Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
AlVG §6Spruch
W110 2160007-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.04.2017, GZ: 0001665335, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.04.2017, GZ: 0001665335, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 27.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Dem Antrag beigeschlossen war eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 12.10.2016 über die Höhe des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers.
2. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.02.2017 wird festgehalten, dass es sich beim Haushalt des Beschwerdeführers um einen Einpersonenhaushalt handle. Auf Grund seines AMS-Bezuges ergebe sich ein monatliches Einkommen in der näher ausgewiesenen Höhe. Zudem bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 80%.
3. Mit Schreiben vom 28.02.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens von € 265,23 mit und forderte ihn unter Verweis darauf, dass sowohl Umschulungsgeld als auch Beihilfen zu den Kursnebenkosten als Einkommen anzusehen seien, zur Nachreichung von Unterlagen ("Aufschlüsselung der Miete, sowie evtl. weitere außergewöhnliche Belastungen") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er darauf hinwies, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die angeforderten Belege zu übermitteln. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen waren eine ÖBB-Monatskarte des Beschwerdeführers, eine Zahlungsanweisung der Wohnbauförderung an das Land Niederösterreich in Höhe von € 964,50 mit einem handschriftlichen Verweis darauf, dass diese halbjährlich zu leisten sei, ein Kontoauszug des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner monatlichen Belastungen, eine Umsatzliste der darin näher bezeichneten Allgemeinmedizinerin betreffend die im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 05.02.2017 erforderliche Dauermedikation des Beschwerdeführers einschließlich Kostenaufschlüsselung, eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 02.03.2017 über die Höhe des dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.01.2017 bis 31.08.2019 zuerkannten Leistungsanspruches sowie dessen Behindertenausweis, demzufolge der Grad seiner Behinderung 80% beträgt.
7. Am 01.06.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lebt in einem Einpersonenhaushalt eines Eigenheims. Er bezieht ein Umschulungsgeld sowie eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.438,10.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen sowie dessen eigenem Vorbringen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht – abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen, welches ausgehend von den Feststellungen (vgl. Pkt. II.1.) monatlich netto € 1.298,10 (AMS-Bezug des Beschwerdeführers iHv monatlich insgesamtDas Haushaltseinkommen, welches ausgehend von den Feststellungen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.) monatlich netto € 1.298,10 (AMS-Bezug des Beschwerdeführers iHv monatlich insgesamt
€ 1.438,10 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 996,62).€ 1.438,10 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 996,62).
Insofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er lediglich ein Umschulungsgeld beziehe, ist – wie auch von der belangten Behörde richtig angenommen – darauf hinzuweisen, dass ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet. Lediglich die in Abs. 4 leg. cit. im Einzelnen genannten Leistungen sind nicht anzurechnen (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110).Insofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er lediglich ein Umschulungsgeld beziehe, ist – wie auch von der belangten Behörde richtig angenommen – darauf hinzuweisen, dass ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet. Lediglich die in Absatz 4, leg. cit. im Einzelnen genannten Leistungen sind nicht anzurechnen vergleiche VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110).
Bei der vom Beschwerdeführer bezogenen Leistung des Arbeitsmarktservice handelt es sich um eine besondere Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an gesundheitlich beeinträchtigte Personen und somit um Einkünfte iSd § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung, die bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens in voller Höhe zu berücksichtigen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Z 9 iVm § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I 38/2017).Bei der vom Beschwerdeführer bezogenen Leistung des Arbeitsmarktservice handelt es sich um eine besondere Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an gesundheitlich beeinträchtigte Personen und somit um Einkünfte iSd Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung, die bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens in voller Höhe zu berücksichtigen sind vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017,).
Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt, wurde vom Beschwerdeführer dazu trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoauszug erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht, sodass allfällige Mehraufwendungen infolge der eigenen Behinderung vorliegend nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet werden konnten.Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt, wurde vom Beschwerdeführer dazu trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoauszug erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht, sodass allfällige Mehraufwendungen infolge der eigenen Behinderung vorliegend nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet werden konnten.
Vor diesem Hintergrund ist auch der von der belangten Behörde auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Anrechnung gebrachte Betrag nicht als abzugsfähig anzuerkennen, zumal ein Bescheid einer Abgabenbehörde, der die Anerkennung dieser Position als außergewöhnliche Belastung im Sinne der oben angeführten Bestimmungen enthält, fehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen hat, kommt es nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, sondern auch darauf, dass die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind (vgl. VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292 sowie jüngst 27.11.2014, 2013/15/0133). Nichts anderes kann daher für im Gesetz festgelegte (hier abgezogene) Pauschalbeträge gelten.Vor diesem Hintergrund ist auch der von der belangten Behörde auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Anrechnung gebrachte Betrag nicht als abzugsfähig anzuerkennen, zumal ein Bescheid einer Abgabenbehörde, der die Anerkennung dieser Position als außergewöhnliche Belastung im Sinne der oben angeführten Bestimmungen enthält, fehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen hat, kommt es nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, sondern auch darauf, dass die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind vergleiche VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292 sowie jüngst 27.11.2014, 2013/15/0133). Nichts anderes kann daher für im Gesetz festgelegte (hier abgezogene) Pauschalbeträge gelten.
Da – abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten – eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.Da – abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten – eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.4 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Arbeitsmarktservice, Behinderung, Einkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2160007.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017