Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
ASVG §293Spruch
W110 2149182-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.12.2016, GZ:0001762861, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.12.2016, GZ:0001762861, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 10.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangten handschriftlichen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter XXXX , die Weitergewährung der ihr zuerkannten Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1. Mit dem am 10.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangten handschriftlichen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , die Weitergewährung der ihr zuerkannten Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* der Behindertenausweis der Beschwerdeführerin, demzufolge der Grad ihrer (Geh-) Behinderung 60% beträgt;
* eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2016 betreffend die Höhe der der Beschwerdeführerin zuerkannten Waisenpension, des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 sowie der Ausgleichszulage und
* eine Bestätigung des Bruders der Beschwerdeführerin über den Erhalt des für ihren Wohnbereich in seinem Haus zu leistenden Betriebskostenanteils.
2. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.11.2016 handle es sich beim Haushalt der Beschwerdeführerin, die dort gemeinsam mit ihrer Mutter und einer weiteren, im Aktenvermerk näher bezeichneten Person lebt, um einen Dreipersonenhaushalt. Die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen bestünden in der jeweils ausgewiesenen Höhe. Dem Aktenvermerk aus dem Vorakt der Beschwerdeführerin waren zwei Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Höhe der ihrer Mutter zuerkannten Witwenpension (einschließlich Ausgleichszulage vom Jänner 2015) sowie der Alterspension der weiteren im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Person (samt Ausgleichszulage vom Jänner 2016) beigeschlossen.
3. Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 424,83 mit und forderte sie zur Nachreichung von Unterlagen ("weitere außergewöhnliche Belastungen") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
4. Mit Schreiben vom 17.11.2016 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, dazu eine handschriftliche Stellungnahme, in der sie unter anderem darauf hinwies, dass die Witwenpension bzw. die Alterspension der weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person auf einen Betrag von € 810,99 infolge Kürzung der Ausgleichszulage herabgesetzt worden sei. Auf Grund ihrer körperlichen Behinderung habe die Beschwerdeführerin einen erheblichen finanziellen Mehraufwand, der bei der Beurteilung des maßgeblichen Haushaltseinkommens entsprechend zu berücksichtigen sei. Der Stellungnahme waren eine handschriftliche Aufstellung der monatlichen Wohnkosten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die diese an den Bruder der Beschwerdeführerin zu leisten hat, deren Behindertenausweis sowie ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Höhe der aktuellen Bezüge der Mutter der Beschwerdeführerin und der genannten Person einschließlich einer handschriftlichen Auflistung ihrer monatlichen Fixkosten beigeschlossen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen trotz Berücksichtigung weiterer Abzüge gemäß den vorgelegten Unterlagen den für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatz um €
204,58 überschreite und der Nachweis weiterer außergewöhnlicher Belastungen fehle. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde das Haushaltsnettoeinkommen unrichtig berechnet habe, da nach wie vor der auf Grund ihrer Behinderung bestehende finanzielle Mehraufwand sowie die tatsächliche Höhe ihrer Wohnkosten nicht berücksichtigt worden seien. Infolge ihrer körperlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken, sodass sämtliche Wege von der Mutter der Beschwerdeführerin an deren Stelle erledigt werden müssen. Die für den Betrieb und die Erhaltung des dafür erforderlichen Fahrzeugs aufzuwendenden Kosten seien somit als notwendige Aufwendungen bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens entsprechend zu berücksichtigen. Unter einem übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals die mit der Stellungnahme vom 17.11.2016 vorgelegten Unterlagen betreffend die Höhe der Bezüge ihrer Mutter sowie der weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.
7. Am 06.03.2017 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lebt auf Grund eines zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibten lebenslangen Wohnrechts gemeinsam mit ihrer Mutter und einer weiteren Person im Haus ihres Bruders, wofür sie monatlich anteilsmäßige Betriebskosten zu leisten hat. Sie bezieht eine Waisenpension in der Höhe von monatlich netto € 171,27, Pflegegeld der Pflegestufe 1 und erhält zudem eine Ausgleichszulage in der Höhe von € 377,51.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist Bezieherin einer Witwenpension und bringt einschließlich Ausgleichszulage ein Einkommen von monatlich netto € 810,99 ins Verdienen. Die Alterspension der weiteren im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Person beträgt samt Ausgleichszulage ebenso € 810,99.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie ihrem eigenen Vorbringen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Korrespondierend dazu sieht § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt vor.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Korrespondierend dazu sieht Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt vor.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die §§ 2 bis 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:Die Paragraphen 2 bis 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ](2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [ ]
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [ ]"(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.
3.4 Für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung ist zudem Voraussetzung, dass das Haushaltsnettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet. Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.3.4 Für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung ist zudem Voraussetzung, dass das Haushaltsnettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet. Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2017 für eine Person € 996,62, für zwei Personen € 1.494,27 und für jede weitere Person € 153,78.
3.5 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen – zu Recht – abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen, welches gemäß den Feststellungen mit einem monatlichen Nettobetrag von € 2.030,76 (Waisenpension samt Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin iHv € 548,78, zuzüglich der Witwenpension der Mutter iHv € 810,99 sowie der Alterspension der im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Person iHv € 810,99, abzüglich pauschalierter Wohnungskosten iHv € 140,00) zu bemessen ist, liegt über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um 12% (derzeit € 1.648,05).Das Haushaltseinkommen, welches gemäß den Feststellungen mit einem monatlichen Nettobetrag von € 2.030,76 (Waisenpension samt Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin iHv € 548,78, zuzüglich der Witwenpension der Mutter iHv € 810,99 sowie der Alterspension der im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Person iHv € 810,99, abzüglich pauschalierter Wohnungskosten iHv € 140,00) zu bemessen ist, liegt über der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um 12% (derzeit € 1.648,05).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Abzugsposten ins Treffen führt, die ihrer Ansicht nach als außergewöhnliche Belastungen auf Grund eines unzumutbaren Mehraufwandes infolge ihrer körperlichen Behinderung zu berücksichtigen seien, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, zumal als mögliche Abzugsposten vom Haushaltseinkommen lediglich die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG genannten "anerkannte[n] außergewöhnliche[n] Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" in Betracht kommen.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Abzugsposten ins Treffen führt, die ihrer Ansicht nach als außergewöhnliche Belastungen auf Grund eines unzumutbaren Mehraufwandes infolge ihrer körperlichen Behinderung zu berücksichtigen seien, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, zumal als mögliche Abzugsposten vom Haushaltseinkommen lediglich die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG genannten "anerkannte[n] außergewöhnliche[n] Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" in Betracht kommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung insbesondere ausgesprochen (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275, vgl. auch VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245):Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung insbesondere ausgesprochen vergleiche VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275, vergleiche auch VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen."Nach Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 35, EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.Allerdings spricht Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245; vgl. speziell zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung: VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292)."Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245; vergleiche speziell zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung: VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292)."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. des § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (- durch Bescheid -) anerkannt hat.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (- durch Bescheid -) anerkannt hat.
Ein solcher Bescheid der Abgabenbehörde, in welchem die in der Beschwerde sowie in der vorangegangenen Stellungnahme angeführten Abzugsposten als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 anerkannt wurden, wurde von der Beschwerdeführerin - trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass im Beschwerdefall gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG keine der angeführten Positionen Berücksichtigung finden konnte. Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden iSd vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, hat die Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde behauptet noch in der Beschwerde geltend gemacht.Ein solcher Bescheid der Abgabenbehörde, in welchem die in der Beschwerde sowie in der vorangegangenen Stellungnahme angeführten Abzugsposten als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 anerkannt wurden, wurde von der Beschwerdeführerin - trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass im Beschwerdefall gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG keine der angeführten Positionen Berücksichtigung finden konnte. Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden iSd vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, hat die Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde behauptet noch in der Beschwerde geltend gemacht.
3.6 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zwar richtigerweise das von der Beschwerdeführerin bezogene Pflegegeld nicht in ihr monatliches Nettoeinkommen eingerechnet wurde, jedoch die auf Grund "Minderung der Erwerbsfähigkeit" sowie für "sonstige außergewöhnliche Belastungen" angerechneten Beträge zu Unrecht in Abzug gebracht wurden, zumal diese im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann abzugsfähig sind, wenn sie durch einen Einkommensteuerbescheid, der die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, nachgewiesen werden. Dies gilt auch für berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen iSd § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 430/2010. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen hat, kommt es nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden (vgl. VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0292 sowie jüngst vom 27.11.2014, 2013/15/0133; zum Fernmeldeentgeltzuschuss vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033). Nichts anderes kann daher für im Gesetz festgelegte (hier abgezogene) Pauschalbeträge, die als außergewöhnliche Belastungen infolge der eigenen Behinderung Berücksichtigung finden können, in Betracht kommen. Erst wenn diese im Wege eines Steuerausgleiches geltend gemacht wurden, können diese Ausgaben bei der Berechnung des Haushaltseinkommens in Anrechnung gebracht werden.3.6 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zwar richtigerweise das von der Beschwerdeführerin bezogene Pflegegeld nicht in ihr monatliches Nettoeinkommen eingerechnet wurde, jedoch die auf Grund "Minderung der Erwerbsfähigkeit" sowie für "sonstige außergewöhnliche Belastungen" angerechneten Beträge zu Unrecht in Abzug gebracht wurden, zumal diese im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann abzugsfähig sind, wenn sie durch einen Einkommensteuerbescheid, der die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, nachgewiesen werden. Dies gilt auch für berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 430 aus 2010,. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen hat, kommt es nicht allein auf den Umstand an, dass der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, sondern auch darauf, dass diese anerkannt sind, also von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt wurden vergleiche VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0292 sowie jüngst vom 27.11.2014, 2013/15/0133; zum Fernmeldeentgeltzuschuss vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033). Nichts anderes kann daher für im Gesetz festgelegte (hier abgezogene) Pauschalbeträge, die als außergewöhnliche Belastungen infolge der eigenen Behinderung Berücksichtigung finden können, in Betracht kommen. Erst wenn diese im Wege eines Steuerausgleiches geltend gemacht wurden, können diese Ausgaben bei der Berechnung des Haushaltseinkommens in Anrechnung gebracht werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nur vorsieht, wenn der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält. Schon vor diesem Hintergrund wurde im Hinblick auf das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin die Position der Minderung der Erwerbsfähigkeit von der belangten Behörde somit zu Unrecht abgezogen und kann daher keine Berücksichtigung finden.Es sei darauf hingewiesen, dass Paragraph 35, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988 einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nur vorsieht, wenn der Steuerpflichtige keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält. Schon vor diesem Hintergrund wurde im Hinblick auf das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin die Position der Minderung der Erwerbsfähigkeit von der belangten Behörde somit zu Unrecht abgezogen und kann daher keine Berücksichtigung finden.
Auch betreffend der im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Person fehlt es an der Vorlage einer Einkommensteuererklärung bzw. eines Freibetragsbescheids, sodass der im Bescheid berücksichtigte Betrag für die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge bestehender Behinderung insoweit ebenfalls zu Unrecht von der belangten Behörde anerkannt wurde.
3.7 Insoweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten für ihre Wohnung verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 leg. cit. bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal – wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt – die Wohnraumnutzung auf Grund des zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibten Wohnrechts erfolgt, sodass lediglich der Pauschalbetrag von € 140,00 in Anrechnung zu bringen war.3.7 Insoweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten für ihre Wohnung verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal – wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt – die Wohnraumnutzung auf Grund des zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibten Wohnrechts erfolgt, sodass lediglich der Pauschalbetrag von € 140,00 in Anrechnung zu bringen war.
3.8 Der Beschwerdeführerin war jedoch insoweit zu folgen, als sich aus den mit Stellungnahme vom 17.11.2016 vorgelegten Unterlagen ergibt, dass (entgegen der Bemessung der belangten Behörde) das monatliche Nettoeinkommen ihrer Mutter sowie der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht jeweils € 837,76 beträgt sondern lediglich € 810,99. Selbst unter Berücksichtigung der entsprechend niedrigeren Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Personen ergibt sich unter Anrechnung der abzugsfähigen Kostenpositionen für Wohnraum dennoch ein maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen von € 2.030,76, welches den für einen Dreipersonenhaushalt maßgeblichen Richtwert von €
1.648,05, bei deren Überschreitung die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist, jedenfalls übersteigt.
Da die Abweisung des Antrags daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.9 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.9 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Alterspension, Ausgleichszulage, Behinderung, Berechnung, Einkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2149182.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017