TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/16 I403 2157932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2017
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Entscheidungsdatum

16.08.2017

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AVG 1950 §74 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG 1950 § 74 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 2157932-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.12.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (Zl. 194915600/140249209), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.12.2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (Zl. 194915600/140249209), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-Durchführungsverordnung 2005 stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-Durchführungsverordnung 2005 stattgegeben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Das Kostenbegehren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste nach seinen eigenen Angaben am 09.12.1998 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 22.12.1998 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, aus Guinea-Bissau zu stammen. Er habe sein Heimatland wegen des Krieges verlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.1999 wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau für zulässig erklärt. Mit in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 06.11.2000 verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und (im Zweifel) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Guinea-Bissau sei. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge für die fremdenpolizeiliche Behörde nicht greifbar. Am 03.02.2001 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und wurde über ihn Schubhaft erhängt. Er erklärte, nicht zu wissen, dass sein Asylantrag in zweiter Instanz abgewiesen worden sei.Der Beschwerdeführer reiste nach seinen eigenen Angaben am 09.12.1998 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 22.12.1998 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, aus Guinea-Bissau zu stammen. Er habe sein Heimatland wegen des Krieges verlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.1999 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau für zulässig erklärt. Mit in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 06.11.2000 verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und (im Zweifel) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Guinea-Bissau sei. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge für die fremdenpolizeiliche Behörde nicht greifbar. Am 03.02.2001 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und wurde über ihn Schubhaft erhängt. Er erklärte, nicht zu wissen, dass sein Asylantrag in zweiter Instanz abgewiesen worden sei.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme der Fremdenpolizei (Bundespolizeidirektion Wien) am 08.02.2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Französisch und Mandinka, allerdings nicht das in Guinea-Bissau übliche Portugiesisch spreche. Einem am 07.03.2001 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingegangenem Fax der Botschaft von Guinea-Bissau ist zu entnehmen, dass die Botschaft die Angelegenheit geprüft habe und mitteilen müsse, dass der Beschwerdeführer nicht Bürger von Guinea-Bissau, sondern von Gambia sei. Der Beschwerdeführer blieb allerdings auch in den Einvernahmen durch die Bundespolizeidirektion Wien am 08.03.2001 sowie am 22.03.2001 dabei, aus Guinea-Bissau zu stammen. Aufgrund eines Hungerstreiks wurde der Beschwerdeführer am 03.04.2001 aus der Schubhaft entlassen.

Einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Bundespolizeidirektion Wien vom 19.04.2001 ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates bewilligt habe. Der Beschwerdeführer informierte zudem, dass seine österreichische Freundin im sechsten Monat schwanger sei.

Einem Schreiben des Generalkonsulates der Republik Gambia vom 15.05.2001 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein gambischer Staatsbürger sei.

Am 26.02.2002 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien wiederum Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.09.2004, rechtskräftig am 13.09.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und Abs 2 Ziffer 2 erster Fall SMG und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Cannabis verkauft hatte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.09.2004, rechtskräftig am 13.09.2004, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 erster Fall SMG und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Cannabis verkauft hatte.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.04.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12.09.2005 abgewiesen. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2007, Zl. 2005/18/0677, abgewiesen.

Im Auftrag der Bundespolizeidirektion Wien wurde am 19.12.2007 eine Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Mit Gutachten des Institutes XXXXvom 21.01.2008 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Sprache Mandingo auf muttersprachlichem Niveau spreche und dass es sich dabei um eine Variante von Mandingo handle, die sich offensichtlich Gambia zuordnen lasse. Er verwende auch englische Lehnwörter, die typisch für die in Gambia gesprochene Variante von Mandingo seien.

Der Beschwerdeführer stelle am 01.10.2007 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 14.05.2008 in zweiter Instanz abgewiesen wurde.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2000 war mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.05.2002, Zl. 2001/01/0186 aufgehoben worden. Am 20.03.2007 wurde eine ergänzende Berufungsverhandlung durchgeführt und schließlich mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 02.04.2007 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.1999 neuerlich abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig sei.

Am 22.11.2013 wurde ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welches mit Bescheid vom 27.04.2005 für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden war, gestellt. Verwiesen wurde insbesondere auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner mittlerweile zwölfjährigen Tochter, welche er regelmäßig besuche. Es wurden auch Nachweise über den Besuch verschiedener Deutsch-Alphabetisierungskurse vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014 wurde dem Antrag vom 22.11.2013 stattgegeben und das im Jahr 2005 erlassene Aufenthaltsverbot gem. § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014 wurde dem Antrag vom 22.11.2013 stattgegeben und das im Jahr 2005 erlassene Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.

Am 04.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 16 Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und sich in dieser Zeit sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert habe. Er habe gemeinsam mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Tochter, welche am XXXX2001 geboren sei. Er stehe regelmäßig mit ihr in Kontakt. Aufgrund des Umstandes, dass er bis heute kein offizielles Identitätsdokument besitze, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich als Vater in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Diesbezüglich könne aber die Kindsmutter zeugenschaftlich befragt werden, ebenso deren Schwester, welche die Obsorge für die Tochter innehabe. Daneben verwies der Beschwerdeführer auf seinen Freundeskreis in Österreich und den Umstand, dass er sich bemühe Deutsch zu lernen. Die Deutschprüfung auf Niveau A2 habe er mündlich bestanden, er bemühe sich aktuell, auch seine schriftlichen Kenntnisse zu verbessern. Ein Arbeitsvorvertrag wurde beigelegt. Er habe sich auch in der Vergangenheit arbeitswillig gezeigt und für die MA 48 von 1998 bis 2004 gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er sich auch künftig am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren könne. Zwischen 2007 und 2010 habe er auch ehrenamtlich im Caritas Wohnhaus für Asylwerber gearbeitet. Zudem wurde gem. § 19 Abs. 8 NAG die Heilung von eventuellen Verfahrensmängel, insbesondere die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments, beantragt.Am 04.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 16 Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und sich in dieser Zeit sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert habe. Er habe gemeinsam mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Tochter, welche am XXXX2001 geboren sei. Er stehe regelmäßig mit ihr in Kontakt. Aufgrund des Umstandes, dass er bis heute kein offizielles Identitätsdokument besitze, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich als Vater in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Diesbezüglich könne aber die Kindsmutter zeugenschaftlich befragt werden, ebenso deren Schwester, welche die Obsorge für die Tochter innehabe. Daneben verwies der Beschwerdeführer auf seinen Freundeskreis in Österreich und den Umstand, dass er sich bemühe Deutsch zu lernen. Die Deutschprüfung auf Niveau A2 habe er mündlich bestanden, er bemühe sich aktuell, auch seine schriftlichen Kenntnisse zu verbessern. Ein Arbeitsvorvertrag wurde beigelegt. Er habe sich auch in der Vergangenheit arbeitswillig gezeigt und für die MA 48 von 1998 bis 2004 gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er sich auch künftig am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren könne. Zwischen 2007 und 2010 habe er auch ehrenamtlich im Caritas Wohnhaus für Asylwerber gearbeitet. Zudem wurde gem. Paragraph 19, Absatz 8, NAG die Heilung von eventuellen Verfahrensmängel, insbesondere die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments, beantragt.

Am 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer blieb dabei, aus Guinea-Bissau zu stammen, und es wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Umstandes, dass er über Jahre hinweg nicht an der Identitätsfeststellung mitgewirkt habe, eine Frist von vier Wochen gewährt werde, um seine Angaben in Bezug auf seine Nationalität nachzuweisen. Er wurde auf § 58 Abs. 11 AsylG 2005 verwiesen.Am 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer blieb dabei, aus Guinea-Bissau zu stammen, und es wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Umstandes, dass er über Jahre hinweg nicht an der Identitätsfeststellung mitgewirkt habe, eine Frist von vier Wochen gewährt werde, um seine Angaben in Bezug auf seine Nationalität nachzuweisen. Er wurde auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 verwiesen.

Einem Schreiben des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 13.03.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an die Botschaft von Guinea-Bissau in Deutschland gewandt, von dort aber keine Antwort erhalten hatte. Ebenso habe er keine Bestätigung vom Konsulat von Gambia erhalten.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, nicht aus Gambia zu stammen, sondern aus Guinea-Bissau. Am 26.11.2015 wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Antrag auf Heilung des Mangels gem. § 58 Abs. 5 AsylG bzw. § 4 Abs. 1 AsylG-Durchführungsverordnung gestellt.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, nicht aus Gambia zu stammen, sondern aus Guinea-Bissau. Am 26.11.2015 wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Antrag auf Heilung des Mangels gem. Paragraph 58, Absatz 5, AsylG bzw. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung gestellt.

Am 04.05.2016 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den RA Dr. Herbert POCHWIESER vorgelegt und ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Diese wurde am 30.05.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Am 29.06.2016 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK vorgelegt und Säumnisbeschwerde erhoben. Eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nunmehr datiert mit 30.06.2016, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die neu bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertreterin RA Mag. OBERSCHLICK auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie auf die vorgelegten Dokumente zur Integration hingewiesen. Die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers würden sich aus seinen fehlenden Lese- und Schreibkenntnissen ergeben. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner Tochter werde durch die Mutter bestätigt. Es sei auch bereits auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Kindesmutter zeugenschaftlich zu befragen. Ein Familienleben zwischen Elternteil und Kind entstehe automatisch durch die Geburt des Kindes. Der Beschwerdeführer übernehme auch regelmäßig die Betreuung seiner Tochter. Die Straftat des Beschwerdeführers sei inzwischen getilgt, und es liege kein Einreiseverbot gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer habe auch alle erdenklich möglichen Schritte gesetzt, um seine Identität zu beweisen. Es lege nicht in seiner Sphäre, dass die Vertretungsbehörden die Herkunft aus Guinea-Bissau nicht bestätigen würden können. Zur Sprachanalyse aus dem Jahr 2008 wurde festgehalten, dass Mandinka nicht ausschließlich in Gambia, sondern auch in Guinea-Bissau gesprochen werde.

Am 18.07.2016 langte auch eine Stellungnahme des RA Dr. POCHIESER beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Auch von diesem wurde im Besonderen auf die lange Aufenthaltsdauer und auf das Familienleben mit der Tochter des Beschwerdeführers hingewiesen, welches in Guinea-Bissau nicht fortzuführen wäre. Auch aus Sicht des Kindeswohls wäre eine Trennung unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt an die Botschaft der Republik Guinea-Bissau zwecks Ausstellung einer Geburtsurkunde oder Reisepasses gewandt, er habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es wurde nochmals ein Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-Durchführungsverordnung gestellt.Am 18.07.2016 langte auch eine Stellungnahme des RA Dr. POCHIESER beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Auch von diesem wurde im Besonderen auf die lange Aufenthaltsdauer und auf das Familienleben mit der Tochter des Beschwerdeführers hingewiesen, welches in Guinea-Bissau nicht fortzuführen wäre. Auch aus Sicht des Kindeswohls wäre eine Trennung unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt an die Botschaft der Republik Guinea-Bissau zwecks Ausstellung einer Geburtsurkunde oder Reisepasses gewandt, er habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es wurde nochmals ein Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-Durchführungsverordnung gestellt.

Am 14.02.2017 wurde von RA Dr. Herbert POCHIESER Säumnisbeschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass seit Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 04.12.2014 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen sei. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens stattgeben und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstigen Exekution auftragen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Verwaltungsgericht am 18.05.2017 vorgelegt.

Am 10.07.2017 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher unter anderem die Tante der Tochter des Beschwerdeführers, welcher die gesetzliche Obsorge obliegt, als Zeugin einvernommen wurde. Die Tochter entschuldigte sich wegen eines Auslandsaufenthaltes.

In weiterer Folge langte ein Unterstützungsschreiben eines Mitarbeiters der Neuewege Gemeinnützige GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein. Von Seiten der Rechtsvertretung wurde mit Schriftsatz vom 13.07.2017 eine Frist zur Vorlage des A2-Zeugnisses bis zum 31.10.2018 beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

Der – aufgrund der Tilgung seiner Verurteilung im Jahr 2004 - strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Es kann auch nicht abschließend festgestellt werden, welche Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer innehat.Der – aufgrund der Tilgung seiner Verurteilung im Jahr 2004 - strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Es kann auch nicht abschließend festgestellt werden, welche Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer innehat.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 1998 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer bemühte sich um eine Anstellung und war auch immer wieder geringfügig bei der Stadt Wien angestellt. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist aber nicht gegeben.

Die Tochter des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, wurde am XXXX2001 geboren. Er steht in regelmäßigem und gutem Kontakt zu ihr.

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er legte die Deutschprüfung A2 mündlich ab, bestand die schriftliche Prüfung aber nicht.

Auch wenn beim Beschwerdeführer keine außerordentliche Aufenthaltsverfestigung erkennbar ist, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, dass er keine Integrationsschritte gesetzt hätte und führt er mit seiner Tochter ein Familienleben, wenn auch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Eine abschließende Beurteilung der Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht getroffen werden, da er selbst durchgehend angab, aus Guinea-Bissau zu kommen, dem aber von Seiten der Vertretungsbehörde und mithilfe einer Sprachanalyse widersprochen wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Deutschzeugnis, Arbeitsbestätigung).

Die Feststellung zum Familienleben mit seiner österreichischen Tochter ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Tante und gesetzlichen Vertreterin seiner Tochter in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Die Beschwerde entspricht den Voraussetzungen der §§ 8 f. VwGVG idF BGBl. I 33/2013:Die Beschwerde entspricht den Voraussetzungen der Paragraphen 8, f. VwGVG in der Fassung BGBl. römisch eins 33/2013:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) [ ]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. [– 3. ]

4. das Begehren und

5. [ ].

(2) Belangte Behörde ist

1. [- 2. ]

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. [– 5. ].

(3) [- (5) ]

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist."

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK war am 04.12.2014 gestellt worden. Bereits am 29.06.2016 war Säumnisbeschwerde erhoben worden, die belangte Behörde sah aber davon ab, diese nach Ablauf von drei Monaten dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Eine neuerliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG war am 14.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Frist zur Entscheidung jedenfalls abgelaufen und wurde die Beschwerde in weiterer Folge am 18.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK war am 04.12.2014 gestellt worden. Bereits am 29.06.2016 war Säumnisbeschwerde erhoben worden, die belangte Behörde sah aber davon ab, diese nach Ablauf von drei Monaten dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Eine neuerliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG war am 14.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Frist zur Entscheidung jedenfalls abgelaufen und wurde die Beschwerde in weiterer Folge am 18.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Eine Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.Eine Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zu Spruchteil A)

Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe etwa das Erkenntnis des VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).

Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss des VwGH vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss des VwGH vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Im Hinblick darauf ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer lebt seit 1998 und damit seit fast 19 Jahren in Österreich. Die Aufenthaltsdauer spricht daher ganz vehement dafür, dass sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein schwerwiegendes ist. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur muss aber auch berücksichtigt werden, dass die tatsächliche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden kann, und es nicht auszuschließen ist, dass er seine Außerlandesbringung durch die Angabe eines falschen Herkunftslandes erschwert hatte. Ein sonstiges Fehlverhalten kann ihm nicht vorgeworfen werden, seine strafgerichtliche Verurteilung ist inzwischen getilgt, und er hat sich in den letzten 13 Jahren nichts zu Schulden kommen lassen.

Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer wäre eine Rückkehrentscheidung aber nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Nun wurden von seiner Seite zwar keine umfassenden Integrationsschritte gesetzt und sind auch seine Deutschkenntnisse angesichts der langen Aufenthaltsdauer beschränkt, zugleich verfügt er aber über einen Freundeskreis, wie sich aus den Unterstützungsschreiben ergibt. Insbesondere muss aber, im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, berücksichtigt werden, dass seine minderjährige Tochter österreichische Staatsbürgerin ist. Der Beschwerdeführer pflegt seit ihrer Geburt im Jahr 2001 den Kontakt zu ihr, der auch von ihrer gesetzlichen Vertreterin positiv beurteilt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Der Beschwerdeführer führt daher ein Familienleben in Österreich.Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer wäre eine Rückkehrentscheidung aber nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Nun wurden von seiner Seite zwar keine umfassenden Integrationsschritte gesetzt und sind auch seine Deutschkenntnisse angesichts der langen Aufenthaltsdauer beschränkt, zugleich verfügt er aber über einen Freundeskreis, wie sich aus den Unterstützungsschreiben ergibt. Insbesondere muss aber, im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, berücksichtigt werden, dass seine minderjährige Tochter österreichische Staatsbürgerin ist. Der Beschwerdeführer pflegt seit ihrer Geburt im Jahr 2001 den Kontakt zu ihr, der auch von ihrer gesetzlichen Vertreterin positiv beurteilt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Der Beschwerdeführer führt daher ein Familienleben in Österreich.

Die Tochter wurde allerdings zu einem Zeitpunkt geboren, als der Beschwerdeführer nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR kann in einem solchen Fall nur unter außergewöhnlichen Umständen von einer Verletzung des Art. 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung ausgegangen werden (vgl. etwa EGMR Entscheidung vom 28.01.2014, Bolek ua gegen Schweden, Nr. 48205/13 unter Bezugnahme auf Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09, 28.06.2011). Angesichts der extrem langen Aufenthaltsdauer in Österreich kommt das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss, dass gegenständlich außergewöhnliche Umstände im Sinne der EGMR-Judikatur vorliegen.Die Tochter wurde allerdings zu einem Zeitpunkt geboren, als der Beschwerdeführer nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR kann in einem solchen Fall nur unter außergewöhnlichen Umständen von einer Verletzung des Artikel 8, EMRK durch eine Außerlandesbringung ausgegangen werden vergleiche etwa EGMR Entscheidung vom 28.01.2014, Bolek ua gegen Schweden, Nr. 48205/13 unter Bezugnahme auf Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09, 28.06.2011). Angesichts der extrem langen Aufenthaltsdauer in Österreich kommt das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss, dass gegenständlich außergewöhnliche Umstände im Sinne der EGMR-Judikatur vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer erfüllt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nicht. Dem Antrag des Rechtsvertreters auf Fristerstreckung bis zum Oktober 2018 zur Vorlage des A2-Zeugnisses kann nicht stattgegeben werden, zumal es dem Beschwerdeführer nach Absolvierung der Prüfung offensteht, die entsprechende Aufenthaltsberechtigung neu zu beantragen, und es nicht im Interesse des Beschwerdeführers sein kann, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt um mehr als ein Jahr zu verlängern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt der Beschwerdeführer nur die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" im Sinne des § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht. Dem Antrag des Rechtsvertreters auf Fristerstreckung bis zum Oktober 2018 zur Vorlage des A2-Zeugnisses kann nicht stattgegeben werden, zumal es dem Beschwerdeführer nach Absolvierung der Prüfung offensteht, die entsprechende Aufenthaltsberechtigung neu zu beantragen, und es nicht im Interesse des Beschwerdeführers sein kann, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt um mehr als ein Jahr zu verlängern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt der Beschwerdeführer nur die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte keinen Reisepass ins Verfahren ein, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung.Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte keinen Reisepass ins Verfahren ein, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung.

Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen wie hier von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen wie hier von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche in diesem Zusammenhang zuletzt VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 sowie 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 sowie 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).

Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5).Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH, Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5).

Entsprechend war dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben.

Zum Kostenbegehren

Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung, bestehendes
Familienleben, Dauer, Heilung, Kostenersatz, Mängelbeseitigung,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensausgang,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2157932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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