TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/18 2013/21/0001

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Veröffentlicht am 18.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs7 idF 2011/I/038
FPG 2005 §120 Abs1a
FPG 2005 §120 Abs5 Z5
FPG 2005 §52 idF 2011/I/038
FPG 2005 §55 idF 2011/I/038
FPG 2005 §55a idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der WH in G, vertreten durch Mag. Franz Waldl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. September 2012, Zl. VwSen-750053/3/BP/WU, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, gemäß ihren Angaben eine Staatsangehörige der Volksrepublik China und im Jänner 2011 nach Österreich eingereist, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch im Jänner 2011 wies das Bundesasylamt diesen Antrag vollinhaltlich ab und verfügte die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 10 AsylG 2005. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof keine Folge. Sein Erkenntnis erwuchs mit 10. Mai 2012 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin, gemäß ihren Angaben eine Staatsangehörige der Volksrepublik China und im Jänner 2011 nach Österreich eingereist, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch im Jänner 2011 wies das Bundesasylamt diesen Antrag vollinhaltlich ab und verfügte die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, AsylG 2005. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof keine Folge. Sein Erkenntnis erwuchs mit 10. Mai 2012 in Rechtskraft.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge für schuldig erkannt, sie halte sich seit 10. Mai 2012 an einer näher genannten Anschrift nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, weil sie weder über einen gültigen Einreisetitel noch über ein sonstiges - näher umschriebenes - Aufenthaltsrecht verfüge. Sie habe dadurch § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG verletzt und werde deshalb gemäß § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 134 Stunden) verurteilt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge für schuldig erkannt, sie halte sich seit 10. Mai 2012 an einer näher genannten Anschrift nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, weil sie weder über einen gültigen Einreisetitel noch über ein sonstiges - näher umschriebenes - Aufenthaltsrecht verfüge. Sie habe dadurch Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG verletzt und werde deshalb gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 134 Stunden) verurteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 11. September 2012 mit der Maßgabe statt, dass die verhängte Geldstrafe auf € 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt wurden (außerdem wurde der erstinstanzlich festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Verfahrens reduziert).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG bestraft. Diese Bestimmung sowie die darauf Bezug nehmende Anordnung des § 120 Abs. 5 FPG lauten wie folgt:Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG bestraft. Diese Bestimmung sowie die darauf Bezug nehmende Anordnung des Paragraph 120, Absatz 5, FPG lauten wie folgt:

"Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. (1) …Paragraph 120, (1) …

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

(2) - (4) …

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1a liegt nicht vor, (5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins a, liegt nicht vor,

1.
wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist; wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraph 50,) ist;
2.
solange der Fremde geduldet ist (§ 46a), solange der Fremde geduldet ist (Paragraph 46 a,),
3.
im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,
4.
solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder
5.
während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a. während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraphen 55, oder 55a.

(6) - (10) …"

1. Die das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beendende Entscheidung des Asylgerichtshofs erwuchs am 10. Mai 2012 in Rechtskraft. (Erst) damit wurde die schon erstinstanzlich verfügte asylrechtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 10 AsylG 2005 durchsetzbar. 1. Die das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beendende Entscheidung des Asylgerichtshofs erwuchs am 10. Mai 2012 in Rechtskraft. (Erst) damit wurde die schon erstinstanzlich verfügte asylrechtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar.

Wird eine - asylrechtliche - Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, und der Fremde hat dann binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise - so der zweite Satz des § 10 Abs. 7 AsylG 2005 - besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine - asylrechtliche - Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, und der Fremde hat dann binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise - so der zweite Satz des Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 - besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

§ 10 Abs. 8 AsylG 2005 normiert weiter, dass der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen ist. Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 normiert weiter, dass der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen ist.

2. Der in § 10 Abs. 8 AsylG 2005 angesprochene § 55a FPG sowie der dieser Bestimmung vorangehende § 55 FPG - beide Normen ebenso wie § 10 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 durch das FrÄG 2011 neu geschaffen bzw. neu formuliert - sehen Folgendes vor:2. Der in Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 angesprochene Paragraph 55 a, FPG sowie der dieser Bestimmung vorangehende Paragraph 55, FPG - beide Normen ebenso wie Paragraph 10, Absatz 7, und 8 AsylG 2005 durch das FrÄG 2011 neu geschaffen bzw. neu formuliert - sehen Folgendes vor:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

Frist für die freiwillige Ausreise
nach einer asylrechtlichen Entscheidung
Frist für die freiwillige Ausreise, nach einer asylrechtlichen Entscheidung

§ 55a. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Entscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird und der binnen einer Frist von 14 Tagen auszureisen hat, kann auf Antrag einmalig eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden, wenn er besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachweist und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntgibt.Paragraph 55 a, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Entscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar wird und der binnen einer Frist von 14 Tagen auszureisen hat, kann auf Antrag einmalig eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden, wenn er besondere Umstände, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen, nachweist und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntgibt.

…"

Der zitierte § 55a Abs. 1 FPG spricht ausdrücklich - unter Bezugnahme auf die in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene 14-tägige Frist - von der Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise. Insoweit wird auch für asylrechtliche Ausweisungen die dargestellte Regelung des § 55 FPG nachgebildet, die ihrerseits bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG ausnahmsweise die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht. Der zitierte Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG spricht ausdrücklich - unter Bezugnahme auf die in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene 14-tägige Frist - von der Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise. Insoweit wird auch für asylrechtliche Ausweisungen die dargestellte Regelung des Paragraph 55, FPG nachgebildet, die ihrerseits bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG ausnahmsweise die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für die freiwillige Ausreise vorsieht.

Auch auf Grund dieser Parallelität kann nicht zweifelhaft sein, dass umgekehrt die in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 grundsätzlich für die freiwillige Ausreise schon von Gesetzes wegen eingeräumte 14-tägige "Basisfrist" dem Wesen nach jener Frist entsprechen soll, die gemäß § 55 FPG im Regelfall als mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Nur eine derartige Sichtweise wird im Übrigen der Anordnung des § 10 Abs. 7 AsylG 2005, wonach eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG (§ 52 FPG) gilt, gerecht. Auch auf Grund dieser Parallelität kann nicht zweifelhaft sein, dass umgekehrt die in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 grundsätzlich für die freiwillige Ausreise schon von Gesetzes wegen eingeräumte 14-tägige "Basisfrist" dem Wesen nach jener Frist entsprechen soll, die gemäß Paragraph 55, FPG im Regelfall als mit einer Rückkehrentscheidung einhergehende Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Nur eine derartige Sichtweise wird im Übrigen der Anordnung des Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005, wonach eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG (Paragraph 52, FPG) gilt, gerecht.

3. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG bestraft. Gemäß § 120 Abs. 5 Z 5 FPG liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a FPG allerdings nicht vor. 3. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG bestraft. Gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FPG liegt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraphen 55, oder 55a FPG allerdings nicht vor.

Nach dem oben zu Punkt 2. dargelegten Ergebnis (die Frist des § 10 Abs. 7 AsylG 2005 ist der Sache nach als Frist für die freiwillige Ausreise im Sinn des § 55 FPG zu begreifen) kann § 120 Abs. 5 Z 5 FPG nur so verstanden werden, dass auch während der in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG gegeben sein soll. Ein anderes Ergebnis würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wäre es doch nicht einsichtig, dass die nach § 55a FPG verlängerte Frist, nicht jedoch die "Basisfrist" nach § 10 Abs. 7 AsylG 2005 von § 120 Abs. 5 Z 5 FPG erfasst wird. Mit diesem Strafausschließungsgrund soll insgesamt gewährleistet werden, dass die dem Fremden für eine freiwillige Ausreise - unter welchem Titel immer - offen stehende Frist von der Strafbarkeit wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ausgenommen bleibt. Nach dem oben zu Punkt 2. dargelegten Ergebnis (die Frist des Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ist der Sache nach als Frist für die freiwillige Ausreise im Sinn des Paragraph 55, FPG zu begreifen) kann Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FPG nur so verstanden werden, dass auch während der in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG gegeben sein soll. Ein anderes Ergebnis würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wäre es doch nicht einsichtig, dass die nach Paragraph 55 a, FPG verlängerte Frist, nicht jedoch die "Basisfrist" nach Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 von Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FPG erfasst wird. Mit diesem Strafausschließungsgrund soll insgesamt gewährleistet werden, dass die dem Fremden für eine freiwillige Ausreise - unter welchem Titel immer - offen stehende Frist von der Strafbarkeit wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ausgenommen bleibt.

4. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird der Beschwerdeführerin indes bereits ein unrechtmäßiger Aufenthalt ab 10. Mai 2012 und damit unmittelbar ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung bzw. auch während der der Beschwerdeführerin offen stehenden 14-tägigen Frist für eine freiwillige Ausreise - dass ein Fall vorliege, in dem diese Frist nicht bestehe, ist nicht zu sehen - zum Vorwurf gemacht. Das belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb er - ohne dass auf die in der Beschwerde relevierte Frage der Vorwerfbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Verhaltens eingegangen werden müsste - schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 4. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird der Beschwerdeführerin indes bereits ein unrechtmäßiger Aufenthalt ab 10. Mai 2012 und damit unmittelbar ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung bzw. auch während der der Beschwerdeführerin offen stehenden 14-tägigen Frist für eine freiwillige Ausreise - dass ein Fall vorliege, in dem diese Frist nicht bestehe, ist nicht zu sehen - zum Vorwurf gemacht. Das belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb er - ohne dass auf die in der Beschwerde relevierte Frage der Vorwerfbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Verhaltens eingegangen werden müsste - schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. April 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210001.X00

Im RIS seit

05.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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