TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/22 G307 2147893-1

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Veröffentlicht am 22.08.2017
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Entscheidungsdatum

22.08.2017

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2147893-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am

XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zahl XXXX, zurömisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zahl römisch 40 , zu

Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, festgestellt, dass gemäßA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, festgestellt, dass gemäß

§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1,Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins,,

56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.56 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

(B-VG) idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56 Abs. 1,2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 56, Absatz eins,,

58 Abs. 9 Z 1 und Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 52 Abs. Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß58 Absatz 9, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 52, Abs. Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er in Spruchpunkt I. ersatzlos behoben sowie in Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert werde, dass die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklärt und dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er in Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos behoben sowie in Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abgeändert werde, dass die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklärt und dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Mit Schreiben vom 11.07.2017 legte die RV des BF Unterlagen zur aktuellen Einkommenslage des BF vor.4. Mit Schreiben vom 11.07.2017 legte die Regierungsvorlage des BF Unterlagen zur aktuellen Einkommenslage des BF vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist kosovarischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist seit XXXX2012 mit der montenegrinischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXXXXXX, verheiratet, hat mit dieser eine gemeinsame Tochter namens XXXX, geb. am XXXX und lebt mit den genannten Personen in XXXX, XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Pauschalmietzins für diese Wohnung beträgt monatlich € 562,44 inklusive Abgaben und Betriebskosten.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist kosovarischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist seit XXXX2012 mit der montenegrinischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. XXXXXXXX, verheiratet, hat mit dieser eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geb. am römisch 40 und lebt mit den genannten Personen in römisch 40 , römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Pauschalmietzins für diese Wohnung beträgt monatlich € 562,44 inklusive Abgaben und Betriebskosten.

1.2. Der BF ist seit XXXX2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, stellte am XXXX2008 bei der österreichischen Botschaft in XXXX (welche auch für kosovarische Staatsbürger zuständig ist) einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Studierender" und war - vermittelt durch zwischenzeitlich gestellte Verlängerungs- bzw. Änderungsanträge - bis zum XXXX2013 Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt XXXX. Am XXXX2014 stellte er den gegenständlichen Antrag.1.2. Der BF ist seit XXXX2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, stellte am XXXX2008 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 (welche auch für kosovarische Staatsbürger zuständig ist) einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Studierender" und war - vermittelt durch zwischenzeitlich gestellte Verlängerungs- bzw. Änderungsanträge - bis zum XXXX2013 Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt römisch 40 . Am XXXX2014 stellte er den gegenständlichen Antrag.

1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: LVwG Wien) vom 23.10.2014, Zahl VGW-151/076/10844/2014-16 wurde die gegen den Bescheid der Abteilung XXXX des Magistrates der Stadt XXXX, Zahl XXXX, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" gemäß § 63 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde, erhobene Beschwerde als unbegründet ab- und der Zweckänderungsantrag vom XXXX2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" als unzulässig zurückgewiesen.1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: LVwG Wien) vom 23.10.2014, Zahl VGW-151/076/10844/2014-16 wurde die gegen den Bescheid der Abteilung römisch 40 des Magistrates der Stadt römisch 40 , Zahl römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" gemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, erhobene Beschwerde als unbegründet ab- und der Zweckänderungsantrag vom XXXX2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Der BF war zwischen XXXX2009 bis dato bei insgesamt 3 Arbeitgebern in

4 Arbeitsverhältnissen unselbständig und 8 Mal (bis zum jetzigen Zeitpunkt) selbständig tätig. Der BF ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Hausbetreuung vom XXXX2012 sowie einer solchen der Entrümpler vom XXXX2013. Im Rahmen der erstgenannten Berechtigung schloss der BF unter anderem am XXXX2014 einen Werkvertrag mit der XXXX Hausbetreuung mit einem Auftragswert von €4 Arbeitsverhältnissen unselbständig und 8 Mal (bis zum jetzigen Zeitpunkt) selbständig tätig. Der BF ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Hausbetreuung vom XXXX2012 sowie einer solchen der Entrümpler vom XXXX2013. Im Rahmen der erstgenannten Berechtigung schloss der BF unter anderem am XXXX2014 einen Werkvertrag mit der römisch 40 Hausbetreuung mit einem Auftragswert von €

6.500,00 netto sowie am XXXX2015 einen ebensolchen für die Zeitspanne vom XXXX2015 bis XXXX2016 mit einem Auftragswert von €

9.000,00 netto. Beide Verträge hatten die Schneeräumung Streuung, Kontrolltätigkeiten und Außenflächenreinigung diverser Objekte zum Gegenstand. Der Werkvertraggeber war vom XXXX2010 bis einschließlich XXXX2012 im Besitz einer vom AMS XXXX ausgestellten, für den BF gültigen Beschäftigungsbewilligung. Ferner wurde XXXX eine solche Bewilligung für den BF vom XXXX2011 bis XXXX2012 sowie vom XXXX2012 bis XXXX2013 ausgestellt.9.000,00 netto. Beide Verträge hatten die Schneeräumung Streuung, Kontrolltätigkeiten und Außenflächenreinigung diverser Objekte zum Gegenstand. Der Werkvertraggeber war vom XXXX2010 bis einschließlich XXXX2012 im Besitz einer vom AMS römisch 40 ausgestellten, für den BF gültigen Beschäftigungsbewilligung. Ferner wurde römisch 40 eine solche Bewilligung für den BF vom XXXX2011 bis XXXX2012 sowie vom XXXX2012 bis XXXX2013 ausgestellt.

Zwischen XXXX2017 und XXXX2017 erwirtschaftete der BF durch Aufträge aus selbständiger Arbeit einen Umsatz von insgesamt € 20.016,30, was einem monatlichen Umsatz von etwa € 3.228,00.

Dem BF selbst wurde in der Zeit zwischen XXXX2014 und XXXX2016 vom AMS XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für XXXX als Reinigungskraft erteilt.Dem BF selbst wurde in der Zeit zwischen XXXX2014 und XXXX2016 vom AMS römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 als Reinigungskraft erteilt.

Der BF ist berechtigt, die Tätigkeit als Heimhelfer in Österreich berufsmäßig auszuüben und auch die dahingehende Berufsbezeichnung zu führen.

1.5. Der BF belegte an der Universität XXXX das Masterstudium Wirtschafts- und Sozialgeschichte, welches er in den Jahren 2014 und 2015 im Ausmaß von insgesamt1.5. Der BF belegte an der Universität römisch 40 das Masterstudium Wirtschafts- und Sozialgeschichte, welches er in den Jahren 2014 und 2015 im Ausmaß von insgesamt

16 Semesterwochenstunden betrieb.

1.6. Zumindest bis zum XXXX2016 bestanden bei der XXXXGebietskrankenkasse seitens des BF keine Beitragsrückstände.

1.7. Der BF brachte im Jahr 2015 ein Einkommen von etwa € 536,00 netto monatlich ins Verdienen.

1.8. Die Ehegattin des BF stellte erstmalig am XXXX2011 bei der Abteilung XXXX des Magistrats der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende", welche ihr - im Rahmen einer Zweckänderung auf "Familieneigenschaft von Studierenden" - bis einschließlich XXXX.2014 gewährt wurde. Am XXXX2015 stellte sie einen Verlängerungsantrag mit dem gleichen Zweck, über welchen noch nicht entschieden ist.1.8. Die Ehegattin des BF stellte erstmalig am XXXX2011 bei der Abteilung römisch 40 des Magistrats der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende", welche ihr - im Rahmen einer Zweckänderung auf "Familieneigenschaft von Studierenden" - bis einschließlich römisch 40 .2014 gewährt wurde. Am XXXX2015 stellte sie einen Verlängerungsantrag mit dem gleichen Zweck, über welchen noch nicht entschieden ist.

1.9. Der BF besitzt Deutschkenntnisse des Niveaus "B2".

1.10. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich. Zum Kosovo bestehen keine Bindungen mehr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des ihn betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR). Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten, kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des ihn betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR). Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten, kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Ehe mit XXXX, die gemeinsame Haushaltsführung an der erwähnten Anschrift und der Bestand der gemeinsamen Tochter sind der vorgelegten Geburts- wie Heiratsurkunde und dem Inhalt des den BF, seine Frau und seine Tochter betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen.Die Ehe mit römisch 40 , die gemeinsame Haushaltsführung an der erwähnten Anschrift und der Bestand der gemeinsamen Tochter sind der vorgelegten Geburts- wie Heiratsurkunde und dem Inhalt des den BF, seine Frau und seine Tochter betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen.

Der Bestand des aktuellen Mietobjektes und die Höhe der diesbezüglichen Bruttomiete ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertag vom XXXX2016, welcher sich in Kopie im Akt befindet.

Die Ab- bzw. Zurückweisung des weiteren - von der MA XXXX ursprünglich erteilten - Aufenthaltstitels durch das LVwG Wien ist dem diesbezüglichen, in Kopie im Akt befindlichen Erkenntnis entnehmbar.Die Ab- bzw. Zurückweisung des weiteren - von der MA römisch 40 ursprünglich erteilten - Aufenthaltstitels durch das LVwG Wien ist dem diesbezüglichen, in Kopie im Akt befindlichen Erkenntnis entnehmbar.

Die bisherigen Beschäftigungen des BF und dessen zwischenzeitliche Selbständigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Auszugs aus dem ZMR.

Die abgeschlossenen Werkverträge, die dahingehenden Auftragssummen, deren Gegenstand, die Beschäftigungsbewilligungen des AMS XXXX für den BF (XXXX), XXXX und XXXXsind aus den im Akt befindlichen Kopien der Bescheide des AMS XXXX ersichtlich.Die abgeschlossenen Werkverträge, die dahingehenden Auftragssummen, deren Gegenstand, die Beschäftigungsbewilligungen des AMS römisch 40 für den BF (römisch 40 ), römisch 40 und XXXXsind aus den im Akt befindlichen Kopien der Bescheide des AMS römisch 40 ersichtlich.

Der Bestand der beiden auf den BF ausgestellten Gewerbeberechtigungen folgt den diesbezüglichen, im Akt in Kopie einliegenden Bescheiden.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen des Niveaus "B2" sind dem ösd-Sprachdiplom vom XXXX2011 entnehmbar.

Die Berechtigung der Ausübung der Tätigkeit des Heimhelfers und die zugrundeliegenden Voraussetzungen ergeben sich aus dem Bescheid der MAXXXXvom XXXX2012.

Der Umstand, dass der BF bei der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) keine Beitragsrückstände aufweist, ist der diesbezüglichen Bestätigung vom 04.04.2016 zu entnehmen.Der Umstand, dass der BF bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) keine Beitragsrückstände aufweist, ist der diesbezüglichen Bestätigung vom 04.04.2016 zu entnehmen.

Der Aufenthaltsstatus der Ehegattin des BF ergibt sich aus dem Inhalt des sie betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Schreiben der MA XXXX vom 18.08.2017, Zahlen XXXX und MAXXXX. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 56 Abs. 1 AsylG demgemäß mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet auf, wovon mehr als die Hälfte, nämlich zumindest 4 Jahre rechtmäßig waren.Der Aufenthaltsstatus der Ehegattin des BF ergibt sich aus dem Inhalt des sie betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Schreiben der MA römisch 40 vom 18.08.2017, Zahlen römisch 40 und MAXXXX. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG demgemäß mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet auf, wovon mehr als die Hälfte, nämlich zumindest 4 Jahre rechtmäßig waren.

Die Höhe der im Jahr 2017 bisher erzielten Umsätze folgt dem vorgelegten Kontoauszug.

Der in Österreich gelegene Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich seit 2009 und der im Bundesgebiet entfalteten Tätigkeiten samt Familiengründung.

2.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerde monierte zu Recht, dass die belangte Behörde die Situation verkannte, wenn sie das Betreiben eines Studiums mit der Ausübung von selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten als de facto unvereinbar ansah. Bloß in dem vor der MA XXXX geführten und vom LVwG Wien zu Ende gebrachten Verfahren wurde damals das Vorliegen dieser Voraussetzungen und jener für die begehrte Zweckänderung geprüft, welche für die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung "Studierender" nötig waren. Gegenständlich geht es jedoch um die Verifizierung jener Umstände, welche für die Erteilung des inDie Beschwerde monierte zu Recht, dass die belangte Behörde die Situation verkannte, wenn sie das Betreiben eines Studiums mit der Ausübung von selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten als de facto unvereinbar ansah. Bloß in dem vor der MA römisch 40 geführten und vom LVwG Wien zu Ende gebrachten Verfahren wurde damals das Vorliegen dieser Voraussetzungen und jener für die begehrte Zweckänderung geprüft, welche für die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung "Studierender" nötig waren. Gegenständlich geht es jedoch um die Verifizierung jener Umstände, welche für die Erteilung des in

§ 56 Abs. 1 AsylG geregelten Aufenthaltstitels nötig sind. Da sich der BF auch in keinem Verfahren mehr nach dem NAG befindet, war auch eine Zurückweisung seines Antrags nicht rechtens, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird. Da das BFA selbst festgestellt hat, dass das vor der MA XXXX geführte Verfahren vor dem LVwG abgeschlossen wurde, liegt zudem eine nicht auflösbare Aktenwidrigkeit vor. Von obigen Feststellungen ist im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen, weshalb sich eine weitere dahingehende Erörterung erübrigt.Paragraph 56, Absatz eins, AsylG geregelten Aufenthaltstitels nötig sind. Da sich der BF auch in keinem Verfahren mehr nach dem NAG befindet, war auch eine Zurückweisung seines Antrags nicht rechtens, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird. Da das BFA selbst festgestellt hat, dass das vor der MA römisch 40 geführte Verfahren vor dem LVwG abgeschlossen wurde, liegt zudem eine nicht auflösbare Aktenwidrigkeit vor. Von obigen Feststellungen ist im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen, weshalb sich eine weitere dahingehende Erörterung erübrigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der BF stellte am XXXX2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.3.1. Der BF stellte am XXXX2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF.

3.2. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte

§ 56 AsylG 2005 lautet:Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß

§ 56 eingeleitet wurde undParagraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des

§ 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs.1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Abs.

2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Die mit "Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung und Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage" betitelten §§§§ 292 und 293 ASVG lauten:

§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.Paragraph 292, (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.

(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen(3) Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:(4) Bei Anwendung der Absatz eins bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

a) die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);a) die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);

b) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz;

c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach

§ 293 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 €Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 €

übersteigenden Betrages;

d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und dergleichen);

e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 294 berücksichtigt werden;e) Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach Paragraph 294, berücksichtigt werden;

f) Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;

g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen;

h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € (Anm.: für 2017: 214,85 €) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 149,49 € Anmerkung, für 2017: 214,85 €) monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108

Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;

i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;i) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gewährte Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 Heeresversorgungsgesetz), ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;

k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962;k) Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,;

l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Abs. 8 bzw. Abs. 9 zur Anwendung gelangt;l) Leistungen auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Absatz 8, bzw. Absatz 9, zur Anwendung gelangt;

m) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte Geldleistungen;m) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gewährte Geldleistungen;

n) das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

o) Versehrtengeld nach § 149g Abs. 3 BSVG;o) Versehrtengeld nach Paragraph 149 g, Absatz 3, BSVG;

p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50,00 € (Anm.: für 2017: 57 €) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraph 95, EStG 1988), wenn diese den Betrag von 50,00 € Anmerkung, für 2017: 57 €) jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro;

(Anm.: lit. q wurde nicht vergeben);Anmerkung, Litera q, wurde nicht vergeben);

r) das Taschengeld nach § 8 Abs. 4 Z 6 des Freiwilligengesetzes.r) das Taschengeld nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, des Freiwilligengesetzes.

(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (§ 23 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) dieses Betriebes zugrunde zu legen.(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) dieses Betriebes zugrunde zu legen.

§ 23 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.Paragraph 23, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag, gerundet auf Cent, gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

(6) Aufgehoben.

(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst) wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile am land(forst) wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des land(forst) wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person zu, so gilt das gemäß Absatz 5, ermittelte Nettoeinkommen nur im Verhältnis der Anteile am land(forst) wirtschaftlichen Betrieb als Nettoeinkommen.

(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Abs. 10), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5.600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 13% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar(8) Wurde die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert (Absatz 10,), in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 5.600 € und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 3 900 € und darüber ein Betrag von 13% des jeweiligen Richtsatzes, und zwar

1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a bb,1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb,

2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a aa,2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa,

gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.gerundet auf Cent. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 5 600 € und 3 900 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu den genannten Einheitswerten, gerundet auf Cent. Absatz 7, ist entsprechend anzuwenden.

(9) Ist die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus einem übergebenen (aufgegebenen) land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden, so hat eine Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) zu unterbleiben, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen und die Unterlassung der Erbringung von Ausgedingsleistungen dem Ausgleichszulagenwerber nicht zugerechnet werden kann.

(10) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Abs. 8 heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten(10) Soweit ein durchschnittlicher Einheitswert gemäß Absatz 8, heranzuziehen ist, ist er durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten

120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Abs. 11 in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatz 11, in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln.

(11) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Abs. 10 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land (forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.(11) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 10, in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land (forst)wirtschaftlichen Betrieb bzw. die land(forst)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen.

(12) Als Einheitswert im Sinne der Abs. 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.(12) Als Einheitswert im Sinne der Absatz 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind mit dem Faktor 1,1575 zu vervielfachen.

(13) In den Fällen des § 100 Abs. 2 erster Satz bleibt für die Anwendung der Abs. 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.(13) In den Fällen des Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz bleibt für die Anwendung der Absatz 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw. Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw. der Fläche gewesen ist.

(14) Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abs. 1, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.(14) Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Absatz eins,, so ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. In diesem Verfahren ist der Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von der pensionsbeziehenden Person zu erbringen.

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293, (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1.120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1.120,00 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,bb) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1.000,00 €,cc) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1.000,00 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF lautet:Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet:

Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 14 NAG lautet:

§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration

rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1.-das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2.-das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 14a NAG lautet:

§ 14a. (1) ...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

...

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß

§ 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

§ 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die

Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet:Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF lautet:

§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7, (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

...

§ 9 IV-VParagraph 9, IV-V

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9, (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.(3) Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

3.3. Konkrete Prüfung in Bezug auf den Antrag nach § 56 AsylG 20053.3. Konkrete Prüfung in Bezug auf den Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005

3.3.1. Während im Falle eines Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des § 9 BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd3.3.1. Während im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des Paragraph 9, BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd

§ 55 AsylG 2005 dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß § 56 AsylG 2005 darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd § 56 Abs. 3) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.Paragraph 55, AsylG 2005 dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd Paragraph 56, Absatz 3,) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.

Dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG idgF ist insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als § 55 AsylG 2005 ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK abstellt, während der § 56 AsylG 2005 auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.Dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG idgF ist insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als Paragraph 55, AsylG 2005 ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK abstellt, während der Paragraph 56, AsylG 2005 auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.

3.3.2. In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87):3.3.2. In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen vergleiche 1803 der Beilagen römisch 24 . GP; ErläutRV zu BGBl römisch eins 2012/87):

"Zu § 55 AsylG 2005:"Zu Paragraph 55, AsylG 2005:

In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich. Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.In Paragraph 55, soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 43 Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich. Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG entspricht.

Zu § 56 AsylG 2005:Zu Paragraph 56, AsylG 2005:

In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.In Paragraph 56, soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 10 und 43 Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bisIm Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis

3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zur ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18 leg cit.3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zur ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, leg cit.

Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in Paragraph 75, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

...

Zu § 60:Zu Paragraph 60 :

Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.Der neue Absatz eins, normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der FassungBGBl. römisch eins Nr. 38 aus 2011, bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.

Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene desGemäß Absatz 2, darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des

§ 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.Paragraph 11, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. "Mit Absatz 3, wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Absatz 3, entspricht den Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. "

3.3.3. Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen §§ 55 und 56 AsylG 2005 ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des § 55 AsylG 2005 Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Art. 8 EMRK geltend machen können, während im Falle des § 56 AsylG 2005 vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem § 60 AsylG 2005 unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach § 56 AsylG die weitergehenden Kriterien des § 60 Abs. 2 gegenüber jenen im Abs. 1, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ableitet.3.3.3. Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen Paragraphen 55 und 56 AsylG 2005 ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des Paragraph 55, AsylG 2005 Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Artikel 8, EMRK geltend machen können, während im Falle des Paragraph 56, AsylG 2005 vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem Paragraph 60, AsylG 2005 unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach Paragraph 56, AsylG die weitergehenden Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, gegenüber jenen im Absatz eins,, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK ableitet.

Aus dem jeweiligen Wortlaut der §§ 55 und 56 AsylG 2005 ergibt sich weiter, dass die Bestimmung des § 55 AsylG 2005 einen RechtsanspruchAus dem jeweiligen Wortlaut der Paragraphen 55 und 56 AsylG 2005 ergibt sich weiter, dass die Bestimmung des Paragraph 55, AsylG 2005 einen Rechtsanspruch

auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels einräumt ("ist ... zu

erteilen..."), sofern die rechtskonforme Anwendung des § 9 BFA-VG bzw. des Art. 8 EMRK dies gebietet, während § 56 AsylG der Behörde - im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 und eine zu bewertende "Integration" iSd Abs. 3 -diesbezüglich einerteilen..."), sofern die rechtskonforme Anwendung des Paragraph 9, BFA-VG bzw. des Artikel 8, EMRK dies gebietet, während Paragraph 56, AsylG der Behörde - im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts iSd Paragraph 56, Absatz eins und eine zu bewertende "Integration" iSd Absatz 3, -diesbezüglich ein

Ermessen ("kann ... erteilt werden ...") in (sonstigen) besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen einräumt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Rechtsprechung zu den §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, die wie erwähnt dem § 56 AsylG 2005 zugrunde liegen, darauf hingewiesen, dass es "für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 gerade nicht darauf ankommt, ob diese im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten wäre" bzw. "dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 2013/22/0191 vom 18.03.2014 sowie VwGH 2012/22/0164 vom 09.09.2013, mit weiteren Verweisen; vgl. auch: Fouchs/Schwenda, Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht, in:Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 41 a, Absatz 10 und 43 Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die wie erwähnt dem Paragraph 56, AsylG 2005 zugrunde liegen, darauf hingewiesen, dass es "für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 gerade nicht darauf ankommt, ob diese im Hinblick auf Artikel 8, MRK geboten wäre" bzw. "dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 (ebenso wie Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 2013/22/0191 vom 18.03.2014 sowie VwGH 2012/22/0164 vom 09.09.2013, mit weiteren Verweisen; vergleiche auch: Fouchs/Schwenda, Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht, in:

Migralex 3/2014, 58ff). Ganz konkret hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0062 fest, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs 10 NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 MRK, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades besteht. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können demgemäß in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.Migralex 3 aus 2014,, 58ff). Ganz konkret hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0062 fest, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Artikel 8, MRK, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades besteht. In Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können demgemäß in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.

In einer Gesamtbetrachtung wird somit deutlich, dass im Gegensatz zum § 55 AsylG 2005, der als Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine zugunsten des Antragstellers auszufallende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK beinhaltet, aus der sich sodann ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels ergibt, der § 56 AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel des Antragstellers gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK bewegen können, erfordert, sodass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.In einer Gesamtbetrachtung wird somit deutlich, dass im Gegensatz zum Paragraph 55, AsylG 2005, der als Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine zugunsten des Antragstellers auszufallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK beinhaltet, aus der sich sodann ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels ergibt, der Paragraph 56, AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel des Antragstellers gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Artikel 8, EMRK bewegen können, erfordert, sodass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.

3.3.4. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 am XXXX2014 bereits über fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Was die kurze Meldelücke zwischen XXXX2011 und XXXX2011 betrifft, so unterbricht diese nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung (vgl. dazu VwGH 20.08.2013, Zl. 2012/22/0122, zum Nachweis des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 41a Abs. 10 NAG idF vor dem 01.01.2014). Aufgrund der legalen Einreise und seines bis zum XXXX2013 gültigen Aufenthaltstitels als Studierender bzw. Schüler war sein Aufenthalt bis dahin auch rechtmäßig. Frühestens mit der oben erwähnten Entscheidung des LVwG Wien am 29.10.2014 wurde der Aufenthalt des BF in Österreich zu einem unrechtmäßigen.3.3.4. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 am XXXX2014 bereits über fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Was die kurze Meldelücke zwischen XXXX2011 und XXXX2011 betrifft, so unterbricht diese nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung vergleiche dazu VwGH 20.08.2013, Zl. 2012/22/0122, zum Nachweis des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG in der Fassung vor dem 01.01.2014). Aufgrund der legalen Einreise und seines bis zum XXXX2013 gültigen Aufenthaltstitels als Studierender bzw. Schüler war sein Aufenthalt bis dahin auch rechtmäßig. Frühestens mit der oben erwähnten Entscheidung des LVwG Wien am 29.10.2014 wurde der Aufenthalt des BF in Österreich zu einem unrechtmäßigen.

Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 sind im Antragszeitpunkt sohin als erfüllt anzusehen.Die Voraussetzungen von Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 sind im Antragszeitpunkt sohin als erfüllt anzusehen.

Auch konnte der BF ein Deutsch-Prüfungszeugnis des osd auf dem Niveau "B2" vorlegen. Der BF erfüllt sohin aber jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 56Auch konnte der BF ein Deutsch-Prüfungszeugnis des osd auf dem Niveau "B2" vorlegen. Der BF erfüllt sohin aber jedenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 56

Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 14a Abs 4 NAG.Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG.

Der BF war und ist ferner aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen des AMS passiv wie aktiv erwerbsberechtigt und besitzt zudem zwei Arten von Gewerbeberechtigungen.

Der BF setzt monatlich rund € 3.200,00 um und verfügt über eine ortsübliche Unterkunft.

Er und seine Frau, deren Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel "Studierende" sich noch in Bearbeitung befindet, leben mit deren 5jährigen, gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Es kann deshalb auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft bejaht werden (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).

Dem entsprechend ist von einem schützenswerten Privat- und vor allem Familienleben auszugehen, dessen Bestand wegen der durch den BF übernommenen Familienerhalterfunktion besonders berücksichtigungswürdig ist.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in § 11 Abs. 5 NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint vergleiche VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang vergleiche VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009).

In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur zu eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024).In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur zu eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024).

Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausreichend sein (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Nur mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäßEs obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend sein vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Nur mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß

§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nachgewiesen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109). Andererseits kann im Regelfall - selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag - nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (Vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 nachgewiesen vergleiche VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109). Andererseits kann im Regelfall - selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag - nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist auch hier in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (Vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).

Der BF hat seit seiner Einreise nach Österreich im Oktober 2009 seine Selbsterhaltungsfähigkeit dauerhaft unter Beweis gestellt. Vom BF wurde auch die Unterkunft mehrere Male - bis auf eine Ausnahme - nahtlos gewechselt, wobei auch nie ein Fall von Obdachlosigkeit oder finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft eingetreten ist. Ferner liegen hinsichtlich des BF keine Anhaltspunkte vor, wonach diesbezüglich veränderte Verhältnisse eingetreten wären, die das Vorliegen eines derartigen Falles wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die Gattin des BF hält sich seit XXXX2011 in Österreich - zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitel als Studierende - legal im Bundesgebiet auf, und war seither in der Lage, ohne Beanspruchung einer Gebietskörperschaft ihren und den Unterhalt ihres Kindes zu bestreiten, wobei sie auch nicht obdachlos wurde. Angesichts der finanziellen Unterstützung durch den BF, seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch ihm gegenüber, ist nicht davon auszugehen, dass auch sie in absehbarer Zeit Sozialleistungen in Anspruch nehmen wird müssen.

Somit konnte der BF im Rahmen einer Prognosentscheidung auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllen, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulässt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 führen würde.Somit konnte der BF im Rahmen einer Prognosentscheidung auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfüllen, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulässt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 führen würde.

Damit ist auch vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Sinne des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 auszugehen.Damit ist auch vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 auszugehen.

Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem andern Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (§ 60 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005).Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem andern Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG 2005).

Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 widerstreitet, zumal der BF strafgerichtlich unbescholten ist und keine Hinweise auf ein Naheverhältnis des BF zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen.Ebenso wenig haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 widerstreitet, zumal der BF strafgerichtlich unbescholten ist und keine Hinweise auf ein Naheverhältnis des BF zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung bestehen.

Was die Ansicht des Bundesamtes betrifft, der Antrag des BF sei zurückzuweisen, weil er sich in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde, liegt es falsch. Aus dem Akteninhalt ergibt sich eindeutig, dass das vor der MA XXXX vormals geführte Verfahren rechtskräftig beendet und kein weites anhängig ist. Wie die belangte Behörde zu dieser Rechtsmeinung gelangt, bleibt somit unklar.Was die Ansicht des Bundesamtes betrifft, der Antrag des BF sei zurückzuweisen, weil er sich in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde, liegt es falsch. Aus dem Akteninhalt ergibt sich eindeutig, dass das vor der MA römisch 40 vormals geführte Verfahren rechtskräftig beendet und kein weites anhängig ist. Wie die belangte Behörde zu dieser Rechtsmeinung gelangt, bleibt somit unklar.

Auch ist dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung der rechtliche Boden entzogen. So hält sich der BF aktuell zwar ohne Rechtstitel im Bundesgebiet auf. Worin jedoch angesichts der intensiven Integrationsbemühungen und Selbsterhaltungsfähigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erblicken ist, lässt das Bundesamt aber offen.

3.3.5. Der BF erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AsylG 2005, weshalb ihm gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.3.3.5. Der BF erfüllt somit auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und 3 AsylG 2005, weshalb ihm gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.

Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslbG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs 1 Z 1 und 2 leg cit. sind nicht verlängerbar.Diese berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslbG. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg cit. sind nicht verlängerbar.

Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung
plus, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Dauer,
Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2147893.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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