3. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers waren rechtmäßig:

Das Bundesamt erließ am 21.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einen Abschiebeauftrag im Hinblick auf den Abschiebetermin und den gebuchten Flug nach Sofia am 03.11.2016. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse mehrmals nicht angetroffen und nicht festgenommen werden konnte, konnte die Abschiebung am 03.11.2016 nicht vollzogen werden. Das Bundesamt erließ daraufhin am 03.11.2016 einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer.Das Bundesamt erließ am 21.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und einen Abschiebeauftrag im Hinblick auf den Abschiebetermin und den gebuchten Flug nach Sofia am 03.11.2016. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse mehrmals nicht angetroffen und nicht festgenommen werden konnte, konnte die Abschiebung am 03.11.2016 nicht vollzogen werden. Das Bundesamt erließ daraufhin am 03.11.2016 einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer.

Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 01.12.2016, 17:13 Uhr, bis 02.12.2016, 18:29 Uhr, erfolgten sohin aufgrund und im Rahmen des Festnahmeauftrages vom 03.11.2016.

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 23.06.2016 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Soweit die Beschwerde diesbezüglich moniert, der Beschwerdeführer habe über seine Rechtsvertretung stets aktiv mit der Behörde Kontakt gehalten, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bereits seine für den 03.11.2016 geplante Abschiebung nach Sofia durch Untertauchen vereitelte und an seiner Meldeadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte. Erst am 01.12.2016 konnte der Beschwerdeführer im Zuge einer Grundversorgungsvorortkontrolle in einer Flüchtlingsunterkunft des Hilfswerks in Wien zufällig festgenommen werden.

Die Voraussetzungen für die Erlassung des Festnahmeauftrages vom 03.11.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG lagen somit vor.Die Voraussetzungen für die Erlassung des Festnahmeauftrages vom 03.11.2016 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG lagen somit vor.

Soweit die Beschwerde zur Festnahme vorbringt, diese sei rechtswidrig, da die sechsmonatige Dublinfrist zur Überstellung nach Bulgarien bereits abgelaufen sei, ist dem entgegen zu halten, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 20.07.2016, der Beschwerdeführer sei untergetaucht, gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt wurde. Die Überstellungsfrist endete somit erst am 22.07.2017. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers (und Inschubhaftnahme) zum Zwecke der Abschiebung am 20.12.2016 erfolgten somit innerhalb der Überstellungsfrist nach Bulgarien.Soweit die Beschwerde zur Festnahme vorbringt, diese sei rechtswidrig, da die sechsmonatige Dublinfrist zur Überstellung nach Bulgarien bereits abgelaufen sei, ist dem entgegen zu halten, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die bulgarischen Behörden vom 20.07.2016, der Beschwerdeführer sei untergetaucht, gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt wurde. Die Überstellungsfrist endete somit erst am 22.07.2017. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers (und Inschubhaftnahme) zum Zwecke der Abschiebung am 20.12.2016 erfolgten somit innerhalb der Überstellungsfrist nach Bulgarien.

3.2.4. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers waren auch notwendig:

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der seiner Verpflichtung zur Ausreise fast ein halbes Jahr lang nicht freiwillig nachkam, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig war.

3.2.5. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführer waren aus diesen Gründen nicht unverhältnismäßig.

Daher ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. – Kostenersatz:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung als auch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. IFA 1100353309 + VZ 161621865, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung als auch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. IFA 1100353309 + VZ 161621865, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005-5 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.3.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005-5 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,
Fristen, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, Überstellungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W236.2141242.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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