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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §35 idF 2001/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W K in B, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Mag. Dr. Reinhard Teubl und Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Jänner 2013, Zl BMVIT-630.091/0024- II/Stabst.IKI/2013, betreffend Zuschuss nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26. November 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, da das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Beitragsgrenze überschreite. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin aus, dass er aufgrund der an ihn ergangenen Aufforderung entsprechende Dokumente übermittelt habe; diese seien jedoch offenbar von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt seien nicht erfüllt, da das Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers über dem Richtsatz eines Zwei-Personen-Haushalts liege. Der Beschwerdeführer sei von der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 6. November 2012 darauf hingewiesen worden, dass vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG wie auch der Hauptmietzins bei der Berechnung des Haushaltseinkommens berücksichtigt würden. Die Ausgaben aufgrund von außergewöhnlichen Belastungen müssten jedoch zunächst im Wege eines Steuerausgleiches (Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt geltend gemacht werden. Erst danach könnten diese Ausgaben bei der Berechnung des Einkommens zur Zuschussleistung berücksichtigt werden. Diesbezüglich sei jedoch kein entsprechender Nachweis vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. Von der Behörde sei daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine (fiktive) Eigenheimpauschale in Abzug gebracht worden.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt seien nicht erfüllt, da das Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers über dem Richtsatz eines Zwei-Personen-Haushalts liege. Der Beschwerdeführer sei von der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 6. November 2012 darauf hingewiesen worden, dass vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34, und 35 EStG wie auch der Hauptmietzins bei der Berechnung des Haushaltseinkommens berücksichtigt würden. Die Ausgaben aufgrund von außergewöhnlichen Belastungen müssten jedoch zunächst im Wege eines Steuerausgleiches (Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt geltend gemacht werden. Erst danach könnten diese Ausgaben bei der Berechnung des Einkommens zur Zuschussleistung berücksichtigt werden. Diesbezüglich sei jedoch kein entsprechender Nachweis vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. Von der Behörde sei daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine (fiktive) Eigenheimpauschale in Abzug gebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit dem Antrag ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. § 2 Abs 2 und 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 lauten wie folgt: 2. Paragraph 2, Absatz 2, und 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, lauten wie folgt:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988." 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34, und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
§ 3 Abs 2 FeZG legt fest: Paragraph 3, Absatz 2, FeZG legt fest:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
§ 4. (...) Paragraph 4, (...)
(...)"
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt gemäß der §§ 3, 4 und 9 Abs. 1 FeZG und Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale" verletzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale abgesprochen wurde und der Beschwerdeführer daher auch nicht in diesem von ihm geltend gemachten Recht verletzt sein kann. 3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt gemäß der Paragraphen 3, 4, und 9 Absatz eins, FeZG und Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale" verletzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale abgesprochen wurde und der Beschwerdeführer daher auch nicht in diesem von ihm geltend gemachten Recht verletzt sein kann.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits mit seinem Antrag vom 23. Oktober 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, ausgestellt am 16. Mai 2012, vorgelegt, aus dem sich die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34, 35 EStG (von EUR 4.052,46) ergäben. Der Einkommensteuerbescheid sei rechtskräftig und die dort angeführten außergewöhnlichen Belastungen wegen eigener Behinderung und die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung seien für belangte Behörde bindend. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits mit seinem Antrag vom 23. Oktober 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, ausgestellt am 16. Mai 2012, vorgelegt, aus dem sich die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34, 35, EStG (von EUR 4.052,46) ergäben. Der Einkommensteuerbescheid sei rechtskräftig und die dort angeführten außergewöhnlichen Belastungen wegen eigener Behinderung und die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung seien für belangte Behörde bindend.
5. Die belangte Behörde verwies in ihrer Gegenschrift darauf, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde keinen Einkommensteuerbescheid als Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt habe und dies auch nicht im Berufungsverfahren nachgeholt habe. Daher hätten die behaupteten außergewöhnlichen Belastungen auch im Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Soweit außergewöhnliche Belastungen, für die ein Pauschbetrag per Gesetz oder Verordnung festgelegt ist, existierten und auch ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen bestand, seien diese als anerkannte außergewöhnliche Belastung iSd §§ 34 und 35 EStG berücksichtigt worden. So wurden unter anderem die Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Steuerfreibetrag für Menschen mit einer Körperbehinderung, sofern diese Person infolge ihrer Behinderung ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigt, berücksichtigt. Es sei der Behörde jedoch grundsätzlich verwehrt, tatsächliche Kosten selbst anzuerkennen. Diese könnten nur dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde. 5. Die belangte Behörde verwies in ihrer Gegenschrift darauf, dass der Beschwerdeführer trotz erfolgter Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde keinen Einkommensteuerbescheid als Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt habe und dies auch nicht im Berufungsverfahren nachgeholt habe. Daher hätten die behaupteten außergewöhnlichen Belastungen auch im Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Soweit außergewöhnliche Belastungen, für die ein Pauschbetrag per Gesetz oder Verordnung festgelegt ist, existierten und auch ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen bestand, seien diese als anerkannte außergewöhnliche Belastung iSd Paragraphen 34 und 35 EStG berücksichtigt worden. So wurden unter anderem die Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Steuerfreibetrag für Menschen mit einer Körperbehinderung, sofern diese Person infolge ihrer Behinderung ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigt, berücksichtigt. Es sei der Behörde jedoch grundsätzlich verwehrt, tatsächliche Kosten selbst anzuerkennen. Diese könnten nur dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde.
6. Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 FeZG kommt es nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen habe, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl 2002/03/0292). Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer im Verfahren auf diesen Umstand hingewiesen und unter anderem im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 6. November 2012, mit dem er vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde, festgehalten, dass vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34, 35 EStG in Abzug gebracht werden könnten. Gleichzeitig wurde um die Nachreichung entsprechender Nachweise gebeten. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt worden seien. 6. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG kommt es nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen habe, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl 2002/03/0292). Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer im Verfahren auf diesen Umstand hingewiesen und unter anderem im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 6. November 2012, mit dem er vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde, festgehalten, dass vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34, 35, EStG in Abzug gebracht werden könnten. Gleichzeitig wurde um die Nachreichung entsprechender Nachweise gebeten. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt worden seien.
Dennoch hat der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren weder das nach § 4 Abs 4 FeZG vorgesehene Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes noch sonstige Unterlagen vorgelegt, mit denen nachgewiesen hätte werden können, dass außergewöhnliche Belastungen (in der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Höhe) vom Finanzamt anerkannt worden wären. Ein Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers findet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten, und auch aus dem vom Beschwerdeführer verfassten Begleitschreiben zum Antrag, in dem die beigelegten Unterlagen aufgezählt werden, ergibt sich, dass - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - dem Antrag kein Einkommensteuerbescheid beigelegt war. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Nachweis der Behinderung, Krankengeschichte, Rechnungen von Apotheken, Honorarnoten von Ärzten, Zahlungsnachweise für Versicherungsprämien) sind nicht geeignet, die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen durch das Finanzamt zu belegen. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer behaupteten außergewöhnlichen Belastungen daher - mangels Nachweis der Anerkennung durch das Finanzamt - zu Recht nicht als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt.Dennoch hat der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren weder das nach Paragraph 4, Absatz 4, FeZG vorgesehene Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes noch sonstige Unterlagen vorgelegt, mit denen nachgewiesen hätte werden können, dass außergewöhnliche Belastungen (in der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Höhe) vom Finanzamt anerkannt worden wären. Ein Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers findet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten, und auch aus dem vom Beschwerdeführer verfassten Begleitschreiben zum Antrag, in dem die beigelegten Unterlagen aufgezählt werden, ergibt sich, dass - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - dem Antrag kein Einkommensteuerbescheid beigelegt war. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Nachweis der Behinderung, Krankengeschichte, Rechnungen von Apotheken, Honorarnoten von Ärzten, Zahlungsnachweise für Versicherungsprämien) sind nicht geeignet, die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen durch das Finanzamt zu belegen. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer behaupteten außergewöhnlichen Belastungen daher - mangels Nachweis der Anerkennung durch das Finanzamt - zu Recht nicht als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Berechnung des Einkommens nicht bemängelt und in der Beschwerde zugesteht, dass ohne Berücksichtigung der behaupteten außergewöhnlichen Belastungen das Haushaltsnettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten hat.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 7. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
Wien, am 26. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030033.X00Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015