TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/5 2008/22/0274

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
AuslBG §1 Abs2 litm;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des D K in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 2007, Zl. 147.340/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Februar 2003 mit einem Visum C nach Österreich ein und stellte am 12. Februar 2003 einen Asylantrag, der, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, am 14. März 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Am 13. September 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Am 27. Oktober 2005 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "begünstigter Drittsta. - Ö" gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997.Am 13. September 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Am 27. Oktober 2005 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "begünstigter Drittsta. - Ö" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997.

Die erstinstanzliche Behörde (der Landeshauptmann von Wien) wies den Antrag mit Bescheid vom 2. August 2006 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfüge und seine Ehefrau Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 17,72 (monatlich EUR 531,60) beziehe. Damit würden die erforderlichen regelmäßigen monatlichen Mindesteinkünfte zur Lebensführung in der Höhe von (damals) EUR 1.056,-- bei weitem unterschritten. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liege nicht vor, weil die Ehe des Beschwerdeführers erst am 13. September 2005 geschlossen worden sei.Die erstinstanzliche Behörde (der Landeshauptmann von Wien) wies den Antrag mit Bescheid vom 2. August 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfüge und seine Ehefrau Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 17,72 (monatlich EUR 531,60) beziehe. Damit würden die erforderlichen regelmäßigen monatlichen Mindesteinkünfte zur Lebensführung in der Höhe von (damals) EUR 1.056,-- bei weitem unterschritten. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liege nicht vor, weil die Ehe des Beschwerdeführers erst am 13. September 2005 geschlossen worden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ab. Begründend führte sie aus, dass sich die Höhe der nachzuweisenden Unterhaltsmittel nach den Richtsätzen des § 293 ASVG richte und ab 1. Jänner 2007 für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, EUR 1.091,14 und für ein Kind EUR 76,09 betrage. Auf Grund eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges stehe fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 4. November 2006 Kinderbetreuungsgeld sowie Familienbeihilfe beziehe. Dem notwendigen Bedarf von EUR 1.167,23 stehe somit nur ein "Einkommensersatz in Form von KBGG sowie FLAG" gegenüber. Das Einkommen des Beschwerdeführers als selbständiger Zeitungskolporteur im Juli 2006 in der Höhe von EUR 1.059,-- könne nicht berücksichtigt werden, weil es nicht aus einer legalen Erwerbstätigkeit stamme; da der Beschwerdeführer noch nie über eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG verfügt habe und er sein "Beschäftigungsverhältnis erst mit 01.07.2006 bis 31.07.2006 begründet" habe, finde nämlich § 1 Abs. 2 lit. m Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG keine Anwendung auf ihn.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ab. Begründend führte sie aus, dass sich die Höhe der nachzuweisenden Unterhaltsmittel nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG richte und ab 1. Jänner 2007 für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, EUR 1.091,14 und für ein Kind EUR 76,09 betrage. Auf Grund eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges stehe fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 4. November 2006 Kinderbetreuungsgeld sowie Familienbeihilfe beziehe. Dem notwendigen Bedarf von EUR 1.167,23 stehe somit nur ein "Einkommensersatz in Form von KBGG sowie FLAG" gegenüber. Das Einkommen des Beschwerdeführers als selbständiger Zeitungskolporteur im Juli 2006 in der Höhe von EUR 1.059,-- könne nicht berücksichtigt werden, weil es nicht aus einer legalen Erwerbstätigkeit stamme; da der Beschwerdeführer noch nie über eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG verfügt habe und er sein "Beschäftigungsverhältnis erst mit 01.07.2006 bis 31.07.2006 begründet" habe, finde nämlich Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG keine Anwendung auf ihn.

Nach Wiedergabe des § 11 Abs. 3 NAG stellte die belangte Behörde fest, dass "ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht und die deutliche Unterschreitung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestehe einer Familie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei "somit" abzuweisen gewesen.Nach Wiedergabe des Paragraph 11, Absatz 3, NAG stellte die belangte Behörde fest, dass "ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht und die deutliche Unterschreitung der in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsätze zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestehe einer Familie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren bestehe laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei "somit" abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der belangten Behörde, er verfüge über kein ausreichendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG. Die Einkommensbestätigungen, die er mit der Beschwerde vorgelegt hat, sind zwar als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat aber schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er als selbständiger Zeitungskolporteur tätig sei, und einen Nachweis über den im Juli 2006 erzielten Gewinn vorgelegt. Dieses Einkommen hat die belangte Behörde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass es mangels Ausnahme des Beschwerdeführers vom Geltungsbereich des AuslBG nicht aus einer legalen Erwerbstätigkeit stamme. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass eine selbständige Tätigkeit von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des AuslBG (vgl. dessen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2) unterliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel jenes Einkommen maßgeblich ist, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist. Mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG wäre ihm aber auch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG nicht versagt; ob er eine solche Tätigkeit bisher ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt hat, ist dabei ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0422, mwN). Die belangte Behörde hätte daher das vom Beschwerdeführer als selbständiger Zeitungskolporteur erzielte Einkommen - allenfalls nach der Einholung von Nachweisen, dass es sich dabei um regelmäßige Einkünfte handelt - bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen.Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der belangten Behörde, er verfüge über kein ausreichendes Einkommen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Die Einkommensbestätigungen, die er mit der Beschwerde vorgelegt hat, sind zwar als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat aber schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er als selbständiger Zeitungskolporteur tätig sei, und einen Nachweis über den im Juli 2006 erzielten Gewinn vorgelegt. Dieses Einkommen hat die belangte Behörde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass es mangels Ausnahme des Beschwerdeführers vom Geltungsbereich des AuslBG nicht aus einer legalen Erwerbstätigkeit stamme. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass eine selbständige Tätigkeit von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des AuslBG vergleiche , dessen Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2,) unterliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel jenes Einkommen maßgeblich ist, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist. Mit dem vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG wäre ihm aber auch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG nicht versagt; ob er eine solche Tätigkeit bisher ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt hat, ist dabei ohne Belang vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0422, mwN). Die belangte Behörde hätte daher das vom Beschwerdeführer als selbständiger Zeitungskolporteur erzielte Einkommen - allenfalls nach der Einholung von Nachweisen, dass es sich dabei um regelmäßige Einkünfte handelt - bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen.

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Mai 2011Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Mai 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220274.X00

Im RIS seit

01.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten