Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1092;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FJ in L, vertreten durch Mag. Christian Köchl, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10. Oktober-Straße 17, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. August 2005, Zl. GIS 0705/05, betreffend Befreiung von der Entrichtung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit formularmäßigem Antrag vom 11. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Er gab dabei an, als allein stehender Witwer eine Pension in Höhe von EUR 869,-- zu beziehen, wobei ihm