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16/02 Rundfunk;Norm
FMGebO §48 Abs5 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde des W K in B, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Dr. Reinhard Teubl und Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. Jänner 2013, Zl. GIS 0019/13, betreffend die Befreiung von der Rundfunkgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. November 2012 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2012 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) mit der Begründung ab, das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung (bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) maßgebliche Betragsgrenze (Richtsatzüberschreitung nach Berücksichtigung aller Abzüge um 482,32 EUR).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er habe Dokumente als Nachweis für die außergewöhnlichen Belastungen nachgereicht und den Einkommensteuerbescheid bereits mit dem Antrag vom 19. Oktober 2012 übermittelt, in dem entsprechende Aufwendungen nach den §§ 34 und 35 EStG mit 4.052,46 EUR ausgewiesen seien.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er habe Dokumente als Nachweis für die außergewöhnlichen Belastungen nachgereicht und den Einkommensteuerbescheid bereits mit dem Antrag vom 19. Oktober 2012 übermittelt, in dem entsprechende Aufwendungen nach den Paragraphen 34 und 35 EStG mit 4.052,46 EUR ausgewiesen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen aus, Kosten im Zusammenhang mit Pflege bzw. Krankheit könnten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung nur berücksichtigt werden, wenn und insoweit sie vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden seien. Ein diesbezüglicher Nachweis (Bescheid des Finanzamtes über Arbeitnehmerveranlagung) sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen seien eine monatliche Eigenheimpauschale sowie Pauschalbeträge für einen Behindertenparkausweis berücksichtigt worden, weiters verringere die Berücksichtigung von Diätverpflegung in Höhe von monatlich 51 EUR die Richtsatzüberschreitung (nur) auf 431,32 EUR. Schließlich seien Energieverbrauchskosten sowie Beiträge zur Pensionsversicherung nicht abzugsfähig.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen aus, Kosten im Zusammenhang mit Pflege bzw. Krankheit könnten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung nur berücksichtigt werden, wenn und insoweit sie vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden seien. Ein diesbezüglicher Nachweis (Bescheid des Finanzamtes über Arbeitnehmerveranlagung) sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen seien eine monatliche Eigenheimpauschale sowie Pauschalbeträge für einen Behindertenparkausweis berücksichtigt worden, weiters verringere die Berücksichtigung von Diätverpflegung in Höhe von monatlich 51 EUR die Richtsatzüberschreitung (nur) auf 431,32 EUR. Schließlich seien Energieverbrauchskosten sowie Beiträge zur Pensionsversicherung nicht abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999 (§ 2 idF BGBl. I Nr. 71/2003; § 3 idF BGBl. I Nr. 50/2012), lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, (Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,; Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,), lauten auszugsweise wie folgt:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde
(...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragenParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen
(...)
Die relevanten Bestimmungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl I Nr. 71/2003, lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(...)
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34, und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(...)
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen (...) 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen (...)
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe bereits mit seinem am 23. Oktober 2012 eingelangten Antrag einen am 16. Mai 2012 ausgestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011 vorgelegt, aus dem sich - in für die belangte Behörde bindender Weise - außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34, 35 EStG wegen eigener Behinderung in Höhe von 4.052,46 EUR ergeben würden.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe bereits mit seinem am 23. Oktober 2012 eingelangten Antrag einen am 16. Mai 2012 ausgestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011 vorgelegt, aus dem sich - in für die belangte Behörde bindender Weise - außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraphen 34, 35, EStG wegen eigener Behinderung in Höhe von 4.052,46 EUR ergeben würden.
Dieses Vorbringen entfernt sich von den - durch die Aktenlage gedeckten - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides:
Wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer zwar seinem Antrag und seinem ergänzenden Schreiben vom 19. November 2012 umfangreiche Beilagen angefügt, nicht jedoch - anders als in der Beschwerde behauptet - einen Einkommensteuerbescheid. Ein solcher wird auch nicht in den jeweiligen Beilagenverzeichnissen der beiden genannten Eingaben angeführt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt hat, setzt die Geltendmachung von Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245). Dass ein solcher Bescheid (konkret der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011) vorliegt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar behauptet, dies aber ungeachtet seiner Mitwirkungspflicht nach § 50 Fernmeldegebührenordnung selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der Erstbehörde nicht durch Vorlage des Bescheides belegt (vgl. auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende, zum Fernmeldeentgeltzuschuss ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2013/03/0033).Wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer zwar seinem Antrag und seinem ergänzenden Schreiben vom 19. November 2012 umfangreiche Beilagen angefügt, nicht jedoch - anders als in der Beschwerde behauptet - einen Einkommensteuerbescheid. Ein solcher wird auch nicht in den jeweiligen Beilagenverzeichnissen der beiden genannten Eingaben angeführt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt hat, setzt die Geltendmachung von Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraus, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245). Dass ein solcher Bescheid (konkret der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011) vorliegt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar behauptet, dies aber ungeachtet seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der Erstbehörde nicht durch Vorlage des Bescheides belegt vergleiche , auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende, zum Fernmeldeentgeltzuschuss ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2013/03/0033).
Im Übrigen ergibt sich unabhängig von der Frage der Beibringung eines entsprechenden Nachweises schon aus dem Beschwerdevorbringen, dass - selbst bei Zugrundelegung der nach den Beschwerdebehauptungen anerkannten außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 4.052,46 EUR (sohin monatlich 337,71 EUR) - der gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG maßgebliche um 12% erhöhte Richtsatz jedenfalls überschritten würde, weil die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Richtsatzüberschreitung 431,32 EUR beträgt und bei einem weiteren Abzug von 337,71 EUR immer noch ein Überhang verbliebe.Im Übrigen ergibt sich unabhängig von der Frage der Beibringung eines entsprechenden Nachweises schon aus dem Beschwerdevorbringen, dass - selbst bei Zugrundelegung der nach den Beschwerdebehauptungen anerkannten außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 4.052,46 EUR (sohin monatlich 337,71 EUR) - der gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG maßgebliche um 12% erhöhte Richtsatz jedenfalls überschritten würde, weil die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Richtsatzüberschreitung 431,32 EUR beträgt und bei einem weiteren Abzug von 337,71 EUR immer noch ein Überhang verbliebe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 27. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150133.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015