Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Claudia Höfler-Staudinger, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 17. Jänner 2012, Zl. 2.2.G 68/2007, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Claudia Höfler-Staudinger, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 17. Jänner 2012, Zl. 2.2.G 68 aus 2007,, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2001 illegal eingereist und habe am 7. Juni 2001 die Gewährung von Asyl beantragt. Dieser Asylantrag sei in zweiter Instanz mit Rechtskraft vom 2. September 2005 abgewiesen worden. Mit Beschluss vom 10. Jänner 2006 sei dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof "im Asylverfahren" die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; letztlich sei die Behandlung der Beschwerde im Mai 2007 abgelehnt worden. Am 2. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden sei. Ein weiterer solcher Antrag sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. April 2011 abgewiesen worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 28. Mai 2001 illegal eingereist und habe am 7. Juni 2001 die Gewährung von Asyl beantragt. Dieser Asylantrag sei in zweiter Instanz mit Rechtskraft vom 2. September 2005 abgewiesen worden. Mit Beschluss vom 10. Jänner 2006 sei dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof "im Asylverfahren" die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; letztlich sei die Behandlung der Beschwerde im Mai 2007 abgelehnt worden. Am 2. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei. Ein weiterer solcher Antrag sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. April 2011 abgewiesen worden.
Am 29. April 2011 habe der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG beantragt. Dieser Antrag gelte nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 NAG. Diese Bestimmung ermögliche die Erteilung eines Aufenthaltstitels für besonders berücksichtigungswürdige Altfälle. Die Behörde habe den Grad der Integration des Fremden, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Mit Ausnahme einer schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung erfülle der Beschwerdeführer alle Kriterien, die nach der angeführten Gesetzesstelle im Rahmen der der Behörde aufgetragenen Abwägungen zu berücksichtigen seien.Am 29. April 2011 habe der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG beantragt. Dieser Antrag gelte nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG. Diese Bestimmung ermögliche die Erteilung eines Aufenthaltstitels für besonders berücksichtigungswürdige Altfälle. Die Behörde habe den Grad der Integration des Fremden, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Mit Ausnahme einer schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung erfülle der Beschwerdeführer alle Kriterien, die nach der angeführten Gesetzesstelle im Rahmen der der Behörde aufgetragenen Abwägungen zu berücksichtigen seien.
Auf Grund der Wohnmöglichkeit, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der guten Deutschkenntnisse und des Familienlebens könne dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Integration nicht abgesprochen werden. Trotzdem könne ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall nicht erkannt werden. Der lange und größtenteils auch rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die damit verbundene langjährige Erwerbstätigkeit seien nur durch drei unberechtigte Asylanträge und die Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen, ermöglicht worden. Die Asylfolgeanträge seien jeweils unmittelbar nach der Beendigung des vorangegangen Asylverfahrens gestellt worden, um die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu verhindern. Den Aufforderungen, das Bundesgebiet zu verlassen, sei der Fremde nicht nachgekommen, vielmehr sei dessen Ehefrau ebenfalls illegal nach Österreich gereist und habe einen unberechtigten Asylantrag gestellt. Die Ehe sei nach der illegalen Einreise im Bundesgebiet geschlossen und es seien die beiden Kinder in Österreich geboren worden. Gegen die Ehefrau sowie die Kinder bestünden rechtskräftige Ausweisungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2012 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden sind.Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2012 die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, anzuwenden sind.
Gemäß § 41a Abs. 10 NAG kann Fremden unter weiteren Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Unter Hinweis auf die zu berücksichtigenden Umstände, nämlich den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit, verneinte die belangte Behörde das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Sie gestand dem Beschwerdeführer jedoch zu, dass er mit Ausnahme einer schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung alle Kriterien erfülle, die von der Behörde zu berücksichtigen seien.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG kann Fremden unter weiteren Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Unter Hinweis auf die zu berücksichtigenden Umstände, nämlich den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit, verneinte die belangte Behörde das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Sie gestand dem Beschwerdeführer jedoch zu, dass er mit Ausnahme einer schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung alle Kriterien erfülle, die von der Behörde zu berücksichtigen seien.
Die dennoch erfolgte Abweisung des vorliegenden Antrags entspricht nicht dem Gesetz.
Zutreffend führte nämlich die belangte Behörde selbst aus, dass die Beurteilung des Integrationsgrades nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 EMRK bestünde, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. Ebenso zutreffend legte sie dar, dass in § 11 Abs. 3 NAG genannte Gesichtspunkte in dem Maße einfließen könnten, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.Zutreffend führte nämlich die belangte Behörde selbst aus, dass die Beurteilung des Integrationsgrades nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Artikel 8, EMRK bestünde, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. Ebenso zutreffend legte sie dar, dass in Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannte Gesichtspunkte in dem Maße einfließen könnten, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.
Wie aus der zitierten Bescheidbegründung zweifelsfrei hervorgeht, wies die belangte Behörde den Antrag jedoch unter Hinweis auf das fremdenrechtlich verpönte Fehlverhalten des Beschwerdeführers ab. In Wahrheit hob sie damit das öffentliche Interesse an der Versagung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer hervor, das im Rahmen einer Beurteilung nach Art. 8 EMRK dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüberzustellen wäre. Wenn es auch keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Inland nach Ab- bzw. Zurückweisung mehrerer Asylanträge dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens widerspricht, darf dieser Aspekt jedoch - anders als bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK - bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Integration erreicht hat, die zu einem berücksichtigungswürdigen Altfall führt, nicht berücksichtigt werden.Wie aus der zitierten Bescheidbegründung zweifelsfrei hervorgeht, wies die belangte Behörde den Antrag jedoch unter Hinweis auf das fremdenrechtlich verpönte Fehlverhalten des Beschwerdeführers ab. In Wahrheit hob sie damit das öffentliche Interesse an der Versagung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer hervor, das im Rahmen einer Beurteilung nach Artikel 8, EMRK dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüberzustellen wäre. Wenn es auch keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Inland nach Ab- bzw. Zurückweisung mehrerer Asylanträge dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens widerspricht, darf dieser Aspekt jedoch - anders als bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK - bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Integration erreicht hat, die zu einem berücksichtigungswürdigen Altfall führt, nicht berücksichtigt werden.
Da der Beschwerdeführer an integrationsbegründenden Umständen einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ins Treffen führen kann, weiters eine Integration am Arbeitsmarkt und gute Deutschkenntnisse, kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass dieser Fall nicht im aufgezeigten Sinn berücksichtigungswürdig wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 3. Oktober 2013
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220062.X00Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014