TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 2002/03/0292

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2004
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

BAO §1;
EStG 1988 §35 idF 2001/I/051;
FernsprechentgeltzuschussG 2001 §2 Abs2;
FernsprechentgeltzuschussG 2001 §2 Abs3 Z2;
FernsprechentgeltzuschussG 2001 §2 Abs3;
FMGebO §48 Abs5 Z1 idF 1989/365;
KGG 1997 §27 Abs3;
MRG §16 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Riedinger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HP in L, vertreten durch Mag. Christian Planinc, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Februar 2002, Zl. 100224/IV-TP/02, betreffend Fernsprechentgeltzuschuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Zuschussleistung gemäß § 3 FeZG die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und ein Haushalts-Nettoeinkommen unter der im § 3 Abs. 2 letzter Satz FeZG festgelegten Höhe voraussetze. Der Beschwerdeführer beziehe eine Leistung nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, das Haushalts-Nettoeinkommen liege jedoch über dem relevanten Grenzbetrag gemäß § 3 Abs. 2 FeZG. Zur Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens zog die belangte Behörde neben dem Pensionsvorschuss des Beschwerdeführers auch das von seiner mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin bezogene Karenzgeld, den Karenzgeldzuschuss sowie den Zuschlag (für Angehörige) zum Karenzgeld heran. Übersteige das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze, könne der Antragsteller noch den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen; weitere abzugsfähige Ausnahmen von der Anrechnung von Geldzahlungen sehe das Gesetz nicht vor. Da unter Berücksichtigung des Pensionsvorschusses des Beschwerdeführers sowie des Karenzgeldes, des Karenzgeldzuschusses und des Zuschlags für Angehörige, die der im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum zukamen, das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Bewilligung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt relevanten Grenzbetrag von monatlich ATS 16.499,-- um ATS 2.605,-- übersteige, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuschussleistung nicht gegeben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23. September 2002, B 712/02, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 2 und 3 FeZG lauten:

"(2) 'Haushalts-Nettoeinkommen' im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte 'Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

§ 3 Abs. 2 FeZG lautet:

"(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983;

6.

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12 % übersteigt."

§§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 51/2001, lauten auszugsweise:

"Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. (...)

Behinderte

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

-

durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

-

bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder

-

bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: (...)

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ein Freibetrag von Euro

25% bis 34%

75

35% bis 44%

99

45% bis 54%

243

55% bis 64%

294

65% bis 74%

363

75% bis 84%

435

85% bis 94%

507

ab 95%

726.

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen."

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend, dass die belangte Behörde § 2 Abs. 3 FeZG falsch angewendet bzw. falsch ausgelegt habe. Die belangte Behörde habe zu Unrecht weder die monatlichen Kreditrückzahlungen des Beschwerdeführers noch die außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers auf Grund seiner 50 %igen Invalidität als abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 FeZG anerkannt. Damit habe die belangte Behörde die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 FeZG unrichtig angewendet, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt sei.

2.1. Der Beschwerdeführer bewohnt nach eigenen Angaben ein Eigenheim und entrichtet keinen Hauptmietzins. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass auch monatliche Kreditrückzahlungen für die Schaffung eines Eigenheims abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 FeZG darstellen, kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung, die eine taxative Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben enthält, nicht gefolgt werden. Kreditrückzahlungen - mit denen eine vom Beschwerdeführer zur Schaffung von Wohnraum eingegangene Verbindlichkeit getilgt wird - können keinesfalls als Hauptmietzins - das ist ein für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtendes Entgelt (vgl. § 16 Abs. 1 MRG) - angesehen werden. Dies entspricht auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, der mit der konkreten Formulierung ("Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes") keine allgemeine Umschreibung für verschiedene mit der Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum zusammenhängende Aufwendungen vorgenommen hat, sondern - wie aus den Materialien zur wortgleichen Vorgängerbestimmung hervorgeht (§ 48 Abs. 5 Z. 1 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 i. d.F. BGBl. Nr. 365/1989; siehe dazu die Regierungsvorlage 987 BlgNR 17. GP, S. 5) - vielmehr präzisieren wollte, welche Aufwendungen abzugsfähig sind.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Aufwand für die Wohnung in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit ATS 1.750,-- angab, sodass selbst bei Berücksichtigung dieses von ihm behaupteten Aufwandes eine Überschreitung der für die Zuschussgewährung relevanten Einkommensgrenze vorläge.

2.2. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die belangte Behörde die außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers auf Grund seiner 50 %igen Invalidität nicht berücksichtigt hätte. Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 (in der im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde maßgeblichen Fassung) stehe einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch die eigene körperliche oder geistige Behinderung zu tragen habe, ein Freibetrag zu; dies bedeute, "dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Abzugspostens im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2 FeZG jedenfalls ein Freibetrag im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG zustehen würde" und es die Pflicht der belangten Behörde gewesen wäre, von Amts wegen Ermittlungen zu führen, zumal es ihr jedenfalls bekannt war, dass der Beschwerdeführer zu 50 % Invalide ist. Es wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers daher Pflicht der belangten Behörde gewesen, den Freibetrag heranzuziehen und diesen vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen, weshalb das Haushalts-Nettoeinkommen nicht die Betragsgrenze, welche für die Gebührenbefreiung im Sinne des FeZG heranzuziehen ist, übersteigen würde.

Zu diesen Beschwerdeausführungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 FeZG nicht nur auf den Umstand ankommt, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen habe, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zwar auf die bei ihm gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit hingewiesen, jedoch weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, dass außergewöhnliche Belastungen von den Finanzbehörden tatsächlich anerkannt worden wären. Soweit er als Verfahrensmangel geltend macht, dass die Behörde keine amtswegigen Ermittlungen geführt hätte, ob anerkannte außergewöhnliche Belastungen vorlägen, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0284, u.v.a.); insbesondere hat er nicht dargelegt, dass er im Falle der von ihm begehrten weiteren Ermittlungen der belangten Behörde das tatsächliche Vorliegen anerkannter außergewöhnlicher Belastungen unter Beweis stellen hätte können und er hat auch in der Beschwerde das Vorliegen anerkannter außergewöhnlicher Belastungen nicht behauptet. Der Hinweis, dass ihm ein Freibetrag im Sinn des § 35 EStG 1988 zustünde, reicht nicht aus, geht doch daraus gerade nicht hervor, dass er diesen Freibetrag tatsächlich geltend gemacht hat oder dass dieser gewährt worden ist; im Übrigen hätte der dem Beschwerdeführer bei dem von ihm angegebenen Grad der Erwerbsminderung zustehende Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 jährlich (im Jahr 2002) EUR 243,-- (dies entspricht ATS 3.343,75 jährlich bzw. ATS 278,65 monatlich) betragen; selbst bei Berücksichtigung dieses (jährlichen) Freibetrags sowie des vom Beschwerdeführer ebenfalls angegebenen Wohnungsaufwands läge das Haushalts-Nettoeinkommen somit nicht unter der für die Zuschussleistung im Sinne des FeZG relevanten Betragsgrenze.

2.3. Zu dem bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinommens von der belangten Behörde berücksichtigten Karenzgeldzuschuss von ATS 82,70 pro Tag ist festzuhalten, dass eine allfällige, im Bezugszeitraum nicht feststehende und von der zukünftigen Einkommensentwicklung abhängige spätere Rückzahlungspflicht von Einkünften, die im maßgeblichen Zeitraum vereinnahmt wurden, für die Ermittlung der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 2 FeZG nicht von Bedeutung ist. Unbestritten ist, dass der Karenzgeldzuschuss in der genannten Höhe zum maßgeblichen Zeitpunkt von der mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin bezogen wurde; eine aktuell bestehende Rückzahlungspflicht wurde nicht einmal behauptet. Die nach Maßgabe der Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes allenfalls später entstehende Rückzahlungsverpflichtung (die als Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung ausgestaltet ist) ändert nichts daran, dass der Zuschuss im maßgeblichen Zeitraum zu den Einkünften in Geld- oder Geldeswert im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG zu zählen ist.

2.4. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030292.X00

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten