Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
EO §290 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des D S in G, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. Mai 2006, Zl BMVIT-630.091/0052-III/PT4/2006, betreffend Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nach dem FeZG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2005 auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß §§ 3, 4 und 9 Abs 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl I Nr 142/2000 (FeZG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2005 auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Paragraphen 3, 4, und 9 Absatz 6, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, (FeZG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebende Betragsgrenze.
Folgendes Einkommen sei für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens herangezogen worden:
"Pensionseinkommen Antragsteller
EUR
543,08
Notstandshilfe Antragsteller
EUR
498,53
Kinderbetreuungsgeld B R
EUR
441,95
Waisenpension H S
EUR
228,20
Haushaltseinkommen gesamt:
EUR
1.711,76"
§ 2 Abs 2 FeZG definiere das "Haushalts-Nettoeinkommen" als die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens seien Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Umfallrenten nicht anzurechnen. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG definiere das "Haushalts-Nettoeinkommen" als die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens seien Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Umfallrenten nicht anzurechnen.
Im Beschwerdefall handle es sich um einen Vier-Personen-Haushalt, für den der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG in Verbindung mit § 108 Abs 1 leg cit und Art I § 2 Z 48 der Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl Nr 446/2005, EUR 1.200,63 betrage. Dieser Betrag dürfe um nicht mehr als 12 % überstiegen werden, sodass der derart ermittelte Grenzbetrag also EUR 1.344,71 betrage. Das Gesamthaushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.711,76 übersteige den Richtsatz, selbst wenn man wie die Erstbehörde ein "Eigenheimpauschale in der Höhe von EUR 105,38" anrechne.Im Beschwerdefall handle es sich um einen Vier-Personen-Haushalt, für den der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz eins, leg cit und Artikel römisch eins, Paragraph 2, Ziffer 48, der Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, Bundesgesetzblatt Nr 446 aus 2005,, EUR 1.200,63 betrage. Dieser Betrag dürfe um nicht mehr als 12 % überstiegen werden, sodass der derart ermittelte Grenzbetrag also EUR 1.344,71 betrage. Das Gesamthaushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.711,76 übersteige den Richtsatz, selbst wenn man wie die Erstbehörde ein "Eigenheimpauschale in der Höhe von EUR 105,38" anrechne.
Der Beschwerdeführer habe deshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wegen Richtsatzüberschreitung nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des FeZG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. ... Paragraph 2, ...
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) ...Paragraph 3, (1) ...
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
1.2. § 290 EO bzw § 290a EO lauten: 1.2. Paragraph 290, EO bzw Paragraph 290 a, EO lauten:
"Unpfändbare Forderungen.
§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:Paragraph 290, (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
2. gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;
3. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen; 3. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 8, fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;
Beschränkt pfändbare Forderungen
§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:Paragraph 290 a, (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph 291 a, oder des Paragraph 291 b, gepfändet werden:
1. Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;
2. sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
3. Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;
4. Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;
5. gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem a) Versehrtenrente, b) Versehrtengeld, c) Übergangsrente, d) Übergangsgeld, e) Familien- und Taggeld, f) Krankengeld;
6. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld aus der Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz;
7. Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;
8. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;
9. wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
2.1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob das von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezogene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 441,95 bei der Berechnung des maßgebenden Haushaltseinkommens mit einzubeziehen ist oder nicht; ohne Miteinbeziehung dieser Position würde die für die Zuerkennung einer Zuschussleistung nach dem FeZG maßgebende Betragsgrenze nicht überschritten.
2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Kinderbetreuungsgeld sei, wenngleich im zweiten Satz des § 2 Abs 2 FeZG nicht genannt, in die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Haushaltseinkommens deshalb nicht einzubeziehen, weil der Regelung des § 2 Abs 2 FeZG eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke anhafte. 2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Kinderbetreuungsgeld sei, wenngleich im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG nicht genannt, in die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Haushaltseinkommens deshalb nicht einzubeziehen, weil der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke anhafte.
Den nach § 2 Abs 2 FeZG bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens ausdrücklich ausgenommenen Einkommensbestandteilen sei gemeinsam, dass es sich um unpfändbare (§ 290 EO) bzw nur beschränkt pfändbare (§ 290a EO) Forderungen handle. Pfändungsbeschränkungen seien gemäß § 293 EO zwingendes Recht und von Amts wegen wahrzunehmen. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger seien unwirksam.Den nach Paragraph 2, Absatz 2, FeZG bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens ausdrücklich ausgenommenen Einkommensbestandteilen sei gemeinsam, dass es sich um unpfändbare (Paragraph 290, EO) bzw nur beschränkt pfändbare (Paragraph 290 a, EO) Forderungen handle. Pfändungsbeschränkungen seien gemäß Paragraph 293, EO zwingendes Recht und von Amts wegen wahrzunehmen. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger seien unwirksam.
Das durch BGBl I Nr 103/2001 (KBGG) eingeführte Kinderbetreuungsgeld sei gemäß § 43 Abs 1 KBGG nicht pfändbar; gemäß § 43 Abs 2 KBGG sei es von der Einkommensteuer befreit und gehöre auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Bei der Erlassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes seien zahlreiche andere Gesetze, darunter auch § 290 EO, geändert worden, um zu gewährleisten, dass dieses Geld nicht "zweckentfremdet" werde. Es sei jedoch "offenbar übersehen" worden, § 2 Abs 2 FeZG zu ändern. Es liege daher eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung der Regelung des § 2 Abs 2 zweiter Satz FeZG auf das Kinderbetreuungsgeld zu schließen sei.Das durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001, (KBGG) eingeführte Kinderbetreuungsgeld sei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, KBGG nicht pfändbar; gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KBGG sei es von der Einkommensteuer befreit und gehöre auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Bei der Erlassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes seien zahlreiche andere Gesetze, darunter auch Paragraph 290, EO, geändert worden, um zu gewährleisten, dass dieses Geld nicht "zweckentfremdet" werde. Es sei jedoch "offenbar übersehen" worden, Paragraph 2, Absatz 2, FeZG zu ändern. Es liege daher eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FeZG auf das Kinderbetreuungsgeld zu schließen sei.
2.3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Zunächst ist festzustellen, dass ausgehend vom Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet (erster Satz), aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind (zweiter Satz). Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz explizit genannt.
Von daher erfordert die Einbeziehung einer weiteren, von der Regelung des zweiten Satzes nicht ausdrücklich erfassten Einkunftsart in den Katalog der nach dieser Bestimmung nicht anzurechnenden Einkünfte den eindeutigen Nachweis, dass die gesetzliche Regelung - gemessen an der klaren Absicht des Gesetzgebers - unvollständig ist. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein:
Der Beschwerdeführer übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach § 290 EO bzw § 290a EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FeZG ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in § 290 EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht zu. Schon deshalb kann die vom Beschwerdeführer vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden.Der Beschwerdeführer übersieht bereits, dass nicht etwa sämtliche (abgesehen vom Kinderbetreuungsgeld) nach Paragraph 290, EO bzw Paragraph 290 a, EO unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Einkünfte von der Anrechnung nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FeZG ausgenommen sind. Vielmehr ist der Katalog der in Paragraph 290, EO genannten unpfändbaren Leistungen weiter als der der nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Einkommen. Der vermeintliche Gleichklang (nicht oder nur beschränkt pfändbare Einkommen seien allesamt nicht anrechenbar) trifft daher entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht zu. Schon deshalb kann die vom Beschwerdeführer vermeinte, durch Analogie zu schließende Lücke, nicht ausgemacht werden.
Im Übrigen sprechen auch folgende Überlegungen gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung:
Das mit dem KBGG, BGBl I Nr 103/2001, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes (vgl die Materialien zum KBGG, RV 620 BlgNR 21. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (§ 290 Abs 1 Z 10 EO in der Fassung vor der Novelle durch BGBl I Nr 103/2001) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FeZG neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von § 2 Abs 2 FeZG, nämlich § 48 Abs 4 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), BGBl Nr 170/1970.Das mit dem KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, eingeführte Kinderbetreuungsgeld trat an die Stelle des - als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten - Karenzgeldes vergleiche , die Materialien zum KBGG, Regierungsvorlage 620, BlgNR 21. GP, 53 ff). Die "Vorgängerleistung", also das Karenzgeld, war (Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, EO in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,) und ist (in der Fassung seither) unpfändbar, war und ist aber gleichwohl nicht im Katalog der nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz FeZG nicht anrechenbaren Leistungen genannt. Für die Annahme eines "Irrtums" des Gesetzgebers besteht dabei keine Grundlage: Die Liste der nicht anrechenbaren Einkünfte wurde nicht etwa durch das FeZG neu festgelegt, vielmehr entspricht diese Aufzählung - wörtlich - der der Vorgängerbestimmung von Paragraph 2, Absatz 2, FeZG, nämlich Paragraph 48, Absatz 4, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldeordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,.
In den Materialien zum FeZG (RV 311 BlgNR 21. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in § 2 Abs 2 der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.In den Materialien zum FeZG Regierungsvorlage 311 BlgNR 21. GP, 268f) wird denn auch explizit ausgeführt, dass "der Kreis der Anspruchsberechtigten gleichbleiben" soll, und dass die Definition des Haushalts-Nettoeinkommens in Paragraph 2, Absatz 2, der bislang geltenden Rechtslage (Fernmeldegebührenordnung) entspreche.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld auch nicht etwa um eine "Leistung auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" (§ 2 Abs 2 zweiter Satz erster Unterfall FeZG) handelt. Das Kinderbetreuungsgeld wird zwar - so wie auch andere öffentliche Leistungen - aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert (§ 39j Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes, Rechtsgrundlage ist vielmehr das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). 2.4. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld auch nicht etwa um eine "Leistung auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967" (Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz erster Unterfall FeZG) handelt. Das Kinderbetreuungsgeld wird zwar - so wie auch andere öffentliche Leistungen - aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert (Paragraph 39 j, Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es handelt sich dabei aber nicht um eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes, Rechtsgrundlage ist vielmehr das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).
2.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht aus § 43 Abs 2 KBGG, wonach das Kinderbetreuungsgeld von der Einkommenssteuer befreit ist und auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge zählt, abgeleitet werden, dass es bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens nach § 2 Abs 2 FeZG nicht anzurechnen sei. Das Fernsprechentgelt, zu dem - an Stelle der früheren "Grundgebührenbefreiung" - ein Zuschuss nach dem FeZG geleistet werden kann, zählt nicht zu den öffentlichen Abgaben und Beiträgen. Abgesehen davon ist das "Grundentgelt" ebenso wie die frühere Fernsprechgrundgebühr nach der Fernmeldegebührenordnung unabhängig vom Einkommen bzw dessen Bemessungsgrundlage; auch von daher ist die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt. 2.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht aus Paragraph 43, Absatz 2, KBGG, wonach das Kinderbetreuungsgeld von der Einkommenssteuer befreit ist und auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge zählt, abgeleitet werden, dass es bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens nach Paragraph 2, Absatz 2, FeZG nicht anzurechnen sei. Das Fernsprechentgelt, zu dem - an Stelle der früheren "Grundgebührenbefreiung" - ein Zuschuss nach dem FeZG geleistet werden kann, zählt nicht zu den öffentlichen Abgaben und Beiträgen. Abgesehen davon ist das "Grundentgelt" ebenso wie die frühere Fernsprechgrundgebühr nach der Fernmeldegebührenordnung unabhängig vom Einkommen bzw dessen Bemessungsgrundlage; auch von daher ist die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt.
2.6. Es liegt daher keine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, da eine unsachliche Differenzierung schon im Hinblick darauf nicht zu erkennen ist, dass Kinderbetreuungsgeld, das an die Stelle des als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten Karenzgeldes getreten ist, gleich behandelt wird wie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 2.6. Es liegt daher keine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, da eine unsachliche Differenzierung schon im Hinblick darauf nicht zu erkennen ist, dass Kinderbetreuungsgeld, das an die Stelle des als Leistung der Arbeitslosenversicherung ausgestalteten Karenzgeldes getreten ist, gleich behandelt wird wie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 17. April 2009
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006030110.X00Im RIS seit
15.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013