TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/19 2013/22/0009

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Veröffentlicht am 19.11.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. September 2012, Zl. 321.866/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 13. Oktober 2011 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 13. Oktober 2011 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen beim Landeshauptmann von Wien gestellten Antrag gemäß § 46 Abs. 1 NAG auf die angestrebte Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen und staatenlosen Ehegatten gestützt.Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen beim Landeshauptmann von Wien gestellten Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG auf die angestrebte Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen und staatenlosen Ehegatten gestützt.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhalte Mindestsicherung in Höhe von EUR 649,27 monatlich. Der Mietzins betrage EUR 156,53. Weiters sei von der Beschwerdeführerin ein Arbeitsvorvertrag, der bis 1. März 2013 gültig sei, betreffend ein ihr in Aussicht gestelltes Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttoverdienst von EUR 1.180,-- vorgelegt worden. Laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ergebe das monatlich EUR 1.162,35 netto. Der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung sei - wie bisher der Bezug von Sozialhilfe - kein Einkommensbestandteil.

Der Betrag der vollen freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in Höhe von EUR 260,35 sei einmalig von den Mietkosten abzuziehen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weniger als den Betrag der vollen freien Station bezahle, seien die Mietkosten nicht extra zu berücksichtigen. Das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin müsse gemäß dem Richtsatz nach § 293 ASVG EUR 1.221,68 betragen. Das zukünftige Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.162,35 sei daher nicht ausreichend.Der Betrag der vollen freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in Höhe von EUR 260,35 sei einmalig von den Mietkosten abzuziehen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin aber weniger als den Betrag der vollen freien Station bezahle, seien die Mietkosten nicht extra zu berücksichtigen. Das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin müsse gemäß dem Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG EUR 1.221,68 betragen. Das zukünftige Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.162,35 sei daher nicht ausreichend.

Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigte die Behörde, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Die Unterschreitung der Richtsätze gemäß § 293 ASVG rechtfertige die Annahme einer Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Da keine glaubhaften oder sonst berücksichtigungswürdigen Sachverhalte bekannt seien, habe auch keine positive Prüfung in Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG erfolgen können.Im Rahmen ihrer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigte die Behörde, dass durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Die Unterschreitung der Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG rechtfertige die Annahme einer Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Die Sicherung des Lebensunterhaltes stelle eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Da keine glaubhaften oder sonst berücksichtigungswürdigen Sachverhalte bekannt seien, habe auch keine positive Prüfung in Bezug auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG erfolgen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im September 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im September 2012 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.

Die Beschwerde wirft der Behörde eine unrichtige Berechnung insoweit vor, als die Mietzinsbelastung mit EUR 156,53 deutlich geringer sei als der Wert der freien Station nach § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von EUR 260,35, sodass allein aus dieser Differenz von EUR 103,82 der Fehlbetrag von EUR 59,33 ausgeglichen werde. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 5 zweiter und dritter Satz NAG feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, geschmälert werden, wobei einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe (Wert der vollen freien Station) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte führt; eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen.Die Beschwerde wirft der Behörde eine unrichtige Berechnung insoweit vor, als die Mietzinsbelastung mit EUR 156,53 deutlich geringer sei als der Wert der freien Station nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von EUR 260,35, sodass allein aus dieser Differenz von EUR 103,82 der Fehlbetrag von EUR 59,33 ausgeglichen werde. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 5, zweiter und dritter Satz NAG feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, geschmälert werden, wobei einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe (Wert der vollen freien Station) unberücksichtigt bleibt und zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte führt; eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist nicht vorgesehen.

Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin die oben dargelegte Berechnung der Behörde ihres in Aussicht stehenden Einkommens nicht.

Die Beschwerde verweist weiters auf das zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 4. März 2010, C-578/08, Rs Chakroun, in dem der Gerichtshof (unter Rz. 48) zum Ausdruck gebracht hat, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf.

Die Behörde wäre demnach verpflichtet gewesen, eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei. Damit ist die Beschwerde im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG von Bedeutung sein kann vergleiche , das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002).

Bei der konkreten Prüfung der Situation der Antragstellerin ließ die Behörde den bloß geringen Fehlbetrag von EUR 59,33 monatlich und die niedrigen Mietkosten des zusammenführenden Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 156,53 unberücksichtigt. Sie hat somit die nach dem angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes gebotene Einzelfallprüfung nicht vorgenommen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 19. November 2014

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220009.X00

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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