TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/14 W196 1413992-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2017
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Entscheidungsdatum

14.08.2017

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 1413992-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015, Zl. 472204801/1241120 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015, Zl. 472204801/1241120 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXXwird gem. §§ 54 und 55 Abs.1 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.XXXXwird gem. Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 19.11.2008 erstmals unter einer Alias-Identität (XXXX) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.10.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge in die Schweiz aus und wurde am 29.12.2009 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, wo er am 31.12.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.06.2010 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Graz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 als Abs. 1 Asylgesetz zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 19.11.2008 erstmals unter einer Alias-Identität (römisch 40 ) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.10.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge in die Schweiz aus und wurde am 29.12.2009 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, wo er am 31.12.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.06.2010 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Graz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, als Absatz eins, Asylgesetz zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2015, Zahl W 129 1413992-/18E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da nicht erkannt werden konnte, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2015, Zahl W 129 1413992-/18E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da nicht erkannt werden konnte, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Am 28.12.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung entschieden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt I.)Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt römisch eins.)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte darin fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist sei, er an keinerlei schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leide und er sich ca. ein Jahr vor Stellung des Asylantrags nicht in Österreich aufgehalten habe. Es sei ihm durch das Bundesverwaltungsgericht weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt worden und liege diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Er sei in Österreich zweimal sowie in der Schweiz einmal vorbestraft. Er sei ledig und lebe in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen. Er befinde sich seit September 2014 in einer Ausbildung zum Fach bzw. Diplom Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit. Er werde für gemeinnützige Tätigkeiten in der Stadt Graz herangezogen und arbeite auch ehrenamtlich für die Volkshilfe. Er sei im erwerbsfähigen Alter und es könne ihm auch eine Erwerbstätigkeit in der Heimat zu zugemutet werden. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, er verfüge über kein Eigentum und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Er beherrsche die Sprache des Herkunftslandes und die Bindungen zum Heimatstaat seien stärker als die zu Österreich.

In der rechtlichen Beurteilung wurde sowohl das Privat als auch das Familienleben des Beschwerdeführers als nicht ausreichend intensiv erachtet, so dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung über die Verpflichtung ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen informiert.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 12.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück zu verweisen, bzw. in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vorliegen und diese daher von Amts wegen zu erteilen gewesen wäre.

Jedenfalls aber wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG beantragt.

Am 13.9.2016 legte der Vertreter des Beschwerdeführers das Zeugnis der Schule für soziale Betreuungsberufe vom 8.6.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer die Ausbildung mit gutem Erfolg bestanden hat und zur Führung der Berufsbezeichnung "Pflegehelfer" berechtigt ist.

Am 23.01.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bekannt, dass seine richtige Identität XXXX, geboren am XXXX, ukrainischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer bitte um Richtigstellung seiner Identität, da er beabsichtigt seine Lebensgefährtin zu ehelichen. Diese erwarte ein Kind von ihm. Der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes ist der 10.06.2017. Beigelegt wurde auch eine Kopie seines Reisepasses und des Bürgerpasses der Ukraine.Am 23.01.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bekannt, dass seine richtige Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , ukrainischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer bitte um Richtigstellung seiner Identität, da er beabsichtigt seine Lebensgefährtin zu ehelichen. Diese erwarte ein Kind von ihm. Der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes ist der 10.06.2017. Beigelegt wurde auch eine Kopie seines Reisepasses und des Bürgerpasses der Ukraine.

Am 02.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt um einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinem privaten Umfeld sowie besonders seinem Familienleben zu gewinnen.

Die befragte Zeugin ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

RI: Seit wann kennen Sie den Herrn XXXX?

Z: Seit Ende 2012.

RI: Sie haben auch nicht gewusst wie er heißt oder schon?

Z: Am Anfang wusste ich auch nicht wie er heißt, mit der Zeit schon.

RI: Wann haben Sie beschlossen zusammenzuleben?

Z: Ziemlich bald. Wir leben seit Ende November 2013 zusammen.

RI: Was haben Sie studiert?

Z: Germanisitk.

RI: Was arbeiten Sie?

Z: Ich arbeite bei MC Donalds. (Beilage 1)

RI: Sie sind schwanger? Im wievielten Monat?

Z: Ja, in der 26. Woche.

RI: Was können Sie mir über Ihren Lebensgefährten erzählen?

Z: Er ist ein sehr offener, motivierter Mensch, obwohl er hier keine Möglichkeit hatte eine Ausbildung zu machen. Mit der weißen Karte hat er es doch geschafft, und hat den Heim- und Pflegehelfer abgeschlossen.

RI: Alle Zeugnisse sind doch auf den falschen Namen ausgestellt?

RV: Ja, auch der Meldezettel, aber in Graz ist es schwierig sie brauchen eine behördliche Entscheidung, wo das drinnensteht.Regierungsvorlage, Ja, auch der Meldezettel, aber in Graz ist es schwierig sie brauchen eine behördliche Entscheidung, wo das drinnensteht.

RI: Also er hat diese Ausbildung gemacht?

Z: Ja er ist ein hilfsbereiter Mensch, man merkt auch das er mit alten Menschen sehr nett umgeht im täglichen Leben.

Als ich ihn kennengelernt habe, sprach er kaum Deutsch, ich glaube nur A2 Diplom. Dann hat er den B1 Kurs gemacht, aber wirklich Deutsch gelernt hat er im Praktikum. Zuhause wird polnisch gesprochen. Polnisch spricht er auch. Polnisch kann er wirklich gut.

RI: Russisch kann er auch oder?

Z: Ja, russisch ist seine Muttersprache.

RV: Mir ist aufgefallen, dass ihr beide dieselben Ringe tragt, haben Sie vor zu heiraten?Regierungsvorlage, Mir ist aufgefallen, dass ihr beide dieselben Ringe tragt, haben Sie vor zu heiraten?

Z: Ja, sobald er die Dokumente bekommt.

RV: Wissen Sie etwas von gemeinnützigen Tätigkeiten(Reinigung, Pflege öffentlicher Toiletten im Stadtpark in Graz) in Graz?Regierungsvorlage, Wissen Sie etwas von gemeinnützigen Tätigkeiten(Reinigung, Pflege öffentlicher Toiletten im Stadtpark in Graz) in Graz?

Z: Ja, er macht das immer noch. Während der Ausbildung am Wochenende, da er unter der Woche Ausbildung hat. Er macht die gemeinnützige Tätigkeit seit ich ihn kenne.

Keine weiteren Fragen mehr an die Zeugin.

RI: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie straffällig geworden sind? Wie ist das passiert?

BF: Das erste Mal ist es passiert, als ich bei der Einreise falsche Papiere vorgelegt habe.

RI: Dann haben Sie was gestohlen oder? Wann war das?

BF: Ja, das war 2010 und 2012. Hätte ich eine offene Strafe hätte ich keine Ausbildung bekommen.

RI: Was ist in der Schweiz gewesen?

BF: Ich habe etwas in Brand gesetzt.

RI: In der Schweiz?

BF: Ja, und dann habe ich Medikamente bekommen.

RI: Was haben Sie in Brand gesetzt und warum?

BF: Ich habe ein kleines Schuhgeschäft in Brand gesetzt.

RI: Warum?

BF: Aus psychischen Problemen habe ich das gemacht.

RV: Wurden Sie in der Schweiz behandelt?Regierungsvorlage, Wurden Sie in der Schweiz behandelt?

BF: Ja.

BF: Ich wurde auch 5 Jahre lang in Österreich behandelt.

RI: Sie haben Unterlagen darüber hergeschickt?

BF: Ja, alles.

RI: Aber jetzt sind Sie gesund und es geht Ihnen gut?

BF: Ja, jetzt ist alles in Ordnung.

RI: Was können Sie nettes über sich erzählen? Warum sollten Sie in Österreich bleiben dürfen?

BF: Diesen Beruf habe ich von Österreich bekommen. Normalerweise mit einer weißen Karte bekommt man keine Ausbildung, aber ich habe hier in Österreich die Möglichkeit bekommen.

BF: Ich habe alle Zeugnisse hergeschickt. Ich arbeite schon 4 Jahre bei der Caritas.

Es gefällt mir als Pflege- oder Heimhelfer zu arbeiten. Ich möchte gerne als Pflegehelfer arbeiten.

RI: Warum möchten Sie in Österreich bleiben?

BF: Ich habe hier schon eine Familie, und ich fühle mich wie zu Hause. Ich habe auch viele Freunde hier.

RI: Welche Freunde haben Sie hier?

BF: Österreichische Freunde.

RV: Wieso wollten Sie von sich aus erst jetzt im Verfahren Ihre Identität aufklären?Regierungsvorlage, Wieso wollten Sie von sich aus erst jetzt im Verfahren Ihre Identität aufklären?

BF: Ich habe große Angst, jetzt herrscht ja Krieg und man weiß nicht wie das alles ausgehen wird. Es besteht auch die Möglichkeit dass ich eingezogen werde, ich habe ja keine Familie dort. Keine Eltern keine Geschwister. Ich habe bei meiner Mutter gelebt und diese ist 1997 verstorben.

RV: Und wieso gerade jetzt?Regierungsvorlage, Und wieso gerade jetzt?

BF: Ich wollte offen sagen wieso ich hier bin und wer ich bin. Ich habe ein Ziel im Leben. BF weist auf seine Lebensgefährtin hin. Jetzt habe ich große Verantwortung. Ich wollte mich entschuldigen und menschlich darlegen warum das so ist.

RI: Sie haben sehr viele "alias" Namen.

BF: Ich weiß nicht wie das wäre wenn ich vorher schon eine Vorladung zum Gericht erhalten hätte, ob ich nicht schon vorher meine Identität richtig gestellt hätte.

RV: Haben Sie vor zu heiraten?Regierungsvorlage, Haben Sie vor zu heiraten?

BF: Ja sicher.

RI: Und wann?

BF: Ich werde sofort heiraten wenn ich die Möglichkeit dazu bekomme. (das bedeutet wenn ich die Papiere für das Standesamt in Graz bekomme)

Meine Frau wird sich zu Hause um das Kind kümmern, und ich werde Geld verdienen und arbeiten gehen.

RV: Arbeiten Sie noch immer gemeinnützig?Regierungsvorlage, Arbeiten Sie noch immer gemeinnützig?

BF: Ja

RV: Haben Sie in der Ukraine irgendwelche Lebensraum (Haus, Wohnung, sonstiges)?Regierungsvorlage, Haben Sie in der Ukraine irgendwelche Lebensraum (Haus, Wohnung, sonstiges)?

BF: Nein, ich habe nur mit meiner Mutter in einer kleinen Wohnung gelebt. Diese Wohnung gehört jetzt meiner Tante.

RI: Wo sind Sie geboren in der Ukraine?

BF: Am XXXX in der Republik Turkmenistan , Stadt Mary.BF: Am römisch 40 in der Republik Turkmenistan , Stadt Mary.

RI: Wie haben Ihre Eltern geheißen?

BF: XXXX – MutterBF: römisch 40 – Mutter

Der Vater hieß XXXX.Der Vater hieß römisch 40 .

Mein Vater hat dort gearbeitet. Meine Mutter war Ukrainerin. Mein Vater war Russe. Ich war etwa 3 Jahre alt als sie sich scheiden ließen.

Ich bin dann mit meiner Mutter zurück in die Ukraine gezogen.

RI: Wohin sind Sie gezogen?

BF: Gebiet Ivano Vrankowsk

Dorf: Vigoda

RI: Wie lang haben Sie dort gelebt? Sind Sie in die Schule gegangen?

BF: Ich habe 10 Klassen Grundschule abgeschlossen und nach der Schule habe ich ins Arbeiten begonnen. Z. B. auf Baustellen oder in einem Restaurant.

Ich habe dort bis zum Jahre 2008 gelebt. Ich bin auch nach Russland gefahren um dort zu arbeiten. Ich habe geschaut, wo es eine Arbeit gibt.

Dann bin ich selbstständig geworden, und habe unterschiedliche Geräte verkauft. Wie z.B. Kühlschränke, SAT-Schüsseln, usw..

2008 bin ich dann nach Österreich gekommen. Ich habe zu Hause große Probleme gehabt. Man musste Geld zahlen um eine unternehmerische Tätigkeit zu führen. Zuerst habe ich Geld bezahlt, weil ich Geld verdient habe und dann nicht mehr. Das war ein Problem weil ich das Geld weiter hätte zahlen müssen. Ich sollte die Kriminellen bezahlen und die Polizei. Deswegen habe ich 2008 entschieden dort zu flüchten. Die Gelder waren für Korruption. Es war so, dass man einen Teil des Verdienstes abführen musste.

RI: Wieso haben Sie dann nicht unter Ihrem richtigen Namen hier in Österreich um Asyl angesucht?

BF: Weil ich Angst hatte, in mein Heimatland abgeschoben zu werden.

RI: Vor wem haben Sie Angst gehabt? Von den österreichischen Behörden?

BF: Ich habe damals gedacht, dass das die bessere Variante ist. Man hätte mich nicht nach Georgien abgeschoben, weil man hätte mir für Georgien keine Heimreise-Dokumente ausgestellt.

RI: Wieso waren Sie dann in der Schweiz?

BF: Ich habe hier in Österreich nicht die Wahrheit gesagt und wusste nicht wie das dann ausgehen wird. Ich war dort 7 oder 8 Monate. Dort wurde ich behandelt, es hat auch eine Gesprächstherapie gegeben, und dann hat man mich nach Traiskirchen abgeschoben. Dort habe ich auch mit dem Arzt gesprochen.

RI: Wissen Sie welche Medikamente Sie genommen haben?

BF: Nein ich kann mich nicht mehr erinnern. Ein Medikament heißt glaub ich "Seroquel". Das war gegen Depressionen.

RI: Nach dem Sie dort das Geschäft angezündet haben, wurden Sie wieder nach Österreich abgeschoben?

BF: Man hat mir gesagt dass ich nicht bleiben darf, ich wurde nach Österreich abgeschoben, und die Ärzte haben die Medikamente bestätigt. Ich glaube dass ich die Arzneimittel mindestens 5 Jahre genommen habe, auf alle Fälle eine lange Zeit. Ich habe im Heim eine ältere Dame, Dr. Falkenberg, diese hat mit mir Deutsch gelernt und hat mich betreut. Ich habe ihre Familie kennengelernt. Ich habe auch Sport getrieben. Das hat mir geholfen die Medikamente nach und nach abzusetzen, jetzt brauch ich sie nicht mehr.

Vorgelegt wurden im Zuge der Verhandlung:

Beilage 1: Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner 2017 von XXXX (Lebensgefährtin)Beilage 1: Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner 2017 von römisch 40 (Lebensgefährtin)

Beilage 2: Arbeitsvorvertrag XXXX Perückenstudio und Friseurtreff von XXXXBeilage 2: Arbeitsvorvertrag römisch 40 Perückenstudio und Friseurtreff von römisch 40

Beilage 3: Lebensraum verbindet: Empfehlung

Am 15.03.2017 langte beim BVwG unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auch unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Ukraine eine Stellungnahme ein. Darin schildert der Beschwerdeführer, dass er die Ukraine wegen Verfolgung durch eine kriminelle Organisation die bei ihm Schutzgelderpressern wollte verlassen habe er verfüge in seiner Heimat über keine existenzielle Grundlage der Beschwerdeführer sei sozial integriert und es bestehe kein Grund zur Annahme dass in Zukunft wieder straffällig werde er sei geläutert und habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt. Er weise eine günstige Zukunftsprognose sowohl in fremdenpolizeilicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht auf. Er lebe zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die ein gemeinsames Kind mit ihm erwartet. Er könne nach Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Er verfüge ebenfalls über ausreichende Sprachkenntnisse. Sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen lägen im gegenständlichen Fall vor.

Folgende Urkunden werden zur Vorlage gebracht:

* 7 Unterstützungserklärungen

*Bestätigung der Stadt Graz vom 17.8.2015, dass der Beschwerdeführer zeitweise für gemeinnützige Hilfstätigkeiten (Reinigung und Pflege der öffentlichen Toiletten) für die Stadt Graz im Jahre 2012,2013 und 2014 herangezogen wurde.

*Ein Schreiben der Volkshilfe Steiermark vom 19.8.2015 dass der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Mitarbeiter Besuchs und Begleitdienste für die Bewohner des Seniorenzentrums Eggenberg geleistet hat.

*Schreiben des Vereins ISOP betreffend des besuchten Deutschkurses auf Niveau B1.2

*Schulbesuchsbestätigungen des Ausbildungszentrum für soziale Berufe vom 31.8.2015

*Schreiben des Vereins zur kreativen Förderung von Deutsch als Umgangs und Kultursprache

*psychiatrische Befunde des Vereins Omega vom 20.10.2010 und 11.6.2012

*Schreiben der psychosozialer Dienste Wien vom 25.3.2010

*Gutachten hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 22.06.2009 Dr. XXXX*Gutachten hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 22.06.2009 Dr. römisch 40

*Konvolut von Lichtbildern die den Beschwerdeführer im Kreis von österreichischen Bekannten zeigen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ukrainischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ukrainischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiären Bindungen ( Lebensgefährtin und Kind ) in Österreich. Die Tochter des Beschwerdeführers (Maria) ist am 12.6.2017 in Graz geboren worden und legte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Bestätigung der polizeilichen Meldung der Tochter für Graz und die Geburtsurkunde vor.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.2, die er auch in der mündlichen Verhandlung bewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat für die Stadt Graz gemeinnützige Hilfstätigkeiten (Reinigungsarbeiten) in den Jahren 2012 ,2013 und 2014 geleistet.

Der Beschwerdeführer hat neben dieser Arbeit das Ausbildungszentrum für soziale Berufe besucht und das Schuljahr 2014/15 erfolgreich beendet und die diesbezüglichen Zeugnisse vorgelegt. ( Pflegehelfer)

Der Beschwerdeführer hat als Mitarbeiter des Seniorenzentrums Eggenberg Besuchs und Begleitdienste für die BewohnerInnen geleistet sowie diverse Arbeiten wie Unterstützung beim Servieren der Speisen, Bettwäschewechsel, Getränke bereitstellen oder auch den privaten Wohnbereich der BewohnerInnen nach deren eigenen Ordnungssystem aufzuräumen, erledigt. Das hauptamtliche MitarbeiterInnen Team wird sobald seine Ausbildung zum Fach Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Alten-Arbeit positiv abgeschlossen ist und eine Stelle als Pflegehelfer frei wird, diese vorrangig an den Beschwerdeführer vergeben.

Die Firma XXXX Perückenstudio und Friseurtreff beabsichtigt den Beschwerdeführer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als Reinigungskraft anzustellen und legte einen diesbezüglichen Arbeitsvorvertrag vor.Die Firma römisch 40 Perückenstudio und Friseurtreff beabsichtigt den Beschwerdeführer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als Reinigungskraft anzustellen und legte einen diesbezüglichen Arbeitsvorvertrag vor.

Im Strafregister der Republik Österreich geführt von der Landespolizeidirektion Wien scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Die Straftaten von 2010 und 2012 werden voraussichtlich 2019 getilgt sein.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr fast neun Jahren, mit einer kurzen Unterbrechung wo er sich in der Schweiz aufgehalten hat, in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, den zahlreichen Vorlagen durch den Beschwerdeführer selbst sowie dem persönlichen Eindruck der Richterin in der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente ( Reisepass ) vorgelegt, seine Identität steht damit fest.

Die Feststellung dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen aufscheinen ergibt sich durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Strafregisterbescheinigung vom 10.3.2014. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Strafregisterauszug vom 07.02.2017 zeigt die weiter zurückliegenden und bereits getilgten Straftaten mit den Verurteilungen 2010 und 2012.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem Verwaltungs- beziehungsweise Gerichtsakt und aus der mündlichen Verhandlung. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer noch an einer Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl, sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck bzw. vorgelegten Dokumenten und Empfehlungsschreiben.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt insbesondere aus den zahlreichen Eingaben des Rechtsvertreters und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Abs. 2 Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennAbsatz 2, Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Gemäß den getroffenen Feststellungen halten sich in Österreich die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers auf und lebt dieser mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. (Mit der Lebensgefährtin seit 2013, mit der gemeinsamen Tochter seit 2017) Sohin kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden.Gemäß den getroffenen Feststellungen halten sich in Österreich die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers auf und lebt dieser mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. (Mit der Lebensgefährtin seit 2013, mit der gemeinsamen Tochter seit 2017) Sohin kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer hat zahlreiche österreichische Freunde und hat eine großen Teil seines Privatlebens in den Dienst älterer Mitmenschen gestellt indem er Begleit und Besuchsdienste geleistet hat. Dieses soziale Engagement hat der Beschwerdeführer auch versucht zu seinem Beruf zu machen, indem er die Ausbildung zum Pflegehelfer abgeschlossen hat.

Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über private und über familiäre Anknüpfungspunkte. Er führt somit ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über private und über familiäre Anknüpfungspunkte. Er führt somit ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt allerdings, entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - zugunsten des Beschwerdeführers und gegen seine Außerlandesschaffung aus.

Dies aus folgenden Gründen:

Für den Beschwerdeführer spricht, seine nahezu perfekte Integration mit sehr guten Deutschkenntnissen, Berufsausbildung, zahlreichen österreichischen Freunden, gemeinnütziger Tätigkeit für die Stadt Graz, und sozialer Tätigkeit in einem Seniorenheim.

Gegen den Beschwerdeführer spricht seine anfangs angegebene Alias-Identität, die er nun zum Zweck seiner beabsichtigten Heirat mit seiner Lebensgefährtin richtiggestellt hat.

Der Beschwerdeführer führt seit 2013 mit dieser, und seit 2017 auch mit seiner Tochter, ein zu schützendes Familienleben in Österreich.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich in einem überdurchschnittlichem Ausmaß um seine Integration bemüht hat indem er sehr gute Deutschkenntnisse aufweisen kann, einen Beruf erlernt hat und sich sozial besonders in der Altenbetreuung und Pflege engagiert hat. Sein Fehlverhalten, die Angabe einer falschen Identität, zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich bereut der Beschwerdeführer und hatte er dadurch auch keinerlei Vorteile im bisherigen Verfahren gehabt.

Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als nicht verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als nicht verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zur Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgendeGemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 55 AsylG samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4). Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind gemäß § 14a Abs. 5 Z 2 NAG Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Auszug aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 87/2012, mit dem der aktuell geltende § 55 AsylG erlassen wurde:Auszug aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mit dem der aktuell geltende Paragraph 55, AsylG erlassen wurde:

"In § 55 [ ] bildet [ ] die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab."In Paragraph 55, [ ] bildet [ ] die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 43 Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.

Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.

Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte [richtig: bekannt gewordenen] Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte [richtig: bekannt gewordenen] Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘, der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht."Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘, der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG entspricht."

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse vorlegte.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse vorlegte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,
Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,
Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W196.1413992.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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